Die Instrumente der lebzeitigen Vermögensnachfolge. - Wann ist eine Familiengesellschaft ein relevantes Mittel der vorweggenommenen Erbfolge?

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1 HAUS + GRUND MÜNCHEN INFORMIERT Die Instrumente der lebzeitigen Vermögensnachfolge - Wann ist eine Familiengesellschaft ein relevantes Mittel der vorweggenommenen Erbfolge? - convocat GbR, München In der letzten Ausgabe sind wir ausführlich darauf eingegangen, wann Überlegungen zu einer Übertragung von (Immobilien)Vermögen an die nächste Generation zu Lebzeiten, im Wege der sogenannten vorweggenommenen Erbfolge, sinnvoll sein können. Die vorweggenommene Erbfolge, also die Schenkung wesentlicher Teile des Vermögens der Erblasser an die potenziellen Erben, erfordert einen Übergabevertrag, in dem die verbindlichen Regelungen für die Übertragung zwischen Erblasser und Erwerber getroffen werden. Der Übergabevertrag kann mit einem Gesellschaftsvertrag kombiniert werden. Sinnvoll ist dies insbesondere dann, wenn Ziel der Vermögensnachfolgeplanung der langfristige Erhalt des Familienvermögens ist. Im Gesellschaftsvertrag wird in erster Linie die gemeinsame Vermögensverwaltung durch die Erwerber geregelt. Zu Lebzeiten der Übergeber verbleibt das Letztentscheidungsrecht zunächst bei diesen und geht erst zu einem selbstgewählten Zeitpunkt oder nach dem Tod der Übergeber auf die Erwerber über. Tipp: Trotz oder gerade wegen einer lebzeitigen Übertragung eines Teils des Vermögens ist in jedem Fall eine hierauf abgestimmte Verfügung von Todes wegen, d. h. ein Testament, zu errichten. Nur so kann sichergestellt werden, dass die Vermögensnachfolge ohne, meist langwierige, teure und die Familie zerstörende, Streitigkeiten erfolgt. Motive für die Gründung einer Gesellschaft Die Errichtung einer Familiengesellschaft erfolgt im Zusammenhang mit der Planung der Vermögensnachfolge. Überlegungen zur Gründung einer solchen Familiengesellschaft sind grundsätzlich dann anzustellen, wenn das Familienvermögen nur als Gesamtheit wirtschaftlich sinnvoll genutzt werden kann. Dann muss die Zersplitterung dieses Vermögens, wie es z. B. bei der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft der Fall wäre, verhindert werden. Die Notwendigkeit zur Gründung einer Familiengesellschaft kann auch dann bestehen, wenn sich das zu vererbende Vermögen nicht gleichmäßig auf die Erben verteilen lässt und die Übergeber den Erwerbern den Erhalt des Familienvermögens ermöglichen wollen.

2 Beispiel: Die geschiedene M hat zwei Kinder. M gehört ein Wohn- und Geschäftshaus in München. Verstirbt M vor den Kindern, entsteht bei gesetzlicher Erbfolge eine Erbengemeinschaft, an der die beiden Kinder mit je 50 % beteiligt sind. Jeder Erbe könnte nun die sofortige Auszahlung seines Erbteils verlangen. Im Familiengesellschaftsvertrag könnte dieses Recht so ausgestaltet werden, dass beispielsweise eine schrittweise Auszahlung des ausscheidenden Gesellschafters vorgesehen wird. Die Beteiligten können aber gemeinsam auch andere Regelungen aufnehmen. Hinweis: Ein Ausschluss der Beendigung der Miteigentümergemeinschaft kann auch im Übergabevertrag vorgesehen werden, doch ist dieser nur einvernehmlich aufhebbar, d. h. bei Uneinigkeit ist eine Trennung der Erwerber grundsätzlich nicht mehr möglich. Wann ist die Gründung einer Gesellschaft sinnvoll? Kommt nur eine Person als Nachfolger in Frage, so ist die Gründung einer Familiengesellschaft regelmäßig nicht sinnvoll. Eine Zersplitterung des (Familien)Vermögens kann zunächst nicht eintreten. Ist die gegenständliche Verteilung des Familienvermögens möglich und gewünscht, so ist eine Familiengesellschaft ebenfalls nicht sinnvoll. Dieses ist auch anzunehmen, wenn sich die potenziellen Erben untereinander auf eine gegenständliche Verteilung des Familienvermögens einigen. Beispiel: Der alleinstehende V hat zwei Kinder und ist Alleineigentümer zweier vermieteter Einfamilienhäuser, beide mit einem Wert von je 1,0 Mio. Er übergibt jedem Kind eines seiner Häuser und behält sich den Nießbrauch und die üblichen Rücktrittsrechte vor. Jeder Erwerber kann nach dem Tod des V frei über sein Eigentum verfügen. Abwandlung: V gehört ein Mehrfamilienhaus im Wert von 2,0 Mio. Zur Vermeidung einer Bruchteilsgemeinschaft bzw. einer Erbengemeinschaft zwischen den beiden Kindern überträgt V seine Immobilie an die von ihm und den Kindern gegründete Familiengesellschaft. Sind sich die Beteiligten darüber einig, dass zum Beispiel ein Kind kein Immobilieneigentum vererbt haben möchte, sondern ihm eine Geldabfindung lieber wäre, dann sollte gemeinsam eine anderweitige Lösung im Rahmen der Vermögensnachfolge gefunden werden. Ist sich einer der Erwerber dagegen lediglich unsicher, empfiehlt sich gerade eine Familiengesellschaft, da im Gegensatz zur Erbengemeinschaft keine Stagnation bzw. Blockade dadurch droht, dass sich ein Erwerber nach dem Tod der Eltern gegen eine Fortführung der gemeinsamen Vermögensverwaltung entscheidet. Soweit ein Erwerber aus der Gesellschaft ausscheiden möchte, ist eine Kündigungsklausel zu vereinbaren, die das Fortsetzungsinteresse und das Abfindungsinteresse ausgewogen abbildet. Wir raten unseren Mandanten deshalb regelmäßig dazu, schon im Vorfeld mit allen Beteiligten

3 gemeinsam die spätere Verteilung bzw. Beteiligung zu besprechen. Nur so kann eine für alle Beteiligten zufriedenstellende Regelung getroffen werden. Was ist eine Familiengesellschaft, welche Regelungen werden getroffen? Der Gesellschaftsvertrag dient einerseits der klaren Regelung der Verwaltung des Familienvermögens und zudem dem langfristigen Erhalt des Familienvermögens, indem er die Zersplitterung verhindert, die im Rahmen der gesetzlichen Regelungen zur Erbengemeinschaft bzw. zur Miteigentümergemeinschaft droht. Die Familiengesellschaft an sich ist ein Zusammenschluss von mehreren Personen. In der Regel schließen sich die Eltern mit den Kindern und möglichen Enkelkindern zusammen, aber natürlich können auch Schwiegerkinder Teil dieser Gesellschaft werden, wenn dieses gewünscht ist. Als Gesellschaftsform bietet sich regelmäßig eine GbR an. Wenn Minderjährige ebenfalls Gesellschafter werden sollen, ist regelmäßig die KG anzuraten. Nur dann wird das Familiengericht der Aufnahme der Minderjährigen zustimmen, da nur bei Aufnahme als Kommanditist eine dem Minderjährigenschutz gerecht werdende Haftungsbeschränkung gewährleistet ist. Das Ziel der jeweiligen Gesellschaft wird durch den Gesellschaftsvertrag bestimmt. In der gemeinsamen Beratung - aber immer nach den Wünschen des zukünftigen Erblassers - wird entschieden, welche Vermögenswerte in die Gesellschaft eingelegt und welche Regelungen in den Gesellschaftsvertrag, z. B. hinsichtlich des Stimmrechtes, aufgenommen werden. Es werden hierin auch Regelungen darüber getroffen, wann ein Ausscheiden eines Gesellschafters zu erfolgen hat. Grund eines Ausscheidens kann die Scheidung eines Kindes sein oder wenn die Zwangsvollstreckung gegen ein Kind eingeleitet wurde. Nur durch eine gemeinsame Beratung kann letztendlich auch dafür Sorge getragen werden, dass zwischen den Beteiligten selbst nach dem späteren Versterben des Erblassers Einvernehmen besteht und gerade einer Zersplitterung des Vermögens entgegengewirkt werden kann. Die Übertragung des Vermögens an sich wird letztendlich dann durch Eintritt und Austritt von Gesellschaftern bzw. durch Änderung der jeweiligen Beteiligungsformen gesteuert. Das eingelegte Vermögen bleibt hierbei weiterhin Privatvermögen. Folglich ist die Familiengesellschaft demnach in doppelter Weise abgesichert: Zum einen existiert ein Übergabevertrag, dessen Inhalt die Übertragung des betreffenden Vermögens an die Gesellschaft ist. Zum anderen existiert der Gesellschaftsvertrag, der das Leben innerhalb der Gesellschaft regelt, also wie Gelder an die Gesellschafter verteilt werden, wie die Abstimmung hinsichtlich der zu treffenden Entscheidungen zu erfolgen hat und selbstverständlich wie die weitere Erbfolge innerhalb der Gesellschaft zu regeln ist. Nachdem jedoch der Schenker bzw. der zukünftige Erblasser grundsätzlich derjenige ist, der entscheiden muss, wie der Gesellschaftsvertrag auszusehen hat schließlich ist er derjenige, der das Gesellschaftsvermögen zur Verfügung stellt, behält er zeitlebens und sogar darüber hinaus das Zepter in der Hand: Er trifft die Regelungen darüber, dass das Vermögen beispielsweise

4 zu seinen Lebzeiten durch ihn selbst und wie dieses nach seinem Tod verwaltet werden soll. Die Zersplitterung des Vermögens kann infolge des Gesellschaftsvertrages nach seinem Versterben nicht mehr stattfinden: Der langfristige Erhalt des Vermögens wird durch Festlegung der Erbfolge gesichert und es ist vor einem Zugriff durch Dritte geschützt. Letztendlich wird die Vermögensnachfolge unabhängig von den zwingenden gesetzlichen Bestimmungen des Erbrechts geregelt. Die Beteiligten, insbesondere der Übergeber, stellen ihre eigenen vertraglichen Regeln mit Hilfe des Gesellschaftsvertrages auf. Kann man durch die Errichtung einer Gesellschaft Steuern sparen? Oft gehen unsere Mandanten davon aus, dass die Gründung einer solchen Familiengesellschaft auch steuerliche Vorteile mit sich bringt und dadurch Steuern eingespart werden könnten. Das ist durchaus richtig. Allerdings ergeben sich die Möglichkeiten zur Verminderung der erbschaft- bzw. schenkungsteuerlichen Belastung nicht durch die Gründung einer Familiengesellschaft, sondern durch die gezielte Übertragung der Anteile an dieser Familiengesellschaft an die nächste Generation. Somit besteht bezüglich der schenkungsteuerlichen Vorteile an sich kein Unterschied zur konventionellen Übertragung, da auch durch den Übergabevertrag ohne Kombination mit der Errichtung einer Familiengesellschaft sich bei richtiger Beratung ebenfalls erbschaftsteuerliche Vorteile erzielen lassen, beispielsweise durch die mehrfache Ausschöpfung der persönlichen Erb- und Schenkungsteuerfreibeträge. Fazit: Selbstverständlich hat eine derartige Gestaltung gegenüber den bisher genannten Vorteilen regelmäßig auch Nachteile, die gegeneinander abgewogen werden müssen. Die Gründung der Gesellschaft ist mit nicht unerheblichen Kosten verbunden. Es entstehen Beratungs-, Notar- und gegebenenfalls Grundbuchgebühren. Die Notarkosten entstehen jedoch nur ein einziges Mal. Bei den mit den Jahren zu erfolgenden Gesellschaftsanteilsübertragungen fallen diese Kosten nicht mehr an, da alle weiteren Übertragungen an die Gesellschafter grundsätzlich formlos ohne notarielle Beurkundung erfolgen können. Veränderungen der Grundsätze innerhalb des Gesellschaftsvertrages sind nur mit entsprechender Stimmenmehrheit bzw. mit Zustimmung aller Gesellschafter möglich. Das Für und Wider einer solchen Bindung des Familienvermögens ist daher vorab aufrichtig und umfassend mit allen Beteiligten zu erörtern. Denn die Familiengesellschaft stellt nur eine Möglichkeit dar, wie Familien werthaltige Vermögensteile erhalten können, ohne dass dieses Vermögen sich entsprechend der gesetzlichen Erbregelungen auf immer mehr Familienstämme verteilt und sich damit ständig die Gefahr der Zersplitterung bzw. des Streits über die Verwaltung des gemeinsamen Vermögens erhöht.

5 In jedem Fall bedarf es einer individuellen Beratung der Ziele und Wünsche aller Beteiligten. Und vorweg eine Bitte an Sie: Sprechen Sie mit Ihren Kindern, dann werden Sie auch das Thema der Gerechtigkeit besser behandeln können. convocat GbR, München

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