Weisungen an die Erstellerfirmen von Brandmeldeanlagen (Stand Mai 2018)

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1 Weisungen an die Erstellerfirmen von Brandmeldeanlagen (Stand Mai 2018) Projekte Projekte von Brandmeldeanlagen (z.b. Neuanlagen, wesentliche Erweiterungen / Änderungen mit mehr als 10 Brandmeldern oder 600 m 2 Überwachungsfläche) sind vor Ausführungsbeginn durch eine VKF-anerkannte Fachfirma für Brandmeldeanlagen der Gebäudeversicherung Luzern zur Kontrolle des Überwachungsumfangs mit dem VKF-Formular Anmeldung Brandmeldeanlagen und den Projektunterlagen in der Beilage einzureichen (BSR 4.1 Abs.1). Der Überwachungsumfang ist dem aktuellen Stand der Technik anzupassen (kein 1:1 Ersatz). Melder, Indikatoren und Brandfallsteuerung einzeln ersichtlich; Liste der Brandfallsteuerungen bei kollektiven Ansteuerungen; Matrix für Brandfallsteuerungen bei selektiven Ansteuerungen Sonderanwendungen nur mit Einwilligung der GVL. Dokumentation Fertig erstellte Brandmeldeanlagen erfordern die in der Brandschutzrichtlinie (BSR Anhang) erwähnten Dokumente wie technisches Dossier, Bedienungsanleitung, Kontrollbuch, Weisungen für Funktionskontrollen und Verhalten bei Unterbruch der BMA, Alarmierungsplan, etc. Die bereinigten, gut lesbaren Orientierungspläne für den Feuerwehreinsatz sollen einen detaillierten Überblick des überwachten Gebäudes gewähren und folgendes enthalten: Geschosspläne im Format A4/A3 im gleichen Massstab, mit Himmelsrichtungsbezeichnung (beim Feuerwehrzugang gut ersichtlich deponieren, Kopie z.h. GVL) Farbliche Gruppeneinteilung mit Bezeichnungen Brandmelder / Indikatoren (nicht zwingend, jedoch wünschenswert) Handfeuermelder Akustische Alarmierung Brandmeldezentrale / Fernsignaltableau Ansteuerungen von RWA, Lift, Lüftungsanlagen, Türen, etc. (Nachvollziehbarkeit gewährleistet) Brandmelde- wie auch Sprinkleranlage auf einem Plan integriert Flucht- und Rettungswege gemäss Fluchtwegkonzept des Eigentümers oder Betreibers vertikale Fluchtwege dunkelgrün (z.b. Treppenhäuser bis und mit Ausgang), horizontale Fluchtwege hellgrün (z.b. abgetrennte Korridore); Räume gemäss Nutzung respektive Programmierung beschriftet. Abnahme Mit dem Einreichen des VKF-Formulars Installations-Attest BMA wird bestätigt, dass die komplette Anlage und sämtliche Steuerungen überprüft wurden und den geltenden Vorschriften entsprechen. 1/8

2 Abweichungen sind im Attest aufzuführen. Bei der Abnahme durch die Gebäudeversicherung Luzern wird unter anderem folgendes vor Ort überprüft: Vollständigkeit der beim Feuerwehrzugang respektive bei der BMA Zentrale deponierten Dokumentation (BSR Anhang); Überwachungsumfang, Anordnung der installierten Melder und vorschriftsgemässer Zustand der Anlage (Inspektionsrundgang); Besonderheiten, nicht überwachte Bereiche wie Nischen, Steigzonen, SGK, etc. sowie nicht dem Stand der Technik entsprechende Installationen sind unaufgefordert dem GVL Mitarbeiter mitzuteilen sowie im Installationsattest unter Bemerkungen aufzuführen; Übermittlung der Brandmeldung auf die öffentliche Feuermeldestelle (Luzerner Polizei) respektive Störungs- und Ausschaltmeldungen mittels separatem Kriterium auf die ständig besetzte Stelle (z.b. Certas); Brandfallsteuerungen gemäss vor Ort deponierter Liste respektive Matrix (nur stichprobenweise). Beurteilung Grundsätzlich: Bei personenschutz-relevanten und pflichtigen Brandmeldeanlagen führt die GVL nach Möglichkeit periodische Kontrollen (PK) durch. Mit der Brandmeldeanlage wird gleichzeitig auch der feuerpolizeiliche Zustand des Gebäudes überprüft. Die Überprüfung der BMA durch die GVL beinhaltet ebenfalls die in der BSR (Art. 4.5) geforderte Auslegung. Den Brandmelder-Firmen werden die Ergebnisse der PK durch die GVL als Kopie mitgeteilt. Ebenfalls behalten wir uns vor, die zuständigen Brandmelde-Firmen zur PK aufzubieten. Die technologisch bedingte Verfügbarkeit kann in diesem Fall mit der alljährlichen Kontrolle durch die Brandmeldefirma beurteilt werden. Nicht durch die GVL periodisch überprüften Brandmeldeanlagen sind nach 15 jähriger Betriebsdauer gemäss definiertem Vorgehen, mittels VKF-Formular Beurteilung Brandmeldeanlagen, durch die zuständige Brandmeldefirma dem Stand der Technik entsprechend zu kontrollieren. Das ausgefüllte VKF-Formular ist der GVL zur Beurteilung und Ablage einzureichen. Vorgehen gemäss Besprechung/Sitzung vom Luzerner Regelung : Durch die BMA-Fachfirmen ist bis zum 30. Sept. des jeweiligen Jahres eine Auflistung der im Folgejahr geplanten respektive notwendigen 15-jährigen Beurteilungen elektronisch einzureichen (z.b. Excel-Liste). 2/8

3 Bis zum 30. November wird die Liste durch die Gebäudeversicherung Luzern bearbeitet und an die Fachfirmen retourniert. Aus der bearbeiteten Liste ist ersichtlich ob die Anlage als pflicht- oder als freiwillige BMA eingestuft ist. Sofern die Anlage bereits in naher Vergangenheit respektive im Folgejahr durch die GVL kontrolliert wurde/wird, ist dies ebenso erwähnt (diese Anlagen bedürfen keiner zusätzlichen Beurteilung durch die Fachfirmen). Bis Ende Dezember werden die Eigentümer/Nutzerschaft der pflichtigen Brandmeldeanlagen durch die GVL auf die gemäss Brandschutzrichtlinie Brandmeldeanlagen notwendige 15-jährige Beurteilung durch eine VKF-anerkannte Fachfirma aufmerksam gemacht (kein Aufgebot seitens GVL). Die durch die Fachfirmen geplanten Beurteilungen sind gemäss VKF-Formular BMA Beurteilung durchzuführen und allfällige Mängel zu beheben (wenn möglich innerhalb ca. 3 Monaten). Das VKF- Formular ist zur Ablage respektive Begutachtung unaufgefordert an die GVL einzureichen. Alarmierung Bei Neuanlagen und Austausch von Brandmeldezentralen ab dem : Ausschaltungen sind selbsttätig mittels separatem Kriterium an eine ständig besetzte Stelle weiterzuleiten (BSR Abs. 2). Ausserbetriebssetzung / Stilllegung Ausserbetriebssetzungen (länger als 24h) mit VKF-Formular Ausserbetriebssetzung der Feuerwehr, GVL und ständig besetzten Stelle drei Tage im Voraus melden (BSR 3.10); Stilllegung und Rückbau der BMA nur mit vorgängiger Bewilligung der GVL (BSR 3.11). Gewährleistung der Betriebsbereitschaft / Wartungsvertrag Beim Feststellen einer nicht mehr betriebsbereiten BMA ist der Betreiber durch die Brandmeldefirma schriftlich zu informieren (Kopie zu Handen Gebäudeversicherung Luzern) (BSR 5 / SES 12.1 Abs. 3); Fehlende Wartungsverträge sind jährlich der Gebäudeversicherung Luzern zu melden (BSR 5 / SES 12.1 Abs. 6) 3/8

4 Anhang BMA ohne Melder mit farbiger Gruppenumrahmung (Mindestanforderung) 4/8

5 Brandmelder ohne farbliche Gruppenumrahmung (Mindestanforderung) 0 5/8

6 BMA mit Melder und farbliche Gruppenumrahmung (wünschenswert) 6/8

7 BMA mit Sprinkler und Legende 7/8

8 Vertikale Flucht- und Rettungswege (z.b Treppenhäuser mit Vorplätzen) dunkelgrün Horizontale Flucht- und Rettungswege (z.b. abgetrennte Korridore) hellgrün 8/8

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