Verbandssatzung des Schulverbandes

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1 Verbandssatzung des Schulverbandes Grundschule Oberes Enztal 1. Änderung Auf Grund von 31 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg (SchG) vom 25. Juli 2000 (GBl. S. 533) und der 5 Abs. 1 und 6 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GKZ) vom 16. Juli 1998 (GBl. S. 418) wird folgende vereinbart: Schulverbandssatzung 1 Mitglieder, Name und Sitz des Verbands (1) Die Stadt Bad Wildbad und die Gemeinde Enzklösterle, im folgenden Verbandsgemeinden genannt, bilden unter dem Namen einen Schulverband. Grundschule Oberes Enztal (2) Der Schulverband (nachstehend Verband genannt) hat seinen Sitz in Enzklösterle. 2 Aufgaben des Verbands (1) Der Verband ist Schulträger einer Grundschule im Sinne der 27 und 28 des Schulgesetzes. (2) Die sachlichen Voraussetzungen für die Erteilung des Unterrichts werden wie folgt geschaffen: a) Die Stadt Bad Wildbad stellt in ihrem Schulgelände im Stadtteil Sprollenhaus die für die Unterrichtung der Schüler der Grundschulklassen 1 und 2 erforderlichen Schulräume mit Nebenanlagen (Lehrerzimmer, Lehrmittelraum, Toilettenanlagen, Schulhof) dem Verband unterhalts- und mietfrei zur Verfügung; b) die Gemeinde Enzklösterle stellt in ihrem Schulgelände in Enzklösterle die für die Unterrichtung der Schüler der Grundschulklassen 3 und 4 erforderlichen Schulräume mit Nebenanlagen (Lehrerzimmer, Lehrmittelraum, Toilettenanlagen, Schulhof) dem Verband unterhalts- und mietfrei zur Verfügung; c) die Stadt Bad Wildbad stellt ihre Turnhalle im Stadtteil Sprollenhaus zur Erteilung des lehrplanmäßigen Turnunterrichts an den Grundschulklassen 1 und 2 dem Verband unterhalts- und mietfrei zur Verfügung; d) die Gemeinde Enzklösterle stellt ihre Sporthalle, Wildbader Str. 36, Enzklösterle, zur Erteilung des lehrplanmäßigen Turnunterrichts an den Grundschulklassen 3 und 4 dem Verband unterhalts- und mietfrei zur Verfügung. e) Eventuell anfallende Investitionskosten an den Gebäuden sind von den jeweiligen Gemeinden für die zur Verfügung gestellten Gebäude selbst zu tragen. Seite 2 folgt

2 3 Schulbezirk und sachlicher Schulbereich Die Schulträgerschaft des Verbands erstreckt sich räumlich auf das Gebiet der Stadtteile Nonnenmiß, Sprollenhaus und Christophshof der Stadt Bad Wildbad und auf das gesamte Gebiet der Gemeinde Enzklösterle. In der Verbandsschule werden die in dem genannten Gebiet schulpflichtigen Grundschüler unterrichtet. 4 Organe des Verbands (1) Organe des Verbands sind die Verbandsversammlung und der Verbandsvorsitzende. (2) Soweit sich aus dem Gesetz über kommunale Zusammenarbeit (GKZ) und aus dieser Satzung nichts anderes ergibt, sind auf die Verbandsversammlung die Bestimmungen der Gemeindeordnung über den Gemeinderat und auf den Verbandsvorsitzenden die Bestimmungen über den Bürgermeister sinngemäß anzuwenden. (3) Der Verbandsvorsitzende und sein Stellvertreter erhalten keine besondere Entschädigung. Die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit der weiteren Vertreter der Verbandsgemeinden im Sinne von 5 Abs. 1 trägt jede Verbandsgemeinde nach den für sie geltenden Bestimmungen selbst. 5 Verbandsversammlung (1) Die Verbandsversammlung besteht aus den Bürgermeistern der Verbandsgemeinden kraft ihres Amtes und aus vier weiteren Vertretern, von denen je zwei auf die Stadt Bad Wildbad und auf die Gemeinde Enzklösterle entfallen. Diese weiteren Vertreter und ihre Stellvertreter werden nach jeder regelmäßigen Gemeinderatswahl vom Gemeinderat ihrer Gemeinde neu gewählt. (2) Scheidet ein als weiterer Vertreter gewähltes Gemeinderatsmitglied vorzeitig aus dem Gemeinderat aus, so endet mit seinem Ausscheiden aus dem Gemeinderat auch seine Zugehörigkeit zur Verbandsversammlung. Für den Rest der Amtszeit wird ein Ersatzmann gewählt. Das gleiche gilt für den Stellvertreter eines weiteren Vertreters. (3) Der Bürgermeister einer Verbandsgemeinde wird bei Verhinderung durch seinen allgemeinen Stellvertreter vertreten. (4) Für die Sitzungen der Verbandsversammlung, für die Verhandlungsleitung, für den Geschäftsgang, die Beschlussfassung und die Niederschrift gelten sinngemäß 33 Abs. 2 und 3 und die 34 bis 38 der Gemeindeordnung mit folgenden Ausnahmen und Besonderheiten: 1. Die Sollvorschrift in 34 GemO, mindestens einmal im Monat zu einer Sitzung zusammenzutreten, ist nicht anzuwenden. 2. Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn von jeder Verbandsgemeinde mindestens zwei Vertreter anwesend sind. 3. Die Niederschrift über die Verhandlungen der Verbandsversammlung (vgl. 38 GemO) ist vom Vorsitzenden, vom Schriftführer und von einem Vertreter derjenigen Mitgliedsgemeinde, die nicht den Vorsitzenden stellt, zu unterzeichnen; der letztere muss an den Ver- Seite 3 folgt

3 handlungen teilgenommen haben. Die Niederschrift ist der Verbandsversammlung bei der nächsten Sitzung im Wege des Umlaufs zur Kenntnis zu bringen. Schriftführer ist der jeweilige Schriftführer für den Gemeinderat der Gemeinde Enzklösterle. 6 Verbandsvorsitzender (1) Der Verbandsvorsitzende und sein Stellvertreter werden von der Verbandsversammlung aus ihrer Mitte auf zwei Jahre gewählt. Scheiden sie vorzeitig aus der Verbandsversammlung aus, so wird für den Rest ihrer Amtszeit jeweils ein Ersatzmann gewählt. Bis zur Neuwahl nach Satz 1 nehmen der bisherige Vorsitzende und sein Stellvertreter ihr Amt weiter wahr. (2) a) Der gewählte Vorsitzende bzw. dessen Stellvertreter im Verhinderungsfall entscheiden über die Geschäfte der laufenden Verwaltung und erhalten eine Bewirtschaftungsbefugnis der Haushaltsmittel bis 5.000,00. b) Die Personalbewirtschaftungsbefugnis im Rahmen der Vorgaben der Verbandsversammlung obliegt dem Vorsitzenden in Absprache mit der Schulleitung. Grundlage für Verträge mit Angestellten des Schulverbands ist der jeweils gültige BAT. Ausnahmen sind bei der Bezahlung und den Urlaubsregelungen zulässig. Die Verbandsversammlung ist auf Verlangen über abgeschlossene Arbeitsverträge zu informieren. 7 Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen (1) Die Haushalts-, Kassen- und Rechnungsgeschäfte des Verbandes werden von der Verbandsgemeinde Enzklösterle besorgt. Der Verband zahlt ihr dafür als Kostenersatz und als Abgeltung der Sachkosten für die Besorgung der Verbandsverwaltung einen jährlichen Pauschalbetrag. Im Sinne der Verwaltungsvereinfachung wird dieser Betrag um die jeweiligen tariflichen Erhöhungen an den Vorjahresbetrag angepasst. Steigerungen bei den sonstigen Kosten sind vor der Verbuchung anzuzeigen. (2) Bei der Kassenführung des Verbands ist eine von der Gemeindekasse Enzklösterle getrennte Geldverwaltung erforderlich. Hierfür ist ein Schulverbandskonto einzurichten. Auf die Führung einer Barkasse wird verzichtet. 8 Deckung des Finanzbedarfs (1) Soweit der Finanzbedarf des Verbands nicht durch andere Einnahmen gedeckt werden kann, wird er von den Verbandsgemeinden durch eine halbjährliche Schulkostenumlage ( 9) aufgebracht. (2) Werden an den dem Verband überlassenen Schulgebäuden (Schulräumen) und sonstigen Anlagen ( 2 Abs. 2) bauliche Investitionen für die Erneuerung und Erweiterung der Einrichtungen erforderlich, sind diese vom jeweiligen Vertragspartner aufzubringen. Seite 4 folgt

4 9 Halbjährliche Schulkostenumlage (1) Die halbjährliche Schulkostenumlage wird erhoben, um den laufenden Schulaufwand zu decken. Umlageschlüssel ist die Zahl der Schüler am Stichtag der allgemeinen Schulstatistik des vorangegangenen Jahres. (2) Die Schulkostenumlage ist zum und für das laufende Haushaltsjahr fällig. Ist ihre Höhe bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht festgestellt, haben die Verbandsgemeinden eine Vorauszahlung auf der Grundlage der Jahresschuld zu leisten. 10 Öffentliche Bekanntmachungen (1) Öffentliche Bekanntmachungen des Verbands erfolgen in den Verbandsgemeinden in der für gemeindeeigene Bekanntmachungen örtlich vorgeschriebenen Weise. Die Haushaltssatzung des Verband wird jedoch nur in der Sitzgemeinde öffentlich bekannt gemacht, der Haushaltsplan nur auf dem Rathaus der Sitzgemeinde öffentlich ausgelegt. (2) Für den Zeitpunkt der Rechtswirksamkeit einer öffentlichen Bekanntmachung nach Absatz 1 ist die letzte Bekanntmachung maßgebend. 11 Satzungsänderungen Ein Beschluss, der die Verbandssatzung ändert, bedarf der Zustimmung beider Verbandsgemeinden. 12 Auflösung des Verbands (1) Ein Beschluss der Verbandsversammlung über die Auflösung des Verbands bedarf der Zustimmung beider Verbandsgemeinden. (2) Der Verband ist aufzulösen, wenn eine Unterrichtung der Grundschüler im Verbandsgebiet ( 3) in Jahrgangsklassen aus schulrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr gewährleistet ist. Im übrigen ist 30 SchG zu beachten. (3) Bei der Auflösung werden das Vermögen und die Verbindlichkeiten des Verbands auf die Verbandsgemeinden aufgeteilt, soweit sie nicht auf andere Rechtsträger, die die Verbandsaufgabe ganz oder teilweise übernehmen, übertragen oder von diesen übernommen werden. Maßstab für die Aufteilung ist der Fünfjahresdurchschnitt der letzten Schulkostenumlagen ( 9). Mietverträge über Schulgrundstücke (Schulräume) und sonstige Anlagen erlöschen mit der rechtskräftigen Verbandsauflösung. (4) Für Verpflichtungen des Verbands, die nur einheitlich erfüllt werden können und über die Abwicklung der Auflösung hinauswirken, bleiben die Verbandsgemeinden Gesamtschuldner. Die Erfüllung solcher Verpflichtungen ist, sofern bei der Auflösung nichts anderes vereinbart wird, Aufgabe der Gemeinde Enzklösterle. Die Stadt Bad Wildbad hat der Gemeinde Enzklösterle ihren Anteil nach dem Maßstab des Absatzes 3 zu zahlen. Seite 5 folgt

5 13 Schlussbestimmungen (1) Bis zur ersten Wahl des Verbandsvorsitzenden nimmt dessen Aufgaben der Bürgermeister der Gemeinde Enzklösterle wahr. (2) Der Zweckverband entsteht am 01. August 1980, frühestens jedoch am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzungsgenehmigung und der Satzung selbst. Bad Wildbad, den Enzklösterle, den Für die STADT BAD WILDBAD: Für die GEMEINDE ENZKLÖSTERLE: (Gemeinderatsbeschluss vom ) (Gemeinderatsbeschluss vom ) Dr. Walter Jocher Bürgermeister Klaus Mack Bürgermeister

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