Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes
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- Gundi Hermann
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1 Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes Dipl.-Ing. (FH) Martina Hefner
2 Warum muss Arbeitsschutz organisiert werden? Der Unternehmer hat die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe zu treffen. (Unfallverhütungsvorschrift Grundsätze der Prävention ) Seite 2
3 Wer überprüft die Organisation des Arbeitsschutzes im Unternehmen? die Berufsgenossenschaft und die staatliche Arbeitsschutzbehörde. Was wird überprüft? Ist der Unternehmer seinen Pflichten im Arbeitsschutz nachgekommen? Seite 3
4 Pflichten des Unternehmers im Arbeitsschutz: Bestellung der Fachkraft für Arbeitssicherheit und des Betriebsarztes, Durchführung der Gefährdungsbeurteilung, Durchführung und Dokumentation von Unterweisungen, Organisation der Ersten Hilfe, Organisation des Brandschutzes, Organisation und Durchführung von Prüfungen für elektrische Anlagen und ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel, Arbeitsmittel, Fahrzeuge, Seite 4
5 Pflichten des Unternehmers im Arbeitsschutz: Arbeitsschutzausschuss bilden und Sitzung durchführen schriftliche Übertragung von Verantwortung und Aufgaben, z.b. Bestellung Fahrer von Gabelstaplern, Radlader, Bestellung Sicherheitsbeauftragte, Überwachung und Einhaltung der übertragenen Pflichten, Kontrolle der Aufgabenerledigung Seite 5
6 Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt sind Berater des Unternehmers, Verpflichtung zur Bestellung ab 1 Mitarbeiter, Einsatzzeiten geregelt in der DGUV Vorschrift 2, Einsatzzeiten müssen ermittelt und schriftlich erfasst werden, Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebarzt müssen schriftlich über Tätigkeiten berichten Seite 6
7 Gefährdungsbeurteilung gefordert in Unfallverhütungsvorschrift BGV A1 und Arbeitsschutzgesetz, verpflichtend ab 1 Mitarbeiter ist die Grundlage des Arbeitsschutzes im Betrieb, bestimmt weitere Vorgehensweisen und Maßnahmen, ist in regelmäßigen Abständen zu kontrollieren, ist bei neuen Arbeitsplätzen bzw. Tätigkeiten zu erweitern, neu hinzugekommen: psychische Gefährdungen Seite 7
8 Unterweisungen Jeder Mitarbeiter ist regelmäßig, mindestens 1 x jährlich zu unterweisen, d.h. auch Verantwortliche und Führungskräfte, Inhalte der Unterweisung ergeben sich aus der Gefährdungsbeurteilung, Dokumentation der Unterweisung Seite 8
9 Organisation der Ersten Hilfe Ersthelfer, erforderlich ab 2 Mitarbeiter an einem Arbeitsplatz Erste-Hilfe Material Verbandkasten - leicht zugänglich und in geschütztem Behälter - in ausreichender Anzahl Verbandbuch Meldung von Arbeitsunfällen an die Berufsgenossenschaft/ Amt für Arbeitsschutz Seite 9
10 Organisation des Brandschutzes gemäß der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A2.2 Maßnahmen bei Bränden Ausreichend Löschmittel Ausbildung von Brandschutzhelfern - ausreichende Anzahl: ca. 5 % der Mitarbeiter - abhängig vom Gebäude und der Brandgefährdung jährliche Unterweisung der Brandschutzhelfer Seite 10
11 Organisation und Durchführung von Prüfungen Was ist zu prüfen? Alles? Betriebssicherheitsverordnung - Ermittlung Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen von Arbeitsmitteln - Ermittlung notwendiger Voraussetzungen Festlegung der Befähigten Person Unfallverhütungsvorschriften, z.b. - BGV A3 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel - BGV D6 Krane - BGV D8 Winden, Hub- und Zuggeräte - BGV D27 Flurförderzeuge - BGV D29 Fahrzeuge vorgegeben e Prüffristen Seite 11
12 Der Arbeitsschutzausschuss Arbeitgeber o. Vertreter Betriebsarzt SiFa Arbeitsschut z-ausschuss Sicherheitsbeauftragter Betriebsrats -mitglieder evtl. weitere Funktionäre Seite 12
13 Pflichtenübertragung Der Unternehmer kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm nach Unfallverhütungs-vorschriften obliegende Aufgaben in eigener Verantwortung wahrzunehmen. Die Beauftragung muss den Verantwortungsbereich und Befugnisse festlegen und ist vom Beauftragten zu unterzeichnen. Eine Ausfertigung der Beauftragung ist ihm auszuhändigen. (Unfallverhütungsvorschrift Grundsätze der Prävention ) Seite 13
14 Ordnungswidrigkeiten können bei der BG Verkehr mit einer Geldbuße bis zu Euro geahndet werden, sind geregelt im Abschnitt X der Satzung, können auch vom Amt für Arbeitsschutz mit einer Geldbuße geahndet werden Seite 14
15 Wann handele ich ordnungswidrig? Unfallverhütungsvorschriften oder Anordnungen der Berufsgenossenschaft nicht beachtet, gegen gesetzlich bestimmte Unterrichts-, Melde-, Nachweis-, Aufbewahrungs-, Mitteilungs-, Anzeige-, Aufzeichnungs- und Auskunftspflichten verstoßen, Verletzung der Aufsichtspflicht Seite 15
16 Vertreter des Unternehmers und andere Verantwortliche Geldbußen können auch verhängt werden gegen: gesetzliche Vertreter des Unternehmers Personen, die beauftragt sind, das Unternehmen ganz oder zum Teil zu leiten oder Personen, die ausdrücklich beauftragt sind, in eigener Verantwortung Aufgaben wahrzunehmen, die dem Unternehmer obliegen. Bestellung, sorgfältige Auswahl und Überwachung von Aufsichtspersonen sind Pflichten des Unternehmers Seite 16
17 Unterstützung des Unternehmers durch: die Beratung der Sifa und des Betriebsarztes die Beratung der Aufsichtspersonen der Berufsgenossenschaft und des Amtes für Arbeitsschutz Informationsmaterial Seminare der Berufsgenossenschaft, z.b. - Arbeitsschutz für Führungskräfte - Kompetent unterweisen Selbstcheck-Formulare im Internet Seite 17
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