Bürgerschützenverein 1605 Nordkirchen

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1 , den 09. April 2017 Satzung Bürgerschützenverein : Zweck, Name, Sitz, Geschäftsjahr Der Bürgerschützenverein, Gründungsjahr 1605, ist ein Verein zu Pflege des Brauchtums und der Geselligkeit. Der Verein ist nicht im Vereinsregister eingetragen. Er hat seinen Sitz in. Das Geschäftsjahr erstreckt sich vom 1. Oktober bis zum 30. September des jeweiligen Jahres. Der Verein ist politisch, ethisch und konfessionell neutral. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei Ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 2: Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Personen werden, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein an den Vorstand des Vereins zu richtender Aufnahmeantrag. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme im Interesse des Vereins. Eine Beitragspflicht besteht für ein Mitglied erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres. Die Beiträge sollen per Lastschriftverfahren bezahlt werden. Seite 1 von 5

2 Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, schriftliche Austrittserklärung, Ausschluss oder durch Nichtzahlung des Jahresbeitrages. Ein Mitglied kann jederzeit seinen Austritt durch eine schriftliche Mitteilung an den Vorstand erklären. Die schriftliche Austrittserklärung ist mit einer Frist von 4 Wochen jeweils zum Ende eines Geschäftsjahres, in dem die Erklärung eingeht, möglich. Der Ausschluss eines Mitgliedes ist zulässig, wenn das Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied eine Stellungnahme zu ermöglichen. Ein Mitglied hat nach Beendigung der Mitgliedschaft keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Anträge zur Satzungsänderungen müssen an den Vorstand gerichtet werden. Bei der Einladung der Mitgliederversammlung in der Presse muss der Hinweis enthalten sein, dass ein solcher Antrag vorliegt. 3: Vorstand Die Geschäfte des Vereins werden durch den geschäftsführenden Vorstand geführt, dem Vorsitzenden; dem 1. Offizier im Stab; dem Geschäftsführer; dem Kassierer und dem Schriftführer. (im Weiteren Vorstand genannt) Der 1. Offizier ist Kraft seines Amtes Mitglied im Vorstand. Für jedes Vorstandsmitglied gibt es einen Stellvertreter und der 1. Offizier wird durch den 2. Offizier vertreten. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt, ebenfalls deren Stellvertreter. Der Vorstand besteht solange, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig. Fällt ein Vorstandsmitglied ganz aus, so rückt der Stellvertreter an seine Stelle. Der Vorstand ernennt bis zur nächsten ordentlichen Neuwahl des Vorstandes einen Stellvertreter. Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein nur in der Weise begründen, dass die Haftung auf das Vereinsvermögen beschränkt ist. Deshalb soll in allen im Namen des Vereins abzuschließenden Verträgen oder sonstigen abzugebenden Verpflichtungs- Seite 2 von 5

3 erklärungen die Bestimmung aufgenommen werden, dass die Vereinsmitglieder für die daraus entstehenden Verbindlichkeiten nur mit dem Vereinsvermögen haften. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten. Bei Bankgeschäften bzw. beim Zahlungsverkehr erhalten der Geschäftsführer und der Kassierer die Vertretungsvollmacht durch die Hauptversammlung. Zahlungen bis je Zahlung können entweder vom Geschäftsführer oder Kassierer jeweils alleine ausgeführt werden. Zahlungen oberhalb dieser Summen-Grenze sind von beiden zu unterzeichnen. Bei Verhinderung kann ein anderes Vorstandsmitglied unterzeichnen. 4: Königsschießen / Königsvorbehalt Der/die Schützenkönig/in muss nach dem letzten Schuss durch den geschäftsführenden Vorstand bestätigt werden. Königs- und Klotzkönigs-Ermittlungsbedingungen sind in einer separaten Schießordnung geregelt. 5: Mitgliederversammlung Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jeweils im Oktober eines Geschäftsjahres statt zu der über die örtliche Presse mit einer Frist von 14 Tagen eingeladen werden muss. Die Versammlung beschließt insbesondere über - die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge - die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern - den Ausschluss eines Mitgliedes - die Auflösung des Vereins und die Verwertung des Vereinsvermögens Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert und wenn die Seite 3 von 5

4 Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Wird dem Verlangen durch den Vorstand nicht entsprochen, so können diese Mitglieder selbst die Mitgliederversammlung einberufen. Bei der Beschlussfassung in den Mitgliederversammlungen entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Versammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind und diese Anträge spätestens zum eines Jahres beim Vorstand vorliegen. 6: Auflösung des Vereins Die Auflösung des Vereins bedarf des Beschlusses der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der gültigen abgegebenen Stimmen. Die Auseinandersetzung nach Auflösung des Vereins soll unter entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) für die Liquidation eines rechtsfähigen Vereins erfolgen. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen an die Gemeinde, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung von Jugendlichen zu verwenden hat. Seite 4 von 5

5 Diese vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 09. April 2017 verabschiedet., 09. April 2017 Unterschriften geschäftsführender Vorstand: Vorsitzender Bernd Frerichmann Generalmajor Friedrich Bummann Geschäftsführer Elmar Schulte Kassierer Georg Hoog Schriftführerin Lynn Lüring Seite 5 von 5

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