Merkblatt. Sonderprogramm für zusätzliche Ausbildungsplätze

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1 Wirtschaftsministerium Stand: 06/2006 Baden-Württemberg Merkblatt Sonderprogramm für zusätzliche Ausbildungsplätze 1. Ziel und Zweck der Förderung Der Ausbildungsstellenmarkt 2006 steht vor besonderen Herausforderungen. Seit Jahren wachsende Schulabgängerzahlen erhöhen die Nachfrage nach Ausbildungsplätzen waren zum ersten Mal seit 20 Jahren in Baden-Württemberg bei den Arbeitsagenturen mehr Bewerber 1 als Lehrstellen gemeldet. Für 2006 wird ein erneuter Zuwachs von rund Schulabgängern aus allgemein bildenden Schulen prognostiziert. Damit wird es für Jugendliche generell schwieriger, einen Ausbildungsplatz zu erhalten. Mit dem Sonderprogramm sollen für Jugendliche, die die allgemein bildende Schule im Schuljahr 2004/05 oder früher verlassen haben und die noch keinen Ausbildungsplatz gefunden haben, zusätzliche Ausbildungsplätze geschaffen werden. 2. Rechtsgrundlage Der Zuschuss wird aus Mitteln der EU (ESF Ziel 3) finanziert. Er wird im Rahmen der verfügbaren Mittel entsprechend den 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung, dem Gemeinsamen Leitfaden für die Förderung aus dem Europäischen Sozialfonds - Ziel 3 - und den einschlägigen EU-Bestimmungen gewährt. Die EU-Bestimmungen können unter abgerufen werden. Ein Rechtsanspruch auf einen Zuschuss besteht nicht. 1 Um die Lesbarkeit dieses Merkblattes zu erleichtern, wurde nur die männliche Form von Personenbezeichnungen gewählt. Sie bezieht sich jedoch gleichermaßen auf Frauen und Männer.

2 2 3. Antragsberechtigte Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sowie Freiberufler mit bis zu Beschäftigten und mit Unternehmenssitz in Baden-Württemberg. Von der Förderung ausgeschlossen sind insbesondere Unternehmen mit mehr als Beschäftigten, verbundene Unternehmen, die zu mehr als 50% des Kapitals oder der Stimmrechte im Besitz von einem oder mehreren Unternehmen gemeinsam stehen, soweit die Gesamtzahl der Beschäftigten übersteigt. Körperschaften des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Einrichtungen, Unternehmen oder Einrichtungen, die zu mehr als 50 % ihres Kapitals oder ihrer Stimmrechte direkt oder indirekt von einer oder mehreren öffentlichen Stellen oder Körperschaften des öffentlichen Rechts getragen werden. Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege, Träger der freien Jugend- oder Sozialarbeit bzw. -hilfe, öffentlich-rechtliche oder sonstige Religionsgemeinschaften, Antragsteller, die ihre eigenen Kinder ausbilden. 4. Förderinhalte Gefördert werden zusätzliche Ausbildungsplätze für Jugendliche ohne abgeschlossene Erstausbildung, die eine allgemein bildende Schule im Schuljahr 2004/05 oder früher verlassen haben und am 31. Mai 2006 noch keinen Ausbildungsplatz gefunden haben, am 01. Juni 2006 ihren Wohnsitz in Baden-Württemberg haben, nicht älter als 24 Jahre alt sind und die Ausbildung spätestens zum 01. Oktober 2006 beginnen. Die Ausbildung muss in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung erfolgen. Der Ausbildungsvertrag darf frühestens am 1. Juni 2006 abgeschlossen sein.

3 3 Zusätzliche Ausbildungsplätze liegen vor, wenn der Ausbildungsbetrieb bisher nicht ausgebildet hat oder durch den neu abgeschlossenen Ausbildungsvertrag zum Zeitpunkt des Beginns der Ausbildung im jeweiligen Betrieb mehr Auszubildende beschäftigt werden als im Durchschnitt der letzten drei Jahre. Stichtag für diese Berechnung ist jeweils der 31. Dezember. Werte bis 0,49 werden abgerundet, ab 0,50 aufgerundet. Die Zusätzlichkeit ist durch eine schriftliche Bestätigung der zuständigen Kammer oder der sonstigen zuständigen Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz nachzuweisen. 5. Zuschusshöhe Der Zuschuss beträgt das Sechsfache der jeweiligen monatlichen Ausbildungsvergütung brutto im ersten Ausbildungsjahr entsprechend dem Ausbildungsvertrag. Sonstige Aufwendungen werden nicht bezuschusst. 6. Vorzeitige Beendigung des Ausbildungsverhältnisses Wird das Ausbildungsverhältnis in den ersten sechs Monaten beendet, wird kein Zuschuss gewährt. Wird das Ausbildungsverhältnis nach Ablauf des 6. Ausbildungsmonates und vor dem 31. Dezember 2007 beendet, ist der Zuschussempfänger verpflichtet, den Abbruch der Ausbildung unverzüglich nach bekannt werden dem Wirtschaftsministerium zu melden. Als Ausbildender ist der Zuschussempfänger nach dem Berufsbildungsgesetz ferner verpflichtet, den Ausbildungsabbruch auch der zuständigen Kammer oder sonstigen zuständigen Stelle zu melden. Diese meldet den Abbruch einer Ausbildung bei einem Zuschussempfänger aus ihrem Zuständigkeitsbereich ebenfalls unverzüglich dem Wirtschaftsministerium. Hierzu werden die Kammern vom Wirtschaftsministerium über die geförderten Ausbildungsverhältnisse in ihrem Bereich entsprechend informiert.

4 4 7. Mehrfachförderung Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn die Ausbildungsvergütung nach anderen Rechtsvorschriften oder anderen Programmen der öffentlichen Hand insbesondere Programmen des Bundes, der Länder, der Kommunen oder der EU - gefördert wird, sowie wenn der Auszubildende gleichzeitig Teilnehmer eines aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds geförderten Projektes ist, dessen Kofinanzierung auf der Ausbildungsvergütung beruht. 8. Publizitätspflicht Der Zuwendungsempfänger muss die von der Förderung begünstigten Jugendlichen über die Kofinanzierung aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds informieren. 9. EU-Statistik, Mitwirkungspflichten, Finanzkontrolle Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, an der Begleitung, Bewertung und Evaluierung der Maßnahme mitzuwirken, die von der EU geforderten statistischen Daten zu erfassen und die Finanzkontrolle durch das Land, den Bund und die Europäische Union zu unterstützen. 10. Antragstellung Der Antrag ist bei der nach dem Berufsbildungsgesetz zuständigen Kammer oder sonstigen zuständigen Stelle einzureichen. Diese reicht ihn an das Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg, Theodor Heuss- Straße 4, Stuttgart / Postfach , Stuttgart weiter. Das Wirtschaftsministerium entscheidet über die Bewilligung des Zuschusses. Der Antrag muss die schriftliche Bestätigung der zuständigen Stelle, dass es sich um einen zusätzlichen Ausbildungsplatz handelt, eine Mehrfertigung des unterschriebenen Ausbildungsvertrages, eine Mehrfertigung des letzten Zeugnisses der allgemein bildenden Schule und die Zusicherung der Kammer bzw. der sonst zuständigen Stelle, dem Wirtschaftsministerium einen Ausbildungsabbruch vor dem 31. Dezember 2007 unverzüglich nach bekannt werden zu melden, enthalten.

5 5 Der vollständige Antrag muss bis spätestens 31. Oktober 2006 beim Wirtschaftsministerium eingegangen sein. Die Bearbeitung der Zuschussanträge erfolgt in der Reihenfolge der Antragseingänge beim Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg. Antragsvordrucke sind im Internet unter abrufbar. Sie können auch über die Kammern oder sonstigen zuständigen Stellen bezogen werden. 11. Auszahlung / Verwendungsnachweis Der Zuschuss wird nach Ablauf von sechs Ausbildungsmonaten ausbezahlt, sofern das Ausbildungsverhältnis weiter besteht. Einzureichen ist unter anderem eine Bestätigung des Unternehmens, dass das Ausbildungsverhältnis sechs Monate nach Beginn noch immer besteht, eine Bestätigung des Auszubildenden, dass er die Ausbildungsvergütung für sechs Monate erhalten hat, und die für die EU erforderlichen statistischen Unterlagen. Vordrucke für die Auszahlung und den Verwendungsnachweis werden im Februar 2007 im Internet unter zur Verfügung gestellt. Der Zuschussbetrag muss bis 30. April 2007 abgerufen und seine zweckentsprechende Verwendung nachgewiesen werden. 12. Beginn und Laufzeit des Programms Das Programm ist zunächst auf den oben dargestellten Zeitraum begrenzt. 13. Ansprechpartner Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg, Referat 38 Förderung der beruflichen Bildung Herr Hoffmann Postfach , Stuttgart Tel: ; oliver.hoffmann@wm.bwl.de

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