Ordnung des Verbandes der evangelisch-reformierten Synoden des Kantons Solothurn

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1 45. Ordnung des Verbandes der evangelisch-reformierten Synoden des Kantons Solothurn Vom 8. März 989 A. Allgemeines Art.. Name und Rechtsform Unter dem Namen Verband der evangelisch-reformierten Synoden des Kantons Solothurn besteht nach Artikel 56 der Kantonsverfassung vom 8. Juni 986 eine juristische Person des öffentlichen Rechts. Art.. Zugehörigkeit Der Verband umfasst die Kirchgemeinden, die in der evangelischreformierten Kirche im Kanton Solothurn und in der Bezirkssynode Solothurn der evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Bern zusammengeschlossen sind. Art.. Wesen und Aufgaben Der Verband ist das für gesamtkantonale äussere Aufgaben und Belange zuständige Organ der Synoden und der Kirchgemeinden. Art. 4. Verpflichtung Die Synoden und Kirchgemeinden verpflichten sich, diese Ordnung zu beachten und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten zu erfüllen. Art. 5. Beziehungen nach aussen Bestehende und künftige Verhältnisse dieser Synoden und Kirchgemeinden zu schweizerischen, regionalen und kantonalen kirchlichen und weltlichen Behörden und Organisationen werden durch diese Ordnung nicht berührt. B. Der Verband und seine Aufgaben Art. 6. Organe des Verbandes Die Organe des Verbandes sind:. die Verbandsversammlung;. der Verbandsrat;. die Rechnungsprüfungskommission (RPK).

2 45. I. Die Verbandsversammlung Art. 7. Stellung Die Verbandsversammlung ist das oberste Organ der evangelischreformierten Kirchgemeinden und Synoden des Kantons Solothurn für gesamtkantonale äussere Aufgaben und Belange. Art. 8. Zusammensetzung Jede Kirchgemeinde wählt ihren Präsidenten oder ein anderes Mitglied des Kirchgemeinderates als Abgeordneten in die Verbandsversammlung. Kirchgemeinden mit 5000 bis Konfessionsangehörigen wählen zusätzlich einen Abgeordneten, Kirchgemeinden mit mehr als Konfessionsangehörigen wählen zusätzlich zwei Abgeordnete in die Verbandsversammlung. Die Mehrzahl der Abgeordneten einer Kirchgemeinde muss Mitglied der Synode der evangelisch-reformierten Kirche im Kanton Solothurn oder der Bezirkssynode Solothurn der evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Bern sein. Als Grundlage für die Berechnung gelten die Zahlen der letzten amtlichen Konfessionsstatistik. Die Wahlen werden alle vier Jahre nach den Kirchgemeinderatswahlen gemäss der in den Kirchgemeindeordnungen festgelegten Regelung vorgenommen. Art. 9. Amtsperiode des Präsidiums Die Amtsdauer des Präsidenten und des Vizepräsidenten des Verbandsrates ist auf zwei Amtsperioden beschränkt. Wenn immer möglich, sollte der Präsident des Verbandsrates abwechslungsweise von der Synode bzw. von der Bezirkssynode gestellt werden. Präsident und Vizepräsident des Verbandsrates dürfen nicht der gleichen Synode angehören. Art. 0. Leitung der Versammlung Die Versammlungen werden vom Präsidenten des Verbandsrates geleitet. Art.. Aufgaben Der Verbandsversammlung stehen die Beratung und Beschlussfassung über alle wichtigen Verbandsangelegenheiten zu. Insbesondere hat sie folgende Aufgaben: a) Sie wählt: den Verbandsrat; den Rechnungsführer für den Finanzausgleich; die Rechnungsprüfungskommission; b) Sie beschliesst über den jährlichen Voranschlag und die Höhe der Beiträge der Kirchgemeinden; c) Sie genehmigt die Jahresrechnung; d) Sie beschliesst über den innerkirchlichen Finanzausgleich; e) Sie erlässt alle für die Ausführungen ihrer Verpflichtungen und Aufgaben nötigen Verordnungen und Reglemente;

3 45. f) Sie beschliesst über alle Angelegenheiten, soweit sie ausserhalb der Kompetenz des Verbandsrates liegen; g) Sie setzt für besondere Aufgaben Kommissionen ein; h) Sie beschliesst über die Schaffung von Dienststellen, deren Aufgabenbereiche in besonderen Reglementen umschrieben sind; i) Sie ordnet die Beziehungen zu allen anderen Organisationen und Verbänden, soweit sie die Gesamtheit ihrer Mitglieder betreffen. II. Der Verbandsrat Art.. Stellung Der Verbandsrat ist die Verwaltungs-, Vollzugs- und Aufsichtsbehörde des Verbandes. Vorbehalten bleibt das Aufsichtsrecht des Regierungsrates über die Kirchgemeinden nach dem Gemeindegesetz. Art.. Zusammensetzung Der Verbandsrat besteht aus neun Mitgliedern: dem Präsidenten; dem Vizepräsidenten; dem Schreiber; dem Verwalter; fünf weiteren Mitgliedern. Die Pfarrer dürfen im Verbandsrat nicht die Mehrheit bilden. Die Mitglieder des Verbandsrates sind nicht Mitglieder der Verbandsversammlung. Art. 4. Aufgaben Der Verbandsrat hat folgende Aufgaben: a) Er vollzieht die Beschlüsse der Verbandsversammlung; b) Er reicht der Verbandsversammlung Anträge zur Beschlussfassung ein; c) Er übt Aufsicht über alle den Verband betreffenden Dienste aus; d) Er trifft alle Wahlen, die nicht einem anderen Organ vorbehalten sind; e) Er genehmigt Pastorationsverträge, sofern sie die Kompetenz des Verbandes berühren; f) Er erstellt zuhanden der Verbandsversammlung den Voranschlag; g) Er unterbreitet der Verbandsversammlung die von der RPK geprüften Jahresrechnungen zur Genehmigung; h) Er setzt für besondere Aufgaben Kommissionen ein; i) Er schliesst Verträge ab, Miet- und Versicherungsverträge im Rahmen seiner Finanzkompetenz; k) Er beschliesst über im Voranschlag nicht enthaltene Ausgaben bis Franken, im Einzelfall; über teuerungsbedingte Anpassungen entscheidet die Verbandsversammlung; l) Er genehmigt Abrechnungen von Organisationen und Kommissionen, die dem Verband gegenüber verantwortlich sind;

4 45. m) Er beschliesst in allen Angelegenheiten, die nicht durch Gesetz oder durch ein von der Verbandsversammlung erlassenes allgemeinverbindliches Reglement einem anderen Organ übertragen sind. III. Die Rechnungsprüfungskommission (RPK) Art. 5. Zusammensetzung Die Rechnungsprüfungskommission besteht aus drei Mitgliedern. Sie konstituiert sich selbst. Art. 6. Aufgaben Die RPK hat die Rechnungen der Verbandskasse, wie auch die Sonderrechnungen zu prüfen und der Verbandsversammlung darüber Bericht zu erstatten. Vorbehalten bleibt die staatliche Aufsicht über das Rechnungswesen. C. Finanzielles Art. 7. Geldmittel Zur Deckung der Kosten, die dem Verband in Erfüllung seiner Aufgaben erwachsen, dienen ihm vor allem die im Voranschlag bestimmten jährlichen Beiträge der Kirchgemeinden, sowie die aus der Finanzausgleichssteuer anfallenden Mittel. Art. 8. Berechnung der Beiträge der Kirchgemeinden Die Beiträge der Kirchgemeinden werden aufgrund der Kirchensteuererträge berechnet. Als Grundlage für die Beitragsberechnung gilt der auf 00 Prozent der Staatssteuer aufgerechnete Kirchensteuerertrag des vorangegangenen Steuerjahres. Art. 9. Finanzausgleich Die Verteilung des dem Verband nach 09 des Gesetzes über die Staatsund Gemeindesteuern vom. Dezember 985 zufallenden Beitrages aus der Finanzausgleichssteuer und die Bestimmungen über den innerkirchlichen Finanzausgleich werden in Reglementen des Verbandes geregelt. Art. 0. Rechnungsjahr Das Rechnungsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen. D. Rechtspflege Art.. Beschwerde Beschwerden gegen die Amtsführung der Angestellten sind an den Verbandsrat zu richten. 4

5 45. Beschwerden gegen die Amtsführung des Verbandsrates sind an die Verbandsversammlung zu richten. Beschwerden gegen die Entscheide der Verbandsversammlung sind an den Regierungsrat des Kantons Solothurn zu richten. 4 Die Beschwerdefrist beträgt in jedem Fall zehn Tage. E. Revisions- und Übergangsbestimmungen Art.. Revision dieser Ordnung Die Revision dieser Ordnung kann beantragt werden durch: a) den Verbandsrat; b) ein Mitglied der Verbandsversammlung; c) 000 Stimmberechtigte, deren Unterschriften beglaubigt sind. Diese Ordnung ist ganz oder teilweise zu revidieren, wenn die Verbandsversammlung einem solchen Antrag mit einem Mehr von Zweidritteln der Abgeordneten zustimmt. Art.. Referendum Gegen eine von der Verbandsversammlung beschlossene Revision dieser Ordnung kann das Referendum ergriffen werden. Für das Zustandekommen des Referendums sind 000 beglaubigte Unterschriften von Stimmberechtigten erforderlich. Das Referendum gilt auch als zustandegekommen, wenn fünf Kirchgemeinden dafür gestimmt haben. Kommt das Referendum zustande, ist über jeden geänderten Artikel in allen Kirchgemeinden eine Abstimmung durchzuführen. Für den Entscheid ist sowohl das Mehr der abgegebenen Stimmen als auch das Mehr der Kirchgemeinden erforderlich. Art. 4. Schlussbestimmungen Die vorliegende Ordnung tritt nach Genehmigung durch den Regierungsrat des Kantons Solothurn sofort in Kraft, womit die Statuten des Verbandes der evangelisch-reformierten Kirchgemeinden des Kantons Solothurn vom 9. März 950 aufgehoben sind. Von der Delegiertenversammlung des Verbandes der evangelischreformierten Kirchgemeinden des Kantons Solothurn am 8. März 989 beschlossen Vom Regierungsrat des Kantons Solothurn am. Juni 989 genehmigt 5

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