4.5.1 Anlass zur Erstellung des Energieausweises. Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen

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1 Seite s Ausstellung und Verwendung von n Die Anlässe zur Ausstellung von n werden in 16 geregelt. Der Energieausweis dokumentiert die energetische Qualität eines Gebäudes. Dabei gilt er als öffentlich-rechtlicher Nachweis zur Einhaltung der Anforderungen an Neubauten, bei Erweiterungen, Ausbauten und bei der Sanierung von Bestandsgebäuden. Er dient aber auch zur Dokumentation der energetischen Qualität und Vergleichbarkeit bei Vermietung und Verkauf von Bestandsgebäuden. In der nachfolgenden Tabelle werden die Erstellungsanlässe übersichtlich dargestellt. Die Anlässe zur Ausstellung von n 16 ff. EnEV 2014 Anlass der Erstellung Ausweispflicht Anforderungen der EnEV Verkauf, Vermietung, Leasing, Verpachtung eines Gebäudes, einer Wohnung oder einer Nutzungseinheit. Neubauten mit mehr als 50 m² Nutzfläche: Der Ausweis dient als öffentlich rechtlicher Nachweis. kleine Gebäude mit weniger als 50 m² Nutzfläche Ausweis erforderlich unaufgefordert vorzulegen, Angaben in Immobilienanzeigen Ausweis erforderlich, Ausstellung und Übergabe unverzüglich nach Fertigstellung des Gebäudes kein Ausweis erforderlich 16 (2) 16 a 16 (1) 16 (5) und 2 Nr. 3

2 4.5.1 Seite 2 Anlass der Erstellung Ausweispflicht Anforderungen der EnEV Erweiterung (Anbau/ Ausbau) ohne Erneuerung des Wärmeerzeugers Erweiterung (Anbau/ Ausbau) mit Erneuerung des Wärmeerzeugers Änderung von Gebäuden, z. B. Außenbauteile bei der Sanierung, geänderte Fläche des jeweiligen Bauteils kleiner 10 % Aushangpflicht für öffentliche Gebäude mit einer Nutzfläche größer 500 m² (ab ab 250 m²) bei behördlicher Nutzung Aushangpflicht für sonstige öffentliche Gebäude mit starkem Publikumsverkehr mit einer Nutzfläche größer 500 m² kein Ausweis erforderlich Der Ausweis ist erforderlich, wenn unter Anwendung des 9 (1) Satz 2 Berechnungen nach 9 (2) durchgeführt werden. kein Ausweis erforderlich Ausweis erforderlich, Aushangpflicht Aushangpflicht sobald Energieausweis vorliegt Tab : Erstellungsanlässe von n 16 (1) Nr (1) Nr. 2, 9 (1) Satz 2 und 9 (2) 16 (1) Nr. 2, 9 (1) Satz 2 und 9 (2) 16 (2) 16 (4) Energieausweis als öffentlich-rechtlicher Nachweis Energieausweis als öffentlich-rechtlicher Nachweis Bei neu zu errichtenden Gebäuden hat der Bauherr einen Energieausweis nach den Mustern der Anlage 6

3 Seite oder 7 zu erstellen. Dieser ist auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. Pflichtangaben sind gemäß den Anforderungen der EnEV im Ausweis auf der Seite 2 anzugeben. Nach Fertigstellung des Gebäudes haben die Ausstellung und die Übergabe des s im Original oder als Kopie durch den Bauherrn an einen möglichen neuen Eigentümer unverzüglich zu erfolgen. Begründung der Bundesregierung für einen Energieausweis: Der Ausweis soll den Zustand des Gebäudes bei der Fertigstellung des Neubaus oder bei Abschluss der Bauarbeiten an dem bestehenden Gebäude abbilden. Energieausweis bei der Erweiterung eines Gebäudes Erweiterungen nach der Energieeinsparverordnung sind Anbauten an bestehende Gebäude, aber auch deren Ausbauten, wie z. B. das Dachgeschoss. Energieausweis bei der Erweiterung eines Gebäudes Die Erstellung eines Ausweises ist erforderlich, wenn die Nutzfläche der beheizten und gekühlten Räume eines Gebäudes erweitert und gleichzeitig ein neuer Wärmeerzeuger eingebaut wird, die Anforderungen nach 9 Abs. 1 Satz 2 der EnEV, d. h. die Einhaltung des Primärenergiebedarfs (140 % der Neubauanforderungen), nachgewiesen werden. Bei der Erstellung des Nachweises nach 9 Abs. 2 EnEV wird immer das gesamte Gebäude betrachtet (bestehender beheizter oder gekühlter Gebäudeteil und der Ausbau bzw. Anbau).

4 4.5.1 Seite 4 HINWEIS: Bei der Erweiterung die Erstellung eines neuen s notwendig, verliert der gültige Energieausweis für das unveränderte Bestandsgebäude ebenso seine Gültigkeit. Bei Anbau, Umbau, Erweiterung und Änderung von Bauteilen, die eine Fläche größer 10 % der jeweiligen gesamten Bauteilfläche aufweisen und bei denen kein neuer Wärmeerzeuger eingebaut wird, kann der Nachweis entsprechend den Höchstwerten der Bauteile gemäß Anlage 3 geführt werden. Wird für die Erweiterung ein Energieausweis erstellt, der alle Anforderungen erfüllt, kann dieser als öffentlichrechtlicher Nachweis genutzt werden. Entsprechend sind dann die Pflichtangaben zu ergänzen. Änderung von Außenbauteilen bei der Sanierung Änderungen an einem Bestandsgebäude Werden an einem Bestandsgebäude Änderungen i. S. d. Anlage 3 der EnEV durchgeführt, ist unter Anwendung von 9 Abs. 1 Satz 2 die Berechnung zum Energieausweis für das gesamte Gebäude nach 9 Abs. 2 durchzuführen. Wird bei Änderungen an einem Bestandsgebäude ein Energieausweis ausgestellt, so ist dies auf der zweiten Seite des Ausweises mit einem Kreuz Modernisierung (Änderung/Erweiterung) zu dokumentieren. HINWEIS: Wird durch die Änderung an einem Bestandsgebäude ein neuer Energieausweis notwendig, verliert der bisherige Energieausweis seine Gültigkeit.

5 Seite Energieausweis bei Vermietung, Verpachtung und Verkauf Der Energieausweis zur Vorlage bei Vermietung, Verpachtung und Verkauf dient ausschließlich der Dokumentation über die energetische Qualität des Bestandsgebäudes. Eine Einhaltung von Anforderungen besteht hier nicht. Er gibt lediglich die Energieeffizienz des Bestands wieder. Es ist immer der Ausweis für das gesamte Gebäude zu erstellen. Er darf sowohl auf Grundlage des Verbrauchs als auch des Bedarfs erstellt werden. Ob es sich beim Anlass der Ausstellung um Vermietung/Verkauf handelt, ist durch Ankreuzen zu dokumentieren. Der Energieausweis ist dem Käufer oder Mieter spätestens bei Besichtigung im Original oder als Kopie vorzulegen. Die Vorlagepflicht wird auch durch einen deutlich sichtbaren Aushang oder ein deutlich sichtbares Auslegen während der Besichtigung erfüllt. Findet keine Besichtigung statt, muss der Verkäufer oder Vermieter den Energieausweis spätestens dann vorlegen, wenn der potenzielle Käufer oder Mieter ihn hierzu auffordert. Dokumentation über die energetische Qualität des Bestandsgebäudes Vorlagepflicht Unverzüglich nach Abschluss eines Kaufvertrages hat der Verkäufer dem Käufer den Energieausweis oder eine Kopie davon zu übergeben. Pflichtangaben in Immobilienanzeigen Gemäß Forderung der EU-Richtlinie wird in der EnEV 2014 die Pflicht eingeführt, die wichtigsten Energiekennwerte des s bei Immobilienanzeigen in öffentlichen Medien zu veröffentlichen. Diese Pflicht gilt bei Verkauf, Vermietung, Verpachtung und

6 4.5.1 Seite 6 Leasing von Gebäuden oder Gebäudeteilen sobald ein entsprechender Energieausweis für Wohn- oder Nichtwohngebäude vorliegt. 16a EnEV 2014 Bußgeld bis zu Euro Die Pflichtangaben beinhalten gem. 16a EnEV 2014: die Art des s, verbrauchs- oder bedarfsorientiert den im Energieausweis genannten Wert des Endenergiebedarfs oder Endenergieverbrauchs für das Gebäude die im Energieausweis genannten wesentlichen Energieträger für die Heizung des Gebäudes bei Wohngebäuden das Baujahr sowie die entsprechende Energieeffizienzklasse Bei Nichtwohngebäuden ist sowohl bei Energiebedarfs- als auch bei Energieverbrauchsausweisen der Endenergiebedarf bzw. -verbrauch für Strom und Wärme jeweils getrennt aufzuführen. Bei vorsätzlicher oder leichtfertiger Zuwiderhandlung gegen die Pflicht sieht die EnEV ein Bußgeld bis zu Euro vor. Diese Regelung greift allerdings erst sechs Monate, d. h. ab dem , nach Inkrafttreten der EnEV 2014.

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