S a t z u n g. von mehr als sechs Stunden 36,00 (Tageshöchstsatz)

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1 Neckar-Odenwald-Kreis S a t z u n g der Stadt Buchen (Odenwald) über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit vom i. d. F. der Änderungssatzung vom Der Gemeinderat der Stadt Buchen (Odenwald) hat am 1.Juli 1985 aufgrund des 4 in Verbindung mit 19 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg folgende Satzung beschlossen: 1 Entschädigung nach Durchschnittssätzen (1) Ehrenamtlich Tätige erhalten den Ersatz ihrer Auslagen und ihres Verdienstausfalls nach einheitlichen Durchschnittssätzen. (2) Der Durchschnittssatz beträgt bei einer zeitlichen Inanspruchnahme bis zu drei Stunden 16,00 von mehr als drei bis zu sechs Stunden 29,00 von mehr als sechs Stunden 36,00 (Tageshöchstsatz) (3) Der Durchschnittssatz nach Absatz 2 beträgt für die ehrenamtlichen Mitglieder der Wahlorgane und Hilfskräfte bei der Durchführung der Kommunalwahlen bei einer zeitlichen Inanspruchnahme bis zu drei Stunden 12,00 von mehr als drei bis zu sechs Stunden 25,00 von mehr als sechs Stunden 32,00 2 Berechnung der zeitlichen Inanspruchnahme (1) Der für die ehrenamtliche Tätigkeit benötigten Zeit wird je eine halbe Stunde vor ihrem Beginn und nach ihrer Beendigung hinzugerechnet (zeitliche Inanspruchnahme). Beträgt der Zeitabstand zwischen zwei ehrenamtlichen Tätigkeiten weniger als eine Stunde, so

2 darf nur der tatsächliche Zeitabstand zwischen Beendigung der ersten und Beginn der zweiten Tätigkeit zugerechnet werden. (2) Die Entschädigung wird im Einzelfall nach dem tatsächlichen, notwendigerweise für die Dienstverrichtung entstandenen Zeitaufwand berechnet. (3) Für die Bemessung der zeitlichen Inanspruchnahme bei Sitzungen ist nicht die Dauer der Sitzung, sondern die Dauer der Anwesenheit des Sitzungsteilnehmers maßgebend. Die Vorschriften des Absatzes 1 bleiben unberührt. Besichtigungen, die unmittelbar vor oder nach der Sitzung stattfinden, werden in die Sitzung eingerechnet. (4) Die Entschädigung für mehrmalige Inanspruchnahme am selben Tag darf zusammengerechnet den Tageshöchstsatz nach 1 Abs. 2 nicht übersteigen. 3 Aufwandsentschädigung (1) Stadträte und Ortschaftsräte erhalten für die Ausübung ihres Amtes als Ersatz ihrer Auslagen und des Verdienstausfalles eine Aufwandsentschädigung. Diese wird gezahlt - bei Stadträten 1. als jährlicher Grundbetrag in Höhe von 400,00 2. als Sitzungsgeld je Sitzung in Höhe von 28,00 - bei Ortschaftsräten als Sitzungsgeld je Sitzung in Höhe von 20,00 Bei mehreren, unmittelbar aufeinanderfolgenden Sitzungen desselben Gremiums wird nur ein Sitzungsgeld gewährt. Damit sind auch die Aufwendungen für eventuelle Fraktionssitzungen abgegolten. (2) Ehrenamtliche Ortsvorsteher erhalten in Ausübung ihres Amtes eine Aufwandsentschädigung. Diese beträgt monatlich a) in Ortschaften mit nicht mehr als 250 Einwohnern 31 % des Höchstbetrages der Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Bürgermeister in Gemeinden mit nicht mehr als 500 Einwohnern;

3 b) in Ortschaften mit mehr als 250 bis 500 Einwohnern 40 % des Höchstbetrages der Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Bürgermeister in Gemeinden mit nicht mehr als 500 Einwohnern; c) in Ortschaften mit mehr als 500 bis 700 Einwohnern 28 % des Höchstbetrages der Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Bürgermeister in Gemeinden mit mehr als 500 bis Einwohnern; d) in Ortschaften mit mehr als 700 bis Einwohnern 33 % des Höchstbetrages der Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Bürgermeister in Gemeinden mit mehr als 500 bis Einwohnern; e) in Ortschaften mit mehr als bis Einwohnern 27 % des Höchstbetrages der Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Bürgermeister in Gemeinden mit mehr als bis Einwohnern; f) in Ortschaften mit mehr als Einwohnern 37 % des Höchstbetrages der Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Bürgermeister in Gemeinden mit mehr als bis Einwohnern. Die Aufwandsentschädigung wird im jeweiligen Jahr der Kommunalwahl aufgrund der Einwohnerzahl gemäß 143 Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) festgelegt und gilt ab dem Amtsantritt in der neuen Wahlperiode unverändert für die gesamte Dauer. Anpassungen aufgrund von Verordnungen des Innenministeriums über die Erhöhung der Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen Bürgermeister und Ortsvorsteher bleiben unberührt. Mit dieser Aufwandsentschädigung ist auch die Entschädigung für die Teilnahme an den Sitzungen des Gemeinderates, seiner Ausschüsse und des Ortschaftsrates abgegolten. Ist der ehrenamtliche Ortsvorsteher jedoch zugleich Gemeinderat, erhält er außerdem die Aufwandsentschädigung nach Abs. 1. (3) Die ehrenamtlichen Stellvertreter des Bürgermeisters erhalten für Vertretungen des Bürgermeisters eine Entschädigung nach 1. Die Stellvertreter der jeweiligen Ortsvorsteher erhalten für die jeweilige Vertretung des Ortsvorstehers als Ersatz ihrer Auslagen und ihres Verdienstausfalls die Durchschnittssätze nach 1. (4) Die Aufwandsentschädigung nach Abs. 1 Ziffer 1 und Abs. 2 entfällt, wenn der Anspruchsberechtigte sein Amt ununterbrochen länger als 3 Monate tatsächlich nicht ausübt, für die über 3 Monate hinausgehende Zeit.

4 3a Erstattung von Aufwendungen für die Pflege oder Betreuung von Angehörigen (1) Ehrenamtliche Mitglieder des Gemeinderats und seiner Ausschüsse, der sonstigen vom Gemeinderat gebildeten Gremien und der Ortschaftsräte, die durch schriftliche Erklärung (Formular der Stadt) gegenüber dem Bürgermeister glaubhaft machen, dass ihnen in einem bestimmten Zeitraum erforderliche Aufwendungen für die entgeltliche Betreuung von pflege- oder betreuungsbedürftigen Angehörigen während der Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit entstehen, erhalten eine pauschale Erstattung dieser Aufwendungen in Höhe von 30 (Stadträte) bzw. 20 (Ortschaftsräte) zusätzlich zur Aufwandsentschädigung nach 3. (2) Ehrenamtlich Tätige bei Europawahlen, Bundestagswahlen, Landtagswahlen, Volksabstimmungen des Landes, Kommunalwahlen und Bürgerentscheiden auf kommunaler Ebene (Wahlhelfer) sowie andere ehrenamtlich Tätige für die Stadt, die durch schriftliche Erklärung (Formular der Stadt) gegenüber dem Bürgermeister glaubhaft machen, dass ihnen erforderliche Aufwendungen für die entgeltliche Betreuung von pflege- oder betreuungsbedürftigen Angehörigen während der Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit entstehen, erhalten eine zusätzliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 10 je angefangene Tätigkeitsstunde als Erstattung. (3) Angehörige im Sinne des Absatzes 1 und des Absatzes 2 sind Ehegatten, oder Lebenspartner nach 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes, die in gerader Linie oder der Seitenlinie bis zum dritten Grad Verwandten und die in gerader Linie oder der Seitenlinie bis zum zweiten Grad Verschwägerten. (4) Der Bürgermeister kann von den Erstattungsempfängern den Nachweis des Vorliegens der Erstattungsvoraussetzungen fordern. 4 Auszahlung der Entschädigung Die Entschädigungen sind wie folgt zu zahlen: 1. die Entschädigung nach 1 Abs. 2 sowie nach 3 Abs. 3 sofort nach Ableistung der Tätigkeit, 2. die Aufwandsentschädigung nach 3 Abs. 1 (Jahresbetrag) und nach Abs. 2 (Monatsbeträge) jeweils im Voraus, 3. die Sitzungsgelder nach 3 Abs. 1 (für Gemeinderäte und Ortschaftsräte) für die im laufenden Jahr entschädigungspflichtigen Sitzungen zum Jahresende.

5 4. die Aufwandsentschädigungen nach 3a Abs. 1 halbjährlich nachträglich, die nach 3a Abs. 2 spätestens im übernächsten Monat nach Ableistung der Tätigkeit. 5 Reisekostenvergütung Bei Dienstverrichtungen außerhalb des Stadtgebietes erhalten ehrenamtlich Tätige neben der Entschädigung nach 1 Abs. 2 und 3 eine Reisekostenvergütung in entsprechender Anwendung der Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes. 6 Inkrafttreten Die Satzung tritt am 1. August 1985 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit vom , einschließlich der am ergangenen Änderung außer Kraft. Buchen (Odenwald), den 2. Juli 1985 Änderungssatzungen - 1. Änderungssatzung - Beschluss vom , ausgefertigt am öffentlich bekannt gemacht am in Kraft getreten am Änderungssatzung - Beschluss vom , ausgefertigt am öffentlich bekannt gemacht am in Kraft getreten am Änderungssatzung - Beschluss vom , ausgefertigt am Euro-Anpassungs-Satzung öffentlich bekannt gemacht am in Kraft getreten am Änderungssatzung - Beschluss vom , ausgefertigt am

6 öffentlich bekannt gemacht am in Kraft getreten am Änderungssatzung - Beschluss vom , ausgefertigt am öffentlich bekannt gemacht am in Kraft getreten am Änderungssatzung - Beschluss vom , ausgefertigt am öffentlich bekannt gemacht am 12. und in Kraft getreten am Änderungssatzung Beschluss vom , ausgefertigt am öffentlich bekannt gemacht am in Kraft getreten am Änderungssatzung Beschluss vom , ausgefertigt am öffentlich bekannt gemacht am in Kraft getreten rückwirkend zum Hinweis: Es ist abschließend nicht zu gewährleisten, dass die Änderungsübersicht vollständig ist.

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