Kita Himugüegeli Muristrasse Bern. Statuten für den Verein Kindertagesstätte Himugüegeli, Bern

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1 Kita Himugüegeli Muristrasse Bern Statuten für den Verein Kindertagesstätte Himugüegeli, Bern 1

2 I. NAME, SITZ UND ZWECK Art. 1 Name, Sitz Unter dem Namen Kindertagesstätte Himugüegeli" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB mit Sitz in Bern. Art. 2 Zweck Der Verein bezweckt den Betrieb einer Kindertagesstätte (Kita). Die Kita steht grundsätzlich jedermann offen. Die Kita wird fachkundig geführt. Das Interesse des Kindes steht dabei im Vordergrund. II. MITGLIEDSCHAFT Art. 3 Mitglieder, Aufnahme Die Mitgliedschaft ist den folgenden 3 Kategorien von Mitgliedern vorbehalten. - Mitglieder A: Eltern deren Kinder die Kita besuchen - Mitglieder B: andere Privatpersonen - Mitglieder C: juristische Personen und öffentliche Institutionen Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand. Art. 4 Austritt und Ausschluss Der Vereinsaustritt der Mitglieder A ist auf jeden möglichen Zeitpunkt des Ausscheidens der Kinder aus der Kita hin und für die Mitglieder B und C auf das Ende eines Kalenderjahres möglich. Die Austrittsmodalitäten der Kinder aus der Kita werden im Betriebskonzept geregelt. Die Austrittserklärung hat schriftlich zu erfolgen. Ein Mitglied kann jederzeit und auch ohne Grundangabe aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt durch den Vorstand. Das Mitglied kann den Ausschlussentscheid innert 10 Tagen nach Eröffnung unter Angabe der Gründe mit eingeschriebenem Brief an die Mitgliederversammlung weiterziehen. III. MITTEL UND HAFTUNG Art. 5 Mittel Zur Verfolgung des Vereinszwecks verfügt der Verein über die folgenden finanziellen Mittel: - Mitgliederbeiträge - Kostgelder - Spenden und Gönnerbeiträge - übrige Zuwendungen aller Art Die Jahresbeiträge für Mitglieder werden jährlich durch die Mitgliederversamm-lung festgesetzt. Sie werden jeweils auf Beginn des Kalenderjahres fällig. Für angebrochene Jahre ist der gesamte Mitgliederbeitrag geschuldet. Die Höhe und Fälligkeit der Kostgelder wird im Betriebskonzept geregelt. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. 2

3 Art. 6 Haftung Für die Schulden des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die Vereinsmitglieder haben keine Verpflichtung, Sach-, Arbeits-, Geld- oder andere Leistungen, die den Gegenwert von CHF 50 jährlich übersteigen, zu erbringen. Eine persönliche Haftung der Vereinsmitglieder wird im Übrigen ausdrücklich ausgeschlossen. IV. ORGANISATION Art. 7 Organe Die Organe des Vereins sind: - die Mitgliederversammlung (MV) - der Vorstand - die Rechnungsrevisoren Art. 8 Mitgliederversammlung Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung (MV). Eine ordentliche MV findet jährlich im ersten Semester statt. Der MV obliegen insbesondere - Wahl des Präsidenten, des Vizepräsidenten, der übrigen Vorstandsmitglieder sowie der Rechnungsrevisoren für eine Amtsdauer von 1 Vereinsjahr; Ersatzwahlen erfolgen für die Restamtszeit - Genehmigung des Protokolls der letzten MV - Abnahme der Jahresrechnung und des Berichts der Revisoren - Abnahme des Tätigkeitsberichts des Vorstandes - Erteilung der Entlastung an den Vorstand und die Rechnungsrevisoren - Genehmigung des Budgets - Beschlussfassung über nicht budgetierte Ausgaben von mehr als CHF 10' Behandlung von Ausschlussrekursen Zur MV werden die Mitglieder drei Wochen zum Voraus, unter Beilage der Traktandenliste schriftlich eingeladen. Ausserordentliche MV werden auf Beschluss des Vorstandes einberufen, wenn 10 Mitglieder dies verlangen. Anträge von Mitgliedern zuhanden der Traktandenliste müssen bis spätestens 30 Tage vor der MV in schriftlicher Form an den Präsidenten gesandt werden. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Vorstandsmitglieder sind stimmberechtigt. Jede statutengemäss einberufene MV ist unabhängig von der Zahl der anwesen-den Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der ab-gegebenen Stimmen gefasst, sofern Gesetz oder Statuten nichts anderes festle-gen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident. Die MV kann Beschlüsse auf dem Zirkulationsweg fassen, wenn kein Mitglied ausdrücklich die Behandlung des Gegenstandes an einer Versammlung verlangt. Der Zirkulationsbeschluss kommt mit der schriftlichen Zustimmung der Mehrheit aller Mitglieder zu einem Antrag zustande, sofern Gesetz oder Stauten kein strengeres Quorum festlegen. 3

4 Art. 9 Vorstand Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern, wobei mindestens zwei Mitglieder der Kategorie A angehören. Er konstituiert sich selbst, sofern Gesetz oder Statuten nichts anderes bestimmen. Die Vorstandsmitglieder arbeiten eh-renamtlich. Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen, vollzieht die Vereinsbeschlüsse und erledigt alle übrigen Geschäfte, welche nicht durch Gesetz oder Statuten einem anderen Vereinsorgan vorbehalten sind. Gegenüber den Mitgliedern hat er seine Geschäfte transparent zu führen und ist jederzeit zur Auskunft über die finanziellen Belange des Vereines verpflichtet. Der Vorstand kann in einem Organisationsreglement einzelnen seiner Mitglieder sowie Dritten bestimmte Befugnisse übertragen. Art. 10 Rechnungsrevisoren Als Rechnungsrevisor amtet mindestens eine natürliche oder juristische Person, welche nicht Vereinsmitglied zu sein braucht und die nicht Vorstandsmitglied sein darf. Die Rechnungsrevisoren prüfen die Jahresrechnung und legen der MV darüber ei-nen schriftlichen Bericht mit begründetem Antrag auf Genehmigung oder Nichtgenehmigung vor. Art. 11 Unterschriftsberechtigung Der Verein wird verpflichtet durch Kollektivunterschrift des Präsidenten und eines Mitglieds des Vorstandes sowie durch Kollektivunterschrift eines Mitgliedes der Kita Leitung und eines Mitglieds des Vorstandes. Der Vorstand kann in einem Organisationsreglement klar definierte Kompetenzbereiche und Ausgabenbefugnisse vollständig der Kita Leitung zuweisen, in deren Rahmen der Verein durch Einzelunterschrift der Kita Leitung verpflichtet wird. V. ÄNDERUNG DER STATUTEN UND AUFLÖSUNG Art. 12 Statutenänderung Für Statutenänderungen ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mit-glieder erforderlich. Eine Änderung der Zuweisung des Liquidationsgewinnes be-darf der Einstimmigkeit. Art. 13 Liquidation Die Liquidation des Vereins kann durch die MV jederzeit beschlossen werden. Sie wird, sofern kein spezieller Liquidator gewählt wird, durch den Vorstand vollzo-gen. Im Falle einer Auflösung sind Gewinn und Kapital zwingend einer anderen, einen ähnlichen Zweck verfolgenden, wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichem Zweck steuerbefreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz zukommen zu lassen. 4

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