Entwurf einer Zweiten Verordnung zur Änderung der Bildungsdienst- Laufbahnverordnung

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1 Entwurf einer Zweiten Verordnung zur Änderung der Bildungsdienst- Laufbahnverordnung Begründung A. Allgemeiner Teil Durch Erfahrungen in der Praxis hat sich die Notwendigkeit ergeben die Bildungsdienst-Laufbahnverordnung in wesentlichen Punkten zu ändern. Zum einen ist es notwendig den Kreis potentieller Bewerberinnen und Bewerber um Absolventinnen und Absolventen erziehungswissenschaftlicher Studiengänge mit einschlägigen praktischen Erfahrungen zu erweitern. Bisher gehörten zu der Fachrichtung Bildungsdienst alle Landesbeamtinnen und Landesbeamten, deren Dienstaufgaben die Befähigung für ein Lehramt voraussetzt. Weiterhin ist eine Änderung in 3 der Bildungsdienst-Laufbahnverordnung erforderlich, um die Einstellung beziehungsweise Übernahme von jungen Nachwuchslehrkräften, die durch das Land Mecklenburg-Vorpommern selbst ausgebildet wurden, zu vereinfachen. Zudem sollen über eine neue Regelung in 3 a besonders qualifizierte Lehramtsreferendarinnen und referendare mit Bedarfsfächern nach Bestehen der Zweiten Staatsprüfung an das Land gebunden werden. Ferner ist das bisherige System der Regelbeurteilungen wenig praxisnah und daher für Beamtinnen und Beamte des Laufbahnzweigs Schuldienst anzupassen. Zukünftig werden für Beamtinnen und Beamte des Laufbahnzweigs Schuldienst grundsätzlich lediglich Beurteilungen aufgrund eines besonderen Anlasses erstellt. B. Besonderer Teil Artikel 1 zu Nummer 1: Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses ergibt sich aus der Ergänzung der Verordnung durch die Regelung in 3a. zu Nummer 2: Der Personenkreis, dem der Zugang zu den Laufbahnen der Fachrichtung Bildungsdienst eröffnet wird, wird um Absolventinnen und Absolventen erziehungswissenschaftlicher Studiengänge mit einschlägigen praktischen Erfahrungen erweitert. Vor diesem Hintergrund ist in 1 Absatz 2 auf die Tätigkeiten und nicht auf die Laufbahnvoraussetzungen abzustellen. Letztere werden bereits an anderer Stelle in der Bildungsdienst-Laufbahnverordnung geregelt. zu Nummer 3: Durch die in 3 Nummer 7 neu vorgesehene Möglichkeit des Absehens von einer Stellenausschreibung bei Lehramtsanwärterinnen und -anwärtern beziehungsweise Lehramtsreferendarinnen und -referendaren, deren erfolgreich absolvierter Vorbereitungsdienst in Mecklenburg-Vorpommern auf einer schulbezogenen Ausschreibung des Ausbildungsplatzes beruhte, wird die Einstellung von jungen Nachwuchslehrkräften einerseits vereinfacht und andererseits dient sie einer gezielten Personalerhal- 1

2 tung, Personalplanung und Personalentwicklung im Bereich der Nachwuchslehrkräfte. Angesichts des aktuellen und auch perspektivisch zu verzeichnenden Lehrkräftebedarfs im gesamten Bundesgebiet ist es vor dem Hintergrund der bestehenden Wettbewerbssituation von besonderer Wichtigkeit, qualifizierte Nachwuchslehrkräfte nach Abschluss ihrer in Mecklenburg-Vorpommern absolvierten Ausbildung langfristig an das Land zu binden. Angesichts der durch die notwendige Schuljahresvorbereitung vorgegebenen Zeitschienen ist es in der schulischen Praxis häufig nur unter erschwerten Bedingungen möglich, für die Anwärterinnen und Anwärter beziehungsweise Referendarinnen und Referendare, zu dem an die Zweite Staatsprüfung anschließenden Einstellungszeitpunkt, eine Anschlussbeschäftigung zu gewährleisten. Um hier zu verhindern, dass die Nachwuchslehrkräfte gegebenenfalls Mecklenburg- Vorpommern verlassen und sich andere Bundesländer den durch Mecklenburg- Vorpommern zu verantwortenden Ausbildungsaufwand und -erfolg zu Nutze machen, soll zukünftig die Möglichkeit des Verzichts auf eine Stellenausschreibung in diesen Fällen bis zu zwei Jahren nach dem Abschluss vorgesehen werden. Der mit einem Verzicht auf eine Stellenausschreibung verbundene Eingriff in Artikel 33 Absatz 2 des Grundgesetzes ist gerechtfertigt. So findet bereits bei der Einstellung der Referendarinnen und Referendare beziehungsweise Anwärterinnen und Anwärter ein den Anforderungen des Artikel 33 Absatz 2 des Grundgesetzes genügendes Auswahlverfahren statt. Bei der Einstellung von Anwärterinnen und Anwärtern sowie Referendarinnen und Referendaren in den Vorbereitungsdienst ist zwischen den schulbezogen und den landesweit ausgeschriebenen Stellen zu unterscheiden. Beide Stellenbesetzungsverfahren sind das Ergebnis einer öffentlichen Stellenausschreibung, da die zu besetzenden Stellen in der Online-Stellenbörse für Lehrkräfte öffentlich ausgeschrieben werden. Beiden Arten der Stellenbesetzung geht darüber hinaus auch ein den Kriterien Eignung, Befähigung und fachliche Leistung und damit Artikel 33 Absatz 2 des Grundgesetzes genügendes Auswahlverfahren voraus, das sich wie folgt darstellt: Bei den schulbezogenen Stellen für den Vorbereitungsdienst erfolgt die Stellenausschreibung für die konkrete Schule und gemäß dem von den Schulen gemeldeten Bedarf. Die konkrete Ausbildungsschule, die im Zeitpunkt der Ausschreibung bereits feststeht, benennt hier sowohl das erforderliche Lehramt, als auch die erforderliche Fächerkombination, die die einzustellenden Referendarinnen und Referendare sowie Anwärterinnen und Anwärter studiert haben soll (zwingend erforderliches Bedarfsfach beziehungsweise Bedarfsrichtung zuzüglich fakultatives Zweitfach). Analog den Stellenbesetzungsverfahren bei regulären Stellen für Lehrkräfte erfolgt hier die Auswahl unter den Bewerbern und die Stellenbesetzung dann strikt nach den folgenden leistungsbezogenen Kriterien Eignung und Befähigung im Sinne des Artikel 33 Absatz 2 des Grundgesetzes: 1. Passendes Lehramt und passendes Bedarfsfach und passendes Zweitfach 2. Passendes Lehramt und passendes Bedarfsfach und anderes Zweitfach Bewerber der Gruppe 1, die einen Abschluss in dem ausgeschriebenen Lehramt und in der ausgeschriebenen Fächerkombination vorweisen können, werden gegenüber 2

3 der Bewerbergruppe 2 vorrangig berücksichtigt. Sofern in einer Bewerbergruppe mehrere geeignete Bewerbungen vorliegen, erfolgt die Auswahl nach der Gesamtnote aus der Hochschulabschlussprüfung. Dieses Auswahlverfahren gemäß den Kriterien Eignung und fachliche Leistung ist explizit in 5 in Verbindung mit 2 Absatz 2 der Lehrerausbildungskapazitätsverordnung niedergelegt. Das Kriterium innerhalb von zwei Jahren nach Abschluss der Ausbildung knüpft an die Regelung in 4 Nummer 9 der Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten in Mecklenburg-Vorpommern (Allgemeine Laufbahnverordnung - ALVO M-V) an, senkt den zeitlichen Korridor jedoch von drei auf zwei Jahren ab. Dies ist gerechtfertigt, da die Besetzung schulbezogener Stellen zeitnah geplant ist und der Zeitraum von zwei Jahren lediglich Vorsorge sein soll, falls sich im Besetzungsverfahren Verzögerungen ergeben. zu Nummer 4: Die Landesregierung ist bestrebt, junge Nachwuchslehrkräfte bedarfsgerecht auszubilden und nach der Ausbildung zur Deckung des Personalbedarfs im Landesdienst zu halten. Zu diesem Zwecke wird ein sog. Stellenpool für Lehramtsreferendarinnen und referendare gebildet, welchen unter der Voraussetzung des Bestehens der Zweiten Staatsprüfung mit dem Gesamtergebnis befriedigend oder besser, die Zusage gegeben wird, als Beamtin oder Beamte beziehungsweise als Tarifbeschäftigte oder Tarifbeschäftigter in den Landesdienst übernommen zu werden, sofern die sonstigen Voraussetzungen zur Einstellung in den Landesdienst ebenfalls erfüllt werden. Die Aufnahme in den Stellenpool erfolgt nach den Zulassungsbeschränkungen zum Vorbereitungsdienst nach 2 Nummer 2 und Nummer 3 der Verordnung über die Beschränkung der Aufnahme in den Vorbereitungsdienst für ein Lehramt (Lehrerausbildungskapazitätsverordnung) und gewährleistet eine Auswahl anhand von tatsächlichen Bedarfen und der Eignung der Lehramtsreferendarinnen und referendare. Die Zusage nach 3a Absatz 2 lässt beamtenrechtliche, tarifvertragliche und sonstige Regelungen unberührt, die für die Einstellung in den Landesdienst relevant sind (bei Beamten beispielsweise die Altersgrenze nach 18a Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamtengesetz). zu Nummer 5: a) 6 wird zwecks Differenzierung der Zugangsvoraussetzungen für den Laufbahnzweig Bildungsverwaltung in Absatz 1 und 2 untergliedert. Die Laufbahnbefähigung gemäß Absatz 1 gilt für die Laufbahnzweige Schuldienst und Bildungsverwaltung. Die Laufbahnbefähigung gemäß Absatz 2 gilt nur für den Zugang zum Laufbahnzweig Bildungsverwaltung. b) Die vielfältigen Aufgaben der öffentlichen Bildungsverwaltung erfordern qualifiziertes Personal. Dieses kann nicht nur aus dem klassischen Bereich der Lehramtsausbildung gewonnen werden. Vor dem Hintergrund des steigenden Fachkräftebedarfs, 3

4 der starken Affinität erziehungswissenschaftlicher Studiengänge zu dem Bereich der Bildungsverwaltung und der Eignung entsprechender Studiengänge, das für den Laufbahnzweig erforderliche Wissen zu vermitteln, ist es angezeigt, die Laufbahnvoraussetzungen weiter zu öffnen. Das Kriterium einer dreijährigen hauptberuflichen Tätigkeit knüpft an die Regelung in 12 Absatz 1 der Allgemeinen Laufbahnverordnung an. Die begriffliche Bestimmung aus dem erziehungswissenschaftlichen Bereich wurde bewusst weit gefasst, um das gesamte Spektrum erziehungswissenschaftlicher Studiengänge, das bei weitem über den Studiengang Erziehungswissenschaften hinausgeht, mit einzuschließen. Die Erziehungswissenschaft gliedert sich in zahlreiche Subdisziplinen und Fachrichtungen. zu Nummer 6: a) Die geänderte Regelung macht eine Unterteilung in mehrere Absätze notwendig. Die neue Regelung in Absatz 1 entspricht der Regelung des bisherigen 8 mit der Ergänzung, dass die Regelungen nunmehr in der Form nur für den Laufbahnzweig Schuldienst gelten. b) Die Regelung im neuen Absatz 2 entspricht der Regelung des bisherigen 8 mit den Ergänzungen, dass die Regelung nur für den Laufbahnzweig Bildungsverwaltung gelten und keine Mindestdienstzeit von drei Jahre als Lehrkraft an einer Schule der Laufbahnbefähigung vorausgesetzt wird. Die Änderung ist durch die Erweiterung des Bewerberkreises um Absolventinnen und Absolventen erziehungswissenschaftlicher Studiengänge notwendig geworden, da die bestehende Regelung in 8 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b nach Erwerb der Laufbahnbefähigung eine mindestens dreijährige Tätigkeit als Lehrkraft an einer der Laufbahnbefähigung entsprechenden Schule gefordert hat. Absolventinnen und Absolventen erziehungswissenschaftlicher Studiengänge weisen die Voraussetzung einer Tätigkeit als Lehrkraft im Regelfall nicht auf. Entsprechend der bisherigen Regelung ist bei ausgebildeten Lehrkräften weiterhin eine mindestens dreijährige Tätigkeit als Lehrkraft an einer der Laufbahnbefähigung entsprechenden Schule nach Erwerb der Laufbahnbefähigung zu fordern. c) Die bisherige Regelung in 8 Satz 2 findet sich aufgrund der neuen Unterteilung der Regelung im neuen 8 Absatz 3. zu Nummer 7: a) Die Regelung für Ämter des Laufbahnzweigs Bildungsverwaltung findet sich nunmehr im neuen 11 Absatz 1a. Die bisherige Regelung musste deshalb angepasst werden. b) 11 Absatz 1a knüpft für den Bereich des Laufbahnzweigs Bildungsverwaltung an die Erweiterung des Bewerberkreises um Absolventinnen und Absolventen erziehungswissenschaftlicher Studiengänge mit einschlägigen praktischen Erfahrungen an. Im Vergleich zur bisherigen Regelungen ist es für ein Amt einer Schulaufsichts- 4

5 beamtin oder eines Schulaufsichtsbeamten nicht mehr nötig, dass im Vorfeld eine Funktionsaufgabe im Schuldienst ausgeübt worden ist. Dieses Kriterium erfüllen Erziehungswissenschaftler im Zweifel nicht. Das Qualifizierungserfordernis ist inhaltsgleich mit dem, welches bereits für Funktionsämter des Laufbahnzweigs Schuldienst vorgesehen war und weiterhin ist. zu Nummer 8: a) Für Beamtinnen und Beamten des Laufbahnzweigs Schuldienst werden grundsätzlich lediglich Beurteilungen aus besonderem Anlass vorgenommen. Die Regelung greift dabei überwiegend auf Anlässe zurück, die im Landesbeamtengesetz vorgeschrieben sind. Die Regelung in Nummer 5 ist für den Wechsel einer verbeamteten Lehrkraft in ein anderes Bundesland notwendig, sofern eine Versetzung stattfindet und die aufnehmende Behörde dafür eine dienstliche Beurteilung benötigt. Die Regelung in Nummer 6 ist beispielhaft bei einer Bewerbung einer Lehrkraft um eine Tätigkeit im Auslandsschuldienst heranzuziehen. Unabhängig von dienstlichen Gründen kann es auch persönliche Gründe bei Lehrkräften geben, welche die Erstellung einer dienstlichen Beurteilung rechtfertigen. So ist beispielsweise eine Bewerbung in einem anderen Bundesland an die Vorlage einer aktuellen dienstlichen Beurteilung geknüpft. Erfolgt eine Auswahlentscheidung auch auf der Grundlage dienstlicher Beurteilungen, besitzen gemäß 61 Absatz 1 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes die Beurteilungen hinreichende Aktualität, deren Ende des Beurteilungszeitraumes zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung nicht länger als drei Jahre zurückliegt. Um die Vergleichbarkeit zu stärken, wird von der Vorgabe im Landesbeamtengesetz abgewichen und eine gesteigerte zeitliche Nähe zur letzten Beurteilung gefordert. Zudem ist zu für die Vergleichbarkeit zu berücksichtigen, zu welchem Anlass die Beurteilung in der Vergangenheit erstellt worden ist. b) Die Streichung ist notwendig, da keine Regelbeurteilungen für Beamtinnen und Beamte im Laufbahnzweig Schuldienst durchgeführt werden. Artikel 2 zu Nummer 1: Die Regelung betrifft das Inkrafttreten der Verordnung. zu Nummer 2: Die Regelung sieht eine Befristung der Regelung in 3a auf fünf Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung vor. Diese Befristung gilt aufgrund der derzeitigen Situation bei der Gewinnung von Nachwuchslehrkräften. Es ist nicht abzusehen, ob die Regelung in 3 a über den Zeitraum hinaus erforderlich ist. 5

6 Entwurf einer Zweiten Verordnung zur Änderung der Bildungsdienst- Laufbahnverordnung Vom Aufgrund des 25 Absatz 1 Satz 1 und 3 des Landesbeamtengesetzes vom 17. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 687), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Mai 2018 (GVOBl. M-V S. 193, 201) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Europa: Artikel 1 Die Bildungsdienst-Laufbahnverordnung vom 21. Januar 2014 (GVOBl. M- V, S. 39), die durch Verordnung vom 14. März 2016 (GVOBl. M-V S. 76) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe 3 Stellenausschreibungen die Angabe 3a Stellenpool für Nachwuchslehrkräfte eingefügt. 2. In 1 Absatz 2 werden das Komma und die Wörter deren Dienstaufgaben die Befähigung für ein Lehramt voraussetzen: durch die Wörter die Dienstaufgaben und das Wort Schulentwicklungstätigkeit durch das Wort wahrnehmen ersetzt. 3. In 3 wird in Nummer 6 der Punkt durch ein Komma ersetzt und es wird folgende Nummer 7 angefügt: 7. innerhalb von zwei Jahren nach Abschluss der Ausbildung für Stellen, die mit Beamtinnen und Beamten nach Abschluss des in Mecklenburg-Vorpommern absolvierten Vorbereitungsdienstes für ein Lehramt besetzt werden, sofern der Vorbereitungsdienst auf einer schulbezogenen Ausschreibung des Ausbildungsplatzes beruhte. 4. Nach 3 wird folgender 3a eingefügt: 3a Stellenpool für Nachwuchslehrkräfte (1) Jeweils ein Fünftel der Lehramtsreferendarinnen und -referendare in jedem Ausbildungsdurchgang werden in einen Stellenpool für Nachwuchslehrkräfte aufgenommen. Die Auswahl erfolgt nach 1. den Fächern und Fachrichtungen, für die zum jeweiligen Zulassungstermin seitens des Landes zur Absicherung des Unterrichts ein besonderer Bedarf besteht und 2. der Eignung der Lehramtsreferendarinnen und -referendare aufgrund der in der Ersten Staatsprüfung oder einem als gleichwertig anerkannten Abschluss nachgewiesenen Leistungen.

7 (2) Die für den Stellenpool ausgewählten Lehramtsreferendarinnen und -referendare erhalten die Zusage, dass sie nach Abschluss der Zweiten Staatsprüfung unbefristet in den Landesdienst aufgenommen werden, wenn die Zweite Staatsprüfung mit dem Gesamtergebnis befriedigend oder besser bestanden wurde. Beamtenrechtliche, tarifvertragliche und sonstige Regelungen bleiben unberührt wird wie folgt geändert: a) Der bisherige 6 wird 6 Absatz 1. b) Dem neuen Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt: (2) Die Laufbahnbefähigung für die Einstellung in der Laufbahngruppe 2 in das jeweilige zweite Einstiegsamt in den Laufbahnzweig Bildungsverwaltung wird auch erworben durch ein mit einem Mastergrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossenem Hochschulstudium aus dem erziehungswissenschaftlichen Bereich und 1. durch eine mindestens dreijährige hauptberufliche Tätigkeit im Schulaufsichtsdienst oder 2. durch eine mindestens dreijährige hauptberufliche Tätigkeit in der sonstigen Bildungsverwaltung einschließlich Aufgaben der Aus-, Fort-, Weiterbildungs- und Schulentwicklungstätigkeit wird wie folgt geändert: a) Der bisherige 8 Satz 1 wird 8 Absatz 1 und nach dem Wort ist werden die Wörter im Laufbahnzweig Schuldienst eingefügt. b) Dem neuen Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt: (2) Eine Einstellung nach 18 Satz 2 Nummer 1 des Landesbeamtengesetzes in dem nächsten Amt, das dem Einstiegsamt folgt, in dem ansonsten die Einstellung erfolgen würde, ist im Laufbahnzweig Bildungsverwaltung zulässig, wenn die Bewerberin oder der Bewerber 1. a) nach Erwerb der Laufbahnbefähigung früher hätte eingestellt werden können und bei einem regelmäßigen Verlauf der Probezeit und unter Berücksichtigung der Beförderungssperrfrist nach 10 Absatz 4 das Beförderungsamt hätte erreichen und b) nach Erwerb der Laufbahnbefähigung in der nach a) relevanten Zeit der beruflichen Tätigkeit in einem Tätigkeitsbereich entsprechend 1 Absatz 2 gearbeitet hat oder 2. über eine für die Laufbahn förderliche, über die Einstellungsvoraussetzungen erheblich hinausgehende berufliche Qualifikation verfügt..

8 c) Der bisherige 8 Satz 2 wird 8 Absatz wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: (1) Funktionsämter des Laufbahnzweigs Schuldienst dürfen nur übertragen werden, wenn die Beamtin oder der Beamte 1. im Regelfall mindestens fünf Jahre als Lehrkraft im Schuldienst tätig gewesen ist und 2. die erforderliche Qualifizierung nach Maßgabe der Rechtsverordnung auf Grundlage des 20 Absatz 2 Nummer 3 des Lehrerbildungsgesetzes abgeschlossen hat. Über Ausnahmen von der Mindestdienstzeit im Schuldienst gemäß Satz 1 Nummer 1 entscheidet die oberste Dienstbehörde. Eine Mindestdienstzeit von drei Jahren im Schuldienst soll nicht unterschritten werden.. b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: (1a) Ämter des Laufbahnzweigs Bildungsverwaltung dürfen nur übertragen werden, wenn die Beamtin oder der Beamte Qualifizierungsmaßnahmen entsprechend Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 abgeschlossen hat wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst: (1) Dienstliche Beurteilungen von Beamtinnen und Beamten des Laufbahnzweigs Schuldienst erfolgen nur aus besonderem Anlass. Sie sind vorzunehmen: 1. bei Beamtinnen und Beamten auf Probe zur Hälfte der allgemeinen oder im Einzelfall festgesetzten beamtenrechtlichen Probezeit, 2. bei Beamtinnen und Beamten auf Probe vor Ablauf der allgemeinen oder im Einzelfall festgesetzten beamtenrechtlichen Probezeit, 3. bei einer Bewerbung auf eine Funktionsstelle, 4. vor einer Beförderung, 5. vor einer Versetzung in den Bereich einer anderen Schulbehörde, sofern die aufnehmende Behörde darum ersucht, und 6. auf Anordnung des Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur bei dienstlichen Erfordernissen.

9 (2) Eine dienstliche Beurteilung kann auf eigenen begründeten Antrag der Beamtin oder des Beamten des Laufbahnzweiges Schuldienst vorgenommen werden. (3) Von einer Beurteilung kann abgesehen werden, wenn die letzte Beurteilung nicht länger als zwölf Monate zurückliegt und der Beurteilungsanlass vergleichbar ist. Die Entscheidung hierüber trifft die für die Erstellung der Beurteilung zuständige Stelle.. b) Absatz 4 Satz 2 wird gestrichen. Artikel 2 1. Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. 2. Die Regelung in 3a tritt fünf Jahre nach Verkündung dieser Verordnung außer Kraft. Schwerin, den Die Ministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur Birgit Hesse

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