Gleich geht s los Eine Initiative von: Eine Initiative von:
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- Klaus Reuter
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1 Gleich geht s los
2 Todsünden des Verkehrsleiters zwischen Bußgeld und Berufsverbot Ab dem kommt der neue Verkehrsleiter Infos und Tipps
3 Moderator Marcus Walter Speditionskaufmann und Diplom-Betriebswirt Inhaber der PR-Agentur KfdM (seit 2006) Vorher: Chefredakteur der Zeitung TRANSPORT Regelmäßige Veröffentlichungen in DVZ, Industrie-Anzeiger, Güterverkehr, Bus-Magazin u.a.
4 Fachexperte Siegfried Kerler Kooperationszentrum Verkehr und Logistik der IHK n Schwaben in Augsburg und Ulm Buchautor zahlreicher Fachbücher Dozent Verkehrsfachwirte und Logistikmanager siegfried.kerler@schwaben.ihk.de Privat: s.kerler@kuk-consult.de
5 Webinarpunkte Modifizierter Marktzugang zur gewerblichen Güterbeförderung Subjektive Voraussetzungen Dienstleistungen + Hilfestellungen
6 Modifizierter Marktzugang zur gewerblichen Güterbeförderung Die neue Marktzugangsverordnung in der Europäischen Union Rechtsgrundlage: Verordnung (EG) Nr. 1071/209 vom 21. Oktober 2009 (Nachfolgeregelung der Richtlinie 96/26/EG Berufszugangsrichtlinie) tritt mit Wirkung zum 04. Dezember 2011 in kraft
7 Modifizierter Marktzugang zur gewerblichen Güterbeförderung Betroffen sind: Unternehmen die gewerblichen Güterverkehr betreiben (Fuhrunternehmer /Frachtführer) mit Fahrzeugen über 3,5 t zgg Unternehmen die gewerbliche Personenbeförderung betreiben mit Fahrzeugen ab 10 Sitzplätze (Omnibus)
8 Webinarpunkte Modifizierter Marktzugang zur gewerblichen Güterbeförderung Subjektive Voraussetzungen Dienstleistungen + Hilfestellungen
9 Subjektive Voraussetzungen Vier Subjektive Voraussetzungen nach der Berufszugangsverordnung (Artikel 4 Abs.1 a) + b): Das Unternehmen muss tatsächlich und dauerhaft in einem Mitgliedstaat niedergelassen sein; der Unternehmer oder der Verkehrsleiter muss zuverlässig sein; das Unternehmen muss die finanzielle Leistungsfähigkeit besitzen und der Unternehmer oder Verkehrsleiter muss erforderliche fachliche Eignung besitzen
10 Subjektive Voraussetzungen Voraussetzung für eine dauerhafte Niederlassung (Artikel 5): Niederlassung in dem Mitgliedstaat mit Räumlichkeiten in denen die Unternehmensunterlagen aufbewahrt werden Fahrzeuge, die sein Eigentum oder aufgrund sonstigen Rechts, insbesondere aufgrund eines Ratenkauf-, Miet-, Leasing- oder Kaufvertrages, in seinem Besitz sind sowie in diesem Mitgliedstaat zugelassen sind und benutzt werden. Über eine in dem Mitgliedstaat gelegene Betriebsstätte mit der erforderlichen Ausstattung verfügt (keine Briefkastenfirma ).
11 Subjektive Voraussetzungen Definition der Zuverlässigkeit (Artikel 6): Die Zuverlässigkeit des Unternehmens nicht in Frage gestellt ist. Gegen die von dem Unternehmen als Verkehrsleiter benannten natürlichen Personen kein Urteil ergangen ist oder Sanktionen verhängt werden wegen schwerwiegenden Verstöße oder wiederholter geringfügiger Verstöße gegen Gemeinschaftsvorschriften insbesondere gegen:
12 Subjektive Voraussetzungen Definition der Zuverlässigkeit (Artikel 6): das Handelsrecht, das Insolvenzrecht, die Entgelt- und Arbeitsbedingungen, den Straßenverkehr, die Berufshaftpflicht, die Lenk- und Ruhezeit der Fahrer und Arbeitszeit sowie EU- Kontrollgerätevorschriften, gegen die Vorgaben der Gewichte und Abmessungen
13 Subjektive Voraussetzungen Definition der Zuverlässigkeit (Artikel 6): die Grundqualifikation und Weiterbildung des Fahrpersonals, die Verkehrstüchtigkeit der Kfz, die Berufszugangsvorschriften, die Gefahrgutvorschriften, die Benutzung von Geschwindigkeitsbegrenzern, die Führerscheinkontrollen, die Vorschriften der Tiertransporte.
14 Subjektive Voraussetzungen Definition der finanziellen Leistungsfähigkeit (Artikel 7): weist das Unternehmen anhand der von einem Rechungsprüfer oder einer ordnungsgemäß akkreditierten Person (Steuerberater) geprüfte Jahresabschlüsse nach, dass es jedes Jahr über ein Eigenkapital und Reserven in Höhe von mindestens 9.000,- Euro für nur ein genutztes Fahrzeug (nicht Kraftfahrzeug) und Euro für jedes weitere genutzte Fahrzeug verfügt.
15 Subjektive Voraussetzungen Definition der fachliche Eignung (Artikel 8+9): Die fachliche Eignung muss der bestellte Verkehrsleiter nachweisen, entweder durch eine Prüfung (obligatorisch) oder eine anerkannte Fachausbildung oder eine zehn Jahre leitende Tätigkeit vor dem 04. Dezember 2009 ohne Unterbrechung in einem entsprechenden Unternehmen. Es gilt die Residenzpflicht (gewöhnlicher Aufenthalt 185 Tage pro Jahr bei der Ablegung der Prüfung)
16 Subjektive Voraussetzungen Definition der fachliche Eignung (Artikel 8+9): Weiterbildung: Die Mitgliedstaaten können eine..zehnjährige regelmäßige Weiterbildung fordern Auffrischung: Die Mitgliedstaaten können von Personen, die in den letzten fünf Jahren keine Personen- oder Güterkraftverkehrsunternehmen geleitet haben, Auffrischung der Kenntnisse verlangen
17 Modifizierter Marktzugang zur gewerblichen Güterbeförderung Fachkundebescheinigung (Artikel 8): Die Vorlage der Bescheinigung als Nachweis der fachlichen Eignung ist zwingend. Die Bescheinigung trägt Stempel oder Siegel der ermächtigten Prüfungsbehörde (IHK n). Die Bescheinigung ist nicht übertragbar.
18 Modifizierter Marktzugang zur gewerblichen Güterbeförderung Der Verkehrsleiter (Artikel 4): Ein Unternehmen, das den Beruf des Kraftverkehrsunternehmens ausübt, benennt der zuständigen Behörde mindestens eine natürliche Person, den Verkehrsleiter der die Anforderungen nach Artikel 3 Abs. 1 Buchstaben b (Zuverlässigkeit) und d (fachliche Eignung) erfüllt.
19 Modifizierter Marktzugang zur gewerblichen Güterbeförderung Der Verkehrsleiter (Artikel 4): Der Verkehrsleiter muss Die Verkehrstätigkeiten des Unternehmens tatsächlich und dauerhaft leiten und in einer echten Beziehung zum Unternehmen stehen beispielsweise als Angestellter, Direktor, Eigentümer oder Anteilseigner oder die Verwaltungsgeschäfte führen oder, wenn das Unternehmen eine natürliche Person leitet, diese Person selbst sein und - den ständigen Aufenthalt in der Gemeinschaft haben.
20 Modifizierter Marktzugang zur gewerblichen Güterbeförderung Der Verkehrsleiter (Artikel 4): Alternativ kann eine Person die geeignet ist vertraglich beauftragt sein, die Aufgaben als Verkehrsleiter für das Unternehmen auszuführen und dies bei nicht mehr als vier Unternehmen mit einer Flotte von zusammen höchstens 50 Fahrzeugen, die die festgelegten Aufgaben ausschließlich im Interesse des Unternehmens, in der Verantwortlichkeit unabhängig von den anderen Unternehmen, für das Unternehmen Beförderungen durchführt, wahrnimmt.
21 Modifizierter Marktzugang zur gewerblichen Güterbeförderung Der Verkehrsleiter (Artikel 4): Die Aufgaben des Verkehrsleiters sind insbesondere: Instandhaltungsmanagement der Fahrzeuge, die Prüfung der Beförderungsverträge und dokumente, die Rechungsführung, die Disposition der Fahrer und Fahrzeuge, sowie die Prüfung der Sicherheitsverfahren (Ladungssicherung usw.)
22 Modifizierter Marktzugang zur gewerblichen Güterbeförderung Zulassung Überwachung Entzug der Zulassung: Die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers erfolgt auf Antrag, für das Unternehmen, die die Voraussetzungen nach Art. 3 erfüllen. Die zuständigen Behörde führt bis spätestens ein entsprechendes Register. Die Bearbeitung darf nicht drei Monate überschreiten. Die Unternehmen müssen Änderungen innerhalb von 28 Tagen mitteilen
23 Modifizierter Marktzugang zur gewerblichen Güterbeförderung Zulassung Überwachung Entzug der Zulassung: Das elektronische Register (Artikel 16) Jeder Mitgliedstaat muss bis spätestens ein einzelstaatliches elektronisches Register über die Güterkraftverkehrsunternehmen die amtlich zugelassen sind, einführen. Das Register ist so zu gestalten, dass eine zuständige Behörde eines jeden Mitgliedstaates die Daten abfragen kann. Die technischen Standards werden von der EU bis festgelegt. Die Mitgliedstaaten müssen bis der Kommission Namen und Anschrift der einzelstaatlichen Kontaktstelle, die für das Register verantwortlich ist, mitteilen.
24 Modifizierter Marktzugang zur gewerblichen Güterbeförderung Das elektronische Register (Artikel 16) Mindestdaten: Name, Rechtsform, Anschrift + Niederlassung des Unternehmens Name des Verkehrsleiters/gesetzlichen Vertreters Art der Zulassung, Zahl der erfassten Fahrzeuge, Nummer der Lizenz und der beglaubigten Kopien Zahl und Kategorie der in den vorangegangenen zwei Jahre erlassenen Verurteilungen/Sanktionen wegen Verstöße Name der Personen die für die Führung eines Unternehmens für ungeeignet erklärt wurden sofern diese Nichteignung nicht wieder hergestellt wurde.
25 Modifizierter Marktzugang zur gewerblichen Güterbeförderung Kontrollen (Artikel 12) Bis zum 31. Dezember 2014 müssen die Mitgliedstaaten die Kontrollen mindestens alle fünf Jahre durchführen, um sich zu vergewissern, dass die Unternehmen alle Anforderungen nach Artikel 3 (Zulassungsvoraussetzungen) erfüllen. Bei risikobehaftete Unternehmen wird die zuständige Behörde aufgefordert gezielte Einzelkontrollen durchzuführen (bei Registereintragungen).
26 Modifizierter Marktzugang zur gewerblichen Güterbeförderung Überwachung-Entzug der Zulassung (Artikel 13) Bei Verstößen wird eine Verwarnung mit Frist von höchsten 6 Monate zur Behebung ausgesprochen für die Einstellung eines Nachfolgers für den Verkehrsleiter zur Behebung von Beanstandungen bezüglich der dauerhaften Niederlassung zur Behebung der fehlenden finanziellen Leistungsfähigkeit
27 Modifizierter Marktzugang zur gewerblichen Güterbeförderung Überwachung-Entzug der Zulassung (Artikel 13) Die zuständige Behörde entzieht die erteilte Zulassung oder hebt diese teilweise oder vorübergehend auf nachdem sie eine entsprechende Verwarnung ausgesprochen hat. Dem Verkehrsleiter kann die fachliche Eignung oder die persönliche Zuverlässigkeit aberkannt werden oder gegen ihn eine Rehabilitierungsmaßnahme angeordnet werden (erneute Ablegung der Fachkundeprüfung) befristeter oder kompletter Entzug. Wenn der Verkehrsleiter für ungeeignet erklärt wird gilt dies für die gesamte EU.
28 Webinarpunkte Modifizierter Marktzugang zur gewerblichen Güterbeförderung Subjektive Voraussetzungen Dienstleistungen + Hilfestellungen
29 Dienstleistung + Hilfestellung Fuhrparkcheck
30 Dienstleistung + Hilfestellung Ihr Mehr-Wert: Detaillierte Standortbestimmung Ganzheitliche Betrachtung des Fuhrparks über alle Risikobereiche Klare Empfehlungen zur Risikominimierung Sie wollen mehr über unseren Fuhrparkcheck erfahren? Dann freuen wir uns auf Ihren Anruf unter ( )
31 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! LOGISTIK AKADEMIE Janz GmbH & Co. KG Tel: ( ) Fax: ( )
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