Vorlage. öffentlich. nichtöffentlich Vorlage-Nr.: 407/13. Der Bürgermeister Fachbereich:

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1 Vorlage Der Bürgermeister Fachbereich: Ordnung, Brandschutz und Bürgerangelegenheiten zur Vorberatung an: öffentlich nichtöffentlich Vorlage-Nr.: 407/13 Hauptausschuss Finanzausschuss Stadtentwicklungs-, Bau- und Wirtschaftsausschuss Kultur-, Bildungs- und Sozialausschuss Bühnenausschuss Ortsbeiräte/Ortsbeirat: Datum: 22. Oktober 2013 zur Unterrichtung an: zum Beschluss an: Personalrat Hauptausschuss Stadtverordnetenversammlung am 5. Dezember 2013 Betreff: Vereinbarung zwischen der Stadt Schwedt/Oder und dem Zweckverband Ostuckermärkische Wasserversorgung und Abwasserbehandlung (ZOWA) zur Bereitstellung von Trinkwasser aus dem leitungsgebundenen Wasserversorgungssystem des ZOWA zu Löschzwecken in der Stadt Schwedt/Oder ohne Ortsteile Beschlussentwurf: 1. Die Stadtverordnetenversammlung beschließt, eine Vereinbarung mit dem Zweckverband Ostuckermärkische Wasserversorgung und Abwasserbehandlung(ZOWA) zur Bereitstellung von Trinkwasser aus dem leitungsgebundenen Wasserversorgungssystem des ZOWA zur Sicherstellung einer angemessenen Löschwasserversorgung in der Stadt Schwedt/Oder ohne Ortsteile abzuschließen. 2. Die Stadtverordnetenversammlung beauftragt den Bürgermeister, die Vereinbarung zwischen der Stadt Schwedt/Oder und dem Zweckverband Ostuckermärkische Wasserversorgung und Abwasserbehandlung (ZOWA) zur Bereitstellung von Trinkwasser aus dem leitungsgebundenen Wasserversorgungssystem des ZOWA zu Löschzwecken in der Stadt Schwedt/Oder ohne Ortsteile zu unterzeichnen. Finanzielle Auswirkungen: keine X im Ergebnishaushalt im Finanzhaushalt Die Mittel sind im Haushaltsplan eingestellt. X Die Mittel werden in den Haushaltsplan eingestellt. Produktkonto: Haushaltsjahr: 2014 Erträge: Aufwendungen: ,00 Einzahlungen: Auszahlungen: Die Mittel stehen nicht zur Verfügung. Die Mittel stehen nur in folgender Höhe zur Verfügung: Mindererträge/Mindereinzahlungen werden in folgender Höhe wirksam: Deckungsvorschlag: Datum/Unterschrift Kämmerin Bürgermeister/in Beigeordnete/r Fachbereichsleiter/in FO 01/0190-DOC 01/2002 Die Stadtverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am Der Hauptausschuss hat in seiner Sitzung am den empfohlenen Beschluss mit Änderung(en) und Ergänzung(en) gefasst nicht gefasst. F.d.R.d.A.

2 Begründung: Gemäß 3 Absatz 1 Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz- BbgBKG) vom 24. Mai 2004 (GVBl.I/04, [Nr. 09], S.197), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. September 2008 (GVBl.I/08, [Nr. 12], S.202, 206) haben die amtsfreien Gemeinden zur Erfüllung ihrer Aufgaben im örtlichen Brandschutz eine den örtlichen Verhältnissen angemessene Löschwasserversorgung zu gewährleisten. Eine den örtlichen Verhältnissen angemessene Löschwasserversorgung beschränkt sich auf die zusammenhängend bebauten oder zur Bebauung anstehenden Gebiete und hat die Siedlungsstruktur und die Bauweise im Einzelfall zu berücksichtigen. Für die Bestimmung der benötigten Löschwassermenge werden die Richtwerte gemäß Arbeitsblatt W 405 des DVGW (Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches e. V.) zugrunde gelegt. Dabei ist die erforderliche Wassermenge in einem Bebauungsgebiet von jedem Punkt aus innerhalb eines Radius von 300 m bereitzustellen. Der Löschwasserbedarf ist in der Anlage 1 der Vereinbarung dargestellt. Neben einem leitungsgebundenen Wasserversorgungssystem kann die Löschwasservorhaltung auch durch Brunnen, Löschteiche und natürliche Gewässer sichergestellt werden. Das leitungsgebundene Trinkwasserversorgungssystem in Schwedt/Oder ist eine Einrichtung des Zweckverbandes Ostuckermärkische Wasserversorgung und Abwasserbehandlung (ZOWA). Mit dieser Einrichtung erfüllt der Zweckverband eine Aufgabe für seine Mitglieder, die sich für diese aus dem Brandenburgischen Wassergesetz ergibt. Der 59 Abs. 1 Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 02. März 2012 (GVBl.I/12, [Nr. 20]) lautet: Die öffentliche Wasserversorgung ist eine Selbstverwaltungsaufgabe der Gemeinden. Die Löschwasservorhaltung ist kein Bestandteil des öffentlichen Wasserversorgungsauftrages nach Maßgabe des Brandenburgischen Wassergesetzes. Demzufolge sind Wasserversorger gesetzlich nicht verpflichtet, die Löschwasservorhaltung über das Trinkwasserversorgungsnetz sicherzustellen. Dennoch ist die Bereitstellung und Entnahme von Trinkwasser aus dem leitungsgebundenen Wasserversorgungssystem zu Löschzwecken möglich, praktikabel und sinnvoll. In der Vergangenheit erfolgte die Wasserentnahme aus dem Leitungsnetz in stillschweigendem Einvernehmen zwischen dem ZOWA und der Stadt Schwedt/Oder. Problematisch ist, dass aus dieser Handhabung keine Ansprüche auf die Bereitstellung von Trinkwasser zu Löschwasserzwecken abgeleitet werden können. Der ZOWA ist seinen Kunden gegenüber ausschließlich zur Sicherung der Trinkwasserversorgung verpflichtet. Voraussetzung für weitergehende Pflichten ist eine Vereinbarung klarer Regelungen zum Umfang der vorzuhaltenden Löschwassermenge aus dem Versorgungsnetz, zu den Entnahmemöglichkeiten, zu den Pflichten bzgl. Bau, Wartung, Instandhaltung der Trinkwasserentnahmeanlagen, zu Fragen der Haftung und zu den Kosten. Die vorgelegte Vereinbarung zwischen der Stadt Schwedt/Oder und dem Zweckverband Ostuckermärkische Wasserversorgung und Abwasserbehandlung (ZOWA) zur Bereitstellung von Trinkwasser aus dem leitungsgebundenen Wasserversorgungssystem des ZOWA zu Löschzwecken wird diesem Anspruch für das Gebiet der Stadt Schwedt/Oder ohne Ortsteile gerecht. Im weiteren Verlauf der Bearbeitung der Thematik wird geprüft, für welche Ortsteile eine analoge Regelung für die Löschwasserversorgung vereinbart werden kann und in welchen Ortsteilen sich die Löschwasserversorgung wie bisher, ganz oder teilweise auf Brunnen, Löschteiche und natürliche Wasserquellen stützt. Dabei muss beachtet werden, dass das leitungsgebundene Wasserversorgungssystem bedingt durch demographische Prozesse, durch Entstehung und Entfall von Siedlungsgebieten einem ständigen Wandel unterliegt.

3 Vereinbarung zwischen dem vertreten und der vertreten Zweckverband Ostuckermärkische Wasserversorgung und Abwasserbehandlung durch die Verbandsvorsteherin, Frau Sabine Ambos - nachfolgend ZOWA genannt - Stadt Schwedt/Oder durch den Bürgermeister, Herrn Jürgen Polzehl - nachfolgend Stadt Schwedt/Oder genannt - wird die nachfolgende Vereinbarung geschlossen: Gegenstand der Vereinbarung ist die Bereitstellung von Trinkwasser aus dem leitungsgebundenen Wasserversorgungssystem des ZOWA zu Löschzwecken in der Stadt Schwedt/Oder ohne Ortsteile. Präambel Der Stadt Schwedt/Oder obliegt gemäß dem Gesetz zur Neuordnung des Brand- und Katastrophenschutzrechtes im Land Brandenburg (vom 24. Mai 2004), Artikel 1 Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz BbgBKG) die pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe der Gefahrenabwehr, die angemessene Löschwasserversorgung entsprechend den örtlichen Verhältnissen auf eigene Kosten sicher zu stellen. Der ZOWA betreibt die Wasserversorgung als einheitliche öffentliche Einrichtung zur Versorgung der Grundstücke in seinem Verbandsgebiet mit Trinkwasser. Art und Umfang der Trinkwasserversorgung bestimmen folgende rechtsgültige Vorschriften in der jeweils aktuellen Fassung: - Verordnung über die Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) - Ergänzende Bestimmungen des ZOWA zu der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) - Satzung über den Anschluß an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und ihre Benutzung im Versorgungsgebiet des ZOWA - Allgemeine Tarife für Trinkwasser des ZOWA und die Ergänzung der Allgemeinen Tarife des ZOWA. Zur Klarstellung und Durchführung der gesicherten Bereitstellung von Trinkwasser zu Löschzwecken über das leitungsgebundene Wasserversorgungsnetz des ZOWA im Öffentlichkeits- und Zuständigkeitsbereich der Stadt Schwedt/Oder wird die nachfolgende vertragliche Vereinbarung zwischen der Stadt Schwedt/Oder und dem ZOWA geschlossen.

4 2 1 Ermittlung der vorhandenen Trinkwassermengen zu Löschzwecken (1) Die Stadt Schwedt/Oder erstellt einen Löschwasserbedarfsplan. Dieser wird Bestandteil des vorliegenden Vertrages. Der Löschwasserbedarfsplan umfasst den Löschwasserbedarf, der zur Sicherstellung der den örtlichen Verhältnissen angemessenen Löschwasserversorgung notwendig ist. Grundlage hierfür sind die Anforderungen an den Grundschutz nach Maßgabe des DVGW- Arbeitsblattes W 405 (Bereitstellung von Löschwasser durch die öffentliche Trinkwasserversorgung). (2) Der ZOWA ermittelt die an den vorhandenen Hydranten zur Verfügung stehenden Trinkwassermengen zu Löschzwecken unter Berücksichtigung der jederzeit für die Gewährleistung der Anschluss- und Versorgungspflicht der Trinkwasserversorgung notwendigen Wassermengen. (3) Die an den vorhandenen Hydranten zur Verfügung stehenden Trinkwassermengen werden in dem Hydrantenplan des ZOWA verzeichnet. Der Hydrantenplan wird Bestandteil des vorliegenden Vertrages. (4) Reichen die hiernach an den vorhandenen Hydranten zur Verfügung stehenden Trinkwassermengen nicht zur vollständigen Deckung der Löschwasserversorgung aus, können die Stadt Schwedt/Oder und der ZOWA eine entsprechende Verstärkung des leitungsgebundenen Wasserversorgungsnetzes und / oder den Einbau weiterer Hydranten vereinbaren. Darüber hinaus prüft die Stadt Schwedt/Oder auch andere Möglichkeiten der Löschwasserentnahme (Hohensaaten-Friedrichsthaler-Wasserstraße, Löschwasserbrunnen, Teiche etc.) 2 Ermittlung künftig notwendiger Löschwassermengen (1) Ergeben sich durch die Erschließung von Neubaugebieten oder sonstige städtebauliche Maßnahmen weitere Pflichten der Stadt Schwedt/Oder zur Sicherstellung der Löschwasserversorgung, wird die erforderliche Dimensionierung des Wasserversorgungsnetzes zur Trinkwasserversorgung sowie der erforderlichen Hydranten gemeinsam von Stadt Schwedt/Oder und ZOWA im Rahmen der Bauleitplanung festgelegt. Grundlage hierfür sind ebenfalls die Anforderungen an den Grundschutz nach Maßgabe des DVGW-Arbeitsblattes W 405 (Bereitstellung von Löschwasser durch die öffentliche Trinkwasserversorgung). (2) Bei der Festlegung der vorzuhaltenden Löschwassermengen sind hygienische Beeinträchtigungen der Beschaffenheit des vom ZOWA zu liefernden Trinkwassers oder sonstige Unregelmäßigkeiten in der Trinkwasserlieferung auszuschließen. (3) Die hiernach an den einzubauenden Hydranten zur Verfügung stehenden Löschwassermengen werden durch Ergänzung des Löschwasserbedarfsplans und des Hydrantenplans nach 1 Bestandteil dieses Vertrages. 4) Die Kosten der Verstärkung des leitungsgebundenen Wasserversorgungsnetzes sowie die Kosten für den Einbau weiterer Hydranten werden nach den gültigen Satzungen, Bestimmungen und Tarifen des ZOWA bestimmt. 3 Besondere Löschwasserversorgung (1) Die Stadt Schwedt/Oder stellt sicher, dass die untere Bauaufsichtsbehörde im Zusammenwirken mit der zuständigen Brandschutzdienststelle im Baugenehmigungsverfahren prüft, ob im Einzelfall wegen einer erhöhten Brand- oder Explosionsgefahr eine

5 3 besondere Löschwasserbereitstellung erforderlich ist. Wird diese Anforderung festgestellt, ist die Verpflichtung des Eigentümers, Besitzers oder Nutzungsberechtigten für diese besondere Löschwasserversorgung Sorge zu tragen, durch eine brandschutzrechtliche Auflage zur Baugenehmigung auszusprechen. (2) Der ZOWA ist nicht verpflichtet, dem durch die Auflage beschwerten Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten die für die besondere Löschwasserversorgung erforderliche Löschwassermenge ganz oder teilweise vorzuhalten. 4 Kosten der Trinkwasservorhaltung und -entnahme (1) Die ständige Vorhaltung der an den Hydranten zur Verfügung stehenden Trinkwassermengen gemäß 1 Abs. 3 und 2 dieses Vertrages erfolgt durch den ZOWA. (2) Für die von der Feuerwehr der Stadt Schwedt/Oder zu Übungs- und Brandbekämpfungszwecken aus den Hydranten entnommenen Trinkwassermengen wird, wie unter 7 näher beschrieben, ein Entgelt gemäß den allgemeinen Tarifen des ZOWA entrichtet. (3) Der ZOWA stellt gemäß den gültigen Allgemeinen Tarifen für Trinkwasser des ZOWA und der Ergänzung der Allgemeinen Tarifen für Trinkwasser des ZOWA einen Mengenpreis für die abgenommene Wassermenge sowie für die Vorhaltung der Anlagen einen Grundpreis in Rechnung. Mit den Entgelten sind die Leistungen zur Vorhaltung, Wartung, Instandhaltung und Erneuerung der wasserwirtschaftlichen Anlagen einschließlich aller im 1 genannten Hydranten abgegolten. Der Bereitstellungspreis beträgt jährlich maximal EUR (in Worten: neunundzwanzigtausendvierhundert) inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer. 5 Wartung und Instandhaltung der Hydranten (1) Die Wartung und Instandhaltung der Hydranten einschließlich der Einwinterungsarbeiten und der Pflegearbeiten in unmittelbarer Umgebung (Freischnitt) werden vom ZOWA im Rahmen der Wartung des Wasserversorgungsnetzes durchgeführt. (2) Die Anbringung von Hinweisschildern auf Hydrantenstandorte an Gebäuden und Grundstücken und deren Kontrolle obliegen dem ZOWA. 6 Umfang der Trinkwasservorhaltung, Benachrichtigung bei Unterbrechungen (1) Der ZOWA ist verpflichtet, Trinkwasser nach Maßgabe des Hydrantenplanes nach 1 (3) und der AVBWasserV und den ergänzenden Bedingungen des ZOWA zur AVBWasserV an den hierfür vorgesehenen Hydranten jederzeit zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht, soweit und solange der ZOWA an der Vorhaltung durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung dem ZOWA wirtschaftlich nicht zumutbar sind, gehindert ist. (2) Die Wasservorhaltung kann durch den ZOWA unterbrochen werden, soweit dies zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten am Wasserversorgungsnetz erforderlich ist. Der ZOWA wird die Feuerwehr über jede beabsichtigte Unterbrechung rechtzeitig informieren. Unvorgesehene Unterbrechungen wird der ZOWA unverzüglich der Feuerwehr mitteilen.

6 4 7 Wasserentnahmen durch die Feuerwehr (1) Die Wasserentnahmen zu Übungszwecken können nur nach vorheriger Absprache über Ort, Zeit und Menge mit dem ZOWA durchgeführt werden. Der ZOWA ist berechtigt, jederzeit diese Wasserentnahmen zu untersagen, wenn dies zur Sicherstellung der Trinkwasserversorgung notwendig ist. Die entnommenen Wassermengen sind über ein durch den ZOWA bereitgestelltes Standrohr mit Messeinrichtung zu ermitteln. (2) Bei Wasserentnahmen zu Übungs- und Brandbekämpfungszwecken trägt die Feuerwehr dafür Sorge, dass Störungen der angeschlossenen Trinkwasserkunden oder störende Rückwirkungen auf Einrichtungen des ZOWA oder Dritter oder Rückwirkungen auf die Trinkwassergüte ausgeschlossen sind. (3) Nach Beendigung der Wasserentnahmen sind die beanspruchten Hydranten von der Feuerwehr ordnungsgemäß zu sichern. Der Zeitraum der Wasserentnahme, die Wassermenge und die in Anspruch genommenen Hydranten sind dem ZOWA am folgenden Werktag fernmündlich unter der Rufnummer 03332/ und als Monatsmeldung in schriftlicher Form am 3. Werktag des neuen Monats mitzuteilen. Die Wasserentnahme im Brandfall erfolgt ohne Messeinrichtung, die entnommene Menge wird durch die Feuerwehr geschätzt und nach Plausibilitätsprüfung über die Werksausgangsmessung Wasserwerk Schwedt durch den ZOWA bestätigt. 8 Haftung (1) Die gegenseitige Haftung des ZOWA und der Stadt Schwedt/Oder ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. (2) Im Weiteren gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), die AVBWasserV und ergänzende Bestimmungen des ZOWA zu der AVBWasserV. 9 Geltungsdauer Die Vereinbarung gilt unbefristet. Die Vertragspartner vereinbaren die Möglichkeit der Kündigung dieser Vereinbarung jeweils zum Jahresende mit einer Frist von 6 Monaten. 10 Koordinierungsstab Der ZOWA und die Stadt Schwedt/Oder richten einen Koordinierungsstab ein, der aus Mitarbeitern des ZOWA und Mitarbeitern der Stadt Schwedt/Oder besteht und dessen Aufgabe es ist, die nach diesem Vertrag bestehende gemeinsame Aufgabenerfüllung durch den ZOWA und die Stadt Schwedt/Oder loyal, unbürokratisch und fachübergreifend zu gewährleisten. Dem Koordinierungsstab gehören seitens der Stadt Schwedt - Mitarbeiter des Fachbereiches Ordnung, Brandschutz und Bürgerangelegenheiten - Mitarbeiter des Fachbereiches Hoch- und Tiefbau, Stadt- und Ortsteilpflege und seitens des ZOWA der - Technische Leiter - Meister Trinkwasser W2 an.

7 5 11 Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse Tritt nach Vertragsabschluss eine wesentliche Veränderung der rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse ein, die bei Abschluss dieses Vertrages maßgebend waren, und sind infolgedessen die gegenseitigen Verpflichtungen des ZOWA und der Stadt Schwedt/Oder in ein grobes Missverhältnis geraten, werden der ZOWA und die Stadt Schwedt/Oder eine angemessene Anpassung des Vertrages an die geänderten Verhältnisse herbeiführen. 12 Unwirksamkeit von Vertragsbestimmungen Sollte eine der in diesem Vertrag enthaltenen Bestimmungen unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Der ZOWA und die Stadt Schwedt/Oder verpflichten sich jedoch, eine unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen. 13 Schlussbestimmungen (1) Der ZOWA verpflichtet sich für jeden Fall der Rechtsnachfolge durch ein anderes Unternehmen, seine Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf den Rechtsnachfolger mit der Maßgabe zu übertragen, dass auch dieser seine Nachfolger wiederum entsprechend verpflichtet. (2) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform, soweit nicht die notarielle Beurkundung der Änderungen und Ergänzungen gesetzlich vorgeschrieben ist, sowie der ausdrücklichen Bezugnahme auf diesen Vertrag. (3) Der ZOWA und die Stadt Schwedt/Oder erhalten je eine Ausfertigung des Vertrages sowie künftiger Änderungen und Ergänzungen. (4) Der Vertrag tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. Ort, Datum Ort, Datum Jürgen Polzehl Bürgermeister Sabine Ambos Verbandsvorsteherin

8 Löschwasserbedarfsplan der Stadt Schwedt/Oder 48 m³/ h 96 m³/ h Löschwasserbedarf 1:

9 Anlage Vertrag Anlage Vertrag Hydranten 50m 3 /h Hydranten 30m 3 /h lfd Nr. Bezeichnung Bauart lfd Nr Bezeichnung Bauart 1 L1 UHy 80 1 L104 UHy 80 2 L10 UHy 80 2 L106 UHy 80 3 L100 UHy 80 3 L109 UHy 80 4 L102 UHy 80 4 L110 UHy 80 5 L103 UHy 80 5 L115 UHy 80 6 L105 UHy 80 6 L12 OHy 80 7 L107 UHy 80 7 L120 UHy 80 8 L108 UHy 80 8 L121 UHy 80 9 L11 UHy 80 9 L123 UHy L111 UHy L125 UHy L112 UHy L126 UHy L113 UHy L128 UHy L114 UHy L129 UHy L117 UHy L130 UHy L118 UHy L137 UHy L119 UHy L139 UHy L122 UHy L14 UHy L13 UHy L148 UHy L132 UHy L152 UHy L133 OHy L153 UHy L134 UHy L154 UHy L135 UHy L155 UHy L138 UHy L158 UHy L140 UHy L159 UHy L144 UHy L162 UHy L145 UHy L165 UHy L15 UHy L172 UHy L150 UHy L175 UHy L151 UHy L176 UHy L156 UHy L178 UHy L157 UHy L182 UHy L16 UHy L195 UHy L161 UHy L196 UHy L163 UHy L199 UHy L164 UHy L2 UHy L166 UHy L202 UHy L167 UHy L205 UHy L168 UHy L208 UHy L169 UHy L209 UHy L17 UHy L21 UHy L170 UHy L211 UHy L173 UHy L212 UHy L177 UHy L213 UHy L179 UHy L216 UHy L180 UHy L219 UHy L183 UHy L22 UHy L184 UHy L222 UHy L185 UHy L223 UHy L186 UHy L225 UHy L187 UHy L227 UHy 80

10 Anlage Vertrag Anlage Vertrag Hydranten 50m 3 /h Hydranten 30m 3 /h lfd Nr. Bezeichnung Bauart lfd Nr Bezeichnung Bauart 51 L189 UHy L233 UHy L190 UHy L247 UHy L191 UHy L250 UHy L192 UHy L259 UHy L193 UHy L270 UHy L194 UHy L275 UHy L197 UHy L278 UHy L198 UHy L287 UHy L20 UHy L288 UHy L200 UHy L289 UHy L201 UHy L290 UHy L204 UHy L291 UHy L207 UHy L294 UHy L217 UHy L3 UHy L228 UHy L31 UHy L229 UHy L32 UHy L23 UHy L327 UHy L230 OHy L33 UHy L231 UHy L330 UHy L232 OHy L332 UHy L234 OHy L335 UHy L235 OHy L337 UHy L24 UHy L338 UHy L245 UHy L339 UHy L246 UHy L342 UHy L248 UHy L358 UHy L249 UHy L370 UHy L25 UHy L371 UHy L253 UHy L372 UHy L254 UHy L373 UHy L273 UHy L374 UHy L276 UHy L375 UHy L277 OHy L377 UHy L28 UHy L378 UHy L280 UHy L384 UHy L29 UHy L385 UHy L296 OHy L386 UHy L298 OHy L388 UHy L30 UHy L390 UHy L300 OHy L391 UHy L302 OHy L392 UHy L304 UHy L393 UHy L305 OHy L394 UHy L310 OHy L395 UHy L311 OHy L396 UHy L312 UHy L399 UHy L313 UHy L4 UHy L314 UHy L402 UHy L315 UHy L403 UHy L316 UHy L404 UHy 80

11 Anlage Vertrag Anlage Vertrag Hydranten 50m 3 /h Hydranten 30m 3 /h lfd Nr. Bezeichnung Bauart lfd Nr Bezeichnung Bauart 101 L317 UHy L405 UHy L318 UHy L406 UHy L328 UHy L408 UHy L329 UHy L410 UHy L34 UHy L411 UHy L343 UHy L412 UHy L344 UHy L418 UHy L345 UHy L419 UHy L346 UHy L420 UHy L347 UHy L426 UHy L348 OHy L427 UHy L35 UHy L43 UHy L350 UHy L432 UHy L351 OHy L433 UHy L353 OHy L434 UHy L354 OHy L435 UHy L355 UHy L436 UHy L356 UHy L437 UHy L359 UHy L438 UHy L36 UHy L44 UHy L361 UHy L440 UHy L362 UHy L441 UHy L363 UHy L442 UHy L364 UHy L45 UHy L376 OHy L489 UHy L38 UHy L49 UHy L380 OHy L490 UHy L381 UHy L5 UHy L382 UHy L50 UHy L387 UHy L503 UHy L389 UHy L506 UHy L40 UHy L513 UHy L401 UHy L514 UHy L409 UHy L521 UHy L41 UHy L522 UHy L413 UHy L524 UHy L414 UHy L525 UHy L415 UHy L54 OHy L416 UHy L547 OHy L417 UHy L55 OHy L42 UHy L56 OHy L422 UHy L573 UHy L423 UHy L575 UHy L425 UHy L576 UHy L428 UHy L588 UHy L439 UHy L59 OHy L443 UHy L66 UHy L444 UHy L67 UHy L446 OHy L69 UHy L447 OHy L7 UHy 80

12 Anlage Vertrag Anlage Vertrag Hydranten 50m 3 /h Hydranten 30m 3 /h lfd Nr. Bezeichnung Bauart lfd Nr Bezeichnung Bauart 151 L448 OHy L71 UHy L449 OHy L72 UHy L450 OHy L73 UHy L451 OHy L74 UHy L452 OHy L75 UHy L453 UHy L76 UHy L454 OHy L77 UHy L455 OHy L83 UHy L456 OHy L85 UHy L457 UHy L91 UHy L458 OHy L459 OHy L46 UHy L460 OHy L461 OHy L463 UHy L464 OHy L465 OHy L466 OHy L467 OHy L468 OHy L469 OHy L47 UHy L470 UHy L471 OHy L472 OHy L474 UHy L475 UHy L476 UHy L477 UHy L478 UHy L479 UHy L48 UHy L480 UHy L481 UHy L482 UHy L483 UHy L484 UHy L485 UHy L486 UHy L487 UHy L488 UHy L491 UHy L492 UHy L493 UHy L494 OHy L495 OHy L496 OHy L497 UHy L498 UHy 80

13 Anlage Vertrag Anlage Vertrag Hydranten 50m 3 /h Hydranten 30m 3 /h lfd Nr. Bezeichnung Bauart lfd Nr Bezeichnung Bauart 201 L499 OHy L500 UHy L501 UHy L502 UHy L504 UHy L505 UHy L507 OHy L508 UHy L509 UHy L510 UHy L511 UHy L512 UHy L516 UHy L517 UHy L518 UHy L519 UHy L52 UHy L520 UHy L523 UHy L526 UHy L527 UHy L528 UHy L529 UHy L53 UHy L530 UHy L531 UHy L533 UHy L534 UHy L535 UHy L536 UHy L537 UHy L538 UHy L539 UHy L540 UHy L542 UHy L545 UHy L546 OHy L548 UHy L549 OHy L550 OHy L551 OHy L552 UHy L553 UHy L554 OHy L555 OHy L556 OHy L557 OHy L558 OHy L559 OHy L560 OHy 80

14 Anlage Vertrag Anlage Vertrag Hydranten 50m 3 /h Hydranten 30m 3 /h lfd Nr. Bezeichnung Bauart lfd Nr Bezeichnung Bauart 251 L561 OHy L562 OHy L564 UHy L565 OHy L567 OHy L568 OHy L569 UHy L570 UHy L571 OHy L572 UHy L574 OHy L577 UHy L578 UHy L579 OHy L580 UHy L581 OHy L582 OHy L583 OHy L584 OHy L585 OHy L586 OHy L587 UHy L68 UHy L78 UHy L79 UHy L80 UHy L81 UHy L82 UHy L9 OHy L90 UHy L93 UHy L94 UHy L95 UHy L96 UHy L97 UHy L98 UHy L99 UHy 80

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