Schriftliche Kleine Anfrage
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- Walter Hermann
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1 BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/ Wahlperiode Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Inge Hannemann (DIE LINKE) vom und Antwort des Senats Betr.: Sanktionen bei 1-Jährigen bis 17-Jährigen durch die Jobcenter Auch Minderjährige, die als Teil einer Bedarfsgemeinschaft oder als Alleinstehende in Bezug von Arbeitslosengeld II stehen, können durch Hamburger Jobcenter teilweise oder vollständig sanktioniert werden. Hierbei handelt es sich zum größten Teil um Minderjährige, die noch schulpflichtig sind. Auf der anderen Seite gelten Minderjährige ab dem 1. Lebensjahr als erwerbsfähig und stehen dem Arbeitsmarkt theoretisch zur Verfügung. Bundesweit sind Minderjährige im Alter von 1 n bis 17 n demnach in 201 sanktioniert worden. Vor diesen Hintergrund frage ich den Senat: Der Senat beantwortet die Fragen teilweise auf Grundlage von Auskünften von Jobcenter team.arbeit.hamburg (Jobcenter) und der Agentur für Arbeit Hamburg (Agentur) wie folgt: 1. Gegen wie viele Arbeitslosengeld-II-Bezieher/-innen wurde im Jahr 201 und bis aktuell eine oder mehrere Sanktionen nach 31, 32 SGB II durch Jobcenter team.arbeit.hamburg ausgesprochen. Bitte in Sonderauswertung aufschlüsseln nach: a. 1-Jährige b. 16-Jährige c. 17-Jährige d. 1- bis -Jährige e. Unter 2-Jährige 2. Gegen wie viele Arbeitslosengeld-II-Bezieher/-innen wurde im Jahr 201 bis aktuell eine Sanktion von 100 Prozent der Regelleistung inklusive Mehrbedarf (Vollsanktion) und davon Kürzung von Leistungen für Unterkunft und Heizung durch Jobcenter team.arbeit.hamburg ausgesprochen? Bitte in Sonderauswertung aufschlüsseln nach: a. 1-Jährige b. 16-Jährige c. 17-Jährige d. 1- bis -Jährige e. Unter 2-Jährige
2 Drucksache 21/4984 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg 21. Wahlperiode 3. Welchen prozentualen und zahlenmäßigen Anteil machen die 1- bis 17- jährigen Bezieher/-innen von Arbeitslosengeld II unter der Gruppe der U2-Jährigen aus? Siehe Anlage Welche hauptsächlichen Gründe führen nach Ansicht des Senats oder Jobcenter team.arbeit.hamburg zur Sanktionierung von minderjährigen Personen und welchen prozentualen Anteil machen diese hauptsächlichen Gründe aus? Siehe Anlage 2.. Laden die Hamburger Jobcenter Minderjährige zu Terminzeiten ein, wo die Betreffenden eigentlich der Schulpflicht nachgehen müssten? Wenn ja, warum geschieht dies in der Praxis? Minderjährige im Abschlussjahr sowie Minderjährige, welche nach mehrfacher Aufforderung keine Schulbescheinigung einreichen, werden unter Berücksichtigung der Schulzeiten eingeladen. Minderjährige ab der Vollendung des 1. Lebensjahres sind laut SGB II meldepflichtig. Die erfolgte Vorsprache wird auf Wunsch bescheinigt. Schulbescheinigungen werden als Nachweis im Regelfall erst von Jugendlichen gefordert, die das 17. Lebensjahr vollendet haben. Die Schulbescheinigung von Minderjährigen wird von dem gesetzlichen Vertreter angefordert, sofern der Minderjährige nicht tatsächlich selbst sozialrechtlich handelt. Die Einladung an Minderjährige erfolgt auch an den gesetzlichen Vertreter. 6. Ist eine generelle Einladung zu Schulzeiten durch die Hamburger Jobcenter auszuschließen, wenn die betreffende minderjährige Person dies gegenüber dem Jobcenter einmalig anzeigt? Wenn nein, warum findet die Schulpflicht von betroffenen Minderjährigen keine Berücksichtigung bei Hamburger Jobcentern beziehungsweise muss die betroffene Person bei jeder Einladung die Schulpflicht separat als wichtigen Grund anzeigen? Ja, soweit eine Schulbescheinigung vorliegt. Sollten Termine der Berufsorientierung/ beziehungsweise Berufsberatung gemeint sein, so ist hier von einer temporären Befreiung von der Schulpflicht auszugehen. 7. In welchen Fällen können die Kosten der Unterkunft bei Minderjährigen nicht sanktioniert werden? Bei einer Meldepflichtverletzung nach 32 SGB II erfolgt keine Sanktionierung der Kosten der Unterkunft und Heizung. Diese käme lediglich bei einer wiederholten Pflichtverletzung nach 31 SGB II in Betracht. Erklären sich erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die das 2. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nachträglich bereit, ihren Pflichten nachzukommen, kann der Träger unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles ab diesem Zeitpunkt wieder die für die Bedarfe nach 22 SGB II zu erbringenden Leistungen gewähren. Im Übrigen siehe Fachanweisung der Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration (BASFI) zu 22 SGB II Kosten der Unterkunft und Heizung vom , hier unter Nummer ( Es erfolgt eine Umlegung des Unterkunftsanteils des sanktionierten Mitgliedes der Bedarfsgemeinschaft auf die übrigen, nicht sanktionierten Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft. 8. In wie vielen Fällen haben Minderjährige im Jahr 201 gegen Sanktionen durch Jobcenter t.a.h. Widerspruch eingelegt? In wie vielen Fällen wurde diesem Teilweise stattgegeben oder Stattgegeben? 2
3 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg 21. Wahlperiode Drucksache 21/ In wie vielen Fällen haben Minderjährige im Jahr 201 gegen Sanktionen durch Jobcenter t.a.h. geklagt? In wie vielen Fällen wurde diesem Teilweise stattgegeben oder Stattgegeben? 10. In wie vielen Fällen nach Fragen 8. und 9. geschah dies ohne gesetzliche Erziehungsberechtigte? Vonseiten des Statistik-Service der Bundesagentur für Arbeit erfolgt keine Auswertung im Sinne der Fragestellung. 11. Wird grundsätzlich bei der Vermittlung in Ausbildung das Grundrecht der freien Berufs- und Ausbildungswahl beachtet? Wenn nein, warum nicht? Ja. 12. Welche Folgen hat die Ablehnung eines Vermittlungsvorschlages in Ausbildung oder Tätigkeit, wenn die angebotene Ausbildungsstelle oder Tätigkeit nicht den Berufswünschen des Jugendlichen entsprechen? Vermittlungsvorschläge für eine Ausbildungsstelle, die nicht den Berufswünschen des Jugendlichen entsprechen, erfolgen ohne Rechtsfolgenbelehrung. Solange die Schulpflicht besteht, darf und kann nicht in Arbeit (Tätigkeit) vermittelt werden. Die allgemeine Schulpflicht endet gemäß 37 Absatz 3 des Hamburgischen Schulgesetzes mit dem 18. Lebensjahr oder nach elf Schuljahren. 13. Wie bewertet der Senat die Anzahl und die Ursächlichkeit der ausgesprochenen Sanktionen gegen minderjährige Personen, welche Arbeitslosengeld II beziehen? Die Auswertung des Statistik-Services der Bundesagentur für Arbeit zeigt, dass Sanktionen gegen Minderjährige nur in sehr geringem Umfang verhängt werden. Die Vorlage einer Schulbescheinigung ist ohne größeren Aufwand möglich. Insofern ist eine unbillige Härte des Vorgehens nicht erkennbar. 3
4 Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) Jan * * * Feb * * Mrz * Apr Mai * * Jun * * Jul * Aug Sep Okt * Nov * Dez * * * Jan * * Feb * Erstellungsdatum: , Statistik-Service Nordost, Auftragsnummer Statistik der Bundesagentur für Arbeit 1) Rechtsgrundlage für die Sanktionierung von Personen, die Leistungen nach dem SGB II beziehen also erwerbsfähige Leistungsberechtigte (ELB) oder nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte (NEF) bildet 31 in Verbindung mit 31a SGB II bzw. 32 SGB II. 2) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte (ELB) müssen alle Möglichkeiten ausschöpfen, um ihre Hilfebedürftigkeit zu beenden oder zu verringern. Wenn dem ELB Arbeit zumutbar ist, muss er sich aktiv darum bemühen, Arbeitslosigkeit zu beenden und aktiv an allen Maßnahmen mitwirken, die dieses Ziel unterstützen. Kommen die Leistungsberechtigten diesen Verpflichtungen ohne wichtigen Grund nicht nach, treten Sanktionen ein, die eine Kürzung bis hin zum völligen Wegfall des Arbeitslosengeldes II vorsehen können. 3) Aufgrund von Merkmalsveränderungen der Personen, die innerhalb des betrachteten Berichtsmonats stattfinden, kann es zu Doppelzählungen von einzelnen Personen in den verschiedenen Merkmalsausprägungen kommen. Die Summe der einzelnen Merkmalsausprägungen ergibt deshalb ggf. nicht die Gesamtzahl. Drucksache 21/4984 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg 21. Wahlperiode Anlage 1 4 Sanktionen gegenüber erwerbsfähigen Leistungsberechtigten (ELB) nach ausgewählten Merkmalen 1)2)3) Hamburg (Gebietsstand Juni 2016) Zeitreihe Daten nach einer Wartezeit von 3 Monaten Neu festgestellte Sanktionen Bestand an ELB Bestand ELB mit mindestens einer Sanktion Bestand ELB die voll sanktioniert sind darunter (Sp.1) darunter (Sp. 7) darunter (Sp. 13) Berichtsmonat darutner (Sp. 19)
5 ) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte (ELB) müssen alle Möglichkeiten ausschöpfen, um ihre Hilfebedürftigkeit zu beenden oder zu verringern. Wenn dem ELB Arbeit zumutbar ist, muss er sich aktiv darum bemühen, Arbeitslosigkeit zu beenden und aktiv an allen Maßnahmen mitwirken, die dieses Ziel unterstützen. Abbruch bzw. Anlass zum Abbruch einer Maßnahme Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg 21. Wahlperiode Drucksache 21/4984 Anlage 2 Anzahl neu festgestellter Sanktionen gegenüber erwerbsfähigen Leistungsberechtigten (ELB) nach Gründen 1)2)3) Hamburg (Gebietsstand Juni 2016) Zeitreihe - Daten nach einer Wartezeit von 3 Monaten Das seit 200 angewandte Zähl- und Gültigkeitskonzept wurde mit der Revision zum Berichtsmonat Januar 2016 geändert. Nähere Informationen dazu finden Sie im Tabellenblatt Hinweise_Revision. Anzahl im Berichtsmonat neu festgestellter Sanktionen Weigerung Erfüllung der Pflichten der Eingliederungsvereinbarung Weigerung Aufnahme oder Fortführung einer Arbeit, Ausbildung, AGH, Maßnahme Berichtsmonat Anteil Sp. 7 an Sp. 6 in % Jan * * , * Feb * * , Mrz , Apr , Mai * , * Jun , * Jul , Aug , * 12 Sep , * Okt , Nov , Dez * * , Jan , * Feb , * Erstellungsdatum: , Statistik-Service Nordost, Auftragsnummer ) Rechtsgrundlage für die Sanktionierung von Personen, die Leistungen nach dem SGB II beziehen also erwerbsfähige Leistungsberechtigte (ELB) oder nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte (NEF) bildet 31 in Verbindung mit 31a SGB II bzw. 32 SGB II. Kommen die Leistungsberechtigten diesen Verpflichtungen ohne wichtigen Grund nicht nach, treten Sanktionen ein, die eine Kürzung bis hin zum völligen Wegfall des Arbeitslosengeldes II vorsehen können. 3) Aufgrund von Merkmalsveränderungen der Personen, die innerhalb des betrachteten Berichtsmonats stattfinden, kann es zu Doppelzählungen von einzelnen Personen in den verschiedenen Merkmalsausprägungen kommen. Die Summe der einzelnen Merkmalsausprägungen ergibt deshalb ggf. nicht die Gesamtzahl.
6 Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) Erfüllung Voraussetzung für Eintritt einer Sperrzeit nach SGB III ) Aufgrund von Merkmalsveränderungen der Personen, die innerhalb des betrachteten Berichtsmonats stattfinden, kann es zu Doppelzählungen von einzelnen Personen in den verschiedenen Merkmalsausprägungen kommen. Die Summe der einzelnen Merkmalsausprägungen ergibt deshalb ggf. nicht die Gesamtzahl. Drucksache 21/4984 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg 21. Wahlperiode 6 Anzahl neu festgestellter Sanktionen gegenüber erwerbsfähigen Leistungsberechtigten (ELB) nach Gründen1)2)3) Hamburg (Gebietsstand Juni 2016) Zeitreihe - Daten nach einer Wartezeit von 3 Monaten Das seit 200 angewandte Zähl- und Gültigkeitskonzept wurde mit der Revision zum Berichtsmonat Januar 2016 geändert. Nähere Informationen dazu finden Sie im Tabellenblatt Hinweise_Revision. davon: Meldeversäumnis beim Träger Meldeversäumnis beim Ärztlichen oder Psychologischen Dienst Verminderung von Einkommen/ Vermögen Fortsetzung von unwirtschaftlichem Verhalten Eintritt einer Sperrzeit oder Erlöschen des Anspruchs nach SGB III Berichtsmonat Jan 1 Feb 1 Mrz 1 Apr 1 Mai 1 Jun 1 Jul 1 Aug 1 Sep 1 Okt 1 Nov 1 Dez 1 Jan 16 Feb * * - * * * * * * * * - * - * * - * * * * * * * * * * - * * * - * - - * * * * * - * - 3 * * * * * * - * 3 - * * - * * - * * - 7 * * Erstellungsdatum: , Statistik-Service Nordost, Auftragsnummer ) 2) Rechtsgrundlage für die Sanktionierung von Personen, die Leistungen nach dem SGB II beziehen also erwerbsfähige Leistungsberechtigte (ELB) oder nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte (NEF) bildet 31 in Verbindung mit 31a SGB II bzw. 32 SGB II. Erwerbsfähige Leistungsberechtigte (ELB) müssen alle Möglichkeiten ausschöpfen, um ihre Hilfebedürftigkeit zu beenden oder zu verringern. Wenn dem ELB Arbeit zumutbar ist, muss er sich aktiv darum bemühen, Arbeitslosigkeit zu beenden und aktiv an allen Maßnahmen mitwirken, die dieses Ziel unterstützen. Kommen die Leistungsberechtigten diesen Verpflichtungen ohne wichtigen Grund nicht nach, treten Sanktionen ein, die eine Kürzung bis hin zum völligen Wegfall des Arbeitslosengeldes II vorsehen können.
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