Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB`s) der Kinderkrippe Die Wurzelzwerge Mönchengladbach (Stand Januar 2008)

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1 Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB`s) der Kinderkrippe Die Wurzelzwerge Mönchengladbach (Stand Januar 2008) 1. Aufgaben und Ziele der Einrichtung Die Kinderkrippe Die Wurzelzwerge ist eine private Einrichtung der Inhaberin und Geschäftsführerin Cathrin Drossart-Kemter, Nesselrodestraße 99, Mönchengladbach. Ä Ä Ä Ä Unser Anspruch ist es für Babys und Kleinkinder eine Umwelt und Atmosphäre zu schaffen, die bunt und gleichzeitig stimulierend ist. Wir wollen Maßstäbe setzen, nicht nur in der Betreuung der Kleinkinder, sondern gerade auch in deren Förderung, welche in diesen frühen Jahren die Weichen für das zukünftige Leben stellt. Die Einzelheiten hierzu sind in dem Konzeptpapier der Einrichtung ausführlichst dargelegt. Darüber hinaus verpflichten wir uns pro Jahr 2 Entwicklungsgespräche zu führen, wobei je nach Bedarf auch noch mehrere Gespräche folgen können. Ergänzend bieten wir Eltern/Kind Beratungen an, wobei eine gesonderte Terminvereinbarung notwendig ist. In regelmäßigen Abständen werden zu ausgewählten Themenbereichen Vorträge (insbesondere mit pädagogischem Inhalt) angeboten werden. Es wird so ein Angebot unterbreitet, was einerseits den Eltern hilft den beruflichen Wiedereinstieg zu erleichtern, diese aber auch pädagogisch unterstützt und die Kinder in ihrer Entwicklung sinnvoll fördert.

2 2. Bildungsdokumentation Die Einrichtung hat neben der Betreuungsaufgabe einen eigenständigen Erziehungs-und Bildungsauftrag. Dabei ist die Förderung der Persönlichkeitsentwicklung eines jeden Kindes von wesentlicher Bedeutung. Das Kind soll sich in der Krippe wohlfühlen und sich nach seinen Fähigkeiten bestmöglichst entwickeln. Um diese Entwicklung erfolgreich begleiten, fördern und herausfordern zu können, ist es erforderlich, in regelmäßigen Abständen das Kind, sein Verhalten, seine Handlungen, sein Spiel, seine Bewegung,seine Sprache etc. zu dokumentieren. Die Eltern haben das Recht, die Dokumentation jederzeit einzusehen und ihre Herausgabe verlangen zu können.wenn das Kind die Krippe verlässt, wird den Eltern die Dokumentation ausgehändigt. 3. Angabepflichten Die Eltern des aufzunehmenden Kindes erklären sich bereit, der Einrichtung alle erforderlichen Angaben über ihre eigene Person und die des zu betreuenden Kindes zu machen. Hierzu gehören Angaben zur Erreichbarkeit der Eltern oder einer von ihnen schriftlich zu benennenden Person während der Betreuungszeit des Kindes in der Einrichtung. Änderungen der Daten sind unverzüglich mitzuteilen. Datenschutz Die Einrichtung verpflichtet sich die angegeben Daten im Sinne des aktuellen Datenschutzes vertraulich zu behandeln und ausschliesslich für rein interne Zwecke zu nutzen und Dritten nicht zugänglich zu machen.anfragen z.b des Jugendamtes zur Datenerhebung werden an die Eltern weitergeleitet und diese entscheiden selbst, wie sie damit verfahren wollen.

3 4. Elternbeiträge und Fälligkeiten Für die Bereitstellung des Platzes in der Einrichtung ist ein Elternbeitrag zu entrichten. Die Höhe des Beitrages richtet sich nach der Wahl der in Anspruch genommenen Betreuungsform.Die dadurch entstehenden individuellen Kosten werden im Vertrag schriftlich festgehalten und sind der jeweils aktuellen Preisliste zu entnehmen. Die Berechnungsformel für den Monatsbeitrag lautet Anzahl Stunden pro Woche x Anzahl Tage pro Woche x 4,2 Wochen Der Elternbeitrag ist auch an behördlich festgelegten Feiertagen, Rosenmontag oder in von der Geschäftsführung auf Grund von höheren Vorkommnissen (höhere Gewalt, Infektionskrankheiten, etc.) angesetzten Schließungszeiten zu entrichten. Die Verpflichtung zur Zahlung der Elternbeiträge gilt auch für den Fall, dass das Kind aus Krankheitsgründen die Einrichtung nicht besuchen kann oder ihr auf Wunsch der Erziehungsberechtigten teilweise oder regelmäßig, wie auch zu Urlaubszwecken fernbleibt. Der Elternbeitrag ist jeweils im voraus zum 1. eines Monats fällig. Im Falle einer Neuanmeldung sind entsprechend der Resttage des laufenden Monats Teilzahlungen zu leisten. Alternativ kann eine Einzugsermächtigung erteilt werden; in diesem Falle sind die monatlichen Elternbeiträge jeweils zum 28. des Vormonats fällig. Für die Bereitstellung einer Mittagsmahlzeit ist von den Eltern ein zusätzliches Essensgeld zu entrichten. Die dafür vorgesehen Beiträge entnehmen sie unserer Preisliste. Getränke, Obst, Feuchttücher und gewöhnliche Pflegeartikel sind im Elternbeitrag enthalten.

4 Spezielle Pflegeartikel und Nahrungsmittel für Säuglinge bzw. Gläschenkost sind von den Eltern bereitzustellen. Das Gleiche gilt für Wechselsachen, Windeln Nuckel-und Windeltücher für die Kleinsten. Die Eltern sind gebeten im Sinne einer gesunden Ernährungserziehung Süßigkeiten den Kindern nur nach Absprache mit den Erziehern mitzugeben. Bei mehrfach rückständigen Zahlungen von Elternbeiträgen und/oder dem Essensgeld ist eine sofortige Kündigung seitens der Geschäftsführung möglich. Mit dem Abschluss des Vertrages erklären sich die Eltern zudem bereit eine Kaution in Höhe eines Pauschalbetrages von 250,00 zu entrichten. Dieser Betrag ist mit der ersten regelmäßigen Zahlung zu entrichten und wird nach ordnungsgemäßer Beendigung des Vertrages wieder zur Auszahlung gebracht. 5. Aufnahme des Kindes Unabhägig vom offiziellen Kindergartenjahr kann die Aufnahme eines Kindes ganzjährig erfolgen.vor seiner Aufnahme in dieser Einrichtung ist das Kind ärztlich zu untersuchen. Das Kind darf die Einrichtung erst dann besuchen, wenn der Trägerin ein nicht mehr als einen Monat altes ärztliches Attest vorliegt, aus dem hervorgeht, dass das Kind frei von ansteckenden Krankheiten ist. Zusätzlich sind die bisher erfolgten Impfungen sowie die überstandenen Kinderkrankheiten einzutragen. Sind den Eltern Allergien oder sonstige Unverträglichkeiten beim Kinde bekannt, so sind diese ebenfalls bei der Aufnahme anzugeben. Ebenso sind Erkrankungen wie Asthma, Krupp oder Anfallsleiden anzugeben. 6. Krankheiten Bei Verdacht oder Auftreten ansteckender Krankheiten beim Kind (z.b. Röteln, Masern, Mumps, Scharlach, Windpocken, Keuchhusten, Salmonellen, Kopflausbefall u.a.) ist dies der Einrichtung zum Schutz der restlichen Kinder

5 sofort zu melden. Bei Krankheiten im vorstehenden Sinne, sowie schweren Erkältungskrankheiten, Erbrechen, Durchfall und anderen ansteckenden Krankheiten dürfen die Kinder die Einrichtung nicht besuchen. Tritt beim Kind eine Krankheit auf, darf das Kind die Einrichtung während der Zeit der Erkrankung nicht besuchen. Tritt eine Krankheit während des Besuches des Kindes in der Einrichtung auf, so können die Mitarbeiter verlangen, dass das Kind von einer abholberechtigten Person vorzeitig abgeholt wird. Die Erziehungsberechtigten haben Sorge dafür zu tragen, dass dies jederzeit möglich ist. Nach einer ansteckenden Krankheit ist zum Wiederbesuch der Einrichtung eine Bescheinigung des behandelnden Arztes erforderlich. Das Personal ist in der Regel nicht befugt, Medikamente zu verabreichen. Das Fehlen durch Krankheit, Urlaub oder aus anderen Anlässen muss vom Erziehungsberechtigen angezeigt werden. 7. Öffnungszeiten Die täglichen Öffnungszeiten sind von 07:30-16:30 Uhr. Die Einrichtung ist ganzjährig geöffnet. Ausgenommen sind die gesetzlichen Feiertage, die Wochenenden, die jeweils ersten 3 Wochen der Sommerferien und die Zeit zwischen Weihnachten und Neujahr. Die Geschäftsführung haftet nicht gegenüber Eltern von Kindern für den Fall, dass die Einrichtung in Folge von höherer Gewalt (Vandalismus, Einbruch, Diebstahl, Feuer, Wasser, Sturm etc.) vorübergehend nicht für Kinderbetreuungszwecke genutzt werden kann. Die Geschäftsführung hält sich die Schließung der Einrichtung oder Reduzierung des Personals zu bestimmten Zeiten/ Tagen z.b. an Brückentagen vor. Vorangehend wird zu diesem Zweck rechtzeitig eine Bedarfsermittlung für die betreffenden Tage bei den Eltern der zu betreuenden Kinder durchgeführt.

6 Die Eltern verpflichten sich, das Kind pünktlich gemäss der vereinbarten Betreuungszeiten in der Einrichtung abzugeben bzw. abzuholen. Überschreitungen der vereinbarten Betreungszeiten müssen im Voraus bekannt gegeben werden. Ist dies nicht rechtzeitig möglich,muss die Einrichtung telefonisch informiert werden. 8. Aufsichtpflicht Für die Zeit der Betreuung des Kindes in der Einrichtung übertragen die Erziehungsberechtigten ihre Aufsichtspflicht auf das Personal der Einrichtung.Die Aufsichtpflicht des Personals beginnt mit der persönlichen Übernahme des Kindes von den Erziehungsberechtigten oder einer dafür von den Eltern berechtigten Person. Sie endet mit der Übergabe durch das Personal der Einrichtung an die Erziehungsberechtigten oder einer dafür von den Eltern berechtigten Person.Die Eltern haben bei Aufnahme schriftlich zu erklären, wer außer ihnen zur Abholung des Kindes berechtigt ist. Auftretende Änderungen sind schriftlich der Einrichtung mitzuteilen. Die Eltern erklären sich damit einverstanden, dass das Kind die Räumlichkeiten in Begleitung des Personals verlassen darf, z.b. für Ausflüge. Bei gemeinsamen Veranstaltungen mit Erziehungsberechtigten in der Einrichtung oder gemeinsamen Aktivitäten außerhalb der Einrichtung übernehmen die Erziehungsberechtigten wieder die Aufsichtspflicht ihres Kindes. 9. Unfallversicherung und Haftung Für die Kinder besteht kraft Gesetzes Unfallversicherung durch die Landesunfallkasse NRW bzw. die Berufsgenossenschaft für Gesundheits- Wohlfahrtspflege auf dem direkten Weg zur und von der Einrichtung, während des Aufenthaltes in der Einrichtung und bei Veranstaltungen außerhalb ihrer Räumlichkeiten und Grundstücke (z.b. Spaziergänge, Feste, Ausflüge).

7 Soweit nicht die Unfallversicherung die Trägerin von der Haftung freistellt, haftet diese nur für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Trägerin beruhen. Ferner haftet die Trägerin nur für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflicht verletzung der Trägerin oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Trägerin beruhen. Eine darüber hinausgehende Haftung ist ausgeschlossen. Für Beschädigungen, die Verwechslungen und den Verlust von Kleidungsstücken und anderen von Kindern mitgebrachten Gegenständen (z.b. Spielzeug, Taschen, Schmuck o.ä.) wird keine Haftung übernommen. 10. Vertragsbeendigung Die Mindestlaufzeit des Vertrages beträgt 3 Monate, so dass eine Kündigung zu einem früheren Zeitpunkt nicht möglich ist. Jedoch gilt der erste Monat als Probezeit (Eingewöhnungszeit).Insofern gilt,auch für den Fall einer Kündigung eine Kündigungsfrist von einer Woche zum Ende der Probezeit. Eine Kündigung des zwischen Geschäftsführung und Eltern bei der Aufnahme des Kindes abgeschlossenen Vertrages durch die Eltern ist bis zum dritten Werktag eines Monats mit Wirkung zum Ende des darauf folgenden Monats möglich. Die Einrichtung behält sich ein außerordentliches, fristloses Kündigungsrecht aus wichtigem Grund vor. Ein wichtiger Grund ist insbesondere dann gegeben, wenn die Eltern, die ihnen nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen obliegenden Verpflichtungen nicht erfüllen oder insbesondere Umstände vorliegen, die einen Verbleib des Kindes in der Einrichtung nicht mehr ermöglichen.

8 11. Allgemeine Bestimmungen Mit der Inanspruchnahme des Platzes erkennen die Eltern die Gültigkeit der hier getroffenen Regelungen an. Ein Exemplar der allgemeinen Geschäftsbedingungen wurde an die Eltern ausgehändigt.

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