Gemeinde Kirchheim a.n.
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1 Gemeinde Kirchheim a.n. Niederschrift über die Verhandlungen des Verwaltungs- und Bauausschusses Sitzung am 20. März 2017 Anwesend: Bürgermeister Seibold und 7 Gemeinderäte Außerdem anwesend: Tina Heller, Holger Schön Schriftführer: Tina Heller Öffentlich Beginn: 19:00 Uhr Ende: 19:13 Uhr Als Tagesordnung sind folgende Punkte vorgesehen: 8. Baugesuche 8.1. Neubau eines Wohnhauses mit Doppelgarage, Flst. Nr. 5681, Hannah-Arendt-Straße Neubau von 4 Doppelhaushälften mit 5 Garagen und 4 Stellplätzen, Flst. Nr. 563, 564/3, 568/1 Schillerstraße 8.3. Neubau eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung und Doppelgarage, Flst. Nr. 5668, Johanna-Kirchner-Straße Errichtung eines Carports für 2 PKWs, Uhlandstraße Errichtung einer Fluchttreppe auf dem Grundstück Badgasse 8 9. Informationen der Verwaltung und Anfragen aus dem Verwaltungs- und Bauausschuss 1
2 TOP 8 Baugesuche TOP 8.1 Neubau eines Wohnhauses mit Doppelgarage, Flst. Nr. 5681, Hannah-Arendt-Straße 5 Frau Heller erläutert den Sachverhalt: Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans Bachrain II Abschnitte Hinter den Lüssen 1 und 2, 2 Änderung. Geplant ist der Neubau eines Wohnhauses mit Doppelgarage. Die Gebäude befinden sich innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche. Die Firsthöhe und Dachneigung entsprechen den Festsetzungen des Bebauungsplans. Für die Dachziegelfarbe wurde eine Befreiung beantragt. Gem. Bebauungsplan ist Dachmaterial in Ziegelform in den Farben silbergrau, naturrot oder kupferbraun zulässig. Der Bauherr hat sich für die Farbe schiefergrau entschieden. Diese Abweichung ist aus Sicht der Verwaltung vertretbar, obwohl die RAL-Farbe nicht explizit im Textteil aufgeführt ist. Der geplante Pool grenzt an das Pflanzgebot an. Bei der Herstellung (Errichtung des Mauerfundaments) und Nutzung des Pools muss sichergestellt werden, dass das Pflanzgebot nicht beeinträchtigt wird. Gem. Bebauungsplan Ziff. 4 dürfen Nebenanlagen i.s. 14 (1) BauNVO auch außerhalb des Baufenster zugelassen werden, sofern keine anderen Einschränkungen dagegen sprechen. Die Anleiterfläche für die Feuerwehr befindet sich teilweise im Pflanzgebot. Die Darstellung der Traufwassermulden wurde wie vom Landratsamt Ludwigsburg gefordert nachgeholt. Die Entwässerung entspricht damit den Festsetzungen des Bebauungsplans. Die Nachbaranhörung wurde durchgeführt. 1. Das gemeindliche Einvernehmen gem. 36 i.v.m. 31 Abs. 2 BauGB zum Vorhaben und zur beantragten Befreiung für die gewünschte Dachziegelfarbe Schiefergrau wird erteilt. 2. Der Bauherr wird explizit darauf hingewiesen, dass bei der Herstellung des Pools auf die Statik zu achten ist, damit die Standsicherheit der Stützmauer nicht beeinträchtigt wird. 2
3 TOP 8.2 Neubau von 4 Doppelhaushälften mit 5 Garagen und 4 Stellplätzen, Flst. Nr. 563, 564/3, 568/1 Schillerstraße Frau Heller erläutert den Sachverhalt: Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans Ortskern II. Geplant ist der Neubau von vier Doppelhaushälften mit 5 Garagen und vier Stellplätzen. Über das Vorhaben wurde bereits in der Verwaltungs- und Bauausschusssitzung vom 19. September 2016 beraten. Das gemeindliche Einvernehmen zu den beantragten Befreiungen hinsichtlich der Überschreitung des Baufensters mit dem Carport an der Ostseite sowie der Überschreitung der GRZ wurde nicht erteilt. Der Bauherr hat nun umgeplant und konnte die Überschreitungen der GRZ deutlich reduzieren. Allerdings ist eine größere Fläche als Aufstellfläche für die Feuerwehr notwendig, wodurch die Überschreitung wieder steigt. Hierbei handelt es sich allerdings um eine Anforderung, die vom Bauherrn nicht zu vertreten ist. Auch der strittige Carport wurde an anderer Stelle als Garage ausgeführt und entspricht nun den Festsetzungen des Bebauungsplans. Die Nachbaranhörung wurde durchgeführt. Das gemeindliche Einvernehmen gem. 36 i.v.m. 31 Abs. 2 BauGB zum Vorhaben und zur beantragten Befreiung hinsichtlich der Überschreitung der GRZ sowie der minimalen Überschreitung des Baufensters im Südwesten mit dem Wohnhaus 4 wird erteilt. 3
4 TOP 8.3 Neubau eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung und Doppelgarage, Flst. Nr. 5668, Johanna-Kirchner-Straße 2 Frau Heller erläutert den Sachverhalt: Das Vorhaben befindet sich im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans Bachrain II Abschnitte Hinter den Lüssen 1 und 2, 2. Änderung. Geplant ist der Neubau eines Wohnhauses mit Einliegerwohnung und Doppelgarage. Das Gebäude überschreitet das Baufenster in nordwestlicher Richtung sowie mit dem Vordach in südlicher Richtung. Die Überschreitung des Vordaches ist über den Bebauungsplan abgedeckt. Dagegen ist die nordwestliche Überschreitung ein Bestandteil des Hauptgebäudes und damit nicht über den Bebauungsplan abgedeckt. Der als Flachdach ausgeführte Gebäudeteil wird als Dachterrasse genutzt. Hierfür wäre eine Befreiung erforderlich, da gem. Bebauungsplan ein Pultdach vorgeschrieben ist. Bei einem anderen Bauvorhaben im Baugebiet wurde einer Kombination von Pult- und Flachdach nicht zugestimmt, hier war allerdings keine Nutzung des Dachgeschosses und keine Nutzung bzw. Ausbau als Dachterrasse vorgesehen. Die Dachneigung und Firsthöhe entsprechen den Festsetzungen des Bebauungsplans. Die Nachbaranhörung wurde durchgeführt. Bürgermeister Seibold ergänzt, dass dieses Grundstück in seinem länglichen Zuschnitt eine Besonderheit sei, die auch dem Umlegungsverfahren geschuldet sei. In Kombination mit der vorgeschriebenen Richtung der Dachneigung weise das Grundstück eine Länge auf, die es an anderer Stelle im Baugebiet nicht gebe. Somit sei auch die Wirkung als Präzedenzfall nahezu ausgeschlossen. Zudem entspreche die Nutzung als Dachterrasse aus städtebaulicher Sicht eher dafür, diesen Bereich der Wohnnutzung zuzuordnen und nicht dem Charakter eines begrünten Flachdaches. Gemeinderätin Riecker spricht sich in Anbetracht der Besonderheiten des Grundstückes und der geplanten Nutzung dafür aus, die Dachterrasse als Kompromiss zu sehen und zuzulassen. Eine Überschreitung der Baugrenze mit dem Hauptgebäude könne sie in Anbetracht der Grundstücks- und Gebäudegröße nicht zustimmen. 3. Das gemeindliche Einvernehmen gem. 36 i.v.m. 31 Abs. 2 BauGB zur Befreiung zur Überschreitung der Baugrenze im Nordwesten mit dem Hauptgebäude wird nicht erteilt. 4. Das gemeindliche Einvernehmen gem. 36 i.v.m. 31 Abs. 2 BauGB zum weiteren Vorhaben und zur Befreiung der Dachterrasse von der Festsetzung der Dachform wird er- 4
5 teilt. Dieser Befreiung wird unter der Maßgabe zugestimmt, dass dieser Bereich auch tatsächlich als Dachterrasse zugänglich und nutzbar ist. 5
6 TOP 8.4 Errichtung eines Carports für 2 PKWs, Uhlandstraße 20 Bürgermeister Seibold und Frau Heller erläutern den Sachverhalt: Das Vorhaben liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, jedoch gibt es hier eine genehmigte Baulinie. Somit ist das Vorhaben nach 34 BauGB zu beurteilen. Geplant ist die Errichtung eines Carports für 2 PKW. Der geplante Carport hat die Maße 6,44 m x 5,70 m und überschreitet die Baulinie in östlicher Richtung. Entlang der Christofstraße und der Uhlandstraße verläuft eine genehmigte Baulinie aus dem Jahr Ursprünglich sollte hier die Christofstraße von der Uhlandstraße bis zur Walheimer Straße verbreitert ausgebaut werden. Hierfür wäre eine Befreiung erforderlich. Dass die ursprüngliche Zielsetzung der Baulinie künftig noch verfolgt wird, ist nicht zu erwarten. Der Carport wird vor der bestehenden Garage an der östlichen Grundstücksgrenze errichtet. Der eingereichte Lageplan ist nicht aktuell. Das Landratsamt Ludwigsburg wird noch einen aktuellen Lageplan nachfordern. Nach Eingang der aktuellen Unterlagen wird die Nachbaranhörung durchgeführt. Das gemeindliche Einvernehmen gem. 36 BauGB zum Vorhaben und zur beantragten Überschreitung der Baulinie wird erteilt. 6
7 TOP 8.5 Errichtung einer Fluchttreppe auf dem Grundstück Badgasse 8 Frau Heller erläutert den Sachverhalt: Das Vorhaben befindet sich nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, jedoch im Sanierungsgebiet Ortskern III. Geplant ist die Errichtung einer Fluchttreppe am westlichen Gebäudeteil. Die Planunterlagen sind unvollständig (Lageplanvermaßung und Höhenangaben fehlen). Das Landratsamt Ludwigsburg fordert diese Unterlagen noch an. Die Nachbaranhörung wird erst nach Eingang der vollständigen Unterlagen durchgeführt. Planungsrechtlich fügt sich das Vorhaben ein. Das gemeindliche Einvernehmen zum Bauvorhaben wird gem. 36 BauGB erteilt. 7
8 TOP 9 Informationen der Verwaltung und Anfragen aus dem Verwaltungs- und Bauausschuss Fehlanzeige. 8
9 Zur Beurkundung: Verwaltungs- und Bauausschuss: Vorsitzender: Schriftführer: 9
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