Satzung über die Benutzung der Kindergärten der Gemeinde Waldems/Rheingau-Taunus-Kreis
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- Hannelore Kraus
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1 Satzung über die Benutzung der Kindergärten der Gemeinde Waldems/Rheingau-Taunus-Kreis 1 Träger und Rechtsform 1. Die Kindergärten der Gemeinde Waldems werden als öffentliche Einrichtungen unterhalten. Durch ihre Inanspruchnahme nach Maßgabe dieser Satzung entsteht ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis. 2. Die Gemeinde Waldems unterhält den Gesamtkindergarten mit folgenden Betriebsstätten als unselbständige Teile: Kindergarten Bermbach (Tageseinrichtung für Kinder), Kindergarten Esch (Tageseinrichtung für Kinder), Kindergarten Niederems (Tageseinrichtung für Kinder), Kindergarten Steinfischbach (Tageseinrichtung für Kinder). 3. Der Gemeindevorstand kann bei Bedarf weitere Betreuungsangebote, z. B. integrative Kindergartenplätze in einer oder mehreren Betriebsstätten anbieten. 4. Das Kindergartenjahr beginnt am 01. September eines Jahres und endet am 31. August des Folgejahres. 2 Aufgaben Der Kindergarten hat einen eigenständigen Erziehungs- und Bildungsauftrag. Er ergänzt und unterstützt die Erziehung des Kindes in der Familie und soll die Gesamtentwicklung des Kindes durch allgemeine und gezielte erzieherische Hilfen und Bildungsangebote fördern. Seine Aufgabe ist es insbesondere, durch differenzierte Erziehungsarbeit die geistige seelische und körperliche Entwicklung des Kindes anzuregen, seine Gemeinschaftsfähigkeit zu fördern und allen Kindern gleiche Entwicklungschancen zu geben. Für die Erziehungs- und Bildungsarbeit in den Kindergärten sind die Träger unter Mitwirkung der Eltern verantwortlich. 3 Kreis der Berechtigten 1
2 1. Es werden grundsätzlich Kinder mit Vollendung des 3. Lebensjahres aufgenommen, sie können im Einzelfall bis zur Eingewöhnung bis zu 8 Wochen vorher aufgenommen werden. 2. Es können Kinder mit Vollendung des 2. Lebensjahres aufgenommen werden. Ein Rechtsanspruch besteht nicht. 3. Die Aufnahme in eine wohnortnahe Tageseinrichtung für Kinder erfolgt mit der rechtsverbindlichen Bestätigung der Aufnahme und in der Reihenfolge des Alters des Kindes. Sollte der Fall des Platzmangels eintreten sind Kinder mit 1. Wohnsitz in der Gemeinde Waldems bevorzugt aufzunehmen. 4. Sollte die wohnortnahe Tageseinrichtung für Kinder belegt sein, wird ein Platz in einer anderen Tageseinrichtung für Kinder angeboten. 5. Jedes Kind muss unmittelbar vor seiner Aufnahme in die Tageseinrichtung ärztlich untersucht werden, was durch die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses oder Vorsorgeuntersuchungsheftes nachzuweisen ist. 6. Kinder, die an ansteckenden Krankheiten leiden oder deren körperliche oder geistige Verfassung eine Betreuung in einer Tageseinrichtung nicht zulassen, werden nicht aufgenommen. Im Zweifelsfall entscheidet der Gemeindevorstand nach Absprache mit dem Gesundheitsamt des Rheingau- Taunus-Kreises. 4 An- und Abmeldungen 1. Die Anmeldung von Kindern erfolgt bei dem Gemeindevorstand der Gemeinde Waldems. 2. Mit der Rechtsverbindlichkeit der Anmeldung erkennen die Erziehungsberechtigten die satzungsrechtlichen Vorgaben bezüglich dieser Satzung, sowie die Gebührenordnung zu dieser Satzung als auch die Satzung über die Bildung und Aufgaben von Elternversammlungen und Elternbeiräten für die Kindergärten in der Gemeinde Waldems an. 3. Die Abmeldung muss bis zum 10. eines Monats durch einen Erziehungsberechtigten schriftlich bei dem Gemeindevorstand erfolgen und wird zum 01. des darauf folgenden Monats wirksam. 5 Krankheit 1. Bei Krankheit des Kindes ist die Leitung der Tageseinrichtung für Kinder unverzüglich zu verständigen. Bereits bei Auftreten einer Krankheit, insbesondere bei Hautausschlägen, Halsschmerzen, Augenkatarrh, Erbrechen, Fieber, allgemeiner Mattigkeit usw. sollen die Kinder zu Hause 2
3 bleiben. Das Gleiche gilt bei Auftreten von Läusen und vergleichbaren Schädlingen am Menschen. 2. Leidet ein Mitglied in der häuslichen Gemeinschaft des Kindes an einer ansteckenden Erkrankung, dürfen auch gesunde Kinder aus der betroffenen häuslichen Gemeinschaft die Tageseinrichtung solange nicht besuchen, bis ein Arzt durch Zeugnis eine Übertragung der ansteckenden Krankheit ausschließt. 3. Die Leitung der Tageseinrichtung für Kinder hat bei Verdacht einer Krankheit oder bei Auftreten von Schädlingen das Recht, das Kind vom Besuch der Tageseinrichtung fernzuhalten; erforderlichenfalls ist auf Verlangen durch ein ärztliches Zeugnis zu bestätigen, dass das Kind wieder gesund oder frei von Schädlingen ist. 6 Ausschluss eines Kindes 1. Das Kind soll die Einrichtung regelmäßig besuchen. Das Kind soll grundsätzlich zu Beginn der Kernzeit 9 bis 12 Uhr anwesend sein. Von den Erziehungsberechtigten oder den in einer Einverständniserklärung aufgeführten Personen ist das Kind von der Tageseinrichtung pünktlich abzuholen. Bei wiederholten Verstößen kann der Gemeindevorstand nach Abmahnung das Betreuungsverhältnis fristlos kündigen. 2. Bei Fernbleiben des Kindes ist die Tageseinrichtung unverzüglich zu verständigen. 3. Fehlt das Kind länger als 2 Wochen unentschuldigt, kann der Gemeindevorstand das Betreuungsverhältnis fristlos kündigen. 4. Kann sich das Kind nicht dauerhaft in die Gemeinschaft einer Kindergartengruppe einfügen, so kann nach Abmahnung das Kind in einer anderen Tageseinrichtung für Kinder untergebracht werden. Kann sich das Kind auch da nicht in die Gemeinschaft einer Kindergartengruppe einfügen, so kann nach erneuter Abmahnung das Betreuungsverhältnis durch den Gemeindevorstand aufgekündigt werden. 5. Werden die Gebühren dreimal in Folge nicht ordnungsgemäß bezahlt, erlischt das Anrecht auf einen Kindergartenplatz. 7 Pflichten der Kindergartenleitung 1. Die Leitung der Tageseinrichtung ist für den ordnungsgemäßen Betrieb der Tageseinrichtung verantwortlich. 3
4 2. Treten die im Infektionsschutzgesetz genannten Krankheiten oder vergleichbare Formen oder ein hierauf gerichteter Verdacht auf, so ist die Leitung der Tageseinrichtung verpflichtet, unverzüglich den Gemeindevorstand und ggf. das Gesundheitsamt zu unterrichten und dessen Weisungen zu befolgen. 8 Versicherung und Haftung 1. Die Erziehungsberechtigten oder von ihnen berechtigte Personen übergeben das Kind zu Beginn der Betreuungszeit dem Personal der Tageseinrichtung und holen es nach Beendigung der Betreuungszeit beim Personal der Tageseinrichtung wieder ab. Die Aufsichtspflicht des Personals beginnt mit der Übernahme des Kindes im Gebäude der Tageseinrichtung und endet mit der Übernahme des Kindes durch die Eltern oder der von ihnen berechtigten Person, für die eine Einverständniserklärung vorliegen muss. Soll ein Kind die Tageseinrichtung regelmäßig vorzeitig verlassen, bedarf es einer Erklärung der Erziehungsberechtigten gegenüber der Leitung der Tageseinrichtung. 2. Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz bzw. die Aufsichtspflicht erstreckt sich neben dem allgemeinen Betrieb der Tageseinrichtung auch auf Spaziergänge und sonstige Ausflüge, die unter der Leitung der Tageseinrichtung stattfinden. Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz umfasst auch den direkten Weg der Kinder von der Wohnstätte zur Tageseinrichtung. Der gesetzliche Unfallschutz gilt auch für Eltern oder andere Personen, wenn sie Erfüllungsgehilfe der Gemeinde Waldems sind. 3. Es besteht keine Verpflichtung, die Kinder durch das Personal der Tageseinrichtung nach Hause zu bringen. 9 Betreuungs- und Öffnungszeiten 1. Die Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Waldems sind an Werktagen montags bis freitags wie folgt geöffnet: Kindergarten Steinfischbach: Uhr Kindergarten Niederems: Uhr Kindergarten Bermbach: Uhr und Uhr 4
5 Kindergarten Esch: Uhr Uhr und Uhr Uhr 2. Der Gemeindevorstand der Gemeinde Waldems kann im Bedarfsfall nach Absprache mit dem Kindergartenpersonal und dem Elternbeirat die Öffnungszeiten in den einzelnen Kindergärten geringfügig ändern. 3. Zwischen Weihnachten und Neujahr eines jeden Jahres bleiben die Kindergärten der Gemeinde Waldems geschlossen. Während der gesetzlich festgelegten Sommer- sowie Osterferien in Hessen bleiben die Kindergärten der Gemeinde Waldems geöffnet. Jedoch kann während der vorgenannten Zeit die Kindergartenbetreuung eingeschränkt werden. 4. Bei Einberufung zu Arbeitsgemeinschaften, Fortbildungsveranstaltungen usw. kann der Kindergarten an diesem Tag geschlossen werden. 5. Bekanntgaben erfolgen durch Veröffentlichungen in den amtlichen Bekanntmachungsorganen der Gemeinde Waldems und/oder durch Aushang in den Kindergärten. 10 Betriebsunterbrechung Eine Unterbrechung des Betriebes der Tageseinrichtung kann aufgrund höherer Gewalt oder Anordnung des Gemeindevorstandes notwendig sein. Eine Gebührenerstattung erfolgt in solchen Fällen nicht. 11 Gespeicherte Daten 1. Für die Bearbeitung des Antrages auf Aufnahme in die Tageseinrichtung für Kinder sowie für die Erhebung der Kindergartenbenutzungsgebühren werden folgende personenbezogene Daten in automatisierten Dateien gespeichert: a) allgemeine Daten (Name und Anschrift der Erziehungsberechtigten und der Kinder, Geburtsdaten aller Kinder sowie weitere zur kassenmäßigen Abwicklung erforderlichen Daten), b) Gebühr-Berechnungsgrundlagen Rechtsgrundlagen sind: Hessische Gemeindeordnung (HGO), Kommunalabgabengesetz (KAG), Hessisches Kindergartengesetz (KiGaG), Hessisches Datenschutzgesetz (HDSG), SGB III, Satzung. Die Löschung 5
6 erfolgt 2 Jahre nach Einstellung der Fallbearbeitung bzw. nach dem Verlassen der Tageseinrichtung für Kinder durch das Kind. 2. Durch die Bekanntmachung dieser Satzung werden die betroffenen Erziehungsberechtigten gemäß 18 Abs. 2 HDSG über die Aufnahme der in Abs. 1 genannten Daten in automatisierte Dateien unterrichtet. 12 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am in Kraft. Gleichzeitig wird die Satzung über die Benutzung der Kindergärten der Gemeinde Waldems im Rheingau-Taunus-Kreis vom , sowie der 1. Nachtrag zur Satzung über die Benutzung der Kindergärten vom außer Kraft gesetzt. 6
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