Bevorzugte Vergabe an Integrationsprojekte bei Aufträgen der öffentlichen Hand?

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1 Eröffnungsfolie Bevorzugte Vergabe an Integrationsprojekte bei Aufträgen der öffentlichen Hand? - Europa-, Bundes- und Landesrechtliche Bestimmungen, Stand und aktuelle Entwicklungen - Dr. Tonia Hieronymi Katja Löchter 22. März 2012

2 Einleitung Für öffentliche Auftraggeber gilt bei der Beschaffung das Vergaberecht Grundlegende Prinzipien des Vergaberechtes: Wirtschaftlichkeit Gleichbehandlung Wettbewerb stehen bevorzugter Vergabe an Integrationsunternehmen tendenziell entgegen Möglichkeiten einer bevorzugten Berücksichtigung im Vergabeverfahren aufzeigen

3 Übersicht I. Rechtliche Regelungen des Vergaberechtes im Allgemeinen II. Rechtliche Regelungen, die Möglichkeiten einer bevorzugten Vergabe an Integrationsfirmen bieten III. Ausgestaltung der Vergabe an Integrationsfirmen

4 I. Rechtliche Regelungen des Vergaberechtes im Allgemeinen 1. Vergaben im Oberschwellenbereich größer Euro 2. Vergaben im Unterschwellenbereich kleiner Euro

5 Systematik des Vergaberechts < EUR (exkl. MwSt.) > EUR (exkl. MwSt.) Nationales Vergaberecht EU-Richtlinien EU-Ebene GemHVO Grundsatz: Öffentliche Ausschreibung Empfehlung Innenminister NW: Anwendung der VOL/A GWB 4. Teil Gesetzes-Ebene Dienstanweisung LWL für die Vergabe von Leistungen vom VgV Verordnungs-Ebene VOL Vergabe in Anlehnung VOL/VOF Zuständigkeit BLB VOB Zuständigkeit: LWL-BLB VOL VOF VOB Zuständigkeit: LWL-BLB Vergabe- und Vertragsordnungen

6 Rechtliche Regelungen zur Berücksichtigung sozialer Aspekte 1. Keine per se Bevorzugung von Integrationsunternehmen Ausnahme nur für Werkstätten 2. Möglichkeiten bevorzugter Berücksichtigung im Rahmen der Vergabekriterien

7 Zusätzliche Anforderungen für die Vertragsdurchführung es muss sich um zusätzliche Anforderungen an den Auftragnehmer handeln die insbesondere soziale, umweltbezogene oder innovative Aspekte betreffen die im sachlichen Zusammenhang mit dem Auftragsgegenstand stehen die sich aus der Leistungsbeschreibung ergeben

8 Konkrete Klausel (1) Der Auftragnehmer und sein Unterauftragnehmer sind verpflichtet bei Ausführung des Auftrages mindestens XY schwerbehinderte Menschen im Sinne des 132 Abs. 1 SGB IX zu beschäftigen. (2) Verstößt der Auftragnehmer oder einer seiner Unterauftragnehmer gegen diese Regelung, so kann der Auftragnehmer seine Vertragsstrafe in Höhe von XY % des vertraglich vorgesehenen Entgelts (ohne Umsatzsteuer) verlangen. Betrifft der Verstoß nur einen Teil der Leistung, so fällt die Vertragsstrafe anteilig an. (3) Entsprechende Nachweise, die die Einhaltung der Regelungen belegen, sind (auf Verlangen) vor Auftragsdurchführung vorzulegen. (4) Bei einem Verstoß gegen die Regelung in Absatz 1 handelt es sich um ein erhebliche Pflichtverletzung des Auftragnehmers, so dass der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz verlangen kann. Weitere gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

9 Bevorzugte Vergabe des LWL an Integrationsprojekte? X.1 Sozialpolitisches Ziel des LWL Beschäftigung schwerbehinderter Menschen in Unternehmen am sog. ersten Arbeitsmarkt Werkstattbeschäftigte sollen vom Ausbau der Integrationsprojekte, welche vom LWL gefördert werden, profitieren

10 Bevorzugte Vergabe des LWL an Integrationsprojekte? X.2 Handlungsoptionen Rahmenverträge Rechtliche Rahmenbedingungen wie dargestellt Interessen der Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) müssen auch Berücksichtigung finden Unmittelbare Konkurrenzsituation zwischen WfbM und Integrationsprojekten vermeiden

11 Regelungen des LWL für Vergaben an Integrationsprojekte X.3 Regelungen zur Bevorzugung (1) Rahmenverträge Direkte Privilegierung: 1. Bevorzugung von Integrationsprojekten bei Vergaben von Lieferungen und Dienstleistungen bis Auftragswert mit einem Preisabschlag von mindestens 5 Prozent und fakultativ bis 15 Prozent bevorzugt 2. Pilothafte direkte Beauftragung sog. sozialer Projekte im Unterschwellenbereich ab Anwendung des Runderlasses NRW zur bevorzugten Berücksichtigung von WfbM und Blindenwerkstätten ab Auftragswert bis zum Erreichen des EU-Schwellenwertes

12 Regelungen des LWL für Vergaben an Integrationsprojekte X.3 Regelungen zur Bevorzugung (2) Rahmenverträge Mittelbare Privilegierung: Forderung des Einsatzes von X Prozent schwerbehinderter Menschen bei der Auftragsdurchführung wird bei einzelnen, geeigneten Vergabeverfahren oberhalb des EU-Schwellenwertes erprobt

13 Regelungen des LWL für Vergaben an Integrationsprojekte X.3 Maßnahmen zur Umsetzung Rahmenverträge Dezentrale Ressourcenverantwortung Verfügung des LWL-Direktors an alle Abteilungen und Einrichtungen des LWL vom 30. Januar 2012 Erstellung einer Statistik Liste der Integrationsprojekte an alle Abteilungen und Einrichtungen

14 Regelungen des LWL für Vergaben an Integrationsprojekte X.3 Maßnahmen zur Umsetzung (2) Rahmenverträge Links zur Zentrale Einkaufskoordination (ZEK) des LWL: Kontaktdaten ZEK unter Aktuelle Ausschreibungen im Internet:

15 Kontaktdaten Rahmenverträge Tonia Hieronymi LWL-Haupt- und Personalabteilung Sachbereich Rechts- und Grundsatzangelegenheiten Tel.: Mail: Katja Löchter LWL-Haupt- und Personalabteilung Sachbereich ZEK und Allgemeine Verwaltung Tel.: Mail:

16 Rahmenverträge Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

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