Dienst- und Geschäftsanweisung

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Dienst- und Geschäftsanweisung"

Transkript

1 Dienst- und Geschäftsanweisung für die Gleichstellungsbeauftragte der Gemeinde Hille (DGA G) Die Verwirklichung des Verfassungsgebotes der Gleichberechtigung von Frau und Mann ist eine Aufgabe der Gemeinden. Zur Wahrnehmung dieser Aufgabe ist gem. 5 der Gemeindeordnung NW i.v.m. 4 der Hauptsatzung der Gemeinde Hille eine Gleichstellungsbeauftragte sowie eine Stellvertreterin bestellt. Die Gleichstellungsbeauftragte wirkt bei allen Vorhaben und Maßnahmen der Gemeinde mit, die die Belange von Frauen berühren oder Auswirkungen auf die Gleichberechtigung von Frau und Mann und die Anerkennung ihrer gleichberechtigten Stellung in der Gesellschaft haben. Dies sind insbesondere soziale, organisatorische und personelle Maßnahmen, einschließlich Stellenausschreibungen, Auswahlverfahren und Vorstellungsgespräche; die Gleichstellungsbeauftragte hat insbesondere die Aufstellung und Änderung des Frauenförderplans sowie die Erstellung des Berichts über die Umsetzung des Frauenförderplans durchzuführen. Auf die sich aus dem Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein- Westfalen (Landesgleichstellungsgesetz - LGG) vom 9. November 1999 (GV. NRW. S. 590), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224), ergebenden Rechte der Gleichstellungsbeauftragten wird besonders hingewiesen. I. Allgemeine Vorschriften 1.1 Inhalt und Zweck Die Dienst- und Geschäftsanweisung ist eine innerdienstliche Vorschrift. Sie regelt den Dienstbetrieb und den Geschäftsgang für die mit Gleichstellungsaufgaben beauftragten Mitarbeiterinnen. Durch die DGA G soll die Einheitlichkeit, Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Übersichtlichkeit gestaltet bzw. geregelt werden. 1.2 Geltungsbereich Die DGA G ist verbindlich für die mit Gleichstellungsaufgaben beauftragten Mitarbeiterinnen. Sie bestimmt das Verhältnis zum Dienstvorgesetzten, zu den MitarbeiterInnen der Gemeindeverwaltung, zu den Medien, zu den BürgerInnen, zu Vereinen, Verbänden, Institutionen und zur Politik. 1.3 Weitere Dienstvorschriften Neben der DGA G sind die zur Ordnung und einheitlichen Ausrichtung der Verwaltungsarbeit bestehenden weiteren Dienstvorschriften und die besonderen Dienst-

2 2 anweisungen für die einzelnen Aufgabenbereiche sowie die Hausmitteilungen zu beachten. Besonders hingewiesen wird auf die allgemeine Dienst- und Geschäftsanweisung (ADGA vom 1. September 2000, zuletzt geändert am 1. Juli 2005). Im Einzelfall abweichende Verfügungen des Bürgermeisters gehen der DGA G vor. II. Organisation Die Gleichstellungsbeauftragte ist dem Bürgermeister unmittelbar unterstellt. Um eine erfolgreiche Umsetzung des Aufgabenbereiches sicherzustellen und zur Wahrung der Einheitlichkeit der Verwaltung ist in allen wichtigen Bereichen das enge Einvernehmen mit dem Bürgermeister unerlässlich. Die Gleichstellungsbeauftragte unterliegt bei Wahrnehmung dieser Aufgaben keinen fachlichen Weisungen. Verwaltungsorganisatorisch wird die Gleichstellungsbeauftragte dem Fachbereich 1 angegliedert; sie ist berechtigt dem Briefkopf Gemeinde Hille - Der Bürgermeister - statt der sonst üblichen Bezeichnung des Fachbereiches, dass das Schriftstück gefertigt hat, die Bezeichnung Gleichstellungsbeauftragte beizufügen. III. Aufgaben und Zuständigkeiten Im Einzelnen erstreckt sich die Zuständigkeit der Gleichstellungsbeauftragten auf folgende Aufgaben (die Nennung erfolgt ohne jegliche Wertigkeit): 3.1 Erstellung eines Tätigkeitsberichts, Mitwirkung an der Erstellung und Fortschreibung des Frauenförderungsplanes Die Gleichstellungsbeauftragte erstellt jährlich bis zum j. J. für die Gemeinde Hille einen Bericht über ihren Tätigkeitsbereich, welcher dem Rat vorzulegen ist.

3 Die Gleichstellungsbeauftragte wirkt an der Erstellung und Fortschreibung des Frauenförderungsplanes mit. 3.2 Beteiligung bei der Vorbereitung von Rats- und Ausschusssitzungen, Teilnahme an Sitzungen Die Gleichstellungsbeauftragte erhält grundsätzlich die Tagesordnungen für die Sitzungen des Rates und der Ausschüsse für öffentliche und nichtöffentliche Sitzungen mit den Verwaltungsvorlagen. Sie hat die Möglichkeit, die Vorlagen unter Gleichstellungsgesichtspunkten zu würdigen und ggf. Änderungsvorschläge gegenüber dem Bürgermeister mündlich oder schriftlich vorzubringen. Tagesordnungspunkte mit frauenrelevanten Themenbereichen sind der Gleichstellungsbeauftragten vorher zur Abzeichnung vorzulegen Im Einvernehmen mit dem Bürgermeister kann die Gleichstellungsbeauftragte an Sitzungen der Ausschüsse teilnehmen. Die Dienstanweisung über die Vorbereitung und Durchführung der Rats- und Ausschusssitzungen sowie der Rats- und Ausschussbeschlüsse und für die geschäftliche Abwicklung von Verwaltungsvorgängen mit dem Bürgermeister, dem Rat und den Ausschüssen vom ist für die Gleichstellungsbeauftragte verbindlich Soweit Gleichstellungsfragen im Verwaltungsvorstand behandelt werden, wird die Gleichstellungsbeauftragte durch den Bürgermeister an der Beratung beteiligt. 3.3 Mitwirkung an Personalentscheidungen Die Gleichstellungsbeauftragte wirkt darauf hin, dass bei Einstellungen und Beför- derungen von MitarbeiterInnen der Gemeinde Frauen angemessen berücksichtigt und gefördert werden. An Einstellungsgesprächen nimmt sie teil Bei Anträgen auf Beurlaubung oder Teilzeitanträgen wirkt die Gleichstellungsbeauftragte mit.

4 4 3.4 Anlaufstelle für ratsuchende Bürgerinnen und Bürger in Gleichstellungsangelegenheiten Die Gleichstellungsbeauftragte gibt Hilfestellung für ratsuchende BürgerInnen in enger Zusammenarbeit mit den anderen Ämtern der Gemeindeverwaltung und mit anderen einschlägigen Institutionen. 3.5 Informationsarbeit und Kontaktpflege Im Einvernehmen mit dem Bürgermeister können von der Gleichstellungsbeauftragten Informationsveranstaltungen und Anhörungen durchgeführt werden (z. B. über Arbeitsmarktprobleme, Ganztagsbetreuung von Kindern, zur Gewaltprävention usw). Die Öffentlichkeitsarbeit richtet sich nach der ADGA und den sonstigen Dienstanweisungen der Gemeinde Hille. Ebenfalls im Einvernehmen mit dem Bürgermeister kann sich die Gleichstellungsbeauftragte an Frauenveranstaltungen, Ausstellungen und der Erstellung von Informationsmaterial und Prospekten beteiligen. Zu diesem Zweck kann die Gleichstellungsbeauftragte auch mit Frauengruppen und Initiativen zusammenarbeiten Im Einvernehmen mit dem Bürgermeister können von der Gleichstellungsbeauftragten Kontakte zu Verbänden, Gewerkschaften, Betriebs- und Personalräten, Unternehmen, zur Arbeitsverwaltung usw. aufgebaut und gepflegt werden mit dem Ziel, die Situation der Frauen durch Anregungen, Vermittlungsfunktion und Verhandlung auf freiwilliger Basis des Entscheidungsträgers zu verbessern. Ebenso können mit anderen kommunalen und staatlichen Gleichstellungsbeauftragten und ähnlichen Institutionen zur Verbesserung der eigenen Arbeit Kontakte aufgenommen werden Durchführung von Untersuchungen Unter Beachtung der allgemeinen Vergabevorschriften und haushaltsrechtlichen Bestimmungen können von der Gleichstellungsbeauftragten im Einvernehmen mit dem Bürgermeister und ggf. nach vorheriger Beschlussfassung durch den Hauptund Finanzausschuss bzw. durch den Rat der Gemeinde Hille Studien bzw. Untersuchungen in Auftrag gegeben werden bzw. eigene Studien und Untersuchungen

5 5 angestellt werden, um Gleichstellungsprobleme einzukreisen und Lösungsvorschläge vorzubereiten. IV. Anbringung eigener Empfehlungen Die Gleichstellungsbeauftragte ist berechtigt, eigene Empfehlungen an den Bürgermeister heranzutragen, die die Gleichstellungsbemühungen der Gemeinde fördern bzw. evtl. vorhandene Vorbehalte abbauen helfen. V. In-Kraft-Treten Diese Dienstanweisung tritt am 1. Juli 2009 in Kraft, gleichzeitig tritt die bisherige Dienstanweisung außer Kraft. Hille, 1. Juli 2009 Im Auftrag: Helmut Spilker Gemeindeoberverwaltungsrat

Dienstanweisung. über die Wahrnehmung der Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten

Dienstanweisung. über die Wahrnehmung der Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten Dienstanweisung über die Wahrnehmung der Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten Inhaltsverzeichnis Seite 1. Zweck der Dienstanweisung... 1 2. Organisatorische Einbindung... 1 3. Zuständigkeit... 1 4.

Mehr

Die Verwirklichung des Verfassungsauftrages der Gleichberechtigung von Frau und Mann ist auch eine Aufgabe der Gemeinden

Die Verwirklichung des Verfassungsauftrages der Gleichberechtigung von Frau und Mann ist auch eine Aufgabe der Gemeinden Die Verwirklichung des Verfassungsauftrages der Gleichberechtigung von Frau und Mann ist auch eine Aufgabe der Gemeinden Vorschläge zur Optimierung der Regelungen zur Gleichberechtigung in der rheinland-pfälzischen

Mehr

Satzung über die Wahrung der Belange von Menschen mit Behinderung in der Stadt Dortmund vom

Satzung über die Wahrung der Belange von Menschen mit Behinderung in der Stadt Dortmund vom Satzung über die Wahrung der Belange von Menschen mit Behinderung in der Stadt Dortmund vom 13.03.2006 Aufgrund der 7, 41 (1) 2 lit. f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (GO NRW) in

Mehr

1.06. Artikel I. 1 Berufung, Abberufung, Rechtsstellung

1.06. Artikel I. 1 Berufung, Abberufung, Rechtsstellung 1.06 S a t z u n g der Stadt Bad Gandersheim über die Rechtsstellung der ehrenamtlich tätigen Gleichstellungsbeauftragten (Gleichstellungsbeauftragten-Satzung) Aufgrund der 5a, 6 und 40 der Niedersächsischen

Mehr

Zuständigkeitsordnung der Gemeinde Senden vom (Ziffer III, IV, VI geändert durch Ratsbeschluss vom )

Zuständigkeitsordnung der Gemeinde Senden vom (Ziffer III, IV, VI geändert durch Ratsbeschluss vom ) Zuständigkeitsordnung der Gemeinde Senden vom 16.12.1999 (Ziffer III, IV, VI geändert durch Ratsbeschluss vom 18.12.2001) Aufgrund der 41 Absätze 2 und 3 und 58 Absatz 1 Satz 1 der Gemeindeordnung für

Mehr

Satzung über die Inklusion von Menschen mit Beeinträchtigungen in der Gemeinde Senden (Inklusionssatzung) vom

Satzung über die Inklusion von Menschen mit Beeinträchtigungen in der Gemeinde Senden (Inklusionssatzung) vom Satzung über die Inklusion von Menschen mit Beeinträchtigungen in der Gemeinde Senden (Inklusionssatzung) vom 02.03.2015 50.3 (veröffentlicht im Abl. 3/15 vom 04.03.2015, S. 25 29) Aufgrund des 7 Abs.

Mehr

Wahrung der Belange von 50/06

Wahrung der Belange von 50/06 Wahrung der Belange von Menschen mit Behinderung 1 ------------------------------------------------------------------------------------------------ Wahrung der Belange von 50/06 Menschen mit Behinderung

Mehr

Hauptsatzung des Amtes Hohe Elbgeest

Hauptsatzung des Amtes Hohe Elbgeest Hauptsatzung des Amtes Hohe Elbgeest Aufgrund des 24a der Amtsordnung für Schleswig-Holstein in Verbindung mit 4 der Gemeindeordnung für Schleswig Holstein wird nach Beschluss des Amtsausschusses des Amtes

Mehr

Hauptsatzung der Gemeinde Windeck vom Präambel. Inhaltsverzeichnis

Hauptsatzung der Gemeinde Windeck vom Präambel. Inhaltsverzeichnis Hauptsatzung der Gemeinde Windeck vom 18.06.2018 Präambel Aufgrund von 7 Abs. 3 Satz 1 i.v.m. 41 Abs. 1 Satz 2 Buchst. f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 in der derzeit

Mehr

Satzung über die Wahrung der Belange von Menschen mit Behinderung in der Stadt Ennigerloh vom

Satzung über die Wahrung der Belange von Menschen mit Behinderung in der Stadt Ennigerloh vom Satzung über die Wahrung der Belange von Menschen mit Behinderung in der Stadt Ennigerloh vom 19.12.2014 Aufgrund des 7 Abs. 1 i. V. m. 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen

Mehr

Fachbereich Haupt- und Personalamt. Beratungsfolge Beratungstermine Zuständigkeit Haupt- und Finanzausschuss Beratung

Fachbereich Haupt- und Personalamt. Beratungsfolge Beratungstermine Zuständigkeit Haupt- und Finanzausschuss Beratung Stadt Voerde (Niederrhein) Der Bürgermeister Drucksache Nr.: 817 Dezernat I Verfasser Frau Feldkamp Fachbereich Haupt- und Personalamt Öffentliche Sitzung Datum 03.02.2014 Finanzielle/Bilanzielle Auswirkungen

Mehr

Betriebssatzung der Stadt Meinerzhagen für den Baubetriebshof der Stadt Meinerzhagen vom

Betriebssatzung der Stadt Meinerzhagen für den Baubetriebshof der Stadt Meinerzhagen vom Betriebssatzung der Stadt Meinerzhagen für den Baubetriebshof der Stadt Meinerzhagen vom 21.12.2005 - in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 23.09.2013 Aufgrund der 7 und 114 der Gemeindeordnung für

Mehr

Betriebssatzung für das Sondervermögen Abwasser Seite: 1. Betriebssatzung für das Sondervermögen Abwasser der Stadt Heiligenhaus vom

Betriebssatzung für das Sondervermögen Abwasser Seite: 1. Betriebssatzung für das Sondervermögen Abwasser der Stadt Heiligenhaus vom Seite: 1 Betriebssatzung für das Sondervermögen Abwasser der Stadt Heiligenhaus vom 26.11.2008 geändert durch die 1. Änderungssatzung vom 20.10.2009 2. Änderungssatzung vom 17.12.2015 Aufgrund des 7 der

Mehr

AMT FOCKBEK Der Amtsvorsteher

AMT FOCKBEK Der Amtsvorsteher AMT FOCKBEK Der Amtsvorsteher Alt Duvenstedt Fockbek Nübbel Rickert Hauptsatzung des Amtes Fockbek, Kreis Rendsburg-Eckernförde Aufgrund des 24 a der Amtsordnung für Schleswig-Holstein in Verbindung mit

Mehr

der Stadt Sankt Augustin über die Wahrung der Belange von Menschen mit Behinderung

der Stadt Sankt Augustin über die Wahrung der Belange von Menschen mit Behinderung S A T Z U N G der Stadt Sankt Augustin über die Wahrung der Belange von Menschen mit Behinderung Beschlossen: 15.11.2006 Bekannt gemacht: 29.11.2006 in Kraft getreten: 30.11.2006 I N H A L T S V E R Z

Mehr

Betriebssatzung. für das Sondervermögen Abwassersammlung der Stadt Kalkar vom 14. August 2003 in der Fassung der letzten Änderung vom 22.

Betriebssatzung. für das Sondervermögen Abwassersammlung der Stadt Kalkar vom 14. August 2003 in der Fassung der letzten Änderung vom 22. Betriebssatzung für das Sondervermögen Abwassersammlung der Stadt Kalkar vom 14. August 2003 in der Fassung der letzten Änderung vom 22. Juli 2010 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen

Mehr

S a t z u n g. für den Jugendrat der Stadt Münster

S a t z u n g. für den Jugendrat der Stadt Münster S a t z u n g für den Jugendrat der Stadt Münster Stand: 07.02.2017 Inhalt Präambel... 3 1 Grundsatz... 4 2 Jugendrat der Stadt Münster... 4 3 Organe... 4 4 Plenum... 4 5 Vorstand... 4 6 Aufgaben des Vorstandes...

Mehr

Betriebssatzung für das Wasserwerk der Gemeinde Kalletal vom

Betriebssatzung für das Wasserwerk der Gemeinde Kalletal vom 1 Betriebssatzung für das Wasserwerk der Gemeinde Kalletal vom 23.12.2005 Präambel Aufgrund der 7 und 114 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom

Mehr

Betriebssatzung für den Bäderbetrieb der Stadt Altena (Westf.) vom

Betriebssatzung für den Bäderbetrieb der Stadt Altena (Westf.) vom Betriebssatzung für den Bäderbetrieb der Stadt Altena (Westf.) vom 20.12.2006 Aufgrund der 7 Abs. 1 Satz 1, 41 Abs. 1 Satz 2 k, 107 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 in Verbindung mit 114 der Gemeindeordnung

Mehr

Satzung des Jugendparlamentes der Stadt Monheim am Rhein

Satzung des Jugendparlamentes der Stadt Monheim am Rhein Satzung des Jugendparlamentes der Stadt Monheim am Rhein vom 16.07.2010 Der Rat der Stadt Monheim am Rhein hat in seiner Sitzung am 20.05.2010 folgende Satzung beschlossen: Rechtsgrundlagen: 7 und 41 Abs.

Mehr

Satzung. für das Jugendamt der Stadt Iserlohn

Satzung. für das Jugendamt der Stadt Iserlohn Satzung für das Jugendamt der Stadt Iserlohn Der Rat der Stadt Iserlohn hat am 05. Oktober 2010 die nachstehende Satzung für das Jugendamt beschlossen. Diese Satzung beruht auf den 69 ff. des Kinder- und

Mehr

Betriebssatzung für das Abwasserwerk der Stadt Altena (Westf.) vom

Betriebssatzung für das Abwasserwerk der Stadt Altena (Westf.) vom Betriebssatzung für das Abwasserwerk der Stadt Altena (Westf.) vom 20.12.2006 Aufgrund der 7 Abs. 1 Satz 1, 41 Abs. 1 Satz 2 k, 107 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 in Verbindung mit 114 der Gemeindeordnung

Mehr

Betriebssatzung. Dieser Satzungstext stellt die bereinigte Fassung mit dem unten angegebenen Stand dar.

Betriebssatzung. Dieser Satzungstext stellt die bereinigte Fassung mit dem unten angegebenen Stand dar. - 1-6.11 Betriebssatzung für die eigenbetriebsähnliche Einrichtung Eigenbetrieb Stadtentwässerung Haltern am See Hinweis: Dieser Satzungstext stellt die bereinigte Fassung mit dem unten angegebenen Stand

Mehr

7.3 Seite Dürener Service Betrieb

7.3 Seite Dürener Service Betrieb 7.3 Seite - 1 - Betriebssatzung für die eigenbetriebsähnliche Einrichtung "" vom 7.3.1993, in Kraft getreten am 1.4.1993, unter Berücksichtigung der Änderungen vom 15.10.1994, 1.7.1994, 12.1.1995, 9.8.2001,

Mehr

H a u p t s a t z u n g der Gemeinde Dohma. Vom

H a u p t s a t z u n g der Gemeinde Dohma. Vom H a u p t s a t z u n g der Gemeinde Dohma Vom 11.05.2007 Auf Grund von 4 Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 ( SächsGVBl.

Mehr

S a t z u n g für den Jugendrat der Stadt Münster

S a t z u n g für den Jugendrat der Stadt Münster S a t z u n g für den Jugendrat der Stadt Münster Änderungen sind fett geschrieben Inhalt Präambel 3 1 Grundsätze 4 2 Jugendrat 4 3 Organe 4 4 Plenum 4 5 Vorstand 5 6 Aufgaben des Vorstandes 5 7 Arbeitsgruppen

Mehr

Richtlinie für den Beirat der Menschen mit Behinderung in der Stadt Siegen (Behindertenbeirat)

Richtlinie für den Beirat der Menschen mit Behinderung in der Stadt Siegen (Behindertenbeirat) Richtlinie für den Beirat der Menschen mit Behinderung in der Stadt Siegen (Behindertenbeirat) Ordnungsziffer Zuständigkeit Ratsbeschluss 90.505 Geschäftsbereich 5 03.06.2009 Richtlinie für den Behindertenbeirat

Mehr

H a u p t s a t z u n g. der Stadt Straelen vom 08. November 1999

H a u p t s a t z u n g. der Stadt Straelen vom 08. November 1999 H a u p t s a t z u n g der Stadt Straelen vom 08. November 1999 Inhaltsübersicht Präambel 1 Name, Bezeichnung, Gebiet 2 Wappen, Flagge, Siegel 3 Einteilung des Gemeindegebiets in Ortschaften 4 Gleichstellung

Mehr

Satzung für das Jugendamt der Stadt Heiligenhaus vom Änderung vom

Satzung für das Jugendamt der Stadt Heiligenhaus vom Änderung vom Seite: 1 Satzung für das Jugendamt der Stadt Heiligenhaus vom 30.10.2009 1. Änderung vom 03.04.2014 Der Rat der Stadt hat am 30.09.2009 aufgrund der 69 ff. des Gesetzes zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts

Mehr

Satzung für den Seniorenbeirat der Stadt Moers

Satzung für den Seniorenbeirat der Stadt Moers 50/03 Satzung für den Seniorenbeirat der Stadt Moers Aufgrund der 7 Abs. 3 in Verbindung mit 41 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung

Mehr

Beschlossen: Bekannt gemacht: in Kraft getreten:

Beschlossen: Bekannt gemacht: in Kraft getreten: S A T Z U N G für das Jugendamt der Stadt Sankt Augustin Beschlossen: 03.11.1993 Bekannt gemacht: 15.11.1993 in Kraft getreten: 16.11.1993 Geändert durch die 1. Satzung zur Änderung der Satzung für das

Mehr

Betriebssatzung für die Stadtwerke Fehmarn der Stadt Fehmarn

Betriebssatzung für die Stadtwerke Fehmarn der Stadt Fehmarn Betriebssatzung für die Stadtwerke Fehmarn der Stadt Fehmarn Aufgrund des 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung GO ) in der Fassung vom 28. Februar 2003 in Verbindung mit

Mehr

Betriebssatzung der Stadt Brakel für das Kommunalunternehmen vom

Betriebssatzung der Stadt Brakel für das Kommunalunternehmen vom Betriebssatzung der Stadt Brakel für das Kommunalunternehmen vom 08.09.2006 5.2.1 in der Fassung der Änderungssatzung: 1. Änderungssatzung vom 02.12.2008 2. Änderungssatzung vom 29.10.2014 3. Änderungssatzung

Mehr

Betriebssatzung. 4 Betriebsleitung (1) Zur Betriebsleitung der Gemeindewerke Herscheid wird ein Betriebsleiter bestellt.

Betriebssatzung. 4 Betriebsleitung (1) Zur Betriebsleitung der Gemeindewerke Herscheid wird ein Betriebsleiter bestellt. Betriebssatzung der Gemeinde Herscheid für den Eigenbetrieb Gemeindewerke Herscheid vom 20.12.2005, zuletzt geändert durch 3. Änderungssatzung vom 17.12.2013 Aufgrund der 7, 107 und 114 der Gemeindeordnung

Mehr

Satzung. für das Jugendamt der Stadt Erkrath. vom

Satzung. für das Jugendamt der Stadt Erkrath. vom Satzung für das Jugendamt der Stadt Erkrath vom 24.03.1994 - in Kraft getreten am 01.04.1994 - Änderungen Nr. der Änderungen Datum der Änderung geänderte Paragraphen Art der Änderung in Kraft getreten

Mehr

B E T R I E B S S A T Z U N G D E R S T A D T G E S C H E R F Ü R D E N E I G E N B E T R I E B A B W A S S E R W E R K D E R S T A D T G E S C H E R

B E T R I E B S S A T Z U N G D E R S T A D T G E S C H E R F Ü R D E N E I G E N B E T R I E B A B W A S S E R W E R K D E R S T A D T G E S C H E R B E T R I E B S S A T Z U N G D E R S T A D T G E S C H E R F Ü R D E N E I G E N B E T R I E B A B W A S S E R W E R K D E R S T A D T G E S C H E R v o m 21.12.2006 I. Änderungssatzung vom 17.12.2009

Mehr

Satzung für die Volkshochschule der Stadt Lünen vom

Satzung für die Volkshochschule der Stadt Lünen vom Ortsrecht Satzung für die Volkshochschule der Stadt Lünen vom 27.12.1976 Inhaltsverzeichnis 1 Name und Sitz 2 2 Rechtscharakter 2 3 Aufgaben der Volkshochschule 2 4 Fachausschuss 2 5 VHS Leiter 3 6 Hauptamtliche/hauptberufliche

Mehr

Satzung für die Volkshochschule Lippstadt-Anröchte- Erwitte-Rüthen-Warstein vom Name und Sitz. 2 Aufgabe der Volkshochschule

Satzung für die Volkshochschule Lippstadt-Anröchte- Erwitte-Rüthen-Warstein vom Name und Sitz. 2 Aufgabe der Volkshochschule Satzung für die Volkshochschule Lippstadt-Anröchte- Erwitte-Rüthen-Warstein vom 13.04.2015 Der Rat der Stadt Lippstadt hat im Einvernehmen mit dem Rat der Gemeinde Anröchte und den Räten der Städte Erwitte,

Mehr

Betriebssatzung der Stadt Rees für den Eigenbetrieb Wasserversorgungsbetrieb Rees" vom

Betriebssatzung der Stadt Rees für den Eigenbetrieb Wasserversorgungsbetrieb Rees vom Betriebssatzung der Stadt Rees für den Eigenbetrieb Wasserversorgungsbetrieb Rees" vom 19.12.2017 Aufgrund der 7, 41 Abs. 1, 95, 107 und 114 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW)

Mehr

Satzung für das Kinder- und Jugendparlament der Gemeinde Bad Endbach

Satzung für das Kinder- und Jugendparlament der Gemeinde Bad Endbach Satzung für das Kinder- und Jugendparlament der Gemeinde Bad Endbach Aufgrund des 4 c der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142) zuletzt geändert durch

Mehr

Hauptsatzung des Amtes Berkenthin, Kreis Herzogtum Lauenburg

Hauptsatzung des Amtes Berkenthin, Kreis Herzogtum Lauenburg Hauptsatzung des Amtes Berkenthin, Kreis Herzogtum Lauenburg Aufgrund des 24 a der Amtsordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.04.1996 (GVOBl. Sch.-H. S.372) in Verbindung

Mehr

Dr. Jost-Dietrich Busch. Entwurf einer Neufassung der Kreisordnung für Schleswig-Holstein

Dr. Jost-Dietrich Busch. Entwurf einer Neufassung der Kreisordnung für Schleswig-Holstein Dr. Jost-Dietrich Busch Entwurf einer Neufassung der Kreisordnung für Schleswig-Holstein Kiel 2005 Entwurf einer Neufassung der Kreisordnung für Schleswig-Holstein auf der Grundlage der Kreisordnung in

Mehr

für die Volkshochschule Dülmen-Haltern am See-Havixbeck vom

für die Volkshochschule Dülmen-Haltern am See-Havixbeck vom Satzung für die Volkshochschule Dülmen-Haltern am See-Havixbeck vom 31.08.2006 Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Dülmen hat am 22. Juni 2006 aufgrund des 7 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen

Mehr

Hauptsatzung des Amtes Eiderkanal, Kreis Rendsburg-Eckernförde

Hauptsatzung des Amtes Eiderkanal, Kreis Rendsburg-Eckernförde Hauptsatzung des Amtes Eiderkanal, Kreis Rendsburg-Eckernförde Aufgrund des 24 a der Amtsordnung für Schleswig-Holstein in Verbindung mit 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein wird nach Beschluss

Mehr

Richtlinie des Präsidiums. Funktion der Gleichstellungsbeauftragten der Fakultäten

Richtlinie des Präsidiums. Funktion der Gleichstellungsbeauftragten der Fakultäten Richtlinie des Präsidiums Funktion der Gleichstellungsbeauftragten der Fakultäten 2 Funktion der Gleichstellungsbeauftragten der Fakultäten Inhalt 1 Gesetzliche Grundlagen... 3 2 Wahl der Gleichstellungsbeauftragten

Mehr

Satzung des Zweckverbandes Musikschule Greven/Emsdetten/Saerbeck vom

Satzung des Zweckverbandes Musikschule Greven/Emsdetten/Saerbeck vom - 1 - Satzung des Zweckverbandes Musikschule Greven/Emsdetten/Saerbeck vom 10.11.2008 Inhaltsverzeichnis: 1 Grundlagen 2 Name, Sitz und Zweck des Verbandes 3 Organe des Verbandes 4 Verbandsversammlung

Mehr

Sitzungsvorlage öffentlich 2018/09/170

Sitzungsvorlage öffentlich 2018/09/170 Fachdienst: Fachdienst Innere Verwaltung Datum: 05.02.2018 Sitzungsvorlage öffentlich 2018/09/170 Betreff Antrag der SPD-Fraktion: Änderung der Hauptsatzung, Spezifizierung der Aufgabenstellung der Gleichstellungsbeauftragten

Mehr

Satzung. für den Seniorenbeirat der Stadt Recklinghausen vom

Satzung. für den Seniorenbeirat der Stadt Recklinghausen vom Satzung für den Seniorenbeirat der Stadt Recklinghausen vom 05.03.2007 1. Änderung der Satzung vom 08.04.2008 (Amtsblatt Nr. 8 vom 15.04.2008) 2. Änderung der Satzung vom 01.10.2013 (Amtsblatt Nr. 38 vom

Mehr

Stadt Werther (Westf.) Betriebssatzung Abwasserwerk Werther (Westf.) vom in der 1. Änderungsfassung vom

Stadt Werther (Westf.) Betriebssatzung Abwasserwerk Werther (Westf.) vom in der 1. Änderungsfassung vom Stadt Werther (Westf.) Betriebssatzung Abwasserwerk Werther (Westf.) vom 22.12.2010 in der 1. Änderungsfassung vom 06.10.2012 Aufgrund der 7 und 107 ff der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen

Mehr

Geschäftsordnung für den Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung 7/16. GESCHÄFTSORDNUNG für den EIGENBETRIEB ABWASSERBESEITGUNG MÖSSINGEN

Geschäftsordnung für den Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung 7/16. GESCHÄFTSORDNUNG für den EIGENBETRIEB ABWASSERBESEITGUNG MÖSSINGEN GESCHÄFTSORDNUNG für den EIGENBETRIEB ABWASSERBESEITGUNG MÖSSINGEN Aufgrund von 4 Abs. 4 des Eigenbetriebsgesetzes (EigBG) in Verbindung mit 4 Abs. 2 der Betriebssatzung des Eigenbetriebs Abwasserbeseitigung

Mehr

Ordnung zur Verbesserung der beruflichen Gleichstellung von Frauen und Männern im kirchlichen Dienst (Gleichstellungsordnung)

Ordnung zur Verbesserung der beruflichen Gleichstellung von Frauen und Männern im kirchlichen Dienst (Gleichstellungsordnung) Ordnung zur Verbesserung der beruflichen Gleichstellung von Frauen und Männern im kirchlichen Dienst (Gleichstellungsordnung) Zur Verwirklichung des Zieles einer beruflichen Gleichstellung von Frauen und

Mehr

Zuständigkeitsordnung 10.12

Zuständigkeitsordnung 10.12 Zuständigkeitsordnung für die Ausschüsse des Rates der Gemeinde Ostbevern Gem. 8 Abs. 3 der Hauptsatzung der Gemeinde Ostbevern hat der Rat der Gemeinde Ostbevern am 13. März 2008 folgende Zuständigkeitsordnung

Mehr

5. Änderungssatzung zur Betriebssatzung der Stadt Unna für die eigenbetriebsähnliche Einrichtung Stadtbetriebe Unna vom

5. Änderungssatzung zur Betriebssatzung der Stadt Unna für die eigenbetriebsähnliche Einrichtung Stadtbetriebe Unna vom 5. Änderungssatzung zur Betriebssatzung der Stadt Unna für die eigenbetriebsähnliche Einrichtung Stadtbetriebe Unna vom 22.12.1994 Aufgrund der 7, 41 Abs. 1, S. 2 lit. f und 107 II der Gemeindeordnung

Mehr

Hauptsatzung der Gemeinde Swisttal vom Der Rat der Gemeinde Swisttal hat am die folgende Hauptsatzung beschlossen:

Hauptsatzung der Gemeinde Swisttal vom Der Rat der Gemeinde Swisttal hat am die folgende Hauptsatzung beschlossen: Hauptsatzung der Gemeinde Swisttal vom 16.12.2011 Der Rat der Gemeinde Swisttal hat am 15.12.2011 die folgende Hauptsatzung beschlossen: Präambel Aufgrund von 7 Abs. 3 Satz 1 i.v.m. 41 Abs. 1 Satz 2 Buchst.

Mehr

Satzung für den Fachbereich Jugend, Familie, Schule und Sport der Stadt Borken vom

Satzung für den Fachbereich Jugend, Familie, Schule und Sport der Stadt Borken vom Satzung für den Fachbereich Jugend, Familie, Schule und Sport der Stadt Borken vom 18.12.2014 Aufgrund der 69 ff. des Sozialgesetzbuches (SGB) Achtes Buch (VIII) Kinder- und Jugendhilfe in der Fassung

Mehr

Ordnung über die Vergabe von Aufträgen der Stadt Lippstadt (Vergabeordnung) Vom 1. Oktober Zuständigkeit

Ordnung über die Vergabe von Aufträgen der Stadt Lippstadt (Vergabeordnung) Vom 1. Oktober Zuständigkeit Ordnung über die Vergabe von Aufträgen der Stadt Lippstadt (Vergabeordnung) Vom 1. Oktober 1965 in der Fassung der Änderungen vom 18. Februar 1974, 14. September 1981, 9. Mai 1983, 9. November 1987, 23.

Mehr

Satzung der Arbeitsgemeinschaft für Erwachsenenbildung. der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau.

Satzung der Arbeitsgemeinschaft für Erwachsenenbildung. der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau. Satzung der Arbeitsgemeinschaft für Erwachsenenbildung in der EKHN 332 Satzung der Arbeitsgemeinschaft für Erwachsenenbildung in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau Vom 14. Dezember 2006 (ABl.

Mehr

Hauptsatzung der Gemeinde Hingstheide

Hauptsatzung der Gemeinde Hingstheide Lesefassung der Hauptsatzung der Gemeinde Hingstheide Die nachstehende Lesefassung berücksichtigt: Hauptsatzung: Beschluss der Gemeindevertretung vom 26.05.2013; Genehmigung des Landrates des Kreises Steinburg

Mehr

Satzung für das Amt für Kinder, Jugendliche und Familien - Jugendamt - der Stadt Troisdorf vom 11. März 2013*)

Satzung für das Amt für Kinder, Jugendliche und Familien - Jugendamt - der Stadt Troisdorf vom 11. März 2013*) 5.4.1 Satzung für das Amt für Kinder, Jugendliche und Familien - Jugendamt - der Stadt Troisdorf vom 11. März 2013*) *) in Kraft ab dem 17. März 2013 Der Rat der Stadt Troisdorf hat am 05. März 2013 aufgrund

Mehr

BETRIEBSSATZUNG DER GEMEINDE LINDLAR FÜR DEN EIGENBETRIEB GEMEINDEWASSERWERK LINDLAR VOM W 03. Seite - 1 -

BETRIEBSSATZUNG DER GEMEINDE LINDLAR FÜR DEN EIGENBETRIEB GEMEINDEWASSERWERK LINDLAR VOM W 03. Seite - 1 - W 03 Betriebssatzung der Gemeinde Lindlar für den Eigenbetrieb Gemeindewasserwerk Lindlar vom 19.12.2005 Seite - 1 - Inhaltsverzeichnis Betriebssatzung der Gemeinde Lindlar für den Eigenbetrieb Gemeindewasserwerk

Mehr

Es handelt sich hierbei um keine rechtssichere Ausfertigung. Diese erhalten Sie im. Rathaus der Stadt Lauingen (Donau) Zimmer-Nr.

Es handelt sich hierbei um keine rechtssichere Ausfertigung. Diese erhalten Sie im. Rathaus der Stadt Lauingen (Donau) Zimmer-Nr. Hier stellen wir Ihnen die Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts informativ zur Verfügung. Diese ist seit 11.06.2014 in Kraft. Es handelt sich hierbei um keine rechtssichere

Mehr

Rechnungsprüfungsordnung I/7/1. Rechungsprüfungsordnung der Stadt Lohmar. vom

Rechnungsprüfungsordnung I/7/1. Rechungsprüfungsordnung der Stadt Lohmar. vom Rechnungsprüfungsordnung I/7/1 Rechungsprüfungsordnung der Stadt Lohmar vom 17.12.2009 Für die Durchführung der in den 59 Abs. 3 sowie 101 bis 104 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO

Mehr

Satzung für das Jugendamt der Stadt Werdohl. I. Das Jugendamt

Satzung für das Jugendamt der Stadt Werdohl. I. Das Jugendamt Satzung für das Jugendamt der Stadt Werdohl Aufgrund der 69 ff. des Sozialgesetzbuches (SGB) Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.12.2006 (BGBl. I S. 3134),

Mehr

Satzung für das Amt für Kinder, Jugend und Familie der Bundesstadt Bonn. Vom 2.Mai 2012

Satzung für das Amt für Kinder, Jugend und Familie der Bundesstadt Bonn. Vom 2.Mai 2012 51.1 Satzung für das Amt für Kinder, Jugend und Familie der Bundesstadt Bonn Vom 2.Mai 2012 Der Rat der Stadt Bonn hat in seiner Sitzung am 26. April 2012 aufgrund der 69 ff des Kinder- und Jugendhilfegesetzes

Mehr

Hauptsatzung der Gemeinde Ostbevern. Inhaltsübersicht

Hauptsatzung der Gemeinde Ostbevern. Inhaltsübersicht Hauptsatzung der Gemeinde Ostbevern Inhaltsübersicht Präambel 1 Name, Bezeichnung, Gebiet 2 Wappen, Banner, Flagge, Siegel 3 Gleichstellung von Mann und Frau 4 Unterrichtung der Einwohner 5 Anregungen

Mehr

Hauptsatzung der Gemeinde Ense vom (zuletzt fortgeschriebene Fassung vom )

Hauptsatzung der Gemeinde Ense vom (zuletzt fortgeschriebene Fassung vom ) Stand: 01.01.2017 Hauptsatzung der Gemeinde Ense vom 16.12.2009 (zuletzt fortgeschriebene Fassung vom 11.04.2017) Aufgrund von 7 Abs. 3 Satz 1 i.v.m. 41 Abs. 1 Satz 2 Bstb. f der Gemeindeordnung für das

Mehr

Satzung des Beirates für Menschen mit Behinderung (BMB) vom in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom

Satzung des Beirates für Menschen mit Behinderung (BMB) vom in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 1 Satzung des Beirates für Menschen mit Behinderung (BMB) vom 13.05.2014 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 15.03.2016 Auf der Grundlage des Gesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen zur Gleichstellung

Mehr

H A U P T S A T Z U N G

H A U P T S A T Z U N G Gemeinde Claußnitz Landkreis Mittelsachsen H A U P T S A T Z U N G der Gemeinde Claußnitz vom 18. 06. 2012 Auf der Grundlage des 4 Abs. 2 in Verbindung mit 28 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat

Mehr

7.4 Seite Betriebssatzung Stadtentwässerung

7.4 Seite Betriebssatzung Stadtentwässerung 7.4 Seite - 1 - Betriebssatzung für die eigenbetriebsähnliche Einrichtung Stadtentwässerung Düren vom 14.4.2005, in Kraft getreten am 30.4.2005, unter Berücksichtigung der Änderungen vom 14.4.2007, 12.07.2010,

Mehr

Inhaltsverzeichnis Änderungssatzung vom , in Kraft getreten am , Amtsblatt der Stadt Düren 8. Jahrgang

Inhaltsverzeichnis Änderungssatzung vom , in Kraft getreten am , Amtsblatt der Stadt Düren 8. Jahrgang Betriebssatzung für die eigenbetriebsähnliche Einrichtung Stadtentwässerung Düren vom 14.04.2005, in Kraft getreten am 30.04.2005, unter Berücksichtigung der Änderungen vom 14.04.2007, 12.07.2010, 21.10.2014

Mehr

Satzung für das Jugendamt der Stadt Castrop-Rauxel vom

Satzung für das Jugendamt der Stadt Castrop-Rauxel vom Satzung für das Jugendamt der Stadt Castrop-Rauxel vom 22.12.1993 Der Rat der Stadt Castrop-Rauxel hat am 16.12.1993 aufgrund der 69 ff. des Kinder- und Jungendhilfegesetzes KJHG (Achtes Sozialgesetzbuch

Mehr

Geschäftsordnung des Umlegungsausschusses der Stadt Neuss

Geschäftsordnung des Umlegungsausschusses der Stadt Neuss Geschäftsordnung des Umlegungsausschusses der Stadt Neuss Der Umlegungsausschuss der Stadt Neuss, der aufgrund der Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches vom 07.07.1987 (GV NW S. 220) in der jeweils

Mehr

GEMEINDE FREUDENTAL - ORTSRECHT - HAUPTSATZUNG. vom in Kraft seit

GEMEINDE FREUDENTAL - ORTSRECHT - HAUPTSATZUNG. vom in Kraft seit GEMEINDE FREUDENTAL - ORTSRECHT - 0 Allgemeine Verwaltung Az: 020.05 HAUPTSATZUNG vom 26.07.1963 in Kraft seit 15.10.1963 geändert am: 01.08.1969 in Kraft seit: 01.08.1969 geändert am: 18.10.1974 in Kraft

Mehr

Ordnung zur Verbesserung der beruflichen Gleichstellung von Frauen und Männern im kirchlichen Dienst (Gleichstellungsordnung)

Ordnung zur Verbesserung der beruflichen Gleichstellung von Frauen und Männern im kirchlichen Dienst (Gleichstellungsordnung) Ordnung zur Verbesserung der beruflichen Gleichstellung von Frauen und Männern im kirchlichen Dienst (Gleichstellungsordnung) Zur Verwirklichung des Zieles einer beruflichen Gleichstellung von Frauen und

Mehr

Satzung Belange von Menschen mit Behinderung in Bergisch Gladbach 50.3

Satzung Belange von Menschen mit Behinderung in Bergisch Gladbach 50.3 Satzung über die Wahrung der Belange von Menschen mit Behinderung in Bergisch Gladbach Aufgrund der 7, 41 Absatz 1 Satz 2 lit. f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (GO NRW) in der Fassung

Mehr

Satzung für das Jugendamt des Landkreises Sömmerda

Satzung für das Jugendamt des Landkreises Sömmerda Satzung für das Jugendamt des Landkreises Sömmerda vom 01. August 2013 Auf Grund der 70 ff. SGB VIII - Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe (Artikel 1 des Gesetzes vom 26.

Mehr

Hauptsatzung der Stadt Moers in der Fassung der 9. Änderungssatzung vom

Hauptsatzung der Stadt Moers in der Fassung der 9. Änderungssatzung vom 10/01 Hauptsatzung der Stadt Moers in der Fassung der 9. Änderungssatzung vom 22.02.2017 Aufgrund der 7 Absatz 3 und 41 Absatz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen GO NRW in der Fassung

Mehr

Satzung für das Amt für Jugend und Familie Jugendamt der Stadt Bielefeld

Satzung für das Amt für Jugend und Familie Jugendamt der Stadt Bielefeld Satzung für das Amt für Jugend und Familie Jugendamt der Stadt Bielefeld vom 20.08.2010 unter Einarbeitung der 1. Änderungssatzung vom 07.03.2012, gültig ab 10.03.2012 Aufgrund der 7, 41 Abs. 1 Satz 2

Mehr

Gleichstellungsstelle. Kreis Lippe

Gleichstellungsstelle. Kreis Lippe Gleichstellungsstelle Kreis Lippe Verlauf 1. Einführung 2. LGG Zielsetzung 3. Gleichstellungsstelle des Kreises Lippe - intern - extern 4. Themen, Projekte und Aktionen 5. Veranstaltungen/Termine 6. Offene

Mehr

Das Gleichstellungsgesetz der Evangelischen Kirche im rheinland

Das Gleichstellungsgesetz der Evangelischen Kirche im rheinland EKiR Das Gleichstellungsgesetz der Evangelischen Kirche im rheinland Information für Mitarbeitervertretungen Lasst uns den Weg der Gerechtigkeit gehn Informationen zum Kirchengesetz zur Förderung der Gleichstellung

Mehr

Satzung. für das Jugendamt der Stadt Hennef (Sieg) vom

Satzung. für das Jugendamt der Stadt Hennef (Sieg) vom Satzung für das Jugendamt der Stadt Hennef (Sieg) vom 14.12.2009 Verzeichnis der Änderungen Änderungssatzung Mitteilungsblatt In Kraft getreten am geänderte Regelungen 26.03.2012 06.04.2012 07.04.21012

Mehr

H A U P T S A T Z U N G

H A U P T S A T Z U N G H A U P T S A T Z U N G der Gemeinde Altenberge vom 16. November 1999 in der Fassung der Änderungssatzung vom 25. September 2017 - in Kraft getreten am 3. Oktober 2017 - Inhaltsübersicht: Präambel: 1 Name,

Mehr

Satzung für die Volkshochschule Langenfeld 5.1

Satzung für die Volkshochschule Langenfeld 5.1 Satzung für die Volkshochschule der Stadt Langenfeld Rhld. vom 22.12.1975 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.11.2007 Der Rat der Stadt Langenfeld Rhld. hat in seiner Sitzung am 06.11.2007 folgende

Mehr

Verkündungsblatt der Universität Hildesheim - Heft 52 - Nr. 7 / 2010 ( ) - Seite 10 -

Verkündungsblatt der Universität Hildesheim - Heft 52 - Nr. 7 / 2010 ( ) - Seite 10 - Verkündungsblatt der Universität Hildesheim - Heft 52 - Nr. 7 / 2010 (16.12.2010) - Seite 10 - Neufassung der Ordnung über das Verfahren zur Berufung von Professorinnen und Professoren und zur Bestellung

Mehr

für einen kommunalen Beirat für die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (Behindertenbeirat)

für einen kommunalen Beirat für die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (Behindertenbeirat) Empfehlung für eine Satzung für einen kommunalen Beirat für die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (Behindertenbeirat) Präambel: Der Kreistag / Gemeinderat / Stadtrat hat auf Grund der 17 und 49 b

Mehr

Die Direktorin des Landschaftsverbandes Rheinland Vorlage-Nr. 14/387 öffentlich Datum: 05.03.2015 Dienststelle: Fachbereich 44 Bearbeitung: Fr. Toteva Schulausschuss Ausschuss für Inklusion Finanz- und

Mehr

Vorbemerkung. 1 Organisationsform, Name

Vorbemerkung. 1 Organisationsform, Name Satzung für die eigenbetriebsähnliche Einrichtung Dienstleistungsbetrieb Stadt Rheinberg der Stadt Rheinberg vom 13.12.2002 in der Fassung der 4. Änderung vom 04.08.2015 Aufgrund der 7, 41, 95, 107 und

Mehr

GEMEINDE SENDEN. Dienstag, , Uhr, Sitzungsraum 102, Rathaus Senden.

GEMEINDE SENDEN. Dienstag, , Uhr, Sitzungsraum 102, Rathaus Senden. 48308 Senden, 18.11.2013 Mitglieder des Sozialausschusses Nachrichtlich: Mitglieder des Gemeinderates Zur Sitzung lade ich ein am Dienstag, 26.11.2013, 18.00 Uhr, Sitzungsraum 102, Rathaus Senden. gez.

Mehr

- 1. Satzung. für das Jugendamt der Stadt Kaarst

- 1. Satzung. für das Jugendamt der Stadt Kaarst - 1 Satzung für das Jugendamt der Stadt Kaarst Inhaltsübersicht Präambel I. Das Jugendamt 1 Aufbau 2 Zuständigkeit 3 Aufgaben II. DerJugendhilfeausschuß 4 Mitglieder des Jugendhilfeausschusses 5 Aufgaben

Mehr

Gemeinsame Wahrnehmung der Weiterbildungsaufgaben

Gemeinsame Wahrnehmung der Weiterbildungsaufgaben Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur gemeinsamen Wahrnehmung von Aufgaben der Volkshochschule zwischen der Stadt Bergisch Gladbach und den Gemeinden Kürten und Odenthal Aufgrund der Beschlüsse des Rates

Mehr

Gleichstellung in den Kommunen Chancen und Grenzen

Gleichstellung in den Kommunen Chancen und Grenzen Gleichstellung in den Kommunen Chancen und Grenzen Anhörung der Fraktion Grüne im Landtag Positionen und Forderungen der LAG der kommunalen Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten Baden-Württemberg Übersicht

Mehr

Satzung der Evangelischen Kirchengemeinde Bottrop

Satzung der Evangelischen Kirchengemeinde Bottrop Satzung Ev. Kirchengemeinde Bottrop SaKGBott 3510 Satzung der Evangelischen Kirchengemeinde Bottrop Vom 27. Februar 2008 (KABl. 2008 S. 157) Änderungen Lfd. Nr. Änderndes Recht Datum Fundstelle Geänderte

Mehr

Satzung für das Jugendamt 5.70

Satzung für das Jugendamt 5.70 Satzung für das Jugendamt 5.70 Satzung für das Jugendamt der Stadt Königswinter vom 16.12.2014 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung

Mehr

Hauptsatzung der Gemeinde Reute

Hauptsatzung der Gemeinde Reute Hauptsatzung der Gemeinde Reute Aufgrund von 4 Gemeindeordnung Baden - Württemberg (GemO) hat der Gemeinderat Reute am 18. Februar 2016 folgende Hauptsatzung beschlossen: I. Form der Gemeindeverfassung

Mehr