Systematisches Scannen von WLAN-Datennetzen durch den Google-Konzern
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- Arwed Lang
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1 14. Wahlperiode Antrag der Abg. Andreas Stoch u. a. SPD und Stellungnahme des Innenministeriums Systematisches Scannen von WLAN-Datennetzen durch den Google-Konzern Antrag Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen zu berichten, 1. seit wann und in welchem Umfang ihr bekannt ist, dass der Kartendienst Google Street View bei seinen Fahrten nicht nur Straßenansichten aufnimmt, sondern auch WLAN-Netze flächendeckend erfasst; 2. wie sie das gewerbliche Kartographieren aller WLAN-Netze durch den Suchmaschinenkonzern aus datenschutzrechtlichen Gründen beurteilt, insbesondere da dies ohne Wissen und Zustimmung der WLAN-Betreiber und -Nutzer geschieht; 3. ob nach ihrer Ansicht das Scannen von WLAN-Datennetzen durch Google von der Vereinbarung gedeckt ist, die der Hamburger Datenschutzbeauftragte mit Google Street View abgeschlossen hat; 4. ob sie insbesondere das Speichern dieser persönlichen Daten mit dem vom Bundesverfassungsgericht gefällten Urteil zum Verbot der zentralen Vorratsdatenspeicherung für vereinbar hält; 5. was sie darüber weiß, ob auch diese persönlichen Funknetzdaten ähnlich wie die Rohdaten der von Google Street View aufgenommenen Häuserund Straßenansichten für den weiteren Gebrauch in die USA gesendet werden und wie unter diesen Bedingungen die Bürgerinnen und Bürger in Deutschland und der deutsche Staat auf die Art und Weise der Verwertung dieser sensiblen Daten Einfluss nehmen können; Eingegangen: / Ausgegeben: Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter:
2 6. was sie unternimmt, um die Bürgerinnen und Bürger flächendeckend über das Vorgehen von Google Street View zu informieren und über die Folgen für die privaten Daten aufzuklären; 7. welche rechtlichen Möglichkeiten sie für die Bürgerinnen und Bürger sieht, sich gegen das rechtswidrige Vorgehen von Google Street View effektiv, schnell und ohne größeren Aufwand zu wehren; 8. welche eigenen Maßnahmen sie gegen das flächendeckende Scannen von drahtlosen Datennetzen durch Google Street View zu ergreifen gedenkt; 9. ob und inwieweit sie eine Änderung der Vereinbarung mit Google Street View dahingehend für erforderlich hält, dass die zurzeit bestehende Widerspruchserklärung, die erst nach dem Erfassen und Speichern persönlicher Daten abgegeben werden kann, rechtlich in eine ausdrückliche Einwilligungserklärung umgewandelt wird, mit der sich die Bürger von vornherein für oder gegen eine Erhebung und Speicherung ihrer persönlichen Daten aussprechen können Stoch, Stickelberger, Braun, Dr. Brenner, Sakellariou SPD Begründung Wie erst nachträglich bekannt wurde, sind die Google-Fahrzeuge, die für das Programm Street View überall in Deutschland Straßen und Häuser abfotografieren, auch mit Scannern ausgestattet. Damit würden ohne Wissen der Betroffenen drahtlose Datennetze (WLAN-Netze) aufgespürt und für kommerzielle Zwecke des amerikanischen Suchmaschinen-Giganten nutzbar gemacht, kritisieren Datenschützer. Der für Google-Deutschland zuständige Hamburger Datenschutzbeauftragte stuft das Vorgehen von Google als rechtswidrige Erfassung und Speicherung personenbezogener Daten ein. Er kritisierte zudem, das Erfassen der WLAN- Netze widerspreche der Vereinbarung, die er im Auftrag aller Bundesländer mit Google im Hinblick auf Google Street View geschlossen habe. Vor diesem Hintergrund kann die Landesregierung nicht einfach die Hände in den Schoß legen und auf die öffentliche Kritik anderer verweisen. Sie muss vielmehr selber für einen effektiven Datenschutz sorgen und allen betroffenen Bürgerinnen und Bürgern in Baden-Württemberg schnelle und wirksame Hilfen anbieten, damit sich die Betroffenen gegen rechtswidrige Datenerhebung und Missbrauch ihrer Daten für kommerzielle Zwecke wehren können. 2
3 Stellungnahme Mit Schreiben vom 21. Mai 2010 Nr /123 nimmt das Innenministerium zu dem Antrag wie folgt Stellung: Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen zu berichten, 1. seit wann und in welchem Umfang ihr bekannt ist, dass der Kartendienst Google Street View bei seinen Fahrten nicht nur Straßenansichten aufnimmt, sondern auch WLAN-Netze flächendeckend erfasst; Zu 1.: Das Innenministerium entnahm Presseberichten vom April 2010 sowie einer am 22. April 2010 veröffentlichten gemeinsamen Presseerklärung des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit sowie des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, dass die von Google in Deutschland zur Aufnahme der Street-View-Fotos verwendeten Fahrzeuge auch über WLAN-Empfangsgeräte verfügen und damit Daten von WLAN-Netzen erfasst werden sollen. Weitere Informationen erhielt das Innenministerium vom Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit, der sich unmittelbar nach Bekanntwerden des Sachverhalts zur Aufklärung des tatsächlichen Geschehens mit Google in Verbindung setzte. Einer von Google am 15. Mai 2010 im Internet veröffentlichten Mitteilung entnahm das Innenministerium, dass Google im Rahmen der Erfassung von WLAN-Daten nicht nur die Namen (sogenannte SSID) und Gerätenummern (sogenannte MAC-Adressen) der WLAN-Netze, sondern auch Inhalte der in unverschlüsselten Netzen übertragenen Daten erfasst habe. Nachdem das Unternehmen diese nach seinen Angaben nicht beabsichtigte Datenerfassung festgestellt habe, sei unter anderem die Erfassung von WLAN- Netzdaten gestoppt worden. 2. wie sie das gewerbliche Kartographieren aller WLAN-Netze durch den Suchmaschinenkonzern aus datenschutzrechtlichen Gründen beurteilt, insbesondere da dies ohne Wissen und Zustimmung der WLAN-Betreiber und -Nutzer geschieht; Zu 2.: Das Vertriebsbüro von Google in Deutschland, die Google Germany GmbH, befindet sich in Hamburg, weshalb der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit für die datenschutzrechtliche Bewertung zuständig ist. In einer ersten Einschätzung beurteilte er die personenbezogene Verarbeitung von WLAN-Daten durch Google auf der Grundlage der dazu seinerzeit vorliegenden Informationen als unzulässig. Die vom Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit zur umfassenden Aufklärung der Angelegenheit an Google gerichteten Fragen waren bis Mitte Mai 2010 von Google noch nicht vollständig beantwortet worden. Daher ist bislang noch keine abschließende datenschutzrechtliche Bewertung der Angelegenheit möglich. 3
4 3. ob nach ihrer Ansicht das Scannen von WLAN-Datennetzen durch Google von der Vereinbarung gedeckt ist, die der Hamburger Datenschutzbeauftragte mit Google Street View abgeschlossen hat; Zu 3.: Nein. 4. ob sie insbesondere das Speichern dieser persönlichen Daten mit dem vom Bundesverfassungsgericht gefällten Urteil zum Verbot der zentralen Vorratsdatenspeicherung für vereinbar hält; Zu 4.: In seinem Urteil vom 2. März 2010 befasste sich das Bundesverfassungsgericht mit den im Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3198) enthaltenen Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung von Telekommunikationsverbindungsdaten. Dem Innenministerium liegen bislang keine Anhaltspunkte dafür vor, dass bei Google Street View derartige Daten gespeichert oder verarbeitet werden. Insofern ist das Urteil nicht unmittelbar auf Google Street View oder vergleichbare Angebote anwendbar. 5. was sie darüber weiß, ob auch diese persönlichen Funknetzdaten ähnlich wie die Rohdaten der von Google Street View aufgenommenen Häuserund Straßenansichten für den weiteren Gebrauch in die USA gesendet werden und wie unter diesen Bedingungen die Bürgerinnen und Bürger in Deutschland und der deutsche Staat auf die Art und Weise der Verwertung dieser sensiblen Daten Einfluss nehmen können; Zu 5.: Auf die Antwort zu Nr. 2. wird verwiesen. 6. was sie unternimmt, um die Bürgerinnen und Bürger flächendeckend über das Vorgehen von Google Street View zu informieren und über die Folgen für die privaten Daten aufzuklären; 7. welche rechtlichen Möglichkeiten sie für die Bürgerinnen und Bürger sieht, sich gegen das rechtswidrige Vorgehen von Google Street View effektiv, schnell und ohne größeren Aufwand zu wehren; Zu 6. und 7.: Auf die Antwort zu Frage I. 4. des Antrags der Fraktion GRÜNE, Sicherstellung von Datenschutz und Verbraucherschutz bei der Einführung von Google Street View, Drucksache 14/6006, wird verwiesen. 8. welche eigenen Maßnahmen sie gegen das flächendeckende Scannen von drahtlosen Datennetzen durch Google Street View zu ergreifen gedenkt; Zu 8: Der für Google Street View zuständige Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit hat wegen des Scannens von WLAN-Datennetzen durch Google ein datenschutzrechtliches Überprüfungsverfahren eingeleitet. Ob und wenn ja welche Maßnahmen gegenüber Google zu ergreifen sind, hängt vom weiteren Verlauf und dem Ausgang dieses Überprüfungsverfahrens ab. Im Übrigen steht der Hamburgische Beauftragte für den Datenschutz im ständigen Kontakt und wechselseitigen Austausch von Informationen 4
5 mit den übrigen Aufsichtsbehörden der Länder und damit auch der badenwürttembergischen Aufsichtsbehörde für den Datenschutz im nichtöffentlichen Bereich. 9. ob und inwieweit sie eine Änderung der Vereinbarung mit Google Street View dahingehend für erforderlich hält, dass die zurzeit bestehende Widerspruchserklärung, die erst nach dem Erfassen und Speichern persönlicher Daten abgegeben werden kann, rechtlich in eine ausdrückliche Einwilligungserklärung umgewandelt wird, mit der sich die Bürger von vornherein für oder gegen eine Erhebung und Speicherung ihrer persönlichen Daten aussprechen können. Zu 9.: Von einem Unternehmen kann die Einholung einer Einwilligung der Betroffenen in die Erhebung und Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten nur verlangt werden, wenn die Datenverwendung andernfalls rechtswidrig wäre. Nach dem im Fünften Tätigkeitsbericht des Innenministeriums zum Datenschutz im nichtöffentlichen Bereich wiedergegebenen Beschluss aller Aufsichtsbehörden für den Datenschutz im nichtöffentlichen Bereich in Deutschland dürfen digitale Straßenansichten jedoch im Internet veröffentlicht werden, wenn betroffenen Bewohnern und Eigentümern eine wirksame Widerspruchsmöglichkeit gewährt wird. Auch ein Gesetzentwurf Hamburgs zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes, mit dem für solche Angebote besondere Regelungen geschaffen werden sollen, geht von einer Widerspruchsmöglichkeit der Betroffenen aus. In Vertretung Benz Ministerialdirektor 5
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