Grundgesetz. Grundgesetz
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- Cornelius Fromm
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1 Grundgesetz Grundgesetz
2 Grundgesetz Artikel 3 (1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. (3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Prof. Dr. Dieter Rüth 2
3 Bundes Behindertengleichstellungsgesetz (Fassung vom mit Änderungen von 2009, 2011 und 2013) Prof. Dr. Dieter Rüth 3
4 Bundes Behindertengleichstellungsgesetz 1. Abschnitt Schutz vor Diskriminierung Gesetzesziel 1 Ziel dieses Bundesgesetzes ist es, die Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen zu beseitigen oder zu verhindern und damit die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten und ihnen eine selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen. Prof. Dr. Dieter Rüth 4
5 Bundes Behindertengleichstellungsgesetz Unverhältnismäßige Belastungen 6 (5) Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind. Prof. Dr. Dieter Rüth 5
6 Behindertengleichstellungsgesetz Ähnliche Formulierungen befinden sich auch im Behindertengleichstellungsgesetz Nordrhein Westfalen (Fassung ) und in der Arbeitsstättenverordnung vom Prof. Dr. Dieter Rüth 6
7 UN Behindertenrechtskonvention UN Behindertenrechtskonvention (ratifiziert von der Bundesrepublik Deutschland 2009) Prof. Dr. Dieter Rüth 7
8 Artikel 24 Bildung (1) Die Vertragsstaaten anerkennen das Recht von Menschen mit Behinderung auf Bildung.... (5) Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass Menschen mit Behinderungen ohne Diskriminierung und gleichberechtigt mit anderen Zugang zu allgemeiner Hochschulbildung, Berufsausbildung, Erwachsenenbildung und lebenslangem Lernen haben. Zu diesem Zweck stellen die Vertragsstaaten sicher, dass für Menschen mit Behinderungen angemessene Vorkehrungen getroffen werden. UN Behindertenrechtskonvention Prof. Dr. Dieter Rüth 8
9 Hochschulgesetzgebung Hochschule = alma mater = die nährende Mutter = Universität Prof. Dr. Dieter Rüth 9
10 Hochschulgesetzgebung 1. Leitfaden/Orientierung Hochschulrahmengesetz 1. Hochschulaufgaben 2 Abs. 4 (4) Die Hochschulen. tragen dafür Sorge, dass behinderte Studierende in ihrem Studium nicht benachteiligt werden und die Angebote der Hochschule möglichst ohne fremde Hilfe in Anspruch nehmen können. Prof. Dr. Dieter Rüth 10
11 Hochschulgesetzgebung 2. Nachteilsausgleich 16 S.4: Prüfungsordnungen müssen die besonderen Belange behinderter Studierender zur Wahrung ihrer Chancengleichheit berücksichtigen Prof. Dr. Dieter Rüth 11
12 Hochschulgesetzgebung 3. Beauftragter nicht im HRG, aber gehandhabte Praxis auch in solchen Bundesländern, die sie/ ihn nicht im Landeshochschulgesetz verankert hatten nun flächendeckend in allen Landeshochschulgesetzen (Baden Württemberg am , NRW am ) Prof. Dr. Dieter Rüth 12
13 Hochschulzukunftsgesetz NRW Hochschulzukunftsgesetz von Nordrhein Westfalen (Fassung ) Prof. Dr. Dieter Rüth 13
14 Hochschulzukunftsgesetz NRW 1. Hochschulaufgaben : 3 Aufgaben : (5) Sie berücksichtigen mit angemessenen Vorkehrungen die besonderen Bedürfnisse Studierender und Beschäftigter mit Behinderung oder chronischer Erkrankung Prof. Dr. Dieter Rüth 14
15 2. Nachteilsausgleich 64 Prüfungsordnungen : (2) Hochschulprüfungsordnungen müssen insbesondere regeln:. 2. den Inhalt, das Qualifikationsziel, die Lehrform, die Teilnahmevoraussetzungen, die Arbeitsbelastung und die Dauer der Prüfungsleistungen der Module; für Studierende mit Behinderung oder chronischer Erkrankung sind, auch hinsichtlich der Form und der Dauer der Prüfungsleistung, nachteilsausgleichende Regelungen zu treffen. Hochschulzukunftsgesetz NRW Prof. Dr. Dieter Rüth 15
16 Hochschulzukunftsgesetz NRW 3. Beauftragte/r Regularien (1) Die Hochschule bestellt eine Person, die... die Belange dieser Studierenden wahrnimmt. Die Grundordnung regelt Wählbarkeit, Wahl, Bestellung etc. kann eine angemessene Dienstbefreiung vorsehen Prof. Dr. Dieter Rüth 16
17 Hochschulzukunftsgesetz NRW Aufgaben (2) a) allgemein: Satz 1: Die beauftragte Person wirkt darauf hin, dass den besonderen Bedürfnissen von Studierenden mit Behinderung oder chronischer Erkrankung Rechnung getragen wird und insbesondere die zu ihren Gunsten geltenden Rechtsvorschriften beachtet werden. Prof. Dr. Dieter Rüth 17
18 Hochschulzukunftsgesetz NRW b) speziell: Satz 2: Sie wirkt insbesondere bei der Planung und Organisation der Lehr und Studienbedingungen und beim Nachteilsausgleich hinsichtlich des Zugangs und der Zulassung zum Studium, hinsichtlich des Studiums und hinsichtlich der Prüfungen mit. Prof. Dr. Dieter Rüth 18
19 Hochschulzukunftsgesetz NRW Aufschiebende Wirkung von Beanstandungen Satz 3: Sie behandelt Beschwerden von Betroffenen. Beanstandet die beauftragte Person eine Maßnahme, hat die Beanstandung aufschiebende Wirkung. Wird keine Abhilfe geschaffen, ist das Rektorat zu beteiligen. Prof. Dr. Dieter Rüth 19
20 Hochschulzukunftsgesetz NRW Rechte (3) Im Rahmen der Aufgaben nach Absatz 2 sind das Rektorat, die Leitung von wissenschaftlichen Einrichtungen und von Betriebseinheiten sowie die Fachbereichsleitung der beauftragten Person gegenüber auskunftspflichtig. Die beauftragte Person kann gegenüber allen Gremien der Hochschule Empfehlungen und Stellungnahmen abgeben. Prof. Dr. Dieter Rüth 20
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