Merkblatt für die Gemeinden Tirols

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1 Merkblatt für die Gemeinden Tirols 91. Jahrgang / Oktober 2018 HERAUSGEGEBEN VOM AMT DER TIROLER LANDESREGIERUNG, ABTEILUNG GEMEINDEN I N H A LT 41. Richtlinien für den Voranschlag 2019 für 44. Abgabenertragsanteile Gemeinden Gemeinden und Gemeindeverbände Jänner bis Oktober Hinweise zu Beglaubigungen und Verbraucherpreisindex für Apostillen August 2018 (endgültiges Ergebnis) 43. Abgabenertragsanteile Gemeinden Oktober Richtlinien für den Voranschlag 2019 für Gemeinden und Gemeindeverbände

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8 8 42. Hinweise zu Beglaubigungen und Apostillen Einführung Die für Beglaubigungen Abteilung und Apostillen Staatsbürgerschaft des Amtes zuständige Als diplomatische mehrstufige Tiroler (meist Beglaubigung innerstaatliche dreifach) mit wird Beglaubigungsweg den innerstaatlichen Landesregierung ist lei immer wie mit dem Problem Legalisationsvermerken/Beglaubigungen konfrontiert, dass Urkunden von Tiroler Behörden, die im Letztbeglaubigung beim BmEiA und Ausland Überbeglaubigung verwendet unvollständig werden sind. Dies sollen, hat zur fehlerhaft Folge, dass o die die jeweilige Vertretungsbehörde des Staates, in dem die Beglaubigung o die Apostille nicht angebracht werden kann und die Parteien wie an die ausstellende Behörde durch sowie Urkunde vorgelegt werden soll, bezeichnet. Die Apostille nach dem Haager zurückgeschickt werden müssen. Um diesem Problem zu Beglaubigungsübereinkommen vom 05. Oktober begegnen, wird in diesem Artikel auf die entsprechenden 1961, BGBl. 27/1968, ist eine vereinfachte, weil Erfornisse eingegangen (siehe insbesone die Punkte nur 4. und 5.). Urkunden, die in einem Land Verwendung finden einstufige Form Beglaubigung. Auf sollen, das dem Haager Übereinkommen über die 1. Einführung was ist eine Beglaubigung o eine Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden Apostille von In Österreich ausgestellte Urkunden, die bei Behörden im ausnahmslos Ausland Regel (Dokumente, die mit Apostille zu versehen vorgelegt beglaubigt werden, ist, ist anzubringen aktuelle Liste Vertragsstaaten finden Sie soll, vereinfacht gesagt, ausländischen Behörden die hier: Gewissheit Urkunde conventions/status table/?cid=41. Bitte beachten tatsächlich von einer (österreichischen) Behörde stammt. Sie,dass Österreich hinsichtlich folgen Staaten Umgekehrt müssen auch behördliche Urkunden von einen Vorbehalt abgegeben hat, was dazu führt, ausländischen Staaten (soweit keine Ausnahme besteht) dass eine Beglaubigung aufweisen, damit sie in Österreich als diplomatische Beglaubigung verlangt wird: öffentliche Urkunde behandelt werden können. Burundi, Dominikanische Republik, Kirgisistan, dass (bzw. die dient beigetreten Apostille sind, dürfen nicht beglaubigt werden!). Eine Beglaubigung Beglaubigung die geben, Die in Beglaubigung Urkundensicherheit im internationalen Rechtsverkehr und Die werden. müssen vorgelegte die Apostille siehe zur in Regel wechselseitig die volle Mongolei, Tadschikistan, Usbekistan; Unterscheidung den nächsten Punkt) bestätigt daher jeweils 3. Ausnahmen von Pflicht zur Beglaubigung Österreich hat mit folgenden Staaten bilaterale die Echtheit Unterschrift auf einer Urkunde, Abkommen zur vollständigen Befreiung von Be die Eigenschaft, in Unterzeichnende glaubigung abgeschlossen, sofern die Urkunde mit gehandelt hat, und Unterschrift die Echtheit des auf die Urkunde gesetzten Amtssiegel versehen ist (in diesen Fällen ist auch keine Siegels o Stempels. Apostille erforlich): Belgien, des/ Bosnien Genehmigenden und Herzegowina, und einem Bulgarien, Sie bestätigt nicht die Richtigkeit des Inhaltes Deutschland, Finnland, Frankreich, Italien, Kroatien, Urkunde. Liechtenstein, Mazedonien, Montenegro, Norwegen, Polen, Rumänien, Schweden, Schweiz, Serbien, Slowakei, 2. Arten von Beglaubigungen Slowenien, Spanien, Tschechien, Türkei, Ungarn. Es gibt zwei Arten von Beglaubigungen: Achtung: die Behörden jener Staaten verlangen mitunter dennoch eine Apostille.

9 4. Zuständigkeit bzw. Weg innerstaatlichen 9 5. Pflichten die Urkunde ausstellenden Behörde Beglaubigung Dieser Punkt ist jener, aus Sicht Gemeinden die Der Weg innerstaatlichen Beglaubigung richtet sich größte Beachtung verdient. Wie bereits unter Punkt 4. einerseits nach dem Staat, in dem die Urkunde o das angeführt, ist es für den Aussteller/die Ausstellerin Zeugnis vorgelegt werden soll und anerseits nach Urkunde unabdingbar, sich vorweg darüber Gewissheit zu Art Urkunde o des Zeugnisses. verschaffen, für welchen Zweck die Urkunde benötigt Der Einfachheit halber soll hier nur auf jene Urkunden wird. eingegangen werden, die von Tiroler Gemeinden (auch, aber nicht nur als Standesämter und In allen Fällen, in denen eine Urkunde mit einer Apostille Standesamtsverbände) im Rahmen ihrer Zuständigkeit o diplomatischen Beglaubigung versehen werden ausgestellt wurden. Zu den diesbezüglichen Urkunden muss, ist ausnahmslos zu beachten: zählen insbesone: Personenstandsurkunden Meldebestätigungen Strafregisterauszüge Exotisches wie die Bestätigung des Verlustes Es dürfen ausschließlich Originale beglaubigt werden (keine Kopien etc.). eines Passes beim Fundamt o Dokumente nach Derzeit können amtssignierte Dokumente nicht beglaubigt werden. dem Gemeindesanitätsgesetz Das Dokument ist von dem/ zuständigen Organwalter/in ausstellenden Behörde zu unterfertigen. Es wird dringend empfohlen, die Partei vor je Unterhalb Unterschrift ist immer Name Ausstellung einer Urkunde danach zu fragen, für welchen des/ Unterfertigenden leserlich beizufügen Zweck (Verwendung im Inland o Ausland) die Urkunde (die bloße Unterschrift genügt nicht) am besten benötigt wird. Sofern die Urkunde im Ausland Verwendung durch automatischen Aufdruck o durch einen finden soll, muss die Partei angeben, in welchem Staat Namensstempel. nur so kann festgestellt werden, ob im gegebenen Fall eine Apostille o die volle diplomatische Beglaubigung Das Amtssiegel ist (neben Unterfertigung) anzubringen. erforlich ist. Sofern die Urkunde in einem Staat Verwendung 6. Pflichten beglaubigenden Behörden finden soll, dem Haager Beglaubigungs Sofern eine Person bei einer Bezirksverwaltungsbehörde übereinkommen oben o beim Amt Tiroler Landesregierung vorspricht, um Punkt 2.), muss auf Urkunde lediglich die eine Urkunde beglaubigen zu lassen, muss zuerst geprüft Apostille werden, ob die Urkunde den unter Punkt 5. angeführten angebracht ausschließlich beigetreten das ist (siehe werden. Amt Dazu ist Tiroler Bedingungen entspricht (Unterschrift, leserliche Landesregierung, Abteilung Staatsbürgerschaft, Beifügung des Namens, Amtssiegel). Nur wenn diese zuständig. formalen Voraussetzungen vollständig eingehalten sind, Sofern für eine Urkunde nicht eine Apostille, darf die Beglaubigung (o die Anbringung Apostille) sonn die volle diplomatische Beglaubigung erfolgen. erforlich ist, sind in 1. Instanz die Bezirksverwaltungsbehörden In einem nächsten Schritt wird anhand von vorliegenden (Bezirkshauptmannschaften und Magistrat Unterschriftenproben Stadt Innsbruck), zeichner/in zur Unterfertigung befugt ist. in 2. Instanz das Amt Tiroler Landesregierung, Erst wenn diese Prüfschritte positiv abgeschlossen sind, Abteilung Staatsbürgerschaft und darf die Beglaubigung erfolgen. als innerstaatlich letzte Instanz das Bundesministerium für europäische und internati onale Angelegenheiten (BMeiA) zuständig. geprüft, ob /die Unter

10 10 Zusammenfassung Es wird seitens des Amtes Tiroler Landesregierung um dringende Beachtung insbesone des Punktes 5. ersucht, um Probleme bei Bearbeitung zu vermeiden. Bitte informieren Sie auch neu eintretende bzw. in Vertretung tätig werdende KollegInnen und übermitteln Sie entsprechende Unterschriftsproben, soweit diese nicht bereits vorliegen sollten. Sofern Fragen im Zusammenhang mit Beglaubigung von Urkunden bestehen sollten, stehen wir als ihr erster Ansprechpartner gerne telefonisch unter Nummer zur Verfügung. Bitte machen Sie von dieser Möglichkeit Gebrauch, es hilft uns, Ihnen und unseren Parteien viele unnötige Schwierigkeiten zu vermeiden. Dr. Martin Plunger Abteilung Staatsbürgerschaft

11 43. Abgabenertragsanteile Gemeinden Oktober

12 Abgabenertragsanteile Gemeinden Jänner bis Oktober 2018

13 13 VERBRAUCHERPREISINDEX FÜR AUGUST 2018 (endgültiges Ergebnis) Juli 2018 August 2018 (endgültig) (endgültig) 104,9 104,9 116,1 116,1 127,1 127,1 140,6 140,6 147,9 147,9 193,4 193,4 300,6 300,6 527,6 527,6 672,3 672,3 674,5 674,5 Index Verbraucherpreise 2015 Basis: Durchschnitt 2015 = 100 Index Verbraucherpreise 2010 Basis: Durchschnitt 2010 = 100 Index Verbraucherpreise 2005 Basis: Durchschnitt 2005 = 100 Index Verbraucherpreise 2000 Basis: Durchschnitt 2000 = 100 Index Verbraucherpreise 96 Basis: Durchschnitt 1996 = 100 Index Verbraucherpreise 86 Basis: Durchschnitt 1986 = 100 Index Verbraucherpreise 76 Basis: Durchschnitt 1976 = 100 Index Verbraucherpreise 66 Basis: Durchschnitt 1966 = 100 Index Verbraucherpreise I Basis: Durchschnitt 1958 = 100 Index Verbraucherpreise II Basis: Durchschnitt 1958 = 100 Der Index Verbraucherpreise 2015 (Basis: Jahresdurchschnitt 2015 = 100) für den Kalenmonat August 2018 beträgt 104,9 (endgültige Zahl) und ist somit gegenüber dem Stand für den Vormonat Juli 2018 unveränt geblieben (Juli 2018 gegenüber Juni ,2 %). Gegenüber August 2017 ergibt sich eine Steigerung um 2,3 % (Juli 2018/ ,2 %). MEDIENINHABER (VERLEGER): Amt Tiroler Landesregierung, Abteilung Gemeinden, 6010 Innsbruck, Tel. 0512/ Für den Inhalt verantwortlich: Mag. Christine Salcher Offenlegung gemäß 5 Mediengesetz: Medieninhaber Land Tirol Erklärung über die grundlegende Richtung: Information Gemeinden Druck: Eigendruck

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