Anlage 3 zum Vertrag zur Verbesserung der patientenorientierten medizinischen Versorgung in Bremen

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1 Anlage 3 zum Vertrag zur Verbesserung der patientenorientierten medizinischen Versorgung in Bremen zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Bremen (nachfolgend KVHB) und der Techniker Krankenkasse (nachfolgend TK genannt) Ergänzende Leistungen für Familien mit Kindern von schwer erkrankten Eltern Seite 1 von 1

2 Präambel Die vorliegende Vereinbarung soll den Familien, insbesondere auch den Kindern schwer erkrankter Eltern eine Unterstützung in Form einer psychotherapeutischen Beratungsleistung bieten. Ziel der Vertragspartner ist die Vermeidung von psychischen Störungen bei Familien, insbesondere Kindern, in deren Familien durch das Auftreten einer schweren Erkrankung eines Elternteils ein hohes Risikopotenzial besteht. 1 Anspruchsberechtigte Versicherte Anspruchsberechtigt sind TK-Versicherte Eltern, die an einer Diagnose gemäß Anlage 1 erkrankt sind und deren Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. 2 Teilnahmeberechtigte Ärzte und Psychotherapeuten, Teilnahmevoraussetzungen Teilnahmeberechtigt sind zugelassene und ermächtigte Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, psychologische Psychotherapeuten, die eine Abrechnungsgenehmigung zur psychotherapeutischen Behandlung von Kindern und Jugendlichen haben, Kinder- und Jugendpsychiater, sowie Kinder- und Jugendärzte mit Abrechnungsgenehmigung Psychotherapie. 3 Pflichten der teilnehmenden Psychotherapeuten Voraussetzung für die Erbringung und Abrechnung der Leistungen gemäß dieser Vereinbarung ist eine Indikation gemäß Anlage 1 des erkrankten Elternteils, die bei der Abrechnung zu dokumentieren ist. 4 Leistungen und Vergütungen Teilnehmende Psychotherapeuten und Ärzte beraten die Familie in maximal zwei Sitzungen à 50 Minuten. Zusätzlich kann ein flexibles Beratungsangebot in maximal sechs weiteren Sitzungen mit den Erziehungsberechtigten, anderen engen Bezugspersonen sowie den Kindern und/oder Beratungsgespräche mit Kindern und Erziehungsberechtigten erbracht werden. GOP Leistung Häufigkeit Vergütung Erstberatung Familie 2 x im Krankheitsfall Weitere Sitzung 6 x im Krankheitsfall 100 Seite 2 von 2

3 5 Abrechnung und Abrechnungsausschlüsse Abrechnungs- und vergütungsfähig sind die in 3 und 4 aufgeführten Leistungen, wenn sie im Rahmen dieser Vereinbarung erbracht werden. Eine Abrechnung von Leistungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM), sowie der Sozialpsychiatrievereinbarung am selben Behandlungstag ist ausgeschlossen. Die Abrechnung erfolgt über den Behandlungsschein des erkrankten Elternteils. Dabei ist die Diagnose des erkrankten Elternteils im Kommentarfeld anzugeben. Eine parallele privatärztliche Abrechnung für Leistungen nach 3 und 4 ist ausgeschlossen. Die Techniker Krankenkasse vergütet die Leistungen nach 3 und 4 außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung nach 87 ff. SGBV und außerhalb der zeitbezogenen Kapazitätsgrenzen. Die erbrachten Leistungen nach 3 und 4 sind mit der Quartalsabrechnung über die KVHB abzurechnen. 6 Arztverzeichnis Die KVHB ist berechtigt, teilnehmende Psychotherapeuten und Ärzte in ein Onlineverzeichnis aufzunehmen. Die TK ist berechtigt, Teilnehmende im geschützten Bereich ihrer Homepage aufzuführen. 7 Qualitätssicherung (1) Die Qualität der medizinischen Leistungen entspricht dem jeweiligen aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und wird in der fachlich gebotenen Qualität erbracht. Die insoweit bestehenden Anforderungen gem. 135a und 137 SGB V sowie der jeweils gültigen Richtlinien der KBV und des GBA werden als Mindestanforderungen vom Vertragspartner eingehalten. (2) Die TK ist im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben berechtigt, im Hinblick auf die Behandlung der Versicherten die Qualität der Behandlung, die Indikationsstellung sowie die Angemessenheit der Behandlung zu überprüfen. Sie bedient sich hierzu des MDK. (3) Die TK ist darüber hinaus berechtigt, die Leistungserbringung des Vertragspartners und seiner Kooperationspartner durch Dritte (z.b. durch "Testkäufe") überprüfen zu lassen sowie die Versicherten im Hinblick auf die Leistungen des Vertragspartners und seiner Kooperationspartner zu befragen bzw. diese bewerten zu lassen. Seite 3 von 3

4 8 Inkrafttreten Diese Anlage tritt zum in Kraft. Im Übrigen gelten die Regelungen des Hauptvertrages. Bremen, Hamburg, den Kassenärztliche Vereinigung Bremen Techniker Krankenkasse Landesvertretung Bremen Dr. med. Jörg Hermann Vorstandsvorsitzender Günter Scherer Stellvertretender Vorstandsvorsitzender Sören Schmidt-Bodenstein Leiter Techniker Krankenkasse Hauptverwaltung Karen Walkenhorst Bereichsleiterin Anhänge: Anhang 1: ICD-Diagnosen Kinder kranker Eltern Seite 4 von 4

5 Anhang 1: ICD-Diagnosen Kinder kranker Eltern Das Leistungsangebot ist auf folgende ICD-Diagnosen beschränkt: Diagnose HIV/Aids Bösartige Neubildungen, Lymphome und Leukämien Leberzirrhose Psychische Störungen und Persönlichkeitsstörungen Depression ICD-Code B20 B24, R75, Z21 C00.0 C97 I85.0, I85.9, I98.20, I98.21, K70 K77 F20.0 F29, F60 F69 F30 F49 Muskeldystrophie G71.0, G71.2 Multiple Sklerose G35.0 G37.9 Morbus Parkinson und andere Basalganglienerkrankungen G10, G20 G23.9 Epilepsie G40.00 G41.9 Hirnödem, hypoxischer Hirnschaden G91.0 G93.90 Schlaganfall und Komplikationen Mucoviszidose E84.0 E84.9 G09, G46.0 G46.7, I60 I64, I67.80 I69.8 Seite 5 von 5

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