Bundesministerium der Finanzen Referat IV A 2 Wilhelmstraße Berlin Berlin, 9. September 2014

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1 e.v Berlin Oranienburger Chaussee 51 Bunesministerium er Finanzen Referat IV A 2 Wilhelmstraße Berlin Berlin, 9. September 2014 per IVA2@bmf.bun.e Referentenentwurf eines Gesetzes zur Anpassung er Abgabenornung an en Zollkoex er Union un zur Änerung weiterer steuerlicher Vorschriften GZ IV A 2 - S 1910/14/ , DOK 2014/ Sehr geehrter Herr Sell, sehr geehrte Damen un Herren, vorliegenen Referentenentwurf es oben genannten Gesetzesvorhabens nehmen wir nachfolgen gern Stellung. Für Rückfragen stehen wir zur Verfügung. Des Weiteren bitten wir nachrücklich, wie bisher eine längere Frist vorzusehen. Der Zeitraum von nicht einmal sieben Werktagen für eine Stellungnahme zu vorliegenem umfassenen Gesetzentwurf ist zu knapp bemessen. Artikel 2 - Weitere Änerung er Abgabenornung Nummer b Absatz 2 Satz 2 Die vorgesehene Ergänzung regelt ie weitere Verwenung un Weitergabe er ID-Nummer eines Steuerpflichtigen in en beschriebenen Fällen Zwecke er Übermittlung von Daten es Steuerpflichtigen an ie Finanzverwaltung. Diese Regelungen vereinfachen ie Verfahren für ie mit er Datenübermittlung beauftragten Dritten un für ie Steuerpflichtigen, in en Fällen er neuen Nummer 4 insbesonere Arbeitnehmer. Ungeachtet essen ist es aus Grünen er Datenhoheit geboten, ass er Steuerpflichtige Kenntnis hierüber erlangt - spätestens im Zusammenhang mit er Datenübertragung an ie Finanzverwaltung. Insoweit verweisen wir auf ie vorliegenen Vorschläge aus einer früheren Eingabe er Verbäne Deutscher Steuerberaterverban e.v., Bun er Steuerzahler e.v., Bunesverban er Lohnsteuerhilfevereine e. V. un Neuer Verban er Lohnsteuervereine e. V., eine zentrale Vorschrift zur Mitteilung an en Steuerpflichtigen über Zeitpunkt un Inhalt er Datenübermittlung zu schaffen. Oranienburger Chaussee 51 Telefon Registergericht Berlin Vorstan: Bürozeiten: Berlin Telefax VR NZ Jörg Strötzel StB (Vorsitzener), Mo bis Do 8 16 Uhr Mail: info@nvl.e Petra Erk, Christian Munzel RA Freitag 8 13 Uhr Christian Staller, Ali Tekin

2 Seite 2 von 7 Nummer Absatz 10 Satz 2 AO Die vorgesehene Ergänzung ist zu begrüßen. Sie vermeiet bei Grunlagenbescheien, ie nicht von er Finanzverwaltung erlassen weren, rechtliche Nachteile für Steuerpflichtige bei langen Bearbeitungszeiten, beispielsweise bei Bescheinigungen zur Feststellung eines Graes er Behinerung. Der Bunesfinanzhof hat in seiner Entscheiung vom , V R 27/11, ie Anwenung er Ablaufhemmung nach Satz 1 er Vorschrift avon abhängig gemacht, ass er Grunlagenbeschei vor Ablauf er Festsetzungsfrist bereits erlassen woren ist. Nunmehr ist ie Antragstellung maßgeblich. Dies ist sachgerecht, a nur iese im Einflussbereich es Steuerpflichtigen liegt. Nummer Unter Buchstabe b) - neuer Absatz 3 - ürfte im ersten Satz ein Schreibfehler enthalten sein: oer sonst auf Antrag es Steuerpflichtigen. Artikel 5 - Weitere Änerung es Einkommensteuergesetzes Nummer 1 Buchstabe a - 3 Nummer 34a Der Ansatz einer weiteren Förerung er Vereinbarkeit von Familie un Erwerbstätigkeit wir vom Neuen Verban er Lohnsteuerhilfevereine e. V. ausrücklich begrüßt. In vorliegenem Entwurf ist jeoch unseres Erachtens ie Beschreibung es Tatbestanes unter Buchstabe a er vorgesehenen neuen Nummer 34 zu unbestimmt un sollte zur Rechtssicherheit konkreter formuliert weren. Insbesonere im Zusammenhang mit en im Besoneren Teil es Gesetzentwurfes aufgeführten Grünen stellt sich ie Frage, ob beispielsweise ie Beratung urch einen Rechtsanwalt von er Beschreibung Dienstleistungsunternehmen zweifelsfrei erfasst wir. Nummer 2-4 Absatz 9 Die Einschränkung es Abzugs er Aufwenungen sollte sich - wie im geltenen Gesetz beschrieben - auf Aufwenungen es Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbilung beziehen. Anerenfalls könnten nach er vorliegenen Formulierung im Entwurf auch Aufwenungen es Arbeitgebers für Auszubilene von er Abzugsbeschränkung erfasst sein.

3 Seite 3 von 7 Nummern 3 un 5-9 Absatz 6, 12 Nummer 5 Die vorgesehene Änerung schränkt ie Rechtsprechung es Bunesfinanzhofs Vorliegen einer Erstausbilung sehr stark ein. Dem Ansatz im Gesetzentwurf un insbesonere er Ausgestaltung ist keinesfalls zuzustimmen. Insbesonere ist ie Anforerung an as Vorliegen einer Erstausbilung nach Einschätzung es neuen Verbanes er Lohnsteuerhilfevereine e.v. zu hoch gesetzt. In er Gesetzesbegrünung wir beispielhaft ie Ausbilung Taxifahrer, Skilehrer, Trainer u. ä. genannt, ie nicht azu führen soll, ass nachfolgene Berufsausbilungen oer Stuiengänge als Zweitausbilung einzuornen sin un somit Werbungskostenabzug führen. Diese Fälle sin jeoch keinesfalls mit en vom Bunesfinanzhof entschieenen Sachverhalten einer Ausbilung Rettungssanitäter oer Flugbegleiter gleichzusetzen, ie nach er vorgesehenen Rechtsänerung ebenfalls zukünftig nicht mehr als Erstausbilung zählen sollen. Gleiches würe für weitere Berufsgruppen zählen, beispielsweise Altenpflegehelfer, eren (gesetzlich geregeltes) Berufsbil eine einjährige Ausbilung vorsieht. Die Einornung erartiger Berufsgruppen gemäß er Gesetzesbegrünung als bloße Anlernphase wir en tatsächlichen Verhältnissen nicht gerecht. Die vorgesehene Änerung geht eshalb erheblich zu weit, sowohl hinsichtlich es zeitlichen Umfangs von 18 Monaten als auch in er Anforerung einer Ausbilung nach Rechts- oer Verwaltungsvorschriften. Es ist avon auszugehen, ass ie Beeutung privatrechtlich organisierter Ausbilungen, Abschlüsse un Zertifikate für ie Ausübung einer Erwerbstätigkeit weiter zunehmen wir. Derartige Ausbilungen müssen auch steuerrechtlich berücksichtigt weren. Darüber hinaus muss ein Gleichklang zu aneren Vorschriften hergestellt weren. So sieht as steuerliche Reisekostenrecht vor, ass eine vollzeitige Bilungsmaßnahme einer ersten Tätigkeitsstätte gleichgestellt wir, ohne ass eine weitergehene zeitliche Minestanforerung an ie Bilungsmaßnahme gestellt ist ( 9 Absatz 4 Satz 8 EStG). Wenn zukünftig eine Minestausbilungszeit für eine Erstausbilung geregelt weren soll, so muss iese unseres Erachtens auch für ie Abgrenzung er vollzeitigen Bilungsmaßnahme von einer Auswärtstätigkeit beim steuerlichen Reisekostenrecht gelten. Des Weiteren stellt sich ie Frage, ob ie Kriterien für as Vorliegen einer Erstausbilung auch für en Sonerausgabenabzug nach 10 Nummer 7 gelten soll. Dies wäre folgerichtig, a er Sonerausgabenabzug ohnehin nur für Erstausbilungen Tragen kommt, un würe eine erhebliche Verschärfung gegenüber er geltenen Rechtslage nach sich ziehen. Betroffene wären in iesen Fällen oppelt benachteiligt: Zum einen wären ie Aufwenungen einer bspw. einjährigen Ausbilung aufgrun ihrer Einornung als Anlernphase (.h. keine Berufsausbilung i. S. es EStG) nicht mehr als Sonerausgaben abziehbar un aneren wären ie Aufwenungen einer eventuell später urchgeführten zweiten oer auch nur vertiefenen Ausbilung nicht als Werbungskosten abziehbar.

4 Seite 4 von 7 Nach unserer Auffassung sin ie Sachverhalte un Fälle, in enen nach er vorliegenen BFH-Rechtsprechung eine Erstausbilung vorliegt, ie unsachgerecht erscheint, nicht so umfassen, ass ie vorliegene Einschränkung vorgenommen weren muss, welche weitere Ungleichbehanlungen un nicht sachgerechte Ergebnisse nach sich ziehen würe. Insbesonere a nach em Finanztableau urch ie Rechtsänerung keine Steuermehreinnahmen vorgesehen sin, ürfte ie Regelung ganz entbehrlich sein. Soweit ennoch eine Minestanforerung geregelt weren soll, kann iese nach unserer Einschätzung nur eine Minestausbilungszeit beinhalten un muss - erheblich - weniger als 18 Monate betragen, wobei ie bereits argestellten Bezüge zu weiteren Vorschriften un ie sich hieraus ergebenen Rechtsfolgen zu beachten sin. Insoweit wäre 10 Nr. 7 EStG unseres Erachtens neu zu fassen, um ein Abzugsverbot für kürzere Bilungsmaßnahmen auszuschließen. Zuzustimmen ist em auf Seite 45 im Besoneren Teil argestellten Problem, ass im Rahmen eines Verlustvortrags eine steuerliche Entlastung erst nach er Erstausbilung auftritt. Aus iesem Grun un weil ie Kosten er Erstausbilung grunsätzlich von en Eltern zu tragen sin, wären vielmehr ie Möglichkeiten es Sonerausgabenabzugs für Ausbilungskosten er Kiner bei en Eltern zu erweitern. Dies würe viele Streitfälle un Abgrenzungsfragen entschärfen un zu einer besseren Bilungsförerung führen. Nummer 4-10 Absatz 1, Absatz 3 Die Anpassung er Regelungen zur Basisrente an ie Riester-Rente hinsichtlich er vereinfachten Auszahlung bei Kleinbetragsrenten (Zusammenfassung un Einmalabfinung) ist zu begrüßen. Sie vereinfacht un bewirkt für en Steuerpflichtigen einen größeren Nutzen es Auszahlungsbetrages. Ebenfalls sehr zu begrüßen ist ie Anhebung es Abzugsvolumens für ie Basisversorgung von auf Damit wir ie private Altersvorsorge gestärkt un er Tatsache Rechnung getragen, ass ie Absicherung gegen Berufsunfähigkeit un Erwerbsminerung im Rahmen es Höchstbetrages einbezogen weren kann. Nummer 6-19 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1a Mit er vorgesehenen Änerung soll er Rechtsprechung es BFH vom , Az. VI R 94/10, 7/11, er Boen entzogen un ie bisher nur in R 19.5 LStR enthaltene Regelung zur Abgrenzung un Umfang steuerfreier Leistungen bei Betriebsveranstaltungen gesetzlich normiert weren.

5 Seite 5 von 7 Zunächst ist arauf hinzuweisen, ass ie Regelung in R 19.5 Absatz 2 Sätze 3 un 4 LStR nicht übernommen wure. Hiernach können Veranstaltungen auch ann als Betriebsveranstaltungen zählen, wenn sie nur einem beschränkten Kreis von Arbeitnehmern offen stehen, beispielsweise bestimmten Organisationseinheiten oer nur im Ruhestan befinlichen früheren Arbeitnehmern. Die sich bei Wegfall ieser Regelung ergebene Einschränkung ist nicht sachgerecht, so ass eine entsprechene Ergänzung im Entwurfstext geboten ist. Des Weiteren sollten gemäß er Rechtsprechung es Bunesfinanzhofs ie Gemeinkosten nicht in ie Grenze zur Prüfung er Angemessenheit einbezogen weren. Das vorgesehene Einbeziehen schafft jeoch eine Ungleichbehanlung gegenüber Veranstaltungen in en Räumen es Unternehmens. Die Ausführungen es Bunesfinanzhofs überzeugen insoweit. Wir regen an, as araus abgeleitete Verfahren zu übernehmen. Abzulehnen ist er geplante Aufteilungsschlüssel zur Ermittlung er Freigrenze. Die vorgesehene Berücksichtigung er Zuwenungen je teilnehmenen Arbeitnehmer beeutet, ass ie Gesamtkosten gemäß Satz 1 ( alle Aufwenungen es Arbeitgebers ) urch ie Anzahl er Arbeitnehmer zu teilen wären. Damit ergibt sich zwangsläufig eine Diskrepanz bei er Teilnahme von Angehörigen einzelner Arbeitnehmer sowie Nichtarbeitnehmern wie freien Mitarbeitern u. w. In iesen Fällen kann sich ein rechnerischer Betrag von mehr als 150 je Arbeitnehmer ergeben, obwohl er em Arbeitnehmer tatsächlich wirtschaftlich zuzurechnene un somit zugeflossene Wert weniger als 150 beträgt! Aus iesen Grünen ist ie Formulierung zur Ermittlung er Freigrenze zu änern. Entweer sin ie em Arbeitnehmer zuzurechnenen Aufwenungen zugrune zu legen oer gemäß er BFH-Rechtsprechung ie Gesamtkosten je Teilnehmer er Betriebsveranstaltung. Die Anhebung er Freigrenze ist zu begrüßen, sie trägt en gestiegenen Kosten Rechnung. Nummer 7-26a Absatz 2 Sätze 1-3 Eine Überarbeitung er Zuornungsregel von Sonerausgaben, außergewöhnlichen Belastungen un Steuerermäßigungen auf ie Ehegatten bzw. Lebenspartner im Falle einer optionalen Einzelveranlagung ist sehr zu begrüßen. Aus em geltenen Gesetz ergeben sich zwei Probleme: Zum einen muss gemäß 26a Absatz 2 Satz 1 EStG ermittelt weren, welcher er Eheoer Lebenspartner ie Aufwenungen wirtschaftlich getragen hat. Eine rechtliche Zuornung ist auslegungsbeürftig bei gemeinsamer Kontoführung. Selbst bei getrennten Konten kann sich eine abweichene Zuornung ergeben, wenn ein Partner Aufwenungen es aneren verauslagt hat.

6 Seite 6 von 7 Neben en rechtlichen Fragen un em Aufwan zur Sachverhaltsermittlung ist auch ie Berechnung sehr komplex un für en Laien kaum nachvollziehbar. Dieser hohe bürokratische Aufwan gilt insbesonere für ie Regelung in Satz 2. Die hier vorgesehene hälftige Zuornung ist erst vorzunehmen, nachem ie Aufwenungen gemäß Satz 1 en Partnern einzeln zugeornet wuren un er iniviuell jeweils zutreffene Abzugsbetrag ermittelt wure. Erst iese einzelnen iniviuellen Abzugsbeträge sin zusammenzurechnen un nachfolgen wieer hälftig aufzuteilen. Die Regelung in Satz 2 hat amit keinerlei Vereinfachungseffekt. Beie beschriebenen Probleme traten bei er früheren getrennten Veranlagung nicht auf. Insoweit liegt es nahe, sich für eine Überarbeitung an er amaligen Regelung zu orientieren. Hiernach waren bei en Sonerausgaben ie Kinerbetreuungskosten sowie ie außergewöhnlichen Belastungen wie bei er Zusammenveranlagung zu ermitteln un aufzuteilen, ähnliches galt für ie Steuerermäßigungen nach 35a EStG. Die vorgesehene Änerung geht jeoch arüber hinaus un erfasst alle Sonerausgaben, wobei für Altersvorsorgeaufwenungen eine Ausnahme vorgesehen ist. Diese können abweichen beliebig zugeornet weren. Eine notwenige Vereinfachung wir amit nur teilweise erreicht. Des Weiteren erfolgt eine Abkehr von er Iniviualbesteuerung. Um iese beizubehalten un ennoch ie eingangs beschriebenen Probleme zu vermeien, könnte eine Neufassung folgenes regeln: 1. Sonerausgaben, außergewöhnliche Belastungen un ie Steuerermäßigung nach 35a EStG sin bei em Ehegatten zu berücksichtigen, er ie Aufwenungen schulet. Damit läge eine klare un einfache Zuornungsregelung vor. Die Aufwenungen schulet bspw. er Versicherungsnehmer un Rechnungsempfänger. Unbeachtlich ist, wer ie Zahlungen geleistet hat, a Eheleute in einer Wirtschaftsgemeinschaft leben un er abgekürzte Zahlungsweg bspw. beim 35a EStG ohnehin gilt. 2. Auf übereinstimmenen Antrag können ie Aufwenungen mit Ausnahme er Aufwenungen zur Altersvorsorge hälftig zugeornet weren. Diese abweichene Regelung ist erforerlich für Aufwenungen, ie sich nach Satz 1 nicht eineutig zuornen lassen, beispielsweise bei Spenen. Sie führt außerem zu einer Steuervereinfachung. Bei en Altersvorsorgeaufwenungen hingegen muss sichergestellt sein, ass nur er Ehegatte ie Beiträge ansetzen kann, er später ie Rente bezieht. Nur iese Zuornung entspricht er nachgelagerten Besteuerung.

7 Seite 7 von 7 Nummer Absatz 3 Die bisherige Formulierung Neufestsetzung von Kinergel zur Korrektur eines materiellen Fehlers soll geänert weren in Änerung er Festsetzung. Unveränert gilt ie geänerte (bisher neue ) Festsetzung ab em Monat nach Bekanntgabe es Verwaltungsaktes. Eine Änerung er Festsetzung erfolgt jeoch auch aufgrun von Rechtsbehelfen un Änerungsanträgen es Steuerpflichtigen. In iesen Fällen gilt ie Änerung rückwirken, soweit em keine Bestanskraft entgegensteht. Insoweit sehen wir einen Formulierungswierspruch. Mit freunlichen Grüßen Uwe Rauhöft Geschäftsführer