Benutzungs- und Gebührenordnung der Städtischen Kindergärten

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1 der Städtischen Kindergärten Gültig ab

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3 BENUTZUNGSORDNUNG 3

4 I. Regelkindergarten 1. Anmeldung 1.1 Voranmeldungen werden erst nach Vollendung des 2. Lebensjahres entgegengenommen. 1.2 Auswärtige Kinder werden nur dann berücksichtigt, wenn freie Plätze von Kindern mit Erstwohnsitz in Garching nicht beansprucht werden. 2. Aufnahme 2.1 Das Kindergartenjahr läuft vom bis zum des Folgejahres. 2.2 Die Aufnahme in den Kindergarten erfolgt (auch während des Kindergartenjahres) auf Antrag. Die Aufnahme erfolgt frühestens in dem Monat, in dem dass das Kind das 3. Lebensjahr vollendet. 2.3 Für die Aufnahme in die Integrationsgruppe gelten gesonderte Bestimmungen. Sie sind unter Ziffer 10 festgesetzt. 2.4 Über die Aufnahme der angemeldeten Kinder sowie die jeweilige Gruppenzusammensetzung entscheidet die Leitung des aufnehmenden Kindergartens nach pädagogisch sinnvollen Gesichtspunkten. 2.5 Eine vorübergehende Aufnahme in Notfällen ist möglich. Die Entscheidung darüber trifft der Kindergartenträger. 2.6 Ein Rechtsanspruch zur Aufnahme in einen Kindergarten besteht nicht. Nicht aufgenommene Kinder werden bis zur endgültigen Aufnahme in einer Vormerkliste geführt. Die Zusage für einen Kindergartenplatz wird den Erziehungsberechtigten schriftlich mitgeteilt. 4

5 2.7 Liegen für ein Kind Anmeldungen bei mehreren, auch konfessionellen Kindergärten in Garching vor, wird durch die Leiterinnenkonferenz in Abstimmung mit dem jeweiligen Träger darüber entschieden, in welcher Einrichtung das Kind aufgenommen wird. 2.8 Bei der Aufnahme in den Kindergarten ist eine Kopie der letzten fälligen Früherkennungsuntersuchung vorzulegen. 3. Öffnungszeiten, Buchungszeiten 3.1 Über die Öffnungszeiten in den jeweiligen Kindergärten wird gemäß den vereinbarten Buchungszeiten durch den Träger entschieden. 3.2 Die Eltern vereinbaren mit dem Träger des jeweiligen Kindergartens eine tägliche Buchungszeit für die Kinderbetreuung. Die Mindestbuchungszeit beträgt 4 Stunden pro Tag. Die Kernzeit, d.h. die Zeit, in der alle Kinder anwesend sein müssen, um das pädagogische Konzept umzusetzen, wird auf die Zeit von 8.30 Uhr bis Uhr festgelegt. Die Mindestbuchungszeit im Kindergarten Bürgermeister-Wagner-Straße beträgt 5 Stunden pro Tag. Die Kernzeit wird auf die Zeit von 8.00 Uhr bis Uhr festgelegt. 3.3 Änderungen in der Buchungszeit sind einmal pro Vierteljahr zum , , bzw möglich. Sie müssen spätestens 4 Wochen vor dem genannten Stichtag schriftlich dem Kindergarten mitgeteilt werden. 4. Abmeldung 4.1 Die Abmeldung der Kinder durch die Eltern während des laufenden Kindergartenjahres ist nur bei zwingenden Gründen möglich. 4.2 Bei längeren Erkrankungen oder Kuraufenthalten können Kinder auf Antrag vorübergehend abgemeldet werden. Eine Abmeldung ist nur für volle Monate (30 Kalendertage) möglich. 5

6 5. Krankheit, Anzeigepflicht, Nachweispflicht 5.1 Für die Dauer von Krankheitsfällen wie Kinderkrankheiten, Infektionskrankheiten, starkem Hautausschlag, Erbrechen, Durchfall, Fieber sowie eitrige und offene Wunden ist dem betroffenen Kinder der Besuch des Kindergartens nicht gestattet. 5.2 Die Abwesenheit des Kindes muss in jedem Fall noch am gleichen Tag dem Kindergartenpersonal mitgeteilt werden. 5.3 Bei Erkrankung des Kindes oder eines seiner Familienangehörigen an einer ansteckenden Krankheit gemäß Infektionsschutzgesetz sowie beim Befall von Läusen oder anderem Ungeziefer ist die Leitung des Kindergartens unverzüglich darüber zu unterrichten. Bei Rückkehr in den Kindergarten ist ein ärztliches Attest vorzulegen, das die Beendigung der ansteckenden Krankheit bescheinigt. 5.4 Erwachsene, die an einer ansteckenden Krankheit leiden, dürfen den Kindergarten nicht betreten. 6. Besuchsregelung 6.1 Den Erwachsenen, die nicht im Kindergarten tätig sind, ist außerhalb der Bring- und Holzeiten der Aufenthalt im Kindergarten nur nach Absprache mit der Leitung gestattet. 7. Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten 7.1 Der Kindergarten kann seinen Bildungs- und Erziehungsauftrag nur dann zum Wohle des Kindes erfüllen, wenn das Kind den Kindergarten regelmäßig besucht. Die Erziehungsberechtigten sind daher verpflichtet, den regelmäßigen Kindergartenbesuch ihres Kindes zu gewährleisten. 7.2 Die Mitwirkung der Eltern ist ein wesentlicher Bestandteil der Arbeit im Kindergarten. Sie umfasst die Teilnahme an Veranstaltungen sowie den regelmäßigen Informationsaustausch zwischen den Erziehungsberechtigten und dem Kindergartenpersonal. Die Gesprächsbereitschaft der Erziehungsberechtigten ist für die positive Entwicklung des Kindes von großer Bedeutung. 6

7 8. Ausschluss eines Kindes 8.1 Ein Kind kann vom weiteren Besuch des Kindergartens ausgeschlossen werden, wenn es mehr als zwei Wochen unentschuldigt fehlt, erkennbar ist, dass die Erziehungsberechtigten an einem regelmäßigen Besuch ihres Kindes nicht interessiert sind, das Kind aufgrund erheblicher Verhaltensstörungen sich oder andere gefährdet, zum Wohle des Kindes eine heilpädagogische Behandlung angezeigt erscheint, die Entgeltzahlung zwei Monate im Rückstand ist. 8.2 Ein Kind muss vorübergehend vom Besuch des Kindergartens ausgeschlossen werden, wenn der Verdacht besteht, dass es an einer ansteckenden Krankheit leidet oder anderweitig ernsthaft erkrankt ist. 8.3 Die Entscheidung über den Ausschluss nach 8.1 trifft die Leitung des Kindergartens im Einvernehmen mit dem Träger und vorheriger schriftlicher Ankündigung gegenüber den Erziehungsberechtigten. 9. Schließungszeiten 9.1 Während der Sommerferien bleibt der jeweilige Kindergarten für drei Wochen geschlossen. Der Kindergarten Bürgermeister-Wagner-Straße bleibt jeweils die letzten 4 Wochen der Sommerferien geschlossen. 9.2 In den Tagen zwischen Weihnachten und Neujahr sind alle Kindergärten stets geschlossen. Dies gilt auch für den Tag des Betriebsausfluges der Stadtverwaltung und für eine Woche in den Sommerferien. 9.3 Im übrigen wird der Träger durch Notdienste und eingeschränkten Dienst gewährleisten, dass mit Ausnahme von Ziffer 9.2. einrichtungsübergreifend eine ganzjährige Grundversorgung gesichert ist. 7

8 II. Integrationskindergarten 10. Aufnahmeregelung 10.1 Grundsätzlich kann jedes behinderte Kind, unabhängig von der Art und Schwere der Behinderung im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten aufgenommen werden Über die Aufnahme entscheidet die Kindergartenleitung unter den vorrangigen Gesichtspunkten der Zusammensetzung der Gesamtgruppe sowie der sozialen Integration Die Aufnahme kann nur unter Vorlage eines ärztlichen Gutachtens eines Kinder- und Jugendpsychiaters ( 53 ff. SGB XII) erfolgen Beim zuständigen Landratsamt ist von den Erziehungsberechtigten ein Antrag auf Eingliederungshilfe zu stellen. Die Kostenübernahme durch das zuständige Sozialamt bzw. das Jugendamt muss sichergestellt sein Im übrigen haben die Bestimmungen für den Regelkindergarten Gültigkeit. III. Gebühren Für die Benutzung der Einrichtungen nach dieser Benutzungsordnung werden Gebühren (Entgelte) entsprechend der jeweils gültigen Gebührenordnung erhoben. 8

9 Gebührenordnung 9

10 1. Entgelt Die Stadt Garching b. München als Träger der kommunalen Kindergärten erhebt ein Entgelt für die Benutzung, für Spielmaterial und Verpflegung. 1.1 Ein Benutzungsentgelt wird für den Besuch des Kindergartens im ganzen Kindergartenjahr ( ) einschließlich der Ferienzeiten erhoben. Die Zahlungspflicht besteht auch im Falle einer vorübergehenden Erkrankung. Bei Aufnahme in den Kindergarten während des Kindergartenjahres (ab Oktober) ist für den ersten Monat nur das halbe Benutzungsentgelt fällig, wenn die Aufnahme erst nach dem 15. des Monats erfolgt. 1.2 Benutzungsentgelt, Essensgeld sowie Spiel- und Getränkegeld sind jeweils im voraus zu Beginn eines Monats fällig. Das Essensgeld wird zum Selbstkostenpreis für den jeweiligen Kindergarten als Auslage erhoben. Die Abrechnung des Essensgeldes erfolgt am Ende des Kalendermonats. 1.3 Bei längerer Abwesenheit wegen nachgewiesener Erkrankung oder Kuraufenthalt von mehr als 30 zusammenhängenden Kalendertagen wird für 30 zusammenhängende Kalendertage kein Monatsentgelt erhoben. Dazu ist ein schriftlicher Antrag der Eltern erforderlich. 1.4 Das Mittagessen kann nur im Voraus bestellt werden. Abbestellungen können nur berücksichtigt werden, wenn sie der Leitung des Kindergartens bis spätestens am Vortag gemeldet werden. Für nicht rechtzeitig abbestelltes Essen ist das Essensgeld zu zahlen, auch wenn das Kind nicht am Essen teilgenommen hat. 1.5 Ein Kind kann vom Besuch des Kindergartens ausgeschlossen werden, wenn die Entgeltzahlung (Benutzungsentgelt und Spiel- und Getränkegeld) zwei Monate im Rückstand ist. Der Ausschluss erfolgt nach schriftlicher Ankündigung der Stadt Garching b. München im Einvernehmen mit der Leitung. 1.6 Ein Kind kann vom Essen ausgeschlossen werden, wenn die Essensgeldzahlung zwei Monate im Rückstand ist. 1.7 Schuldner des Entgeltes sind die Erziehungsberechtigten des Kindes als Gesamtschuldner bzw. der Sorgeberechtigte. Dies gilt auch dann, wenn Vertretungsberechtigte das Kind angemeldet haben. 1.8 Für den Besuch einer Integrationsgruppe gelten die dafür vorgesehenen gesetzlichen Regelungen (siehe Ziffer 10 der Benutzungsordnung für die Städtischen Kindergärten). 10

11 1.9 Das Benutzungsentgelt wird durch Lastschriftverfahren vom Konto des Gebührenschuldners eingezogen. Barzahlung ist nicht möglich. 2. Entgeltmaßstab 2.1 Die Höhe des Entgeltes richtet sich nach der Dauer des Besuchs der Kindertageseinrichtung (Buchungszeiten). 2.2 Die Buchungszeit gibt den von den Eltern mit der Stadt Garching b. München vereinbarten Zeitraum an, während dem das Kind regelmäßig in der Kindertageseinrichtung betreut wird. Wechselnde Buchungszeiten werden auf den Tagesdurchschnitt einer 5-Tage-Woche umgerechnet. 2.3 Wird die gebuchte Zeit überzogen, behält sich die Stadt Garching b. München vor, das nächsthöhere Entgelt zu berechnen. Es besteht kein Anspruch auf Beitragsrückzahlung, wenn die Buchungszeit nicht voll genutzt wird. 3. Entgelthöhe 3.1 Die monatliche Entgelthöhe richtet sich nach den vereinbarten Buchungszeiten: Entgelt (in pro Monat) Buchungszeit 1 Kind 2 Kinder 3 Kinder ab 4 Kinder bis 4 Stunden 80,00 67,00 58,00 50,00 bis 5 Stunden 90,00 75,00 65,00 56,00 bis 6 Stunden 100,00 83,00 72,00 62,00 bis 7 Stunden 110,00 92,00 80,00 69,00 bis 8 Stunden 120,00 100,00 87,00 75,00 bis 9 Stunden 130,00 108,00 94,00 81,00 über 9 Stunden 140,00 116,00 101,00 87,00 Geschwistermäßigungen werden gewährt für jedes Kind, das den Kindergarten besucht und Geschwister ohne eigenes Einkommen hat. Das Essens- sowie das Spiel- und Getränkegeld wird für jedes Kind in voller Höhe erhoben. 3.2 Essensgeld: Für das Mittagessen wird der jeweilige Selbstkostenpreis erhoben. 3.3 Getränke- und Spielgeld: Das Getränke- und Spielgeld beträgt monatlich 5,00 11

12 4. Ermäßigung 4.1 Auf Antrag wird das Entgelt für die Kindertageseinrichtung ganz oder teilweise erlassen, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Lebt das Kind nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern. Für die Feststellung der zumutbaren Belastung gelten 90 Abs. 3, 4 SGB VIII sowie 11 ff. SGB II entsprechend. 4.2 Die Antragstellung erfolgt in der Finanzverwaltung der Stadt Garching b. München. 4.3 Die Kindertageseinrichtung ist verpflichtet, die Personensorgeberechtigten beim Eintritt des Kindes in die Kindertageseinrichtung auf diese Möglichkeit aufmerksam zu machen. 4.4 Die Schuldner des Entgeltes sind verpflichtet, der Stadt Garching b. München maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und über deren Umfang Auskunft zu erteilen. Dies gilt insbesondere soweit Ermäßigungen beansprucht wurden. 12

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