6.09 Stand am 1. Januar Anspruch auf Familienzulagen haben. 2 Als hauptberuflich tätig gelten Landwirtinnen und Landwirte,
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1 6.09 Stand am 1. Januar 2008 Familienzulagen in der Landwirtschaft Anspruch auf Familienzulagen 1 Anspruch auf Familienzulagen haben selbständige Landwirtinnen und Landwirte, die haupt- oder nebenberuflich in der Landwirtschaft tätig sind; selbständige Älplerinnen und Älpler, hauptberuflich tätige Berufsfischer; Personen, die in unselbständiger Stellung in einem landwirtschaftlichen Betrieb arbeiten. Landwirtinnen und Landwirte 2 Als hauptberuflich tätig gelten Landwirtinnen und Landwirte, die im Verlaufe des Jahres vorwiegend in ihrem landwirtschaftlichen Betrieb tätig sind und den überwiegenden Teil des Lebensunterhalts ihrer Familie aus dieser Tätigkeit bestreiten. Die landwirtschaftliche Tätigkeit muss somit die wesentliche wirtschaftliche Grundlage für den Lebensunterhalt bilden. 3 Als nebenberuflich tätig gelten Landwirtinnen und Landwirte, die ein jährliches Betriebseinkommen von mindestens 2000 Franken erzielen oder eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausüben, die der Haltung einer Grossvieheinheit entspricht. 1
2 4 Als selbständigerwerbende Landwirtinnen und Landwirte gelten auch die Betriebsleiterinnen und Betriebsleiter sowie ihre Familienangehörigen, die im Betrieb arbeiten, aber nicht als landwirtschaftliche Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer anerkannt sind. 5 Die Ehegatten und Verwandten der Betriebsleiterin oder des Betriebsleiters in auf- und absteigender Linie (Eltern und Söhne, Töchter) sowie deren Schwiegersöhne und -töchter, die den Betrieb voraussichtlich später übernehmen werden, gelten nicht als landwirtschaftliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Sie gelten in der Regel als Landwirtinnen oder Landwirte. 6 Hauptberuflich tätige Landwirtinnen und Landwirte, die zeitweise einer anderen Erwerbstätigkeit nachgehen, haben während dieser Zeit ebenfalls Anspruch auf Familienzulagen, vorausgesetzt sie beziehen nicht schon eine andere Familienzulage. Sind sie zeitweise als landwirtschaftliche Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer tätig, können sie für diese Zeit zwischen beiden Arten von Familienzulagen wählen. 7 Nebenberuflich tätige Landwirtinnen und Landwirte haben nur Anspruch auf Familienzulagen für den Zeitraum, während dem sie im landwirtschaftlichen Betrieb arbeiten. Sie haben keinen Anspruch auf Kinderzulagen für ein Kind, für das sie gleichzeitig andere Familienzulagen beziehen. Älplerinnen und Älpler 8 Älplerinnen und Älpler, die während mindestens zwei Monaten ununterbrochen eine Alp in selbständiger Stellung bewirtschaften, haben für diese Zeit ebenfalls Anspruch auf Kinderzulagen. 2
3 9 Älplerinnen und Älpler haben nur Anspruch auf Familienzulagen für den Zeitraum, während dem sie auf der Alp arbeiten. Sie haben keinen Anspruch auf Kinderzulagen für ein Kind, für das sie gleichzeitig andere Familienzulagen beziehen. Landwirtschaftliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 10 Landwirtschaftliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben nur Anspruch auf Haushaltungszulagen, wenn sie mit ihren Ehegatten oder Kindern einen gemeinsamen Haushalt führen, oder sie in Hausgemeinschaft mit dem Arbeitgeber leben und ihre Ehegatten oder Kinder einen eigenen Haushalt führen, für deren Kosten sie aufkommen müssen, oder sie mit ihren Ehegatten oder Kindern in Hausgemeinschaft mit dem Arbeitgeber leben. 11 Ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die sich mit ihrer Familie in der Schweiz aufhalten, haben sowohl Anspruch auf Kinderzulagen als auch auf eine Haushaltungszulage. 12 Kurzaufenthalterinnen und Kurzaufenthalter haben Anspruch auf Haushaltungszulagen, falls ihr Ehegatte ebenfalls Kurzaufenthalterin oder Kurzaufenthalter ist, und sie zusammen einen gemeinsamen Haushalt führen, oder sie zusammen in Hausgemeinschaft mit dem Arbeitgeber leben. Der Anspruch besteht auch dann, wenn der Ehegatte ausserhalb der Landwirtschaft erwerbstätig ist. 3
4 13 Wenn die Familienangehörigen im Ausland leben, werden nur die Kinderzulagen ausgerichtet. Wohnen sie jedoch in einem EU- oder EFTA-Mitgliedstaat, so wird auch die Haushaltungszulage ausgerichtet. 14 Der Anspruch auf Zulagen beginnt und endet gleichzeitig mit dem Lohnanspruch. Familienzulagen 15 Familienzulagen bestehen aus einer Kinderzulage für selbständige Landwirtinnen und Landwirte, selbständige Älplerinnen und Älpler und für landwirtschaftliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, sowie einer Haushaltungszulage für landwirtschaftliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. 16 Kinderzulagen betragen pro Monat: 190 Franken im Talgebiet, 210 Franken im Berggebiet. 17 Die Kinderzulage wird ausgerichtet bis zum vollendeten 16. Altersjahr, oder bis zum vollendeten 20. Altersjahr für Kinder, die wegen einer Krankheit oder eines Gebrechens erwerbsunfähig sind und keine ganze IV-Rente beziehen, oder bis zum vollendeten 25. Altersjahr für Kinder in Ausbildung. 18 Haushaltungszulagen betragen 100 Franken pro Monat. 4
5 19 Einzelne Kantone richten zusätzlich zu diesen Zulagen weitere Zulagen aus. Anmeldung 20 Wer Familienzulagen beansprucht, muss diesen Anspruch mit einem dafür vorgesehenen Fragebogen bei der zuständigen AHV- Gemeindezweigstelle am Wohnsitz anmelden. Wenn der Arbeitgeber gewechselt oder die Arbeit für längere Zeit unterbrochen wird (zum Beispiel durch saisonbedingte Alphirttätigkeit), ist jeweils ein neuer Fragebogen einzureichen. 21 Nachdem die kantonale AHV-Ausgleichskasse den Fragebogen überprüft hat, erlässt sie eine einsprachfähige Verfügung über den Anspruch auf Zulagen. Auszahlung 22 Familienzulagen werden in der Regel wie folgt ausbezahlt: an hauptberufliche Landwirtinnen und Landwirte vierteljährlich; an nebenberufliche Landwirtinnen und Landwirte sowie an Älplerinnen und Älpler jährlich; an landwirtschaftliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer monatlich durch den Arbeitgeber. 23 Ein rückwirkender Anspruch auf die Auszahlung von Familienzulagen kann geltend gemacht werden, doch ist er auf fünf Jahre vor der Anmeldung beschränkt. 5
6 Meldepflicht 24 Änderungen der persönlichen und auch der beruflichen Verhältnisse müssen der zuständigen AHV-Ausgleichskasse oder AHV- Gemeindezweigstelle unaufgefordert und schriftlich gemeldet werden. Beispiele: Geburt oder Tod eines Kindes, Beginn, Abbruch oder Beendigung einer Ausbildung, Trennung oder Scheidung, Aufnahme oder Aufgabe einer Erwerbstätigkeit, Übernahme des elterlichen Betriebes auf eigene Rechnung, Anspruchsberechtigung auf AHV- oder IV-Rente. Zu Unrecht bezogene Familienzulagen müssen zurückerstattet werden. Finanzierung 25 Familienzulagen an landwirtschaftliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden teilweise von den Arbeitgebern finanziert. Dabei bezahlen diese jeweils 2% aller Bar- und Naturallöhne, die in ihrem Betrieb ausgerichtet werden und der AHV-Beitragspflicht unterliegen, an die AHV- Ausgleichskasse. Den Restbetrag sowie den Aufwand für die Kinderzulagen an Landwirtinnen und Landwirte decken zu zwei Dritteln der Bund und zu einem Drittel die Kantone. Auskünfte und weitere Informationen 26 Die Ausgleichskassen und ihre Zweigstellen geben gerne Auskunft. Ein Verzeichnis aller Ausgleichskassen befindet sich auf den letzten Seiten jedes Telefonbuchs. 6
7 27 Dieses Merkblatt vermittelt nur eine Übersicht. Für die Beurteilung von Einzelfällen sind ausschliesslich die gesetzlichen Bestimmungen massgebend. Herausgegeben von der Informationsstelle AHV/IV in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Sozialversicherungen. Ausgabe Dezember Auszugsweiser Abdruck unter Quellenangabe erlaubt. Dieses Merkblatt kann bei den Ausgleichskassen und deren Zweigstellen sowie den IV-Stellen bezogen werden. Bestellnummer 6.09/d. Es ist ebenfalls auf Internet unter verfügbar. 7
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