GESETZENTWURF. der Regierung des Saarlandes. betr.: Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Gewährung einer Blindheitshilfe
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- Mona Käte Giese
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1 LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/ GESETZENTWURF der Regierung des Saarlandes betr.: Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Gewährung einer Blindheitshilfe A. Problem und Ziel Blinde Menschen erhalten zum Ausgleich der blindheitsbedingten Mehraufwendungen eine Blindheitshilfe, soweit sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Saarland haben oder soweit die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vom 29. April 2004 dies vorsieht. Das Gesetz über die Gewährung einer Blindheitshilfe verpflichtet zu einer Anrechnung gleichartiger Leistungen, die blinde Menschen zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen aufgrund anderer Rechtsvorschriften erhalten. Die Leistungen bei häuslicher Pflege nach den Vorschriften der 36 bis 38 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) stellen derartige anzurechnende Leistungen dar. Diese Leistungen werden nach geltendem Recht, auch soweit es sich um Sachleistungen handelt, bei der Pflegestufe I mit 60 vom Hundert des Pflegegeldes dieser Pflegestufe und bei den Pflegestufen II und III mit 40 vom Hundert des Pflegegeldes der Pflegestufe II nach 37 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 SGB XI angerechnet. Durch das Zweite Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Zweites Pflegestärkungsgesetz PSG II) vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2424), geändert durch Artikel 2b des Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2233), wird zum 1. Januar 2017 ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff eingeführt, der die Pflegesituation pflegebedürftiger Menschen künftig in fünf Pflegegraden statt in bisher drei Pflegestufen abbildet. Infolge der Umstellung von drei Pflegestufen auf fünf Pflegegrade ist die Anrechnungsvorschrift des Gesetzes über die Gewährung einer Blindheitshilfe entsprechend der Überleitungsregel des 140 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 SGB XI anzupassen. Mit der Einführung eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs gehen gleichzeitig Erhöhungen der Leistungsbeträge bei der häuslichen Pflege nach den Vorschriften der 36 bis 38 SGB XI einher. Die Leistungsverbesserungen in der Pflege sollen auch den Leistungsberechtigten nach dem Gesetz über die Gewährung einer Blindheitshilfe zugutekommen. Die Leistungen der Blindheitshilfe werden daher weiterhin in bisheriger Höhe und grundsätzlich ohne eine stärkere Anrechnung der Pflegeleistungen gewährt. Ausgegeben:
2 B. Lösung Die Anrechnung von Leistungen der häuslichen Pflege nach den Vorschriften der 36 bis 38 SGB XI erfolgt ab dem 1. Januar 2017 dergestalt, dass anstelle der bisherigen prozentualen Anteile der Anrechnung in der Pflegestufe I mit 60 vom Hundert des Pflegegeldes dieser Pflegestufe und in den Pflegestufen II und III mit 40 vom Hundert des Pflegegeldes der Pflegestufe II künftig eine Anrechnung in Pflegegrad 2 mit 46,30 vom Hundert des Pflegegeldes dieses Pflegegrades sowie in den Pflegegraden 3, 4 und 5 mit 33,60 vom Hundert des Pflegegeldes des Pflegegrades 3 vorgenommen wird. C. Alternativen D. Finanzielle Auswirkungen 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand Aktuell erhalten Personen im Saarland Blindheitshilfe in Höhe von monatlich Euro (Stand 06/2016). Von diesen Personen erhalten 235 Personen Blindheitshilfe unter Anrechnung von Leistungen bei häuslicher Pflege nach Pflegestufe I sowie weitere 253 Personen unter Anrechnung von Leistungen bei häuslicher Pflege nach Pflegestufe II. Auf das Jahr hochgerechnet entstehen Aufwendungen für die Blindheitshilfe in Höhe von Euro. Durch die Anrechnung der Pflegeleistungen entstehen ebenfalls auf der Basis der aktuellen Zahlen Minderausgaben bei der Blindheitshilfe in Höhe von jährlich Euro. Bei der Festsetzung der jeweiligen Prozentwerte für die künftige Anrechnung dieser Leistungen auf die Blindheitshilfe werden Prozentwerte gewählt, die unter Berücksichtigung der Rundungsregelung des 6 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Gewährung einer Blindheitshilfe gewährleisten, dass die künftigen Zahlbeträge der Blindheitshilfe mit den bisher an die entsprechenden Personen jeweils geleisteten Zahlbeträgen der Blindheitshilfe identisch sind. Die künftige Anrechnung der Pflegeleistungen auf die Blindheitshilfe erfolgt damit gleichzeitig kostenneutral für Landeshaushalt. 2. Vollzugsaufwand Für die Verwaltung entsteht durch die Umstellung der geltenden Anrechnungsbeträge auf die neuen Anrechnungsbeträge ein einmaliger und geringfügiger Erfüllungsaufwand, der mit den vorhandenen Ressourcen abgedeckt wird. E. Sonstige Kosten F. Auswirkungen von frauenpolitischer Bedeutung G. Federführende Zuständigkeit Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie
3 G e s e t z zur Änderung des Gesetzes über die Gewährung einer Blindheitshilfe Vom Der Landtag wolle beschließen: Artikel 1 In 3 Absatz 2 des Gesetzes über die Gewährung einer Blindheitshilfe in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Dezember 1995 (Amtsbl S. 58), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 13. Oktober 2015 (Amtsbl. I S. 790), werden die Wörter der Pflegestufe I mit 60 v.h. des Pflegegeldes dieser Pflegestufe und bei den Pflegestufen II und III mit 40 v.h. des Pflegegeldes der Pflegestufe II durch die Wörter dem Pflegegrad 2 mit 46,30 vom Hundert des Pflegegeldes dieses Pflegegrades und bei den Pflegegraden 3, 4 und 5 mit 33,60 vom Hundert des Pflegegeldes des Pflegegrades 3 ersetzt. Artikel 2 Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2017 in Kraft
4 B e g r ü n d u n g : A. Allgemeines Das saarländische Gesetz über die Gewährung einer Blindheitshilfe gewährt blinden Menschen pauschalierte Geldleistungen, welche die Lebensumstände der von Blindheit betroffenen Menschen erleichtern und verbessern und insofern dem Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen dienen sollen. Entsprechende Landesblindheitshilfegesetze bestehen auch in allen anderen Bundesländern. Derzeit beziehen Menschen im Saarland Leistungen nach dem Gesetz über die Gewährung einer Blindheitshilfe (Stand 06/2016). Die Höhe der Blindheitshilfe beträgt für Blinde, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, 438 Euro monatlich, für noch nicht volljährige Blinde 293 Euro monatlich. Die Vorschrift des 3 Absatz 2 des Gesetzes über die Gewährung einer Blindheitshilfe bestimmt, dass Leistungen bei häuslicher Pflege nach den 36 bis 38 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI), auch soweit es sich um Sachleistungen handelt, gestaffelt nach der jeweiligen Pflegestufe auf die Blindheitshilfe angerechnet werden: In Pflegestufe I werden 60 vom Hundert des Pflegegeldes der Pflegestufe I (derzeit 146 von 244 Euro) und in den Pflegestufen II und III werden jeweils 40 vom Hundert des Pflegegeldes der Pflegestufe II nach 37 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 SGB XI (derzeit 183 von 458 Euro) angerechnet. Insgesamt erhalten im Saarland derzeit 235 Personen Blindheitshilfe unter Anrechnung des Pflegegeldes nach Pflegestufe I und weitere 253 Personen unter Anrechnung des Pflegegeldes nach Pflegestufe II. Die Anrechnung des Pflegegeldes aus der gesetzlichen Pflegeversicherung auf die Blindheitshilfe ist der Tatsache geschuldet, dass Blindheitshilfe und ambulante Pflegeleistungen teilkongruent sind und die Leistungen bei häuslicher Pflege nach dem SGB XI die blindheitsbedingten Mehraufwendungen teilweise kompensieren. Dabei hat die gestaffelte Anrechnung der ambulanten Pflegeleistungen zum Ziel, den Anteil der Blindheit an der Pflegebedürftigkeit angemessen zu berücksichtigen und sicherzustellen, dass die Gesamtleistung bei zunehmender Pflegebedürftigkeit steigt und nicht reduziert wird. Durch das Zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II) wird ab dem 1. Januar 2017 ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff eingeführt, der anstelle der bisherigen Einstufung pflegebedürftiger Menschen in drei Pflegestufen eine solche in fünf Pflegegrade vorsieht und bei dessen Einführung die bestehenden Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger grundsätzlich in den nächsthöheren, über der bisherigen Einstufung liegenden Pflegegrad übergeleitet werden
5 Zeitgleich mit der Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs werden auch die Leistungsbeträge des Pflegegeldes nach 37 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 SGB XI erhöht. Diese Leistungsverbesserungen in der Pflege sollen den Leistungsberechtigten des Gesetzes über die Gewährung einer Blindheitshilfe zugutekommen, ohne dass die Blindheitshilfe absolut stärker als bisher gekürzt wird. Dementsprechend sind unter Berücksichtigung der geltenden Zahlbetragsaufrundungsregelung des 6 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Gewährung einer Blindheitshilfe die Leistungen bei häuslicher Pflege ab dem 1. Januar 2017 auf die Blindheitshilfe bei Pflegebedürftigen des Pflegegrades 2 in Höhe von 46,30 vom Hundert des Pflegegeldes des Pflegegrades 2 und bei Pflegebedürftigen der Pflegegrade 3, 4 und 5 mit 33,60 vom Hundert des Pflegegeldes des Pflegegrades 3 anzurechnen. Zu Artikel 1 B. Im Einzelnen Die Änderung beinhaltet die erforderliche Anpassung der Anrechnungsvorschrift des 3 Absatz 2 des Gesetzes über die Gewährung einer Blindheitshilfe an den durch das Zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II) ab dem 1. Januar 2017 eingeführten neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff sowie an die gleichzeitige Erhöhung der Leistungen bei häuslicher Pflege. Zu Artikel 2 Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten
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