Gemeinde Baiersbronn. Landkreis Freudenstadt. Bekanntmachung. des Umlegungsbeschlusses des Umlegungsausschusses Kanalweg

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1 Gemeinde Baiersbronn Landkreis Freudenstadt Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses des Umlegungsausschusses Kanalweg und der Auslegung der Bestandskarte mit Bestandsverzeichnis sowie Benennung der Geschäftsstelle in der Umlegung Kanalweg auf der Gemarkung Klosterreichenbach I. Umlegungsbeschluss ( 50 Abs. 1 BauGB) Der Umlegungsausschuss Kanalweg der Gemeinde Baiersbronn hat am gemäß 47 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 19 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 2585) im Bereich des zur Aufstellung beschlossenen Bebauungsplans Kanalweg und im Zusammenhang bebauter Ortsteile die Durchführung einer U m l e g u n g beschlossen. Das Umlegungsgebiet liegt im Ortsteil Klosterreichenbach. Das Gebiet wird abgegrenzt: im Norden: im Osten: im Süden: im Westen: von der Murg als Gewässer zweiter Ordnung; von der Murgstraße als Ortsstraße; von der Bahnlinie Freudenstadt Rastatt als regionale Bahnlinie; von den landwirtschaftlichen Flächen. In das Verfahren sind folgende Grundstücke (Flurstücke) der Gemarkung Klosterreichenbach vollständig bzw. teilweise einbezogen: Flurstück Nr.: 262/2, 262/3, 262/4, 262/7, 262/11, 262/13, 262/14, 262/16, 262/17, 262/18, 263/6, 264/4 (östlicher Teil mit ca. 784 m²) und 270/2 (östl. Teil mit ca m²). Die Umlegung trägt die Bezeichnung Kanalweg. Das Umlegungsgebiet liegt im Geltungsbereich des zur Aufstellung beschlossenen Bebauungsplans Kanalweg und im Zusammenhang bebauter Ortsteile. Das Gebiet ist in der nachfolgend veröffentlichten Karte vom dargestellt.

2 Durch die Umlegung sollen die im Umlegungsgebiet liegenden Grundstücke in der Weise neu geordnet werden, dass nach Lage, Form und Größe für die Bebauung und sonstige Nutzung zweckmäßig gestaltete Grundstücke entstehen. Der Umlegungsbeschluss gilt mit dem auf die ortsübliche Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben. II. Durchführung ( 46 Abs. 2 BauGB) Die Durchführung der Umlegung obliegt gemäß 3 Abs. 1 der Verordnung der Landesregierung des Innenministeriums und des Wirtschaftsministeriums zur Durchführung des Baugesetzbuches (Durchführungsverordnung zum Baugesetzbuch BauGB DVO) vom 02. März 1998 (GBl. S. 185) zuletzt geändert am (GBl. S. 916) in Verbindung mit dem Anordnungsbeschluss des Gemeinderats vom , dem Umlegungsausschuss Kanalweg der Gemeinde Baiersbronn. III. Aufforderung zur Anmeldung von Rechten ( 50 Abs. 2 5 BauGB) Die Inhaber eines nicht im Grundbuch eingetragenen Rechts an dem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht, eines Anspruchs mit dem Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück oder eines persönlichen Rechts, das zum Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigt oder den Verpflichteten in der Benutzung des Grundstücks beschränkt, werden aufgefordert, innerhalb eines Monats von dieser Bekanntmachung an ihre Rechte beim Umlegungsausschuss Kanalweg der Gemeinde Baiersbronn (im Rathaus Baiersbronn, Oberdorfstraße 53, Baiersbronn, Zimmer 1) während der Dienststunden anzumelden. Werden Rechte erst nach Ablauf dieser Frist angemeldet oder nach Ablauf einer vom Umlegungsausschuss gesetzten Frist glaubhaft gemacht, so muss der Berechtigte die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gegen sich gelten lassen, wenn der Umlegungsausschuss dies bestimmt. Der Inhaber eines in Absatz 1 bezeichneten Rechts muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, dem gegenüber die Frist durch Bekanntmachung des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist. IV. Verfügungs und Veränderungssperre sowie Vorkaufsrecht der Gemeinde Von dieser Bekanntmachung an bis zur Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplanes dürfen nach 51 BauGB im Umlegungsgebiet nur mit schriftlicher Genehmigung des Umlegungsausschusses 1. ein Grundstück geteilt oder Verfügungen über ein Grundstück und über Rechte an einem Grundstück getroffen oder Vereinbarungen abgeschlossen werden, durch die einem anderen ein Recht zum Erwerb, zur Nutzung oder Bebauung eines Grundstücks oder Grundstücksteils eingeräumt wird, oder Baulasten neu begründet, geändert oder aufgehoben werden; 2. erhebliche Veränderungen der Erdoberfläche oder wesentlich wertsteigernde sonstige Veränderungen der Grundstücke vorgenommen werden;

3 3. nicht genehmigungs, zustimmungs oder anzeigepflichtige, aber wertsteigernde bauliche Anlagen errichtet oder wertsteigernde Änderungen solcher Anlagen vorgenommen werden; 4. genehmigungs, zustimmungs oder anzeigepflichtige bauliche Anlagen errichtet oder geändert werden. Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind oder aufgrund eines anderen baurechtlichen Verfahrens zulässig sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt. Ein bei der Gemeinde eingereichtes Baugesuch gilt gleichzeitig als Antrag auf Genehmigung durch den Umlegungsausschuss. Nach 24 Abs. 1 Nr. 2 BauGB steht der Gemeinde beim Kauf von Grundstücken, die in dieses Verfahren einbezogen sind, von dieser Bekanntmachung an bis zur Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplanes ein gesetzliches Vorkaufsrecht zu. V. Vorarbeiten auf Grundstücken Eigentümer und Besitzer haben nach 209 Abs. 1 BauGB zu dulden, dass Beauftragte der zuständigen Behörden zur Vorbereitung der von ihnen nach diesem Verfahren zu treffenden Maßnahmen Grundstücke betreten und Vermessungen oder ähnliche Arbeiten ausführen. VI. Rechtsbehelfsbelehrung ( 211 BauGB) Gegen den Umlegungsbeschluss kann innerhalb von sechs Wochen (ab dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung) Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei der Gemeinde Baiersbronn (Rathaus Baiersbronn, Bauamt, Oberdorfstr. 46, Baiersbronn) schriftlich oder mündlich eingereicht werden ( 217 BauGB). Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist ohne Rechtsanwalt möglich; für weitere prozessuale Erklärungen in der Hauptsache ist ein Rechtsanwalt notwendig ( 222 Abs. 3 Satz 2). Der Antrag muss den Verwaltungsakt bezeichnen, gegen den er sich richtet. Er soll die Erklärung, inwieweit der Verwaltungsakt angefochten wird und die Gründe angeben, die zur Rechtfertigung des Antrags dienen ( 217 Abs. 3 BauGB). Über den Antrag entscheidet das Landgericht Stuttgart, Kammer für Baulandsachen ( 217 Abs. 1 BauGB). VII. Öffentliche Auslegung der Bestandskarte und des Bestandsverzeichnisses Für die Flurstücke des Umlegungsgebiets wurde eine Bestandskarte und ein Bestandsverzeichnis nach 53 BauGB gefertigt. Bestandskarte und Bestandsverzeichnis liegen in der Zeit vom bis bei der Gemeinde Baiersbronn (Bauamt Baiersbronn, Oberdorfstr. 53, Zimmer 1) öffentlich aus und können während der Dienststunden eingesehen werden.

4 Für die im Bestandsverzeichnis nach dem Grundbuch, Abteilung II, eingetragenen Lasten und Beschränkungen sowie nach Abteilung III eingetragenen Grundpfandrechte ist in Einsichtnahme jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt. VIII. Benennung der Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses Der Umlegungsausschuss hat am beschlossen, dass die Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses beim Bürgermeisteramt der Gemeinde Baiersbronn, Bauamt, Sachgebiet Bauordnung, Oberdorfstraße 53, Zimmer 1 geführt wird. Mit der Bearbeitung der Umlegung ist die LBBW Immobilien Kommunalentwicklung GmbH, Stuttgart von der Gemeinde Baiersbronn beauftragt. Baiersbronn, den Beck Bürgermeister und Vorsitzender des Umlegungsausschusses Kanalweg

5 Martin Fischer Dipl.-Ing. (FH) Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur VERMESSUNGSBÜRO Schloßstraße Calw-Altburg Tel.: 07051/ Fax:

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