Sonderregelung. auf der RBA-Linie 21. Lindau-Bodolz-Wasserburg-Oberreitnau- Nonnenhorn

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1 Anlage 1b Sonderregelung auf der RBA-Linie 21 Lindau-Bodolz-Wasserburg-Oberreitnau- Nonnenhorn (Gemeinsame Bestimmungen für das gemeinsame Fahrscheinangebot der RBA Regionalbus Augsburg GmbH und der SVL Stadtverkehr Lindau (B) GmbH auf der RBA-Linie 21 und im Stadtbus Lindau) Gültig ab 20. August 2015.

2 Anlage 1b Seite 2 1 Geltungsbereich Die Tarifbestimmungen gelten für die in 2 aufgeführten Fahrscheine. Diese Fahrscheine werden sowohl von der Regionalbus Augsburg GmbH (RBA) als auch von der Stadtverkehr Lindau (B) GmbH (SVL) ausgegeben. Die Fahrscheine sind nur gültig zur Fahrt auf der RBA-Linie 21 Lindau-Bodolz-Wasserburg-Oberreitnau-Nonnenhorn und allen Linien des Stadtbusses der SVL. 2 Fahrscheinsortiment Es werden folgende Fahrscheine ausgegeben: - Einzelfahrscheine; - 24-Stunden-Karten; - 8-Tage-Karten; - Monatskarten; - Abo-Karten (Jahreskarten). Folgende Fahrscheine werden in den Bussen der RBA und an den Fahrkartenautomaten der SVL ausgegeben: Einzelfahrscheine, 24-Stunden-Karten, 8-Tage-Karten und Monatskarten. Die Ausgabe der Abo-Karten erfolgt nach 6 dieser Bestimmungen. 3 Einzelfahrscheine (1) Einzelfahrscheine gelten am Kauftag für eine Fahrstrecke mit ein- oder mehrmaligem Umstieg. Fahrtunterbrechungen sind nicht möglich. Das Umsteigen am zentralen Umsteigepunkt der SVL (ZUP), sowie an den Haltestellen Unterreitnau und Oberreitnau gilt nicht als Fahrtunterbrechung. (2) Die Geltungsdauer der Einzelfahrscheine endet eine Stunde nach Kauf.

3 Anlage 1b Seite Stunden-Karte, 8-Tage-Karte (1) Die 24-Stunden-Karte gilt vom Kaufzeitpunkt 24 Stunden. (2) Die 8-Tage-Karte gilt vom Kauftag 8 Tage, wobei der Kauftag mitgerechnet wird. (3) 24-Stunden-Karte und 8-Tage-Karte sind übertragbar. Sie können von jeweils einer Person zu beliebig häufigen Fahrten innerhalb der Geltungsdauer und des Geltungsbereichs benutzt werden. 5 Monatskarten (1) Monatskarten gelten für den eingetragenen Kalendermonat bis 12 Uhr des ersten Werktages des folgenden Monats. Ist der erste Werktag ein Samstag, gelten die Karten bis 12 Uhr des nächstfolgenden Werktages. (2) Monatskarten sind übertragbar. Sie können von jeweils einer Person zu beliebig vielen Fahrten innerhalb der Geltungsdauer und des Geltungsbereichs benutzt werden. (3) Monatskarten können ab dem 25. des Vormonats gekauft werden. 6 Jahres-Abo-Karten (1) Das Abonnement für Monatskarten kann von Jedermann in Anspruch genommen werden, wenn der RBA zur Abbuchung Monatsbeträge eine Einzugsermächtigung nach vorgeschriebenem Muster (Bestellschein) erteilt wird. Die Bestellscheine werden von der SVL am zentralen Umsteigepunkt (ZUP) entgegengenommen. (2) Die Abo-Karten sind übertragbar.

4 Anlage 1b Seite 4 (3) Es werden Karten für ein Jahr ausgegeben. Wird das Abonnement nicht einen Monat vor Ablauf gekündigt, verlängert es sich jeweils um ein Jahr. (4) Das Abonnement kann am 1. eines jeden Monats begonnen werden. Der Bestellschein muss bis zum 3. des Vormonats bei der SVL am ZUP vorliegen. Das Abonnement kommt mit der Zusendung der Abo-Karte zustande. (5) Änderungen der Angaben auf der Abo-Karte sind zum 1. eines Kalendermonats möglich und bis spätestens zum 3. des Vormonats bei der RBA zu beantragen. Änderungen von Adresse oder Bankverbindungen sind vom Kunden der RBA unverzüglich mitzuteilen. (6) Das Abonnement kann vom Kunden jederzeit mit einer Frist von einem Monat bis zum Ende eines Kalendermonats schriftlich gekündigt werden. Endet dadurch das Abonnement vor Ablauf des ersten Jahreszeitraumes, wird für den abgelaufenen Zeitraum der Unterschied zwischen den Monatsbeträgen und den Preisen der Monatskarten nacherhoben. Können Monatsbeträge mangels Kontodeckung nicht abgebucht werden oder wird eine Lastschrift vom Kontoinhaber trotz korrekter Abbuchung nicht anerkannt oder wird die Einzugsermächtigung widerrufen, kann das Abonnement von der RBA mit sofortiger Wirkung gekündigt werden. Bei jeder Kündigung des Abonnements oder bei Änderungen nach Abs. 5 werden die Abo-Karten ungültig und sind bis zum 5. des Nachmonats zurückzugeben. Nach diesem Termin werden sie von der RBA bzw. der SVL eingezogen. Solange die Abo-Karten nicht zurückgegeben oder eingezogen sind, haben die Kunden weiterhin die bisherigen Monatsbeträge zu zahlen.

5 Anlage 1b Seite 5 (7) Der Monatsbetrag ist in der Preistafel enthalten. Der Gesamtpreis der Abo-Karte beträgt das 12-fache des Monatsbetrags. Bei Änderungen der Preise wird der Monatsbetrag ab dem Änderungszeitpunkt angepasst. (8) Für abhandengekommene Abo-Karten wird gegen ein Entgelt von 25,00 Euro einmalig eine Ersatz-Abo-Karte für die restliche Geltungsdauer ausgestellt. Abhandengekommene Abo-Karten sind ungültig und bei Wiederauffinden unverzüglich an die RBA bzw. die SVL zurückzugeben. 7 Allgemeines (1) Es gelten die Beförderungsbedingungen des befördernden Verkehrsunternehmens. (2) Abweichend davon ist die Beförderung von Fahrrädern bei der RBA ausgeschlossen. Fahrpreise Endkunden: 8 Fahrpreise Fahrschein Einzelfahrschein *) 24-Stunden-Karte 8-Tage-Karte Monatskarte Abo-Karte Fahrpreis 3,70 Euro 6,50 Euro 20,00 Euro 70,00 Euro 58,50 Euro *) Inhaber einer Gästekarte der Gemeinde Wasserburg werden vom bis eines jeden Jahres kostenfrei befördert.

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