- Erbenhaftung - Bedeutung des 44 SGB X - Unverletzbarkeit der Wohnung - Termine Sprechstunde DIE LINKE V.R.Veithen 1

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1 - Erbenhaftung - Bedeutung des 44 SGB X - Unverletzbarkeit der Wohnung - Termine Sprechstunde DIE LINKE V.R.Veithen 1

2 35 Erbenhaftung (1) Der Erbe einer Person, die Leistungen nach diesem Buch erhalten hat, ist zum Ersatz der Leistungen verpflichtet, soweit diese innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall erbracht worden sind und Euro übersteigen. Der Ersatzanspruch umfasst auch die geleisteten Beiträge zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung. Die Ersatzpflicht ist auf den Nachlasswert zum Zeitpunkt des Erbfalls begrenzt. (2) Der Ersatzanspruch ist nicht geltend zu machen, 1. soweit der Wert des Nachlasses unter Euro liegt, wenn der Erbe der Partner der Person, die die Leistungen empfangen hat, war oder mit diesem verwandt war und nicht nur vorübergehend bis zum Tode der Person, die die Leistungen empfangen hat, mit dieser in häuslicher Gemeinschaft gelebt und sie gepflegt hat, 2. soweit die Inanspruchnahme des Erben nach der Besonderheit des Einzelfalles eine besondere Härte bedeuten würde. (3) Der Ersatzanspruch erlischt drei Jahre nach dem Tod der Person, die die Leistungen empfangen hat. 34 Absatz 3 Satz 2 gilt sinngemäß V.R.Veithen 2

3 Bedeutung des 44 SGB X 44 Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes (1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Auf der Grundlage dieser Rechtsvorschrift können auch bestandskräftige Bescheide angefochten werden und der komplette Rechtsweg (Widerspruch/Klage beim Sozialgericht usw.) wird eröffnet V.R.Veithen 3

4 Vager Verdacht reicht nicht für Hausbesuch Ein vager Verdacht auf falsche Angaben reicht für einen Hausbesuch bei Empfängern von Arbeitslosengeld II nicht aus. Die Verweigerung eines Besuchs ist folglich kein Grund, Hartz IV-Leistungen zu streichen. Die Unverletzlichkeit der Wohnung ist ein hohes Gut (Artikel 13 Grundgesetz). Es ist nicht hinnehmbar, dass Mitarbeiter des JobCenter sich anmaßen, Schränke von Leistungsempfängern zu durchwühlen und Lebensmittelvorräte bzw. Getränkebestände zu kontrollieren. Die Mitarbeiter des JobCenter können zwar zum Hilfeempfänger kommen, jedoch nur nach vorheriger Terminabsprache. Wenn das Amt einfach so kommt, sofort ablehnen, um einen neuen Termin bitten, mit dem Hinweis, dass man Beistände hinzuziehen will, was nach 13 SGB X erlaubt ist und vom JobCenter geduldet werden Muss V.R.Veithen 4

5 Auszug aus den Durchführungshinweisen der Agentur für Arbeit zu Hausbesuchen 2.1 Hausbesuche - Hausbesuche sind nur in besonders begründeten Fällen zulässig (Beachtung der Verhältnismäßigkeit) - Die konkreten Gründe für einen Hausbesuch sind in der Akte zu vermerken. - Hausbesuche sind grundsätzlich im Vorfeld anzukündigen, es sei denn, die Ankündigung würde den Zweck des Hausbesuchs vereiteln. - Aufgrund der Unverletzlichkeit der Wohnung nach 13 Grundgesetz hat der Betroffene das Recht, dem Außendienstmitarbeiter den Zutritt zu seiner Wohnung zu verweigern; über dieses Recht und die Folgen der Verweigerung ist er zu belehren. Der Betroffene darf nicht durch Vorspiegeln falscher Tatsachen unter Druck gesetzt werden. Der Betroffene entscheidet selbständig ob er den Mitarbeitern Zutritt gewährt oder nicht. - Wegen der Verweigerung des Zutritts zur Wohnung als solcher ist es nicht möglich, einen Leistungsanspruch nach 66 SGB I zu versagen, da für Hausbesuche keine Mitwirkungspflicht im Rahmen des 60 SGB I besteht V.R.Veithen 5

6 Auszug aus den Durchführungshinweisen der Agentur für Arbeit zu Hausbesuchen 2.1 Hausbesuche - Der Betroffene hat das Recht während des Hausbesuchs Einsicht in das Prüfprotokoll zu nehmen. - Eine routinemäßige Durchsicht der Schränke ist nicht zulässig. Wir weisen nochmals ausdrücklich auf 13 SGB X hin. Wenn der Außendienst unangemeldet bei Ihnen auftaucht, lehnen Sie den Zutritt zur Wohnung ab, vereinbaren einen neuen Termin und sorgen dafür, dass bei diesem Termin ein Zeuge anwesend ist. Wahren Sie Ihre Rechte: Verlangen Sie Einsicht in den Prüfauftrag und anschließend in das Prüfprotokoll. Falls der Besucher mit der Drohung von Zahlungseinstellung oder anderen Repressalien versucht den Besuch zu erzwingen, lassen Sie sich nicht einschüchtern. Erstatten Sie Strafanzeige wegen Nötigung. Wenn der Außendienstmitarbeiter in Ihren Schränken wühlen will, lehnen Sie das ab. Tut er es trotzdem, dann fordern Sie ihn auf die Wohnung zu verlassen. Geht er nicht, erstatten Sie Strafanzeige wegen Hausfriedensbruch V.R.Veithen 6

7 Bürozeiten: ohne Terminvereinbarung: Dienstag und Donnerstag von 10:00 Uhr bis 12:00 Uhr mit Terminvereibarung: Dienstag, Mittwoch, Donnerstag ab 14:30 Uhr Telefon: Mail: Büro: Kreisverwaltung Düren Haus A Zimmer 163 Stadtverwaltung Düren V.R.Veithen 7

8 Wir sind für Sie da. Nicht nur vor Wahlen, sondern das ganze Jahr. Mit Informationen, Sprechstunden und Beratung. v.i.s.d.p.g. Valentin Veithen Kontakt Mobil: FAX: V.R.Veithen 8

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