GEFÄHRDUNGSBEURTEILUNG ANHAND CHECKLISTE 03 ZUSÄTZLICHE MAßNAHMEN, NR. 5 TRGS 510

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1 BETRIEBSBEREICH: GEFÄHRDUNGSBEURTEILUNG ANHAND CHECKLISTE 03 ZUSÄTZLICHE MAßNAHMEN, NR. 5 TRGS 510 DATUM: Nr. III.1 Gefährdungen durch Mängel an der Einhaltung der baulichen Anforderungen (Nr. 5.2 TRGS 510) 1 Ist der Lagerraum von angrenzenden Räumen mindestens feuerhemmend (Feuerwiderstandsdauer mindestens 30 Minuten) abgetrennt? 5.2 (1) Siehe hierzu auch abweichende Anforderungen in Genehmigungsanträgen (Baugenehmigung, Nutzungsänderung, BImSchG-Genehmigung) 2 Ist der Auffangraum für das Lagergut undurchlässig und besteht dieser aus nicht brennbaren Baustoffen? 5.2 (2) Die materiellen Anforderungen an die Beschaffenheit und Größe des Auffangraums sind auch in den wasserrechtlichen Bestimmungen geregelt (VAwS bzw. zukünftig AwSV). 3 Ist der Auffangraum an die Lagerkapazität der gelagerten Flüssigkeiten (einschließlich verflüssigter Gase) angepasst? 5.2 (3) Der Auffangraum sollte ohne zusätzliche Maßnahmen mindestens den Rauminhalt des größten Behälters fassen können. 4 Besteht der Auffangraum aus solchen Materialien, die keine Gefährdung beim Austreten der gelagerten Flüssigkeiten bzw. verflüssigten Gase hervorrufen? 5.2 (4)

2 5 Haben die Lagerräume keine Bodenabläufe, wenn dies zu einer Gefährdung von Personen oder der Umwelt führen kann? III.2 Gefährdungen durch Mängel an der Zugangsbeschränkung (Nr. 5.3 TRGS 510) Wurden vom Arbeitgeber organisatorische Maßnahmen ergriffen, dass nur befugte Personen Zugang zum Lager haben? Sind diese befugten Personen vom Arbeitgeber bestimmt und regelmäßig unterwiesen? Wird auf das Verbot mit dem Verbotszeichen D-P006 Zutritt für Unbefugte verboten gemäß ASR A1.3 deutlich erkennbar und dauerhaft hingewiesen? Wurde der Lagerraum in fester Bauweise (z.b. Steine über 120 mm, Beton über 100 mm Wandstärke, geeignete Gefahrstoff-Container) mit fensterlosen Außenwänden oder vergitterten Fenstern sowie mit einbruchhemmenden Türen mit Sicherheitsschlössern ausgeführt? 5.2 (5) Dies kann z.b. bei direkter Verbindung zur öffentlichen Kanalisation oder zum Vorfluter gegeben sein. Maßnahmen könnten z.b. Elektroschieber oder Zwischenspeicher sein. Ansonsten Prozess, der ein gefahrloses Abpumpen (Pumpensumpf) gewährleistet. 5.3 (1) 5.3 (1) 5.3 (2) 5.3 (3) Nr. 1 Zugangsbeschränkung an den Eingängen, Verhinderung der Eingriffe Unbefugter. Empfehlung: Bereitstellung von Informationen für Besucher und Fremdfirmen. Dokumentation der Kenntnisnahme. Nur zutreffend bei genehmigungsbedürftigen Lägern nach Nummer 29 in Mengen über 20 t oder Nummer 30 in Mengen über 200 t des Anhangs 2 der 4. BImSchV.

3 Wurde der Lagerraum, wie unter Nr. 9 beschrieben, aber mit Fenstern und Türen, die durch Einbruchmeldeanlagen (EMA) oder durch Bewegungsmelder hinter den Öffnungen überwacht, ausgeführt? (Die EMA muss dann an eine ständig besetzte Alarmzentrale melden.) Oder besteht eine ständige Überwachung durch einen Werkschutz, eine Überwachungsgesellschaft oder Wachpersonal? Besteht eine Einfriedung des Lagerbereichs mit einem Sicherheitszaun mit Übersteigschutz und einer Höhe von mindestens 2,5 m sowie ausreichender Beleuchtung der Anlage und ständiger Überwachung durch einen Werkschutz oder eine Überwachungsgesellschaft oder Wachpersonal? Besteht eine Einfriedung des Lagerbereichs wie unter Nr. 12, aber elektronische Überwachung mit Meldung zu einer ständig besetzten Alarmzentrale? Oder besteht eine Sicherung von Behältern durch Entnahmesicherung sowie Einfriedung des Behälters bzw. Werksgeländes? 5.3 (3) Nr (3) Nr (3) Nr (3) Nr (3) Nr. 6 Nur zutreffend bei genehmigungsbedürftigen Lägern nach Nummer 29 in Mengen über 20 t oder Nummer 30 in Mengen von über 200 t des Anhangs 2 der 4. BImSchV.

4 III.3 Gefährdungen durch Mängel an den Vorkehrungen für Betriebsstörungen im Brand- und Leckagefall (Nr. 5.4 TRGS 510) Wurde ein Alarmplan erstellt und hängt der an (1) mehreren Stellen im Lagerbetrieb aus? Enthält der Alarmplan Angaben zum Verhalten bei Feuer, Unfall, Betriebsstörungen, und Produktaustritt/Leckagen? mit den folgenden Mindestangaben? Telefonnummern von Feuerwehr, Rettungsdienst, Arzt, Krankenhaus, Krankentransport, Polizei, Telefonnummern des Betriebsleiters, Meisters und sonstiger verantwortlicher Personen, Angaben zu Alarmsignalen, Sammelplatz und Anwesenheitskontrolle der Belegschaft, Abschalten von Energien, Benutzung von Fluchtund Rettungswegen, Brandbekämpfung. Wurden Feuerwehrpläne in Abstimmung mit der zuständigen Brandschutzdienststelle erstellt und sind diese aktuell? 5.4 (1), 5.4 (2), 5.4 (3) Empfehlung: Die Informationen an übersichtlichen Stellen aushängen. Zum Beispiel regelmäßig Planstand auf Aktualität prüfen.

5 18 Werden für das Verhalten der Einsatzkräfte beim Frei der im Lager befindlichen Stoffe stoffspezifische Informationen (z.b. Sicherheitsdatenblätter) bereitgehalten? 5.4 (4) Die Informationen sollen folgende Hinweise enthalten: die Bezeichnung der gelagerten Gefahrstoffe, Name und Anschrift des Herstellers, Importeurs oder Vertreibers, Hinweise auf die besonderen Gefährdungen, Schutzmaßnahmen, um den Gefährdungen zu begegnen, die bei Bruch oder sonstiger Beschädigung der Verpackung zu ergreifenden Maßnahmen, die zu ergreifenden Maßnahmen und Hilfeleistungen, falls Personen mit dem gelagerten Stoff in Berührung kommen, die im Brandfall zu ergreifenden Maßnahmen, insbesondere die Mittel oder Gruppen von Mitteln, die zur Brandbekämpfung verwendet oder nicht verwendet dürfen und die zur Vermeidung von Umweltschäden zu ergreifenden Maßnahmen. Empfehlung: Zusammenfassung der Informationen in einem separaten Chemiealarmplanordner an der Anlaufstelle für die Rettungskräfte.

6 19 Wird in regelmäßigen, angemessenen Abständen geübt, wie die Beschäftigten sich beim Frei der im Lager befindlichen Gefahrstoffe, bei einem Brand oder in einem sonstigen Notfall in Sicherheit bringen oder gerettet können? Die Abstände der Notfallübungen sind in der Gefährdungsbeurteilung festzulegen (5) Empfehlung: Regelmäßige Begehungen mit den zuständigen Einsatzkräften der Rettungskräfte organisieren. a Die folgenden Regelungen gelten bei der Lagerung von Gefahrstoffen mit folgenden Eigenschaften, die in Mengen von jeweils über 200 kg gelagert : akut toxische Eigenschaften (gekennzeichnet mit H300, H301, H310, H311, H330 oder H331) spezielle toxische Eigenschaften (gekennzeichnet mit H370, H372 mit Ausnahme nicht brennbarer Feststoffe, die ausschließlich bei inhalativer Exposition schädigen). karzinogen (gekennzeichnet mit H350 oder H350i) keimzellmutagen (gekennzeichnet mit H340) oxidierende Flüssigkeiten oder Feststoffe (gekennzeichnet mit H271 oder H272) entzündbare Gase (gekennzeichnet mit H220 oder H221) oder oxidierende Gase (gekennzeichnet mit H270) entzündbare Flüssigkeiten (gekennzeichnet mit H224, H225 oder H226); für Flüssigkeiten gekennzeichnet mit H226 gilt abweichend eine Mengenschwelle von kg pyrophore Flüssigkeiten und Feststoffe (gekennzeichnet mit H250) Bei Mengen zwischen der in festgelegten Mengengrenze und 200 kg sind die Maßnahmen als Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung festzulegen. Ergebnis der Prüfung: Maßnahmen sind erfüllt teilweise erfüllt nicht erfüllt nicht zutreffend Handlungsbedarf kurzfristig: Handlungsbedarf mittel-/langfristig: Ort Datum Unterschrift

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