Haushaltssatzung. der Stadt Oderberg für das Haushaltsjahr 2012

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1 Haushaltssatzung der Stadt Oderberg für das Haushaltsjahr 2012 Aufgrund des 67 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg wird nach Beschluss-Nr. OD-24/2012 der Stadtverordnetenversammlung Oderberg vom folgende Haushaltssatzung erlassen: Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2012 wird 1. im Ergebnishaushalt mit dem Gesamtbetrag der 1 ordentlichen Erträge auf ordentlichen Aufwendungen auf außerordentliche Erträge auf außerordentlichen Aufwendungen auf ,00 EUR ,00 EUR 0,00 EUR 0,00 EUR 2. im Finanzhaushalt mit dem Gesamtbetrag der Einzahlungen auf Auszahlungen auf ,00 EUR ,00 EUR festgesetzt. Von den Einzahlungen und Auszahlungen des Finanzhaushaltes entfallen auf: Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit ,00 EUR ,00 EUR ,00 EUR ,00 EUR ,00 EUR ,00 EUR Einzahlungen aus der Auflösung von Liquiditätsreserven 0 Auszahlungen an Liquiditätsreserven 0 1

2 2 Der Kassenkreditrahmen wird auf EUR festgesetzt. 3 Der Gesamtbetrag der Kreditneuaufnahmen beträgt ,00 EUR. 4 Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt: 1. Grundsteuer a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe 256 v.h. b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) 400 v.h. 2. Gewerbesteuer 323 v.h 1. Die Wertgrenze, ab der außerordentliche Erträge und Aufwendungen als für die Stadt von wesentlicher Bedeutung angesehen werden, wird auf EUR ( 65 Abs. 2. Satz 5 BbgKVerf) festgelegt. 2. Die Wertgrenze für die insgesamt erforderlichen Auszahlungen, ab der Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen im Finanzhaushalt einzeln darzustellen sind, wird auf ,00 Euro ( 65 Abs. 2. Satz 6 BbgKVerf) festgesetzt Die Wertgrenze, ab der überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen der vorherigen Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung bedürfen, wird auf ,00 Euro ( 70 Abs.1 BbgKVerf) festgesetzt. 4. Die Wertgrenzen, ab der eine Nachtragssatzung zu erlassen ist, werden bei: a) Der Entstehung eines Fehlbetrages auf Euro ( 68 Abs. 2. Satz 1 BbgKVerf) und b) bei bisher nicht veranschlagten oder zusätzlichen Einzelaufwendungen oder Einzelauszahlungen auf Euro ( 68 Abs. 2. Satz 2 BbgKVerf) festgesetzt. Britz, Ulrich Hehenkamp Amtsdirektor Anlage Auszug aus der BbgKVerf

3 65 Haushaltssatzung (1) Die Stadt hat für jedes Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung zu erlassen. (2) Die Haushaltssatzung enthält die Festsetzungen 1. des Haushaltsplans unter Angabe a. des Gesamtbetrages der ordentlichen Erträge und der ordentlichen Aufwendungen sowie der außerordentlichen Erträge und der außerordentlichen Aufwendungen (Ergebnishaushalt), b. des Gesamtbetrages der Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit, des Gesamtbetrages der Einzahlungen und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit sowie des Gesamtbetrages der Einzahlungen und Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit (Finanzhaushalt), 2. der vorgesehenen Ermächtigung zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen), 3. der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung), 4. der Steuerhebesätze, 5. der Wertgrenze, ab der außerordentliche Aufwendungen und außerordentliche Erträge als für die Stadt von wesentlicher Bedeutung angesehen werden, und 6. der Wertgrenze, ab der Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen in dem nach 66 Abs. 2 aufzustellenden Finanzhaushalt einzeln darzustellen sind. Sie kann weitere Vorschriften enthalten, die sich auf die Erträge und Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen und das Haushaltssicherungskonzept beziehen. (3) Die Haushaltssatzung tritt mit Beginn des Haushaltsjahres in Kraft und gilt für das Haushaltsjahr. Sie kann Festsetzungen für zwei Haushaltsjahre, nach Jahren getrennt, enthalten. (4) Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr, soweit für einzelne Bereiche durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist. 66 Haushaltsplan (1) Der Haushaltsplan ist Teil der Haushaltssatzung. Er enthält alle im Haushaltsjahr für die Erfüllung der Aufgaben der Stadt voraussichtlich 1. anfallenden Erträge und eingehenden Einzahlungen, 3

4 2. entstehenden Aufwendungen und zu leistenden Auszahlungen, 3. notwendigen Verpflichtungsermächtigungen. (2) Der Haushaltsplan ist in einen Ergebnishaushalt mit Teilergebnishaushalten und einen Finanzhaushalt mit Teilfinanzhaushalten zu gliedern. Das Haushaltssicherungskonzept gemäß 63 Abs. 5 ist Bestandteil des Haushaltsplans. (3) Der Haushaltsplan ist Grundlage für die Haushaltswirtschaft der Stadt. Er ist nach Maßgabe dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften für die Haushaltswirtschaft verbindlich. Ansprüche und Verbindlichkeiten Dritter werden durch ihn weder begründet noch aufgehoben. 67 Erlass der Haushaltssatzung (1) Der Kämmerer stellt den Entwurf der Haushaltssatzung auf und legt ihn dem Hauptverwaltungsbeamten zur Feststellung vor. (2) Der Hauptverwaltungsbeamte leitet den von ihm festgestellten Entwurf der Haushaltssatzung der Stadtverordnetenversammlung zu. Soweit er von dem ihm vorgelegten Entwurf abweicht, hat der Hauptverwaltungsbeamte der Stadtverordnetenversammlung eine Stellungnahme des Kämmerers mit vorzulegen. Die Stellungnahme darf sich nur auf die Einhaltung der Haushaltsgrundsätze und der sonstigen haushaltsrechtlichen Bestimmungen beziehen. (3) Auf Verlangen eines Fünftels der gesetzlichen Anzahl der Stadtvertreter oder einer Fraktion kann der Kämmerer in der Beratung seine abweichende Auffassung darlegen. Die Darlegung darf sich nur auf die Einhaltung der Haushaltsgrundsätze und der sonstigen haushaltsrechtlichen Bestimmungen beziehen. (4) Die von der Stadtverordnetenversammlung beschlossene Haushaltssatzung ist der Kommunalaufsichtsbehörde vorzulegen. Die Vorlage soll spätestens einen Monat vor Beginn des Haushaltsjahres erfolgen. (5) Die Haushaltssatzung ist öffentlich bekannt zu machen. Auf die Bekanntmachung des Haushaltsplans kann verzichtet werden. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass jeder Einsicht in die Haushaltssatzung nehmen kann. Enthält die Haushaltssatzung genehmigungspflichtige Teile, darf sie erst nach Erteilung der Genehmigung öffentlich bekannt gemacht werden. 68 Nachtragssatzung (1) Die Haushaltssatzung kann nur durch Nachtragssatzung geändert werden, die spätestens bis zum Ablauf des Haushaltsjahres zu beschließen ist. Auf die Nachtragssatzung sind die Vorschriften über die Haushaltssatzung anzuwenden. (2) Die Stadt hat unverzüglich eine Nachtragssatzung zu erlassen, wenn 1. sich zeigt, dass trotz Ausnutzung jeder Sparmöglichkeit beim ordentlichen Ergebnis ein erheblicher Fehlbetrag entstehen oder sich ein ausgewiesener Fehlbedarf erheblich erhöhen wird und der Haushaltsausgleich oder der ursprüngliche Fehlbedarf nur durch eine Änderung der Haushaltssatzung erreicht werden kann, 4

5 2. bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Einzelaufwendungen oder Einzelauszahlungen in einem im Verhältnis zu den gesamten Aufwendungen oder Auszahlungen erheblichen Umfang geleistet werden sollen. Die Höhe der nach den Nummern 1 und 2 maßgeblichen Erheblichkeitsgrenzen ist in der Haushaltssatzung festzulegen. (3) Absatz 2 findet keine Anwendung auf die Umschuldung. 69 Vorläufige Haushaltsführung (1) Ist die Haushaltssatzung bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht bekannt gemacht, so darf die Stadt 1. Aufwendungen und Auszahlungen leisten, zu deren Leistung sie rechtlich verpflichtet ist oder die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind; sie darf insbesondere Bauten, Beschaffungen und sonstige Investitionsmaßnahmen, für die im Haushaltsplan eines Vorjahres Haushaltsansätze oder Verpflichtungsermächtigungen vorgesehen waren, fortsetzen, 2. Steuern, für die die Haushaltssatzung Rechtsgrundlage ist, nach den Sätzen des Vorjahres erheben, 3. Kredite umschulden. (2) Reichen die Deckungsmittel für die Fortsetzung der Investitionsmaßnahmen nach Absatz 1 Nr. 1 nicht aus, so darf die Stadt Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen aufnehmen. Die einzelne Kreditaufnahme bedarf der Genehmigung durch die Kommunalaufsichtsbehörde (Einzelgenehmigung). 74 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. 70 Überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen (1) Überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen sind nur zulässig, wenn sie unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist. Über die Leistung dieser Aufwendungen und Auszahlungen entscheidet der Kämmerer, soweit die Stadtverordnetenversammlung in der Haushaltssatzung keine anderen Regelungen trifft. Sind die Aufwendungen und Auszahlungen erheblich, so bedürfen sie der vorherigen Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung; im Übrigen sind sie der Stadtverordnetenversammlung zur Kenntnis zu bringen. In der Haushaltssatzung ist die Größenordnung, ab der Beträge als erheblich anzusehen sind, nach Aufwands- und Auszahlungsarten getrennt, festzulegen. 68 Abs. 2 bleibt unberührt. (2) Für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, die im folgenden Jahr fortgesetzt werden, sind überplanmäßige Auszahlungen auch dann zulässig, wenn ihre Deckung erst im folgenden Jahr gewährleistet ist. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. (3) Die Absätze 1 und 2 finden entsprechende Anwendung auf Maßnahmen, durch die später über- oder außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen entstehen können. 5