Änderungswünsche oder Optimierung der Planung. Rechtsanwalt Eberhard Keunecke Köln, den
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- Minna Holst
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1 der Planung Rechtsanwalt Eberhard Keunecke Köln, den
2 Änderungen im Bauablauf normal Nachträge aber in der Praxis teilweise zurückhaltend geltend gemacht und ansonsten oft strittig HOAI 2009 enthält nur lückenhafte Regelungen zum Thema Änderungswünsche: 3 Abs. 2; 7 Abs. 5; 10 Kompetenz durch Spezialisierung 2
3 Zusatzhonorar kommt in Betracht kommt, bei Wesentlichen Planungsleistungen Auf Veranlassung des AG Nach abgeschlossenen Architektenleistungen Wesentlichkeit? Zeitaufwand Eingriffe in Statik Bisherige Planung nicht grundlegend tangiert? Kompetenz durch Spezialisierung 3
4 Kein Zusatzhonorar für Optimierung keine grundsätzlich verschiedenen Anforderungen z.b.: Erfüllung von öff.-rechtl. Anforderungen o. Änderungen, um dem Denkmalschutz gerecht zu werden (z.b. OLG Jena, U 108/ 07) Planungsleistung, die nur der Verbesserung dient, aber keine Auswirkungen auf die schon fertig gestellte Genehmigungsplanung hat (KG, U 53/08) aber: Architekt schuldet keine optimale Leistung (OLG Karlsruhe , 17 U 140/99, IBR 2002, 83) Kein Zusatzhonorar Für Mangelbeseitigung Nachholung vergessener Grundleistungen o.ä. Kompetenz durch Spezialisierung 4
5 Praxistipp: Abschluss einer Leistungsphase oder von Teilleistungen dokumentieren und idealerweise bestätigen lassen Was hat die HOAI 2013 gebracht? Kompetenz durch Spezialisierung 5
6 Zentrale Norm: 10 HOAI 2013 Abs. 1: Einigen sich AG und AN. darauf, dass der Umfang der beauftragten Leistung geändert wird, und ändern sich dadurch die anrechenbaren Kosten, so ist die Honorarberechnungsgrundlage für die Grundleistungen, die infolge des veränderten Leistungsumfangs zu erbringen sind, durch schriftliche Vereinbarung anzupassen Abs.2: Einigen sich AG und AN über die Wiederholung von Grundleistungen ohne dass sich dadurch die anrechenbaren Kosten ändern, ist das Honorar für diese Grundleistungen entsprechend ihrem Anteil an der jeweiligen Leistungsphase schriftlich zu vereinbaren. Kompetenz durch Spezialisierung 6
7 10 HOAI bildet Anspruch auf Anpassung des Honorars Begriff der Wesentlichkeit ist nicht enthalten; Die Anforderung aus 10 HOAI 2009 nach grundsätzlich verschiedenen Anforderungen ist entfallen Streit über Wesentlichkeit oder Optimierung könnte sich damit erledigen. Aber wiederum Abgrenzung zu Mangelbeseitigung, Nachholen von Grundleistungen etc (s.o.) Kompetenz durch Spezialisierung 7
8 Voraussetzungen nach 10 HOAI (2013) Erforderlich soll eine Einigung sein (HOAI 2009 sprach noch von Veranlassung des Auftraggebers ) einhellige Meinung: vorauss. effektiv kein Unterschied Insb. kann eine Einigung auch konkludent erfolgen (z.b.: Änderungswunsch des AG einerseits und Ausführung als konkludente Annahme andererseits) Kompetenz durch Spezialisierung 8
9 Wenn Einigung: Abs. 1 regelt Variante, das sich anrechenbaren Kosten dadurch ändern Abs. 2 regelt die Wiederholungsfälle ohne dass sich die anrechenbaren Kosten ändern Was gilt bei Wiederholungsleistungen mit geänderten anr.kosten? Kostenlos? ganz h.m.: Änderung der anrechenbaren Kosten bei Abs. 2 unerheblich ( 10 Abs. 2 gilt erst recht wenn sich ak ändern ) Kompetenz durch Spezialisierung 9
10 Wie ist anzupassen? Schriftform? nicht zwingend Aber Praxistipp: versuchen, auf Schriftform hinzuwirken Wenn AG auf Änderungsverlangen nicht eingeht, kann auf geändertes Honorar geklagt werden! Zeitpunkt der Vereinbarung nach 10 Abs. 1 HOAI unabhängig (vor, während oder nach Vornahme einer Änderungsleistung) Keine vorherige Anzeigepflicht des Architekten, geschwiege denn Anspruchsvoraussetzung Kompetenz durch Spezialisierung 10
11 Beachte: Anpassung sowohl nach oben wie nach unten Entfallener Leistungsumfang: Teilkündigungshonorar? 649 BGB? Sehr str. (s. z.b. Motzke BauR 2014, 1839 ff.) (Nur) die betroffenen Grundleistungen und anteilig Kostenberechnung ggf. aufteilen Kompetenz durch Spezialisierung 11
12 Hinweis zur Vertragsgestaltung Vertragliche Versuche eines Ausschlusses oder der Beschränkung des Änderungshonorars? Zulässig? Bsp.: AGB des Bauherrn (insgesamt ausschließen oder an praktisch nicht zur erfüllende Voraussetzungen knüpfen) Voraussichtlich unzulässig, weil vom wesentlichen Gedanken der HOAI als gesetzlichem Preisrecht abweichend (Mindestsatz!) Kompetenz durch Spezialisierung 12
13 Änderungswunsch oder Optimierung Welche HOAI gilt bei Stufenverträgen Hierzu OLG Koblenz (IBR 2014, 90) Wenn AG freies Recht hat, einseitig im Vertrag bereits festgelegte, aber optional angebotene Leistungen abzurufen, ist auf die abgerufene Leistung die im Abrufzeitpunkt geltende HOAI anzuwenden (allerdings alte Honorarvereinbarung wirksam, wenn sie sich innerhalb des Honorarrahmens der neuen HOAI hält.) Revision noch anhängig Kompetenz durch Spezialisierung 13
14 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Rechtsanwalt Eberhard Keunecke Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Kompetenz durch Spezialisierung 14
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