Satzung. 1 Name und Sitz, Geschäftsjahr
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- Krista Pfaff
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1 Satzung 1 Name und Sitz, Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen Badminton Burg Er hat seinen Sitz in Burg und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung in das Register lautet der Name des Vereins Badminton Burg e.v. Der verein strebt die Mitgliedschaft im Badminton Landesverband Sachsen-Anhalt e.v. an. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 2 Zweck des Vereins Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports und damit verbundene Körperertüchtigung. Es wird verwirklicht durch: - Teilnahme am Trainings- und Wettkampfbetrieb - Durchführung von Vorträgen und Sportveranstaltungen - Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuergünstige Zwecke der Abgabenordnung. Der verein ist politisch und konfessionell neutral. 3 Mittelverwendung Der verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßgen Mittel verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigt werden. Der Verein besteht aus 4 Mitgliedschaft - ordentlichen Mitgliedern - fördernden Mitgliedern (passive Mitgliedschaft) - Ehrenmitglieder Ein ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag von minderjährigen bedarf der schriftlichen Bestätigung der gesetzlichen Vertreter. Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrags durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, kann der Antragsteller die Mitgliederversammlung anrufen. Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person sein, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und dem Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen. Für die Aufnahme gelten die Regeln über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entsprechend. Ehrenmitglied kann auch eine natürliche Person werden die nicht Mitglied im Verein ist.
2 5 Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet: - durch den freiwilligen Austritt - Ausschluss aus dem Verein - Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person - Mit dem Tode des Mitgliedes Der freiwillige Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er ist nur zum eines jeden Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden - wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Pflichten - wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder - wegen groben unsportlichen Verhaltens Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern, hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindesfrist von 10 Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch einen eingeschriebenen Brief zu zustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig, sie muss schriftlich binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung durch den vorstand mit der Zahlung von Beiträgen oder Umlagen in Höhe von mehr als sechs Monaten im Rückstand ist. Der Ausschluss kann erst durch den Vorstand beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnbescheides, dass den Hinweis auf den Ausschluss enthalten hat, drei Monate vergangen sind. Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen sechs Monate nach erlöschen der Mitgliedschaft durch einen eingeschriebenen Brief geltend gemacht und begründet werden. 6 Die Rechte und Pflichten Alle Mitglieder haben das Recht, an allen Versammlungen mit Stimmrecht teilzunehmen und können mit dem vollendeten 16. Lebensjahr für eine Funktion innerhalb des Vorstandes kandidieren. Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe des Beitrages sowie die Fälligkeit werden durch die Mitgliederversammlung bestätigt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Sie haben die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder.
3 7 Organe des Vereins Vereinsorgane sind: - der Vorstand - die Mitgliederversammlung 8 Der Vorstand Der Vorstand besteht aus: - dem Vorsitzenden - dem stellv. Vorsitzenden / Sportwart - dem Kassenwart - dem Jugendwart - dem Schriftführer, sowie aus - bis zu zwei Beisitzern Der Vorstand im Sinne des 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden vorsitzenden und dem Kassenwart. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der drei Vorstandsmitglieder vertreten. 9 Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstandes Der vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereinszuständig, soweit sie nicht einem anderen Ogan durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere: - Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, sowie Aufstellung der Tagesordnung - Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung - Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellen des Jahresberichts - Vorlage der Jahresplanung - Beschlussfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von Mitgliedern - Festlegung von Mitgliedsbeiträgen Der stellv. Vorsitzende nimmt die Aufgaben eines Sportwartes war. 10 Wahl des Vorstandes Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder des Vorstandes werden alle für vier Jahre gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person wahrgenommen werden. Beim Ausscheiden von mehr als zwei Vorstandsmitgliedern muss innerhalb von drei Monaten eine Neuwahl durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung erfolgen.
4 11 Vorstandssitzungen Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden oder stellv. Vorsitzenden einberufen werden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig. Der Vorstand ist Beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 (5) seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden. 12 Mitgliederversammlung In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied auch ein Ehrenmitglied eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im 1. Halbjahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins das erfordert oder wenn ein viertel der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe diese beim Vorstand beantragen. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig: 1. Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes. 2. Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes. 3. Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer. 4. Wahl der Kassenprüfer. 5. Beschlussfassung über eine Änderung der Satzung und über Vereinsauflösung. 6. Bestätigung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit. 7. Genehmigung des Haushaltsplanes. 8. Entscheidung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Einladung einberufen. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens ein drittel der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Vereinsauflösung bedürfen einer ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. 13 Protokollieren von Beschlüssen Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes ist, unter Angabe von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist vom vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter und dem Schriftführer (Protokollführer) zu unterzeichnen. 14 Kassenprüfer Die von der Mitgliederversammlung gewählten zwei Kassenprüfer überwachen die Kassengeschäfte des Vereins. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen. Über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten.
5 15 Auflösung des Vereins Bei Auflösung des Vereins erfolgt eine Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandmitglieder. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das vermögen des Vereins an die Stadt Burg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere der Förderung des Sports, zu verwenden hat. Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am beschlossen worden. Vorsitzender stellv. Vorsitzender Kassenwart Schriftführer Jugendwart verantw. Marketing Pressewart
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