Hauptsatzung der Gemeinde Heikendorf (Kreis Plön)
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- Elsa Becker
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1 Hauptsatzung der Gemeinde Heikendorf (Kreis Plön) Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57) in der jeweils geltenden Fassung, wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 16. September 2009 und mit Genehmigung des Landrates des Kreises vom folgende Hauptsatzung für die Gemeinde Heikendorf erlassen. 1 Wappen, Flagge und Siegel (1) Das Wappen der Gemeinde Heikendorf zeigt: In blau ein silberner, oben von zwei goldenen Eichblättern begleiteter Sparren, innerhalb dessen ein goldenes Pflugeisen, darunter in silbernem durch Wellenschnitt abgeteilten Schildfuß ein blauer Fisch. (2) Die Flagge der Gemeinde Heikendorf zeigt am Liek den Inhalt des Gemeindewappens ohne Schild: Das fliegende Ende von weiß und blau neunmal geteilt. (3) Das Dienstsiegel zeigt das Gemeindewappen mit der Umschrift: Gemeinde Heikendorf Kreis Plön. (4) Die Abbildung und Verwendung des Gemeindewappens zu künstlerischen, kunstgewerblichen und heraldisch-wissenschaftlichen Zwecken steht jedem frei. Jede sonstige Verwendung des Gemeindewappens bedarf der Genehmigung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters. 2 Bürgermeisterin oder Bürgermeister
2 (1) Der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister obliegen die ihr oder ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben und entscheidet über die Geschäfte der laufenden Verwaltung. (2) Sie oder er entscheidet ferner über 1. Stundungen bis zu einem Betrag von , 2. Verzicht auf Ansprüche der Gemeinde und Niederschlagung solcher Ansprüche, Führung von Rechtsstreitigkeiten und Abschluss von Vergleichen, soweit ein Betrag von nicht überschritten wird, 3. die Übernahme von Bürgschaften, den Abschluss von Gewährverträgen und die Bestellung anderer Sicherheiten für Dritte sowie Rechtsgeschäfte, die dem wirtschaftlich gleichkommen, soweit ein Betrag von nicht überschritten wird, 4. Erwerb von Vermögensgegenständen im Rahmen des Haushalts, soweit der Wert des Vermögensgegenstandes einen Betrag von nicht überschreitet, 5. Abschluss von Leasing-Verträgen, soweit der jährliche Mietzins aller Verträge nicht übersteigt, 6. Belastung von Immobilien soweit die Belastung einen Wert von nicht überschreitet, 7. die entgeltliche Veräußerung von Sachen, Forderungen und anderen Rechten außer Immobilien bis zu einem Wert von 5.000, 8. die unentgeltliche Abgabe von Sachen, Forderungen und anderen Rechten außer Immobilien bis zu einem Wert von 2.000, 9. Annahme von Schenkungen, Spenden und Erbschaften bis zu einem Wert von , 10. Anmietung und Anpachtung von Grundstücken und Gebäuden, soweit der jährliche Miet- und Pachtzins insgesamt nicht übersteigt, 11. den Abschluss von Miet-, Pacht- oder anderen Überlassungsverträgen mit einer Laufzeit von bis zu 36 Monaten, 12. Vergabe von Aufträgen im Rahmen des Haushalts, soweit die Auftragssumme einen Betrag von nicht übersteigt,
3 13. Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen soweit im Rahmen des Haushaltes berücksichtigt bis zu einem Wert von , sowie Gutachten und Beratungen bis zu einem Wert von 5.000, 14. die Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts nach den 24 bis 28 BauGB, soweit der Wert des Grundstückskaufvertrages einen Betrag von nicht überschreitet, 15. über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen bis zu dem in der Haushaltssatzung festgelegten Höchstbetrag 16. die Erklärung gemäß 68 Abs. 2 Ziff. 4 LBO-SH, dass ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll. (3) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister erhält eine monatliche Aufwandentschädigung in Höhe des Höchstsatzes nach 6 der Landesverordnung über Entschädigungen in kommunalen Ehrenämtern (Entschädigungsverordnung - EntschVO). 3 Gleichstellungsbeauftragte Die Gleichstellungsbeauftragte des Amtes Schrevenborn kann an den Sitzungen der Gemeindevertretung und der Ausschüsse teilnehmen. Dies gilt auch für nichtöffentliche Sitzungen. Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung sind ihr rechtzeitig bekannt zu geben. In Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs ist ihr auf Wunsch das Wort zu erteilen. 4 Ständige Ausschüsse (1) Die folgenden ständigen Ausschüsse nach 45 GO werden gebildet: 1. FINANZ- UND LENKUNGSAUSSCHUSS
4 Zusammensetzung 11 Mitglieder, davon mindestens 6 Gemeindevertreter/innen und bis zu 5 zur Gemeindevertretung wählbare Bürger/innen Aufgabengebiete -- Angelegenheiten aus dem Zusammenwirken mit den Fach-/Rechtsaufsichtsbehörden, dem Amt, Zweckverbänden u. ä. -- Grundsatzangelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft, Partnerschaften, Empfänge und Festveranstaltungen -- Grundsatzangelegenheiten zum amtlichen Bekanntmachungsblatt Heikendorfer Anzeiger -- Beratungen grundsätzlicher Art Angelegenheiten des Finanz-/Haushalts- und Steuerwesens einschließlich kommunaler Abgaben. Grundstücksangelegenheiten, soweit sie nicht in die Zuständigkeit der Bürgermeisterin oder Bürgermeisters fallen. Prüfung der Jahresrechnung. Vorbereitung von Grundsätzen für das Personalwesen. Vorbereitung von Stellungnahmen der Gemeindevertretung zu überörtlichen Prüfungsberichten. Selbstständige Entscheidungen Stundungen ab BILDUNGS- UND SOZIALAUSSCHUSS Zusammensetzung 11 Mitglieder, davon mindestens 6 Gemeindevertreter/innen und bis zu 5 zur Gemeindevertretung wählbare Bürger/innen Aufgabengebiete Schulwesen, Kindertagesstätten und sonstige Betreuungseinrichtungen, Kunst, Kultur- und Gemeinschaftswesen einschl. Gemeindebücherei, Jugend- und Seniorenangelegenheiten, Förderung und Pflege des Sports, Sozialwesen, Gesundheitsfragen, Wohnungsangelegenheiten, Angelegenheiten der Vertriebenen, Flüchtlinge, Kriegsgeschädigten und Aussiedler. 3. WIRTSCHAFTS- UND VERKEHRSAUSSCHUSS Zusammensetzung 11 Mitglieder, davon mindestens Aufgabengebiete Ausbau von gemeindeeigenen Straßen, Wegen und Plätzen,
5 6 Gemeindevertreter/innen und bis zu 5 zur Gemeindevertretung wählbare Bürger/innen Kanalisation, Gewässer, Verkehrswesen, Friedhofswesen, Wirtschaftsangelegenheiten, Feuerlöschwesen, Strandbetrieb, Seebadeanstalt und Tourismus. 4. BAU- UND UMWELTAUSSCHUSS Zusammensetzung 11 Mitglieder, davon mindestens 6 Gemeindevertreter/innen und bis zu 5 zur Gemeindevertretung wählbare Bürger/innen Aufgabengebiete Vorbereitung der Aufstellung, der Änderung und Aufhebung von Bauleitplänen und anderen baurechtlichen Satzungen, die Zulassung von Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes ( 31 Abs. 2 BauGB) mit Ausnahme von geringfügigen Überschreitungen bis zu 20 cm der Baulinie, der Baugrenze und der First- und Traufhöhe bei baulichen Maßnahmen, die der Energieeinsparung dienen (Wärmehaut, Dachisolierung usw.), die Zulässigkeit von Vorhaben während der Planaufstellung bis zum Satzungsbeschluss ( 33 BauGB), die Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ( 34 BauGB), die Zulässigkeit von Vorhaben im Außenbereich ( 35 BauGB). Stellungnahmen zu gemeindlichen Bauvorhaben, Ausnahmen von der Veränderungssperre nach 14 Abs. 2 BauGB sowie über die Genehmigung nach der Erhaltungssatzung gemäß 173 BauGB, soweit das Vorhaben nicht von beson-derer ortsplanerischer Bedeutung ist, Maßnahmen des natürlichen und technischen Umweltschutzes, Vorbereitung von Landschafts- und Grünordnungsplänen, Mitwirkung bei umweltbedeutsamen Planungen und Entscheidungen der Gemeinde. Selbstständige Entscheidungen Beschlüsse zur Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens nach 36 Abs. 1 BauGB,
6 (2) Für jede Fraktion werden für jeden Ausschuss bis zu drei stellvertretende Ausschussmitglieder gewählt. Sie vertreten die Ausschussmitglieder ihrer Fraktion bzw. die auf Vorschlag ihrer Fraktion gewählten Ausschussmitglieder bei deren Verhinderung in der Reihenfolge ihrer Wahl. Für fraktionslose Gemeindevertreter /innen, die Mitglieder eines Ausschusses sind, kann für jeden Ausschuss jeweils ein stellvertretendes Ausschussmitglied gewählt werden. Zu stellvertretenden Ausschussmitgliedern können auch Bürgerinnen und Bürger gewählt werden, die der Gemeindevertretung angehören können (das passive Wahlrecht besitzen). (3) Den Ausschüssen wird die Entscheidung über die Befangenheit ihrer Mitglieder und der an den Ausschusssitzungen teilnehmenden Mitgliedern der Gemeindevertretung übertragen. (4) Die Anzahl der Ausschussmitglieder kann sich durch die Anwendung des 46 Abs. 1 und 2 Gemeindeordnung erhöhen. 5 Beiräte der Gemeinde Heikendorf (1) Zur Wahrnehmung der Interessen werden gemäß 47d, e und f GO folgende Beiräte gebildet: 1. Seniorenbeirat 2. Beirat zur Beteiligung von Kindern und Jugendlichen 3. Beirat für Ortsmarketing (2) Näheres über die Wahl und die Zusammensetzung sowie über die wahrzunehmenden Aufgaben, Rechte und Pflichten regeln die einzelnen Beiratssatzungen der Gemeinde Heikendorf. 6 Aufgaben der Gemeindevertretung
7 Die Gemeindevertretung trifft die ihr nach 27 und 28 GO zugewiesenen Entscheidungen, soweit sie diese nicht auf die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister oder Ausschüsse übertragen hat. 7 Einwohnerversammlung (1) Der Bürgermeister beruft mindestens einmal im Jahr eine Einwohnerversammlung ein. (2) Für die Einwohnerversammlung ist von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister eine Tagesordnung aufzustellen. Die Tagesordnung kann aus der Einwohnerversammlung ergänzt werden, wenn die Mehrheit der anwesenden Einwohnerinnen und Einwohner einverstanden sind. Zeit, Ort und Tagesordnung der Einwohnerversammlung sind örtlich (im Sinne des 11 dieser Satzung) bekannt zu geben. (3) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister leitet die Einwohnerversammlung. Sie oder er kann die Redezeit auf bis zu 5 Minuten je Rednerin oder Redner beschränken, falls dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Einwohnerversammlung erforderlich ist. Sie oder er übt das Hausrecht aus. (4) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister berichtet in der Einwohnerversammlung über wichtige Angelegenheiten der Gemeinde und stellt diese zur Erörterung. Einwohnerinnen und Einwohnern ist hierzu auf Wunsch das Wort zu erteilen. Über Anregungen und Vorschläge aus der Einwohnerversammlung ist offen abzustimmen. Vor der Abstimmung sind die Anregungen und Vorschläge schriftlich festzulegen. Sie gelten als angenommen, wenn für sie die Stimmen der Mehrheit der anwesenden Einwohnerinnen und Einwohner abgegeben werden. Eine Abstimmung über Anregungen und Vorschläge, die nicht Gemeindeangelegenheiten betreffen, ist nicht zulässig. (5) Über jede Einwohnerversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift soll mindestens enthalten: 1. die Zeit und den Ort der Einwohnerversammlung,
8 2. die Zahl der teilnehmenden Einwohnerinnen und Einwohner, 3. die Angelegenheiten, die Gegenstand der Einwohnerversammlung waren, 4. den Inhalt der Anregungen und Vorschläge, über die abgestimmt wurde, und das Ergebnis der Abstimmung. Die Niederschrift wird von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister und der Protokollführerin oder dem Protokollführer unterzeichnet. (6) Anregungen und Vorschläge der Einwohnerversammlung, die in der Gemeindevertretung behandelt werden müssen, sollen dieser zur nächsten Sitzung zur Beratung vorgelegt werden. 8 Verträge mit Mitgliedern der Gemeindevertretung, der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister (1) Verträge der Gemeinde mit Mitgliedern der Gemeindevertretung, der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister oder juristischen Personen, an denen Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter oder die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister beteiligt sind, bedürfen der Genehmigung der Gemeindevertretung, wenn sie nicht innerhalb der Wertgrenze von 3.000, bei wiederkehrenden Leistungen von monatlich 300 liegen. (2) Ist dem Abschluss eines Vertrages eine öffentliche Ausschreibung vorangegangen und der Zuschlag nach Maßgabe der Verdingungsordnung für Leistungen oder der Verdingungsordnung für Bauleistungen oder der Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen erteilt worden, so ist der Vertrag ohne Genehmigung der Gemeindevertretung rechtsverbindlich, wenn sein Wert , bei wiederkehrenden Leistungen von monatlich 1.500, nicht übersteigt. 9
9 Verpflichtungserklärungen Verpflichtungserklärungen zu Geschäften, deren Wert , bei wiederkehrenden Leistungen monatlich 1.500, nicht übersteigen, sind auch dann rechtsverbindlich, wenn sie nicht den Formvorschriften des 51 Abs. 2 und 3 Gemeindeordnung entsprechen. 10 Verarbeitung personenbezogener Daten (1) Die Gemeinde ist für die Zahlung von Entschädigungen und um Gratulationen auszusprechen berechtigt, Namen, Anschriften, Funktion, Kontoverbindungen, Fraktionszugehörigkeit, Tätigkeitsdauer und Geburtsdatum der Mitglieder der Gemeindevertretung sowie der sonstigen Ausschussmitglieder bei den Betroffenen gemäß 13, 26 Landesdatenschutzgesetz (LDSG) zu erheben und in einer Über-weisungs- sowie einer Mitgliederdatei zu speichern. (2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Erhebung von Namen, Anschriften, Funktionen und Tätigkeitsdauer von ehrenamtlich Tätigen bei den Betroffenen gemäß 13, 26 LDSG und Speicherung in einer Mitgliederdatei sowie Überweisungsdatei. 11 Veröffentlichungen (1) Satzungen der Gemeinde Heikendorf und andere gesetzlich vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachungen werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, im amtlichen Bekanntmachungsblatt der Gemeinde gemäß 3 Bekanntmachungsverordnung veröffentlicht. Es führt die Bezeichnung Heikendorfer Anzeiger und erscheint in der Regel monatlich zum 5. des Monats. Ist der 5. ein Samstag, Sonntag, Feiertag oder sonst arbeitsfreier Tag, tritt an seine Stelle der nächste nicht arbeitsfreie Werktag. Das amtliche Bekanntmachungsblatt wird kostenlos an alle Haushalte verteilt und ist ferner in der Amtsverwaltung Schrevenborn erhältlich; bei Versand wird das anfallende Porto erhoben.
10 (2) Besondere Veröffentlichungsfälle können in zusätzlichen Ausgaben des Heikendorfer Anzeigers oder in den Kieler Nachrichten Ostholsteiner Teil bekannt gegeben werden. (3) Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen ist in der Form, wie in Absatz 1 beschrieben, hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt einen Monat, soweit nicht gesetzlich etwas Anderes bestimmt ist. Beginn und Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift zu vermerken. 12 Inkrafttreten (1) Die Neufassung der Hauptsatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 14. Mai 2008 außer Kraft. (2) Die Genehmigung nach 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung wurde durch Verfügung des Landrates des Kreises Plön vom erteilt. (3) Die vorstehende Neufassung der Hauptsatzung der Gemeinde Heikendorf wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen. Heikendorf, gez. P a p e Bürgermeister
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