Arbeitsvertrag. in Anlehnung an den TV-L. zwischen. ... (Arbeitgeber) und. Frau/Herrn..geb...(Arbeitnehmer) wohnhaft Tel...
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- Evagret Pohl
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1 Arbeitsvertrag in Anlehnung an den TV-L zwischen... (Arbeitgeber) und Frau/Herrn..geb....(Arbeitnehmer) wohnhaft Tel wird ab. als im Projekt * unbefristet eingestellt. Alternativ: (* = nicht zutreffendes streichen) * befristet bis zum.. eingestellt. Das Arbeitsverhältnis endet dann, ohne das es einer Kündigung bedarf. Die ersten 6 Monate gelten als Probezeit, in der das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von 2 Wochen gekündigt werden kann. 2 Mit Ausnahme der in 3 aufgeführten Regelungen bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst TV-L (Länder) in der Fassung vom 12. Oktober Die Anpassung der Entgeltsätze der zu diesen Terminen gültigen Entgelttabellen ist eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers. Ein Anspruch auf Tariferhöhungen für die Zukunft wird durch gewährte Tarifsteigerungen nicht begründet, auch wenn im Lohnzahlungsvordruck nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wird.
2 3 Die folgenden Regelungen des TV-L finden auf dieses Arbeitsverhältnis keine Anwendung: 1 Geltungsbereich 6 Abs. 3 Satz 3 Minderung der Sollarbeitszeit für Feiertage 9 Bereitschaftszeiten 11 Teilzeitbeschäftigung 12 Eingruppierung, wird ersetzt durch 17 TVÜ 13 Eingruppierung in besonderen Fällen 18 Leistungsentgelt 19 Erschwerniszuschläge 21 Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung 22 Entgelt im Krankheitsfall 23 Abs. 2 und 3 Jubiläumsgeld und Sterbegeld 25 Betriebliche Altersversorgung 29 Abs. 4 Arbeitsbefreiung 30 Befristete Arbeitsverträge 34 Kündigung des Arbeitsverhältnisses 36 Anwendung weiterer Tarifverträge 39 In Kraft treten, Laufzeit betrifft besondere Verwaltungseinrichtungen, die es bei freien Trägern nicht gibt Die Regelarbeitszeit beträgt derzeit Pausen. 4 Wochenstunden (100%), ausschließlich der
3 5 Der Arbeitnehmer wird in die Entgeltgruppe... Entgeltstufe eingruppiert. Diese Eingruppierung ist vorläufig bis zum in Kraft treten der Entgeltordnung zum TV-L und begründet auch keinen Vertrauensschutz und keinen Besitzstand. (solange kommt noch Anlage 1a/b zum BAT zur Anwendung) Zum Einstellungstermin beläuft sich das Entgelt entsprechend der o. a. Angaben auf Entgeltbestandteil: bei Regel- bei Teilzeitarbeitszeit beschäftigung Entgelt lt. Entgelttabelle andere Entgeltbestandteile: Neben den in 37 genannten Ausschlussfristen sind ab Beendigung des Arbeitsverhältnisses Ansprüche innerhalb von 3 Monaten geltend zu machen. Die Fristen gelten nicht, wenn der Arbeitgeber vom Finanzamt für zu wenig abgeführte Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer in Anspruch genommen wird. Die in 20 TV-L aufgeführte Jahressonderzahlung ist eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers. 6 Der Erholungsurlaub richtet sich nach 26 Abs. 1 des TV-L* alternativ: nach den Vorschriften des Bundesurlaubsgesetzes *. Zeitpunkt und Dauer des Urlaubs ist mit dem Arbeitgeber abzustimmen. Auf betriebliche Belange ist Rücksicht zu nehmen. 7 Die Fristen für die ordentliche Kündigung richten sich nach den gesetzlichen Vorgaben. Im Falle einer Befristung ist die ordentliche Kündigung zulässig. Das Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf des Monats in dem der Arbeitnehmer die Altersgrenze nach 35 SGB VI erreicht hat ohne dass es einer Kündigung bedarf. 8 Die Übernahme von Leistungen zur betrieblichen Altersvorsorge durch den Arbeitgeber erfolgt freiwillig.
4 9 Der Arbeitnehmer ist verpflichtet bei Krankheit den Arbeitgeber rechtzeitig zu informieren und vor Ablauf des dritten Krankheitstages eine entsprechende Bescheinigung vorzulegen, der Arbeitgeber kann eine Bescheinigung bereits ab dem ersten Krankheitstag fordern. Dauert die Krankheit länger, als auf der Bescheinigung angegeben, ist der Arbeitgeber spätestens am letzten bescheinigten Krankheitstag über die Verlängerung zu informieren. Sind Dritte an der Erkrankung beteiligt, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, dies dem Arbeitgeber unverzüglich anzuzeigen, damit dieser ggf. Schadenersatz geltend machen kann. Auf Antrag erhält der Arbeitnehmer bei Erkrankung eines Kindes Sonderurlaub ohne Fortzahlung der Bezüge. Beschäftigungen neben diesem Arbeitsverhältnis sind genehmigungspflichtig. 10 Änderungen und Ergänzungen dieses Arbeitsvertrages bedürfen der Schriftform. Sind einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam, werden die übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. 11 Der Arbeitnehmer hat über betriebliche Vorkommnisse Stillschweigen zu wahren auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Der Mitarbeiter wird auf seine Verpflichtung hingewiesen, sich sofort nach Erhalt der Kündigung des Arbeitsverhältnisses bei der Agentur für Arbeit persönlich als arbeitssuchend zu melden. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift kann zu einer Kürzung des Arbeitslosengeldes führen. 12 Folgende Sondervereinbarungen wurden getroffen:., den....., den Arbeitgeber:. Arbeitnehmer:.
5 Erläuterungen zu den Ausschlüssen in 3 des Arbeitsvertrages: 1 Der TV-L gilt nicht für bestimmte Personengruppen, diese Vorschrift ist entbehrlich. 6 Abs. 3 Satz 3 Damit wird eine Minderung der Sollarbeitszeit für Feiertage vorgesehen, auch wenn der Arbeitnehmer an diesen Tagen dienstplanmäßig nicht arbeiten müsste. 9 Diese Vorschrift gilt nicht bei Schichtarbeit und in stationären Einrichtungen. 11 Der Anspruch auf befristete Teilzeitbeschäftigung bei Kindererziehung und Pflege von Angehörigen geht über den gesetzlichen Anspruch nach TzBfG hinaus. Der gesetzliche Anspruch ist voll ausreichend. 12 Die Entgeltordnung nach TV-L wird es erst Ende 2008 geben. Bis dahin gilt der TVÜ zum TV-L. Ende 2008 kann dann entschieden werden, ob die neue Entgeltregelung, deren Inhalt zur Zeit noch nicht bekannt ist, übernommen wird oder nicht. 13 Die Eingruppierung in besonderen Fällen ist aus dem gleichen Grunde auszuschließen wie Das Leistungsentgelt ist zusätzlich zum Tabellenentgelt zu zahlen. Es wurde ausgeschlossen, weil die Finanzierung für Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege nicht gesichert erscheint. Ansonsten ist die Einführung motivationsfördernd und daher durchaus sinnvoll. Ggf. kann eine entsprechende - für die Einrichtung individuelle Lösung in den Arbeitsvertrag aufgenommen werden. 19 Die Außergewöhnlichen Erschwernisse für die Erschwerniszuschläge dürften in der freien Wohlfahrtspflege nicht vorkommen, daher ist diese Regelung entbehrlich. 20 Die Vorschrift wurde übernommen. Im AV wurde jedoch der Vorbehalt der freiwilligen Zahlung aufgenommen. 21 Die Entgeltfortzahlung bei Urlaub und Krankheit ist gesetzlich ausreichend geregelt, daher ist diese zusätzliche Vorschrift entbehrlich. 22 Die Vorschrift sieht über den gesetzlichen Anspruch hinausgehende Regelungen vor, deren Finanzierung problematisch sein kann. 23 Es wurde der Anspruch auf Zahlung von Jubiläumsgeld und Sterbegeld ausgeschlossen. Ggf. kann die Zahlung ohne Regelung auf freiwilliger Basis erfolgen. 25 Die Vorschrift kann nicht übernommen werden, da Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege keinen Zugang zur behördlichen Zusatzversorgungskasse haben. 26 Die Vorschriften wurden im AV übernommen, jedoch wurde die gesetzliche Regelung nach dem Bundesurlaubsgesetz mit einem geringem Anspruch zur Wahl gestellt. 29 Abs. 4 sieht die Arbeitsbefreiung bei Teilnahme an Tarifverhandlungen vor. Da die Einrichtungen nicht Tarifpartner sind, ist die Übernahme dieser Vorschrift sinnlos. 30 Die Regelungen im TV-L erschweren den Umgang mit Befristung von Arbeitsverträgen. 34 Die Regelungen über die Kündigung von Arbeitsverhältnisse sind im BGB insbes. 622 abschließend geregelt. Weitergehende Regelungen sind überflüssig. 36 Die Anwendung weiterer Tarifverträge wird ausgeschlossen, da nicht absehbar ist, welche Tarifverträge künftig abgeschlossen werden und inwieweit sie finanzierbar sind. 39 Die Regelung ist für nicht tarifgebundene Unternehmen belanglos Die Regelungen betreffen besondere Verwaltungseinrichtungen, die bei freien Trägern in der Regel nicht geführt werden.
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