Satzung des Vereins Ärztegemeinschaft Berlin-Weissensee e. V.
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- Dieter Wagner
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1 Ärztegemeinschaft Berlin-Weissensee-Netzbüro Ärztegemeinschaft Berlin-Weissensee e. V. Netzbüro Schönstr. 5 7, Berlin Tel.: 030/ Fax: 030/ Mail: info@aerzte-weissensee.de Satzung des Vereins Ärztegemeinschaft Berlin-Weissensee e. V. 1 Name, Rechtsform und Sitz 1. Der Verein führt den Namen Ärztegemeinschaft Berlin-Weissensee e. V. 2. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin und ist in das Vereinsregister eingetragen. 3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 4. Der Verein nimmt seine Tätigkeit mit dem auf, nicht jedoch vor dem Eintrag in das Vereinsregister. 2 Zweck des Vereins 1. Die Ärztegemeinschaft Berlin-Weissensee e. V. verfolgt den Zweck, die wirtschaftlichen und beruflichen Interessen seiner Mitglieder zu fördern und Dritten gegenüber zu vertreten, und zwar insbesondere durch Erfüllung folgender Aufgaben: a) Die medizinische Qualität in der Patientenbetreuung durch Erarbeitung und Verwendung von Qualitätsstandards zu verbessern, b) Die Leistungsfähigkeit jeder beteiligten Praxis durch optimalen Informationsaustausch und Kooperation zu erhöhen, c) Den Informationsstand über die Ärztegemeinschaft Berlin-Weissensee e. V. anzuheben, d) Veranstaltungen (Patientenseminare, Tagungen, Vorträge) zu medizinischen und strukturellen Fragen durchzuführen, e) Pflege einer engen Zusammenarbeit mit Krankenkassen, Berufsverbänden und der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin und anderen Personen und Organisationen im Gesundheitswesen in Berlin, f) Pflege der Zusammenarbeit mit anderen Leistungserbringern in Berlin.
2 2. Einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb führt der Verein nicht. Das Vermögen des Vereins, seine Erträge und sonstige Zuwendungen dürfen nur satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder erhalten aus ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Gewinnanteile und auch keine den Satzungszwecken widersprechenden Zuwendungen an Mitteln des Vereins. 3. Keine Person darf durch Verwaltungsmaßnahmen, die den Vereinszwecken fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Der Ersatz von Auslagen ist in jedem Fall zulässig. Eine generelle Aufwandsentschädigung ist für den Vorstand möglich. 3 Erwerb und Erlöschen der Mitgliedschaft 1. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet die Mitgliederversammlung durch einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. 2. Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich zu stellen. 3. Die Mitgliedschaft erlischt durch: 1. den Tod eines Mitglieds, 2. schriftliche Austrittserklärung, 3. den Ausschluß aus wichtigem Grund, insbesondere wegen vereinsschädigenden Verhaltens, auf Beschluss der Mitgliederversammlung. Der Beschluss bedarf einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder. 4. Streichung aus der Mitgliederliste, sofern das Mitglied mit der Zahlung zweier Mitgliedsbeiträge trotz schriftlicher Mahnung in Verzug ist. 4. Das Ende der Mitgliedschaft nach 4 Absatz 3 Nr. 3 und 4 wird durch einen entsprechendenvorstandsbeschluss sofort wirksam. Der Vorstand setzt das betroffene Mitglied durch einen eingeschriebenen Brief unverzüglich davon in Kenntnis. 5. Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Erstattung geleisteter Beiträge. 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder 1. Ordentliche Mitglieder wirken an der Willensbildung des Vereins mit. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Ein Mitglied kann nicht mehr als zwei Stimmen wahrnehmen. Die Stimmrechtsübertragung bedarf der schriftlichen Vollmacht. 2. Ordentliche Mitglieder haben aktives und passives Wahlrecht.
3 5 Mitgliedsbeiträge 1. Die Mitglieder leisten zur Förderung der Vereinstätigkeit einen Beitrag. Die Beiträge werden von der Mitgliederversammlung mit Stimmenmehrheit festgelegt. Der Beitrag wird jährlich erhoben. 2. Der Mitgliedsbeitrag beträgt jährlich 300,- DM (seit : 150,- ) und ist spätestens bis zum 31. März eines jeden Jahres zu zahlen; für 1999 ist der Beitrag spätestens bis zum 30. September 1999 zu entrichten. Eine Beitragsanpassung kann durch die Mitgliederversammlung erfolgen. 3. Ab dem 1. Januar 2000 ist ein einmaliger Aufnahmebeitrag in der Höhe von 200,- DM (seit : 100,- ) von jedem neuen Mitglied zu entrichten. 6 Organe des Vereins 1. Organe des Vereins sind: - die Mitgliederversammlung, - der Vorstand. 2. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand das Amt übernommen hat. 7 Die Mitgliederversammlung 1. Der Mitgliederversammlung gehören alle Mitglieder des Vereins an. Sie wird vom 1. Vorstandsvorsitzenden oder dem 2. Vorstandsvorsitzenden geleitet. 2. Jede Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn zu ihr mit einer Frist von 2 Wochen unter Angabe von Zeit, Datum und Ort sowie der vorläufigen Tagesordnung durch besondere schriftliche Einladung geladen worden ist. Die Beschlußfähigkeit ist bei einer Anwesenheit von mindestens 8 Vereinsmitgliedern gegeben. 3. Anträge zur Satzung sind spätestens eine Woche vor Beginn der Versammlung schriftlich an den Vorstand zu richten und in die endgültige Tagesordnung aufzunehmen. Beschlüsse können wirksam nur zu Punkten der Tagesordnung gefaßt werden. Beschlüsse dürfen der einfachen Mehrheit, Änderungen der Satzung bedürfen der Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. 4. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom ersten Vorsitzenden und auch dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Sie soll insbesondere enthalten:
4 a) Zahl der anwesenden Mitglieder, b) die Abstimmungs- und Wahlergebnisse, c) Anträge und im Wortlaut zu protokollierende Beschlüsse samt Namen der Antragsteller. Jedes Mitglied hat das Recht, in die Protokolle Einsicht zu nehmen. 5. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Sie soll im Regelfall zusammen mit einer Veranstaltung des Vereins verbunden sein. Der Vorstand kann jederzeit, sofern das Verbandsinteresse dies erfordert, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. 6. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehört insbesondere: a) Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstands, des Rechenschaftsberichtes und des Haushaltsvoranschlages für die kommenden Geschäftsjahre, b) Entlastung des Vorstandes, c) Wahl der Vorstandsmitglieder, d) Beschluss über den Auschluß von Mitgliedern, e) Beschluss über Satzungsänderungen und freiwillige Auflösung des Vereins sowie die Änderung des Vereinszwecks, f) Wahl eines Rechenprüfers, g) Festlegung des Mitgliedsbeitrages. 8 Vorstand 1. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden und 2 weiteren Vorstandsmitgliedern. Des weiteren werden ein Schatzmeister und ein Schriftführer gewählt. Der 1. Vorstandsvorsitzende und die 2 weiteren Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich allein. 2. Der Vorstand hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung vorzubereiten und auszuführen. Ihm obliegt die Überwachung der laufenden Geschäftsführung. 3. Der 1. Vorstandvorsitzende beruft nach Bedarf die Sitzungen des Vorstandes unter Mitteilung der Tagesordnung ein und leitet die Sitzung. 4. Der 1. Vorstandsvorsitzende und der Schatzmeister sind für die Konten des Vereins jeweils allein zeichnungsberechtigt.
5 9 Abstimmung und Wahlen 1. Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nicht abweichendes bestimmt. 2. Stimmengleichheit bei der Abstimmung gilt als Ablehnung. 3. Erreichen bei Wahlen Kandidaten die gleiche Stimmzahl, so findet eine Stichwahl statt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los. 4. Für die Wahl des 1. Vorstandsvorsitzenden ist im ersten Wahlgang eine 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Erreicht kein Kandidat diese Mehrheit, findet eine Stichwahl statt. Ergibt sich hierbei Stimmengleichheit, findet eine erneute Stichwahl statt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los. 5. Über Entscheidungen, die die Arbeit des Vereins betreffen, ist offen abzustimmen. Personelle Entscheidungen können in geheimer Wahl getroffen werden. 6. Abwesende können als Vorstandsmitglieder nur gewählt werden, sofern eine schriftliche Einverständniserklärung vorliegt. 10 Amtsdauer und Wiederwahl 1. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig. 2. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Wahlperiode aus dem Amt, muss innerhalb von 4 Wochen ein Vertreter gewählt werden. 11 Auflösung des Vereins 1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung und mit einer 4/5-Mehrheit beschlossen werden. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und die beiden weiteren Mitglieder des Vorstands zu Liquidatoren zu bestellen. Dieser Beschluss bedarf der Einstimmigkeit. 2. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an eine gemeinnützige Einrichtung in Berlin-Weissensee. Berlin, den
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