Sondernewsletter. Neues Sozialversicherungsrecht in China. Weitreichende Änderungen auch für ausländische Arbeitnehmer und Expatriates
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- Lennart Bauer
- vor 8 Jahren
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1 Sondernewsletter Neues Sozialversicherungsrecht in China Weitreichende Änderungen auch für ausländische Arbeitnehmer und Expatriates
2 Sehr geehrte Damen und Herren, der Nationale Volkskongress der Volksrepublik China hat am 28. Oktober 2010 das neue chinesische Sozialversicherungsgesetz verabschiedet. Erste Maßnahmen sind am 15. Oktober 2011 in Kraft getreten. Das neue Gesetz sieht vor, dass erstmalig auch ausländische Beschäftigte der chinesischen Sozialversicherungspflicht unterliegen. Damit einher gehen auch zusätzliche Registrierungswege vor Ort und eine verstärkte Zusammenarbeit mit den Aufenthaltsbehörden. Da diese Änderungen massive Auswirkungen auf internationale Mitarbeitereinsätze haben werden, möchten wir Sie in diesem Sondernewsletter ausführlich über die wichtigsten Neuregelungen informieren. Gern können Sie uns hierzu kontaktieren, wir werden Sie auch hierzu umfassend beraten. Mit freundlichem Gruß Kai Mütze Geschäftsführer Entstehung des Gesetzes Der Nationale Volkskongress der Volksrepublik China hat am 28. Oktober 2010 das neue chinesische Sozialversicherungsgesetz (Social Insurance Law of the People's Republic of China) verabschiedet, welches zum 1. Juli 2011 wirksam wurde. Jetzt ist erstmalig eine Veröffentlichung des Ministeriums für Personalwesen und Soziale Sicherheit herausgekommen, die nunmehr die Vorläufigen Maßnahmen zur Teilnahme von in China beschäftigten Ausländern an der Sozialversicherung" aufzeigt. Diese vorläufigen Maßnahmen sind am 15. Oktober 2011 in Kraft getreten. Das Gesetz sieht vor, dass erstmals auch ausländische Arbeitnehmer, die in der Volksrepublik China eine Beschäftigung ausüben sei es mit lokalem Anstellungsverhältnis oder als Expatriate im Rahmen einer Entsendung der chinesischen Sozialversicherungspflicht unterliegen. Vor dieser Neuerung beziehungsweise Reformierung des chinesischen Sozialversicherungsgesetzes waren ausländische Staatsangehörige grundsätzlich nicht von den Bestimmungen der chinesischen Sozialversicherung betroffen. In der Regel wurden ausschließlich chinesische Staatsangehörige von den Rechtsvorschriften über die Sozialver- 2
3 sicherungspflicht erfasst. In einigen Regionen war es für ausländische Staatsangehörige lediglich möglich, freiwillige Beiträge zum chinesischen Sozialversicherungssystem zu entrichten. Eine allgemeine Versicherungspflicht bestand für sie jedoch nicht. Umfasster Personenkreis Durch das neue Gesetz werden erstmals auch alle ausländischen Arbeitnehmer, die in der Volksrepublik China rechtmäßig arbeiten und im Besitz einer Arbeitserlaubnis, Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis sind, in die Versicherungspflicht einbezogen. Das Gesetz erfasst neben lokal angestellten ausländischen Arbeitnehmern auch nach China entsandte Arbeitnehmer. Auf den Ausführungsort der Tätigkeit bzw. auf den Betriebssitz des Arbeitgebers kommt es hierbei nicht an. Dies hat weit reichende Auswirkungen für internationale Mitarbeitereinsätze und sollte von den Personalabteilungen genau betrachtet werden, da es hierbei zu einer Steigerung der Einsatzkosten (zusätzliche Sozialversicherungsbeiträge) kommen wird. Melde- und Beitragspflichten Für Arbeitnehmer, die der Sozialversicherungspflicht in China unterliegen, sind sowohl Arbeitgeber- wie auch Arbeitnehmeranteile zum chinesischen Sozialversicherungssystem zu entrichten. Das chinesische Sozialversicherungssystem umfasst insgesamt fünf Versicherungszweige, die Krankenversicherung, Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung, Arbeitsunfallversicherung und Mutterschaftsversicherung. Die Höhe der chinesischen Sozialversicherungsbeiträge ist in den verschiedenen Städten und Regionen des Landes unterschiedlich geregelt. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die betroffenen ausländischen Arbeitnehmer innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Arbeitserlaubnis bei der örtlich zuständigen Sozialversicherungsbehörde zu registrieren. Dies ist beispielsweise für Peking das Beijing Social Security Management Centre (BSSMC). Neben der elektronischen Online-Registrierung ist es notwendig, die entsprechenden Formulare und Dokumente in Papierform bei der Behörde einzureichen. Die Behörde vergibt anschließend eine Sozialversicherungsnummer und stellt eine Sozialversicherungskarte für den Arbeitnehmer aus. Hieraus entsteht zukünftig ein weiterer Registrierungsweg für die nach China entsandten Mitarbeiter Ihres Unternehmens. Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) ist durch den Arbeitgeber monatlich an die zuständige Behörde abzuführen. Daraus folgt, dass zukünftig für diesen Personenkreis eine lokale Gehaltsabrechnung erfolgen muss, sei es in Ihrem eigenen Unternehmen oder über einen entsprechenden Payroll-Provider. Bei Beendigung der Beschäftigung muss der Arbeitnehmer innerhalb von 15 Tagen nach dem Ende der Beschäftigung abgemeldet werden. Um die Einhaltung der Melde- und Beitragspflichten zu kontrollieren, werden die chinesischen Sozialversicherungsbehörden zukünftig eng mit den Aufenthaltsbehörden zusammenarbeiten. Sofern der Arbeitgeber der Pflicht zur Registrierung seiner Arbeitnehmer oder der Zahlung der fälligen Sozialversicherungsbeiträge nicht oder nicht fristgerecht 3
4 nachkommt, können durch die Behörden Säumniszuschläge und Bußgelder verhängt werden. Es bedarf also demnach der Organisation der Registrierung und der fristgerechten Entrichtung der Beiträge durch Ihre Einheit in China. Das geänderte chinesische Sozialversicherungsrecht sieht unter Umständen eine Erstattung der geleisteten Arbeitnehmerbeiträge zur Renten- und Krankenversicherung für in China beschäftigte ausländische Arbeitnehmer vor, sofern der Arbeitnehmer noch keine Leistungen aus diesen Versicherungszweigen in Anspruch genommen hat. Bilaterales Sozialversicherungsabkommen zwischen Deutschland und China Zwischen Deutschland und der Volksrepublik China besteht ein Abkommen über Sozialversicherung (bilateral). Der sachliche Geltungsbereich des Abkommens umfasst jedoch ausschließlich die gesetzliche Renten- und Arbeitslosenversicherung. Für Arbeitnehmer, die von Deutschland nach China entsandt werden, sieht das Abkommen beispielsweise die Möglichkeit vor, dass diese während der ersten 48 Monate der Entsendung weiterhin den deutschen Rechtsvorschriften über Renten- und Arbeitslosenversicherung unterstellt bleiben. Diese Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften ist aufgrund des bilateralen Sozialversicherungsabkommens auch bindend in Bezug auf die Freistellung von den entsprechenden chinesischen Rechtsvorschriften. Als Nachweis erhält der Arbeitnehmer eine Bescheinigung über die Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften über Rentenversicherung und Arbeitsförderung auf eine in China beschäftigte Person (Vordruck VRC/D 101 oder auch Certificate of Coverage), welche von der zuständigen deutschen Beitragseinzugsstelle (Krankenkasse oder Rentenversicherung Bund) auf Antrag ausgestellt wird. Die Befreiung erstreckt sich jedoch nicht auf die chinesische Kranken-, Arbeitsunfall- und Mutterschaftsversicherung. Zu diesen Versicherungszweigen besteht also nach der neuen Gesetzgebung ab dem 15. Oktober 2011 grundsätzlich eine Versicherungs- und Beitragspflicht in China. Die veröffentlichten Vorläufigen Maßnahmen des Ministeriums für Personalwesen und Soziale Sicherheit stellen eine allgemeine Leitlinie zur Teilnahme von ausländischen Arbeitnehmern an der chinesischen Sozialversicherung dar. Sowohl die Höhe der Sozialversicherungsbeiträge als auch die konkreten Verfahrensweisen zur Registrierung der Arbeitnehmer und Abführung der Sozialversicherungsbeiträge werden jedoch durch die lokalen Verwaltungsbehörden der jeweiligen Regionen geregelt. Es bleibt also abschließend festzuhalten, dass die Änderungen des chinesischen Sozialversicherungsrechts massive Auswirkungen auf die internationalen Mitarbeitereinsätze haben werden und die Gesamtkosten eines Mitarbeitereinsatzes nach China weiter in die Höhe treiben. Da diese gesetzliche Veränderung zum in Kraft gesetzt worden ist, bleibt abzuwarten, wie sich diese Regelung in der Praxis darstellen wird. Es kann aber an dieser Stelle bereits darauf hingewiesen werden, dass Entsendungen nach China demnach nicht einfacher werden. 4
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