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1 Tilo Bösemann Pro-Assistenz-Jena Tel.: Homepage: anlässlich der thüringenweiten Fachtagung am 14. November 2012 in Altenburg

2 Fakten Warum Persönliche Budgets? 2009 erhielten: nur 32% Eingliederungshilfe außerhalb von stationären Einrichtungen 59% erhielt die Hilfe nur in Institutionen in Geldbeträgen betrachtet: 11,56 Mrd. EUR (87%) fließen in die Aussonderung nur 1,72 Mrd. EUR (13%) werden für die Förderung für ein Leben in der Gesellschaft ausgegeben

3 Fakten 2009 erhielten: nur 27% der Berechtigten Hilfe zur Pflege im ambulanten Bereich 73% erhielten die Hilfen in Institutionen in Geldbeträgen betrachtet: 2,6 Mrd. EUR (78%) wurde für die Aussonderung verwendet nur 737 Mio. EUR (22%) wurde im ambulanten Bereich eingesetzt

4 Persönliches Budget Die Ziele Stärkung des Wunsch- und Wahlrechtes von Menschen mit Behinderungen Förderung einer vielfältigen Lebensgestaltung von Menschen mit Behinderungen Mehr:

5 Also

6 Persönliches Budget Was ist das PB? keine neue Leistung, sondern nur eine besondere Form der Leistungsausführung! das bedeutet: Menschen mit Behinderung, die Anspruch auf Leistungen haben, können ein Persönliches Budget nutzen fester Geldbetrag oder Gutschein (SGB XI und SGB V) als Gesamtsumme an den Menschen mit Behinderung

7 Persönliches Budget Wer kann es beantragen? Menschen mit Behinderung oder Menschen die von einer Behinderung bedroht sind Wo? bei jedem am Persönlichen Budget beteiligten Leistungsträger! gilt für einfache und trägerübergreifende Persönliche Budgets!

8 Persönliches Budget Welche Leistungen sind budgetfähig? alle Leistungen zur Teilhabe (Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Teilhabe am Leben der Gemeinschaft) Leistungen der anderen LT, wenn sie sich auf alltägliche und regelmäßig wiederkehrende Bedarfe beziehen und als Geldleistungen oder durch Gutscheine erbracht werden können.

9 Persönliches Budget Welche Leistungsträger sind beteiligt? die Bundesagentur für Arbeit die gesetzlichen Krankenkassen die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung die Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Träger der Sozialhilfe die Träger der Kriegsopferversorgung die gesetzlichen Pflegekassen die Integrationsämter

10 Die Rechtsgrundlagen 1 SGB IX Selbstbestimmung gleichberechtigte Teilhabe Leben in der Gesellschaft Benachteiligung vermeiden 14 SGB IX Zuständigkeitsklärung (gilt nicht nur für die Antragstellung Persönlicher Budgets, sondern auch für alle anderen Leistungen) SGB IX 9 SGB IX Wunsch- und Wahlrecht 17 SGB IX Ausführung von Leistungen, Persönliches Budget

11 Rechtsgrundlagen 17 Abs. 1 SGB IX zuständiger Rehabilitationsträger kann Teilhabeleistungen: allein oder gemeinsam mit anderen LT durch andere LT oder durch Nutzung von geeigneten Reha-Diensten und Einrichtungen ausführen zuständiger Reha-Träger bleibt verantwortlich

12 Rechtsgrundlagen 17 Abs. 2 SGB IX auf Antrag auch als PB Aufzählung der beteiligten Leistungsträger Art der Bedarfe (alltäglich und regelmäßig wiederkehrend) zeitliche Bindung des Antragstellers 17 Abs. 3 SGB IX Ausführung als Geldleistung oder Gutscheine Bedarfsdeckung und Höhe (soll) eines PB 17 Abs. 4 SGB IX Zuständigkeitsregelung der beteiligten LT im Verfahren (Bescheid, Widerspruch etc.)

13 Rechtsgrundlagen wichtige Werkzeuge 17 Abs. 2 bis 4 SGB IX - Budgetverordnung (BudgetV) regelt den Umgang mit den Persönlichen Budgets seitens der Leistungsträger vorläufige Handlungsempfehlungen zur BudgetV der BAR beinhalten detaillierte Vorschläge zur Umsetzung der BudgetV

14 Rechtsgrundlagen Die Rechtsgrundlagen der am PB beteiligten Leistungsträger SGB III SGB V SGB VI SGB VII SGB VIII SGB IX SGB XI SGB XII BVG Arbeitsförderung Gesetzliche Krankenversicherung Gesetzliche Rentenversicherung Gesetzliche Unfallversicherung Kinder- und Jugendhilfegesetz Rehab. u. Teilhabe beh. Menschen soziale Pflegeversicherung Sozialhilfe Bundesversorgungsgesetz

15 Rechtsgrundlagen UN-BRK Artikel 19 Unabhängige Lebensführung und Teilhabe an der Gemeinschaft Menschen mit Behinderungen haben das Recht auf... die freie Wahl des Wohnortes und der Wohnform,... persönliche Assistenz und volle Unterstützung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft.

16 Rechtsgrundlagen UN-BRK Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens anerkennen das gleiche Recht aller Menschen mit Behinderungen, mit gleichen Wahlmöglichkeiten wie andere Menschen in der Gemeinschaft zu leben, und treffen wirksame und geeignete Maßnahmen, um Menschen mit Behinderungen den vollen Genuss dieses Rechts und ihre volle Einbeziehung in die Gemeinschaft und Teilhabe an der Gemeinschaft zu ermöglichen, indem sie unter anderem gewährleisten, dass:

17 Rechtsgrundlagen a) Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen die Möglichkeit haben, ihren Aufenthaltsort zu wählen und zu entscheiden, wo und mit wem sie leben, und nicht verpflichtet sind, in besonderen Wohnformen zu leben; b) Menschen mit Behinderungen Zugang zu einer Reihe von gemeindenahen Unterstützungsdiensten zu Hause und in Einrichtungen sowie zu sonstigen gemeindenahen Unterstützungsdiensten haben, einschließlich der persönlichen Assistenz, die zur Unterstützung des Lebens in der Gemeinschaft und der Einbeziehung in die Gemeinschaft sowie zur Verhinderung von Isolation und Absonderung von der Gemeinschaft notwendig ist; c) Dienste und Einrichtungen in der Gemeinde für die Allgemeinheit Menschen mit Behinderungen auf der Grundlage der Gleichberechtigung zur Verfügung stehen und ihren Bedürfnissen Rechnung tragen.

18 Persönliches Budget Was ändert sich durch ein PB? aus Sachleistungen können Geldleistungen werden! Sachleistungsprinzip leistungsberechtigte Person Anbieter Leistungsträger direkte Abrechnung zwischen Anbieter und Leistungsträger leistungsberechtigte Person ist passives Objekt an dem die Hilfe erbracht wird!

19 Persönliches Budget SL-Prinzip Menschen mit Behinderung wurde die Selbstbestimmung und Eigenverantwortung genommen, wenn sie auf personelle Hilfen angewiesen waren als SL-EmpfängerInnen hatten sie kaum Einfluss darauf WER, WANN, WO und WELCHE Leistungen erbracht wurden Kosten der Leistungen waren nicht transparent (Kostenvereinbarungen wurden über ihre Köpfe hinweg zwischen Kostenträgern und Anbietern ausgehandelt) Menschen mit Behinderung wurden somit in elementaren Lebensbereichen quasi entmündigt

20 Persönliches Budget leistungsberechtigte Person Anbieter Leistungsträger leistungsberechtigte Person erhält Geldbeträge und verhandelt selbst mit dem Leistungserbringer oder zahlt Lohn für selbst beschäftigte Personen als Arbeitgeber hat direkten Einfluss auf die Leistungserbringung und legt fest WER, WANN, WO, WIE und WELCHE Leistungen erbracht werden

21 Persönliches Budget Persönliche Budgets für Alle durch Budgetassistenz Budgetassistenz notwendig zur Befähigung im Umgang mit Persönlichen Budgets insbesondere für Menschen mit Lernschwierigkeiten oder psychischen Erkrankungen wichtig Budgetassistenz = Budgetberatung und Budgetunterstützung

22 Persönliches Budget Budgetberatung neutral und ganzheitlich Budgetunterstützung begleitende Unterstützung zur Befähigung bei der Organisation, Verwendung und Verwaltung Budgetberatung und unterstützung muss individuell sein! Notwendigkeit wird nicht angezweifelt (Budgetverordnung 3 Abs. 1 Satz 4) aber Leistungsträger sind nicht bereit diese Hilfen zu berücksichtigen

23

24 Hemmnisse bei der Inanspruchnahme des Persönlichen Budgets kaum Angebote die Menschen mit Behinderungen im Antragsverfahren unterstützen für den Beauftragten (Leistungsträger) eine zusätzliche Aufgabe im ambulanten Bereich fehlen umfassende Angebote für Menschen mit Lernschwierigkeiten manche Leistungsträger weigern sich scheinbar grundsätzlich Verfahren von Antragstellung bis zur Bewilligung eines Trägerübergreifenden Persönlichen Budgets zu lang

25 Hemmnisse bei der Inanspruchnahme des Persönlichen Budgets Leistungsträger hoffen auf Einsparungen Menschen mit Behinderungen haben mit einem PB vor allem Mehrarbeit oft fehlen tatsächliche Anreize für den Einsatz von PBs oft steht der Verwendungsnachweis im Vordergrund und nicht die Gewährung einer Unterstützung Gutscheinregelung im Rahmen der PV und KV widerspricht der Grundidee zum PB

26 Bundesland Persönliche Budgets davon trägerübergreifend Baden-Württemberg Bayern Berlin 6 6 Brandenburg 73 3 Bremen - - Hamburg 69 - Hessen Mecklenburg-Vorpommern 31 3 Niedersachsen Nordrhein-Westfalen Rheinland-Pfalz Saarland 22 - Sachsen Sachsen-Anhalt Schleswig-Holstein 29 2 Thüringen Deutschland

27 Fazit Möglichkeiten zur Selbstbestimmung und Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft von Menschen mit Behinderung es muss verhindert werden, dass PB ausschließlich zu Zwecken der Kostensenkung genutzt werden! PB müssen allen Menschen mit Behinderung zur Verfügung stehen! Kosteneinsparungen (durch Verwaltungsvereinfachung und zielgerichteten Einsatz), werden auch von Menschen mit Behinderung begrüßt! Informationen bauen Vorbehalte und Ängste ab!

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