Jahrgang 2011 Herausgegeben zu Winterberg am Nr. 4. Herausgeber: Bürgermeister der Stadt Winterberg, Fichtenweg 10, Winterberg

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1 Jahrgang 2011 Herausgegeben zu Winterberg am Nr. 4 Herausgeber: Bürgermeister der Stadt Winterberg, Fichtenweg 10, Winterberg Bezugsmöglichkeiten: Das Amtsblatt liegt kostenlos im Dienstgebäude der Stadtverwaltung Winterberg, Fichtenweg 10, in der Tourist-Information, Hauptstraße 10, bei den Ortsvorstehern sowie in den Geldinstituten einschließlich der Zweigstellen im Stadtgebiet Winterberg aus. Gegen einen Kostenbeitrag von 2,50 Euro je Ausgabe kann es einzeln bestellt oder abonniert werden. Amtsblatt im Internet: Rubrik Rathaus, Rathaus und Politik. Lfd. Nr. Inhalt Seite Bekanntmachung über die Offenlegung des Jahresabschlusses der Stadt Winterberg zum Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 17 Gewerbegebiet Im Stein der Stadt Winterberg im Stadtteil Niedersfeld Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 28 Sondergebiet Einzelhandel Mühlengrund der Stadt Winterberg

2 6 Bekanntmachung über die Offenlegung des Jahresabschlusses der Stadt Winterberg zum I. Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses zum Der Jahresabschluss zum nebst Anhang und Lagebericht für das Haushaltsjahr 2009 wurde durch die WRG Audit GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüft und mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk versehen. Er hat folgenden Wortlaut: Wir haben den Jahresabschluss bestehend aus Ergebnisrechnung, Finanzrechnung, Teilergebnisrechnungen, Teilfinanzrechnungen, Bilanz sowie Anhang unter Einbeziehung der Buchführung, der Inventur, der Übersicht über örtlich festgelegte Nutzungsdauern der Vermögensgegenstände und den Lagebericht der Stadt Winterberg für das Haushaltsjahr vom 1. Januar bis 31. Dezember 2009 geprüft. Die Buchführung und die Aufstellung dieser Unterlagen nach den gemeinderechtlichen Vorschriften von Nordrhein-Westfalen und den ergänzenden Bestimmungen der Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen liegen in der Verantwortung des Bürgermeisters der Stadt Winterberg. Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage der von uns durchgeführten Prüfung eine Beurteilung über den Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung, Inventur, des Inventars und der Übersicht über örtlich festgelegte Nutzungsdauern der Vermögensgegenstände sowie über den Lagebericht abzugeben. Wir haben unsere Jahresabschlussprüfung nach 101 Abs. 1 GO NRW und nach 317 HGB unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung vorgenommen. Danach ist die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf die Darstellung des durch den Jahrsabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und durch den Lagebericht vermittelten Bildes der Vermögens-, Schulden, Ertrags-, und Finanzlage wesentlich auswirken, mit hinreichender Sicherheit erkannt werden. Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen werden die Kenntnisse über die Tätigkeit und über das wirtschaftliche und rechtliche Umfeld der Stadt sowie die Erwartungen über mögliche Fehler berücksichtigt. Im Rahmen der Prüfung werden die Wirksamkeit des rechnungslegungsbezogenen internen Kontrollsystems sowie Nachweise für die Angaben in Buchführung, Inventar, Übersicht über örtlich festgelegte Nutzungsdauern der Vermögensgegenstände, Jahresabschluss und Lagebericht überwiegend auf der Basis von Stichproben beurteilt. Die Prüfung umfasst die Beurteilung der angewandten Bilanzierungsgrundsätze und der wesentlichen Einschätzungen des Bürgermeisters der Stadt Winterberg sowie die Würdigung der Gesamtdarstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts. Wir sind der Auffassung, dass unsere Prüfung eine hinreichende sichere Grundlage für unsere Beurteilung bildet. Unsere Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt. Nach unsere Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entspricht der Jahresabschluss den gesetzlichen Vorschriften und den ergänzenden Bestimmungen der Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen und vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags-, und Finanzlage der Stadt Winterberg. Der Lagebericht steht im Einklang mit

3 6 dem Jahresabschluss, vermittelt insgesamt ein zutreffendes Bild von der Vermögens-, Schulden-, Ertrags und Finanzlage der Stadt und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung dar. Gütersloh, am 14. Januar 2011 WRG Wirtschaftsberatungs- und Revisionsgesellschaft mit beschränkter Haftung Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft gez. Lüke Wirtschaftsprüfer gez. Derix Wirtschaftsprüfer II. Beschlussfassung des Rates der Stadt Winterberg vom Entsprechend der Beschlussempfehlung des Rechnungsprüfungsausschusses vom stellt der Rat der Stadt Winterberg den geprüften Jahresabschluss in der vorgestellten Form fest, beschließt das Jahresergebnis in Höhe von ,45 der Ausgleichsrücklage zu entnehmen und dem Bürgermeister die Entlastung zu erteilen. III. Daten des Jahresabschlusses a) Ergebnisrechnung Die Ergebnisrechnung zum schließt mit einem Jahresfehlbetrag in Höhe von ,45 ab. b) Finanzrechnung Die Finanzrechnung zum schließt mit einer Minderung des Bestandes an liquiden Mitteln in Höhe von ,26 ab. c) Bilanz Die Bilanz zum stellt sich wie folgt dar: Anteile an verb. Unternehmen, Beteilig., Sondervermögen, Wertpapieren des Anlageverm. Aktiva Betrag Passiva Betrag Immaterielle Vermögensgegenstände ,40 Allgemeine Rücklage ,03 Sachanlagen ,61 Ausgleichsrücklage einschl. Jahreser ,36 gebnis ,93 Sonderposten ,49 Ausleihungen ,25 Rückstellungen ,80 Vorräte ,55 Verbindlichkeiten ,44 Forderungen/Sonstige Vermögensgegenstände ,19 Passive RAP ,96 Wertpapiere des Umlaufvermögens 0,00 Liquide Mittel Aktive RAP ,33 Bilanzsumme ,08 Bilanzsumme ,

4 6 IV. Bekanntmachungsanordnung Der Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2009 wird hiermit gem. 96 Abs. 2 GO NRW öffentlich bekannt gemacht. Die Feststellung des Jahresabschlusses 2009 ist gem. 96 Abs. 2 GO NRW dem Landrat des Hochsauerlandkreises als untere staatliche Verwaltungsbehörde in Meschede mit Schreiben vom angezeigt worden. Mit Schreiben vom wurde gegen die Festsetzungen im Jahresabschluss 2009 keine Bedenken von Seiten der Kommunalaufsicht erhoben. Der Jahresabschluss 2009 wird gem. 96 Abs. 2 GO NRW bis zur Feststellung des Jahresabschlusses 2010 im Rathaus der Stadt Winterberg, Fichtenweg 10, Winterberg, Zimmer 2.04 während der Dienststunden (Montag Mittwoch Uhr, Donnerstag Uhr, Freitag Uhr) zur Einsichtnahme verfügbar gehalten. Winterberg, Werner Eickler Bürgermeister

5 7 Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 17 Gewerbegebiet Im Stein der Stadt Winterberg im Stadtteil Niedersfeld Der Rat der Stadt Winterberg hat mit Beschluss vom die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 17 Gewerbegebiet Im Stein als Satzung gemäß 10 BauGB beschlossen. Die Begründung zum Bebauungsplan wurde gebilligt. Jedermann kann den Bebauungsplan mit Begründung und die zusammenfassende Erklärung im Rathaus der Stadt Winterberg, Fichtenweg 10, im Zimmer 3.01 während der Dienststunden einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung der in 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründet, ist darzulegen. Auf die Vorschriften des 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diese Aufstellung des Bebauungsplanes und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen. Bekanntmachungsanordnung: Gem. 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit Veröffentlichung dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die Verletzung der Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 17 Gewerbegebiet Im Stein der Stadt Winterberg mit Begründung und Umweltbericht wird mit dieser Bekanntmachung, die an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichungen tritt, gem. 10 Abs. 3 BauGB rechtskräftig

6 7 Der Bereich des Plangebietes ist aus nachfolgendem Übersichtsplan ersichtlich: Winterberg, Kruse Allgemeiner Vertreter des Bürgermeisters

7 8 Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 28 Sondergebiet Einzelhandel Mühlengrund der Stadt Winterberg Der Rat der Stadt Winterberg hat mit Beschluss vom die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 28 Sondergebiet Einzelhandel Mühlengrund als Satzung gemäß 10 BauGB beschlossen. Die Begründung zum Bebauungsplan wurde gebilligt. Jedermann kann den Bebauungsplan mit Begründung im Rathaus der Stadt Winterberg, Fichtenweg 10, im Zimmer 3.01 während der Dienststunden einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung der in 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründet, ist darzulegen. Auf die Vorschriften des 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diese Aufstellung des Bebauungsplanes und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen. Bekanntmachungsanordnung: Gem. 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit Veröffentlichung dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die Verletzung der Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 28 Sondergebiet Einzelhandel Mühlengrund der Stadt Winterberg mit Begründung wird mit dieser Bekanntmachung, die an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichungen tritt, gem. 10 Abs. 3 BauGB rechtskräftig

8 8 Der Bereich des Plangebietes ist aus nachfolgendem Übersichtsplan ersichtlich: Winterberg, Kruse Allgemeiner Vertreter des Bürgermeisters

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