Dienst- und Geschäftsanweisung
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- Stephan Hermann
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1 Dienst- und Geschäftsanweisung für die Gleichstellungsbeauftragte der Gemeinde Hille (DGA G) Die Verwirklichung des Verfassungsgebotes der Gleichberechtigung von Frau und Mann ist eine Aufgabe der Gemeinden. Zur Wahrnehmung dieser Aufgabe ist gem. 5 der Gemeindeordnung NW i.v.m. 4 der Hauptsatzung der Gemeinde Hille eine Gleichstellungsbeauftragte sowie eine Stellvertreterin bestellt. Die Gleichstellungsbeauftragte wirkt bei allen Vorhaben und Maßnahmen der Gemeinde mit, die die Belange von Frauen berühren oder Auswirkungen auf die Gleichberechtigung von Frau und Mann und die Anerkennung ihrer gleichberechtigten Stellung in der Gesellschaft haben. Dies sind insbesondere soziale, organisatorische und personelle Maßnahmen, einschließlich Stellenausschreibungen, Auswahlverfahren und Vorstellungsgespräche; die Gleichstellungsbeauftragte hat insbesondere die Aufstellung und Änderung des Frauenförderplans sowie die Erstellung des Berichts über die Umsetzung des Frauenförderplans durchzuführen. Auf die sich aus dem Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein- Westfalen (Landesgleichstellungsgesetz - LGG) vom 9. November 1999 (GV. NRW. S. 590), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224), ergebenden Rechte der Gleichstellungsbeauftragten wird besonders hingewiesen. I. Allgemeine Vorschriften 1.1 Inhalt und Zweck Die Dienst- und Geschäftsanweisung ist eine innerdienstliche Vorschrift. Sie regelt den Dienstbetrieb und den Geschäftsgang für die mit Gleichstellungsaufgaben beauftragten Mitarbeiterinnen. Durch die DGA G soll die Einheitlichkeit, Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Übersichtlichkeit gestaltet bzw. geregelt werden. 1.2 Geltungsbereich Die DGA G ist verbindlich für die mit Gleichstellungsaufgaben beauftragten Mitarbeiterinnen. Sie bestimmt das Verhältnis zum Dienstvorgesetzten, zu den MitarbeiterInnen der Gemeindeverwaltung, zu den Medien, zu den BürgerInnen, zu Vereinen, Verbänden, Institutionen und zur Politik. 1.3 Weitere Dienstvorschriften Neben der DGA G sind die zur Ordnung und einheitlichen Ausrichtung der Verwaltungsarbeit bestehenden weiteren Dienstvorschriften und die besonderen Dienst-
2 2 anweisungen für die einzelnen Aufgabenbereiche sowie die Hausmitteilungen zu beachten. Besonders hingewiesen wird auf die allgemeine Dienst- und Geschäftsanweisung (ADGA vom 1. September 2000, zuletzt geändert am 1. Juli 2005). Im Einzelfall abweichende Verfügungen des Bürgermeisters gehen der DGA G vor. II. Organisation Die Gleichstellungsbeauftragte ist dem Bürgermeister unmittelbar unterstellt. Um eine erfolgreiche Umsetzung des Aufgabenbereiches sicherzustellen und zur Wahrung der Einheitlichkeit der Verwaltung ist in allen wichtigen Bereichen das enge Einvernehmen mit dem Bürgermeister unerlässlich. Die Gleichstellungsbeauftragte unterliegt bei Wahrnehmung dieser Aufgaben keinen fachlichen Weisungen. Verwaltungsorganisatorisch wird die Gleichstellungsbeauftragte dem Fachbereich 1 angegliedert; sie ist berechtigt dem Briefkopf Gemeinde Hille - Der Bürgermeister - statt der sonst üblichen Bezeichnung des Fachbereiches, dass das Schriftstück gefertigt hat, die Bezeichnung Gleichstellungsbeauftragte beizufügen. III. Aufgaben und Zuständigkeiten Im Einzelnen erstreckt sich die Zuständigkeit der Gleichstellungsbeauftragten auf folgende Aufgaben (die Nennung erfolgt ohne jegliche Wertigkeit): 3.1 Erstellung eines Tätigkeitsberichts, Mitwirkung an der Erstellung und Fortschreibung des Frauenförderungsplanes Die Gleichstellungsbeauftragte erstellt jährlich bis zum j. J. für die Gemeinde Hille einen Bericht über ihren Tätigkeitsbereich, welcher dem Rat vorzulegen ist.
3 Die Gleichstellungsbeauftragte wirkt an der Erstellung und Fortschreibung des Frauenförderungsplanes mit. 3.2 Beteiligung bei der Vorbereitung von Rats- und Ausschusssitzungen, Teilnahme an Sitzungen Die Gleichstellungsbeauftragte erhält grundsätzlich die Tagesordnungen für die Sitzungen des Rates und der Ausschüsse für öffentliche und nichtöffentliche Sitzungen mit den Verwaltungsvorlagen. Sie hat die Möglichkeit, die Vorlagen unter Gleichstellungsgesichtspunkten zu würdigen und ggf. Änderungsvorschläge gegenüber dem Bürgermeister mündlich oder schriftlich vorzubringen. Tagesordnungspunkte mit frauenrelevanten Themenbereichen sind der Gleichstellungsbeauftragten vorher zur Abzeichnung vorzulegen Im Einvernehmen mit dem Bürgermeister kann die Gleichstellungsbeauftragte an Sitzungen der Ausschüsse teilnehmen. Die Dienstanweisung über die Vorbereitung und Durchführung der Rats- und Ausschusssitzungen sowie der Rats- und Ausschussbeschlüsse und für die geschäftliche Abwicklung von Verwaltungsvorgängen mit dem Bürgermeister, dem Rat und den Ausschüssen vom ist für die Gleichstellungsbeauftragte verbindlich Soweit Gleichstellungsfragen im Verwaltungsvorstand behandelt werden, wird die Gleichstellungsbeauftragte durch den Bürgermeister an der Beratung beteiligt. 3.3 Mitwirkung an Personalentscheidungen Die Gleichstellungsbeauftragte wirkt darauf hin, dass bei Einstellungen und Beför- derungen von MitarbeiterInnen der Gemeinde Frauen angemessen berücksichtigt und gefördert werden. An Einstellungsgesprächen nimmt sie teil Bei Anträgen auf Beurlaubung oder Teilzeitanträgen wirkt die Gleichstellungsbeauftragte mit.
4 4 3.4 Anlaufstelle für ratsuchende Bürgerinnen und Bürger in Gleichstellungsangelegenheiten Die Gleichstellungsbeauftragte gibt Hilfestellung für ratsuchende BürgerInnen in enger Zusammenarbeit mit den anderen Ämtern der Gemeindeverwaltung und mit anderen einschlägigen Institutionen. 3.5 Informationsarbeit und Kontaktpflege Im Einvernehmen mit dem Bürgermeister können von der Gleichstellungsbeauftragten Informationsveranstaltungen und Anhörungen durchgeführt werden (z. B. über Arbeitsmarktprobleme, Ganztagsbetreuung von Kindern, zur Gewaltprävention usw). Die Öffentlichkeitsarbeit richtet sich nach der ADGA und den sonstigen Dienstanweisungen der Gemeinde Hille. Ebenfalls im Einvernehmen mit dem Bürgermeister kann sich die Gleichstellungsbeauftragte an Frauenveranstaltungen, Ausstellungen und der Erstellung von Informationsmaterial und Prospekten beteiligen. Zu diesem Zweck kann die Gleichstellungsbeauftragte auch mit Frauengruppen und Initiativen zusammenarbeiten Im Einvernehmen mit dem Bürgermeister können von der Gleichstellungsbeauftragten Kontakte zu Verbänden, Gewerkschaften, Betriebs- und Personalräten, Unternehmen, zur Arbeitsverwaltung usw. aufgebaut und gepflegt werden mit dem Ziel, die Situation der Frauen durch Anregungen, Vermittlungsfunktion und Verhandlung auf freiwilliger Basis des Entscheidungsträgers zu verbessern. Ebenso können mit anderen kommunalen und staatlichen Gleichstellungsbeauftragten und ähnlichen Institutionen zur Verbesserung der eigenen Arbeit Kontakte aufgenommen werden Durchführung von Untersuchungen Unter Beachtung der allgemeinen Vergabevorschriften und haushaltsrechtlichen Bestimmungen können von der Gleichstellungsbeauftragten im Einvernehmen mit dem Bürgermeister und ggf. nach vorheriger Beschlussfassung durch den Hauptund Finanzausschuss bzw. durch den Rat der Gemeinde Hille Studien bzw. Untersuchungen in Auftrag gegeben werden bzw. eigene Studien und Untersuchungen
5 5 angestellt werden, um Gleichstellungsprobleme einzukreisen und Lösungsvorschläge vorzubereiten. IV. Anbringung eigener Empfehlungen Die Gleichstellungsbeauftragte ist berechtigt, eigene Empfehlungen an den Bürgermeister heranzutragen, die die Gleichstellungsbemühungen der Gemeinde fördern bzw. evtl. vorhandene Vorbehalte abbauen helfen. V. In-Kraft-Treten Diese Dienstanweisung tritt am 1. Juli 2009 in Kraft, gleichzeitig tritt die bisherige Dienstanweisung außer Kraft. Hille, 1. Juli 2009 Im Auftrag: Helmut Spilker Gemeindeoberverwaltungsrat
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