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1 14. Wahlperiode Antrag der Abg. Dr. Frank Mentrup u. a. SPD und Stellungnahme des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Neue Verwaltungsvorschrift für den Umgang mit Lese-Rechtschreibschwäche und Legasthenie Antrag Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen zu berichten, 1. wie weit die vom Kultusministerium angekündigte neue Verwaltungsvorschrift zur Förderung von Schüler/-innen mit Schwierigkeiten im Lesen und/oder Rechtschreiben gediehen ist und wann mit ihrem Erlass zu rechnen ist; 2. inwieweit sich die neue Verwaltungsvorschrift von der alten unterscheidet, insbesondere ob sie sich mit den Empfehlungen der Kultusministerkonferenz deckt bzw. über diese hinausgeht; 3. ob in der neuen Verwaltungsvorschrift zwischen Kindern mit Legasthenie und solchen mit einer vorübergehenden Lese-Rechtschreibschwäche (LRS) differenziert wird und ob vorgesehen ist, Legasthenie künftig als Behinderung zu klassifizieren; wenn nein, warum nicht; 4. welcher Nachteilsausgleich und welche Befreiung von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsfeststellung und bewertung den betroffenen Kindern und Jugendlichen nach der neuen Verwaltungsvorschrift in welchen Fächern im Einzelnen gewährt werden sollen, insbesondere a) bis zu welcher Klassenstufe Nachteilsausgleich und Notenschutz gewährt werden; b) ob auch in Abschlussklassen und Prüfungen Nachteilsausgleich und Notenschutz gewährt werden; Eingegangen: / Ausgegeben: Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter:

2 5. ob nach der neuen Verwaltungsvorschrift außerschulische Gutachten, z. B. von Psychotherapeuten oder Psychologen, die eine Lese-Rechtschreibschwäche oder Legasthenie diagnostizieren, akzeptiert werden und entsprechende Fördermaßnahmen bzw. Nachteilsausgleich und die Befreiung von allgemeinen Grundsätzen der Leistungsfeststellung und -bewertung in der Schule zur Folge haben; wenn nein, warum nicht; 6. wie sich die Zahl der erteilten Stunden für LRS-Fördermaßnahmen in den allgemein bildenden Schulen in den letzten fünf Jahren entwickelt hat Dr. Mentrup, Bayer, Kaufmann, Queitsch, Zeller SPD Begründung Die Verwaltungsvorschrift zur Förderung von Schülern mit Schwierigkeiten im Lesen und/oder Rechtschreiben vom 10. Dezember 1997 ist seit 2004 außer Kraft. Sie wird vorerst aber weiterhin angewendet, bis eine neue Verwaltungsvorschrift, die die Landesregierung bereits seit längerer Zeit angekündigt hat, in Kraft ist. Bis zum heutigen Tag ist jedoch noch keine neue Vorschrift erlassen. Mit diesem Antrag soll der Ist-Stand mit Blick auf die neue Verwaltungsvorschrift abgefragt werden. Insbesondere geht es auch um die Frage, welche Nachteilsausgleiche den betroffenen Kindern und Jugendlichen in den Schulen künftig gewährt werden. Im Sinne der Chancengleichheit im Bildungssystem sollten junge Menschen mit einer Lese-Rechtschreibschwäche oder Legasthenie einen Anspruch auf Nachteilsausgleich und besondere Schutzmaßnahmen in allen Schulfächern haben. Darüber hinaus ist aber auch eine angemessene Förderung der Betroffenen notwendig mit dem Ziel, sie zu dem Schulabschluss zu führen, der ihrer Begabung entspricht. Stellungnahme Mit Schreiben vom 15. Dezember 2006 Nr /534/1 nimmt das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport zu dem Antrag wie folgt Stellung: Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen zu berichten, 1. wie weit die vom Kultusministerium angekündigte neue Verwaltungsvorschrift zur Förderung von Schüler/-innen mit Schwierigkeiten im Lesen und/oder Rechtschreiben gediehen ist und wann mit ihrem Erlass zu rechnen ist; Zurzeit gilt die Verwaltungsvorschrift vom 10. Dezember 1997 (K. u. U Seite 1) zur Förderung von Schülern mit Schwierigkeiten im Lesen und/oder Rechtschreiben. Hierzu vielfältig gestellte Fragen aus der Praxis hat das Kultusministerium bereits im Jahre 2000 anlässlich einer Informationstagung unter Zusammenführung des schulpsychologischen, grundschulpädagogischen und juristischen Sachverstandes beantwortet. Insofern ist zurzeit an den Schulen für eine ausreichende Rechtssicherheit gesorgt. 2

3 Das Kultusministerium möchte diese Verwaltungsvorschrift in die Verwaltungsvorschrift Kinder und Jugendliche mit Behinderungen und besonderem Förderbedarf vom 8. März 1999 (K. u. U. Seite 45) nach Möglichkeit integrieren und hat hierzu Sachverständige angehört. Hierbei sollen zugleich Fragen der Dyskalkulie geklärt werden. 2. inwieweit sich die neue Verwaltungsvorschrift von der alten unterscheidet, insbesondere ob sie sich mit den Empfehlungen der Kultusministerkonferenz deckt bzw. über diese hinausgeht; Zur Frage der Lese- und Rechtschreibschwäche wird die neue Verwaltungsvorschrift viele Klarstellungen enthalten, aber keine grundsätzliche Umkehr der bisherigen Regelung. Diese Regelungen entsprechen bereits dem Beschluss vom 4. Dezember 2003, wobei allerdings von der Möglichkeit, auch in den Abschlusszeugnissen ein Notenprivileg zu gewähren, dies aber im Zeugnis zu vermerken, nicht Gebrauch gemacht wird. Andererseits wird das Kultusministerium entsprechende Zeugnisse aus anderen Bundesländern anerkennen. 3. ob in der neuen Verwaltungsvorschrift zwischen Kindern mit Legasthenie und solchen mit einer vorübergehenden Lese-Rechtschreibschwäche (LRS) differenziert wird und ob vorgesehen ist, Legasthenie künftig als Behinderung zu klassifizieren; wenn nein, warum nicht; Bereits die jetzige Regelung differenziert zwischen einer vorübergehenden Lese-Rechtschreibschwäche und den Fällen, in denen eine auf medizinischen Gründen beruhende Teilleistungsstörung von sonst normal begabten Schülern oder in denen ein sehr komplexes Feld an Ursachen für einen gestörten oder verzögerten Schriftspracherwerb vorliegen. Nur wenn einer dieser Fälle vorliegt, ist nach Klasse 6 noch ein Notenschutz möglich. Der Begriff Behinderung ist schulrechtlich nicht definiert, sodass es nach dem gegenwärtigen Stand der Überlegungen ratsam erscheint, diesen Begriff nicht ausdrücklich anzuführen. 4. welcher Nachteilsausgleich und welche Befreiung von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsfeststellung und -bewertung den betroffenen Kindern und Jugendlichen nach der neuen Verwaltungsvorschrift in welchen Fächern im Einzelnen gewährt werden sollen, insbesondere a) bis zu welcher Klassenstufe Nachteilsausgleich und Notenschutz gewährt werden; b) ob auch in Abschlussklassen und Prüfungen Nachteilsausgleich und Notenschutz gewährt werden; Die Frage differenziert zwischen Nachteilsausgleich und Notenschutz. Zum einen brauchen die betroffenen Schüler Hilfestellungen, um auf das geforderte Leistungsniveau zu kommen. Hiervon begrifflich zu unterscheiden sind Abstriche von dem sonst geforderten Leistungsniveau. In den unteren Klassen könnte eine zu starke Bewertung der Rechtschreibung die Didaktik des Schriftspracherwerbs stören oder auch zu falschen Prognoseentscheidungen der Grundschule führen. Daher ist wie bisher vorgesehen, dass neben besonderen Fördermaßnahmen aufgrund eines Klassenkonferenzbeschlusses in diesen Klassenstufen auch ein Notenschutz gewährt werden kann. In den folgenden Klassen ist ein solcher Notenschutz aber nur noch in besonderen Ausnahmefällen möglich. Hilfestellungen, um auf das geforderte Niveau zu kommen, etwa eine Zeitverlängerung oder die Benutzung eines Laptops, bleiben in begründeten Einzelfällen auch in Abschlussklassen und 3

4 Prüfungen möglich. Da es hier aber um die Verleihung schulischer Berechtigungen geht, werden Ausnahmen vom sonst vorgesehenen Anforderungsprofil nicht möglich sein. Andernfalls würden die Zeugnisse nicht den realen Leistungsstand widerspiegeln. Der Nachteilsausgleich wird in Baden-Württemberg nicht so verstanden, dass generell eine geringere Leistungsfähigkeit von behinderten Schülerinnen und Schülern durch Ausnahmen vom Anforderungsprofil ausgeglichen wird. Ein derart weit verstandener Nachteilsausgleich würde nämlich die Leistungsmessung insgesamt aufheben, da ja dann über den Gleichheitssatz auch alle anderen Leistungsschwächen zu berücksichtigen wären (z. B. Dyskalkulie, Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom, minor brain dysfunction, Hyperaktivität, Milieuschäden). 5. ob nach der neuen Verwaltungsvorschrift außerschulische Gutachten, z. B. von Psychotherapeuten oder Psychologen, die eine Lese-Rechtschreibschwäche oder Legasthenie diagnostizieren, akzeptiert werden und entsprechende Fördermaßnahmen bzw. Nachteilsausgleich und die Befreiung von allgemeinen Grundsätzen der Leistungsfeststellung und -bewertung in der Schule zur Folge haben; wenn nein, warum nicht; Die Schule muss ihre Entscheidungen in eigener Verantwortung treffen. Dafür erhalten die Lehrkräfte auch eine langjährige wissenschaftliche Ausbildung. Die Schule hat dabei die Möglichkeit, außerschulische Gutachten bei ihrer Entscheidungsfindung heranzuziehen. Diese Gutachten können aber keine die Schule unmittelbar bindende Rechtswirkung haben. 6. wie sich die Zahl der erteilten Stunden für LRS-Fördermaßnahmen in den allgemein bildenden Schulen in den letzten fünf Jahren entwickelt hat. Insoweit wird auf die Anlage verwiesen. Die Veränderung der Lehrerwochenstundenzahlen spiegelt die Entwicklung der Kurs- bzw. Schülerzahlen wider. Rau Minister für Kultus, Jugend und Sport 4

5 Entwicklung der für besondere Fördermaßnahmen (Lese- und Rechtschreibschwäche) an öffentlichen allgemein bildenden Schulen eingesetzten Lehrerwochenstunden Schuljahr Lehrerwochenstunden in Schulart Grundschule Hauptschule Realschule 2000/ / / / /

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