HESSISCHER LANDTAG. Gesetzentwurf der Landesregierung

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1 16. Wahlperiode Drucksache 16/40 HESSISCHER LANDTAG Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Gesetz über die Zustimmung zu dem Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Hessen über die Zugehörigkeit der kammerangehörigen Ingenieure des Landes Hessen zur Bayerischen Ingenieurversorgung - Bau Die Landesregierung legt mit Schreiben vom 28. April 2003 den nachstehenden, durch Kabinettsbeschluss vom 28. April 2003 gebilligten und festgestellten Gesetzentwurf dem Landtag zur Beschlussfassung vor. Der Gesetzentwurf wird vor dem Landtag von dem Minister für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung vertreten. A. Problem Das Hessische Ingenieurkammergesetz hatte bisher abweichend von den Ingenieurkammer-Gesetzen der anderen Bundesländer ausdrücklich die Gründung eines Versorgungswerkes ausgeschlossen. Mit der Novellierung des Gesetzes (Gesetz zur Änderung des Ingenieurkammergesetzes und des Hessischen Wassergesetzes vom 20. Dezember 2001, GVBl. I S. 595) wurde die Rechtsgrundlage für eine Versorgungseinrichtung geschaffen und damit eine langjährige Forderung der Ingenieurkammer Hessen erfüllt. 3a des Ingenieurkammergesetzes ermöglicht nunmehr die Errichtung eines eigenen Versorgungswerkes durch die Ingenieurkammer oder aber den Beitritt zu einem schon bestehenden Versorgungswerk. Die Mitgliederversammlung der Ingenieurkammer hat beschlossen, der Bayerischen Ingenieurversorgung - Bau beizutreten. B. Lösung Durch Abschluss des Staatsvertrages mit dem Freistaat Bayern wird dem Satzungsbeschluss der Mitgliederversammlung der Ingenieurkammer des Landes Hessen entsprochen, der den Anschluss an die Bayerische Ingenieurversorgung - Bau vorsieht. Der Staatsvertrag regelt die Mitgliedschaft der hessischen kammerangehörigen Ingenieure in dem bayerischen Versorgungswerk. Die Regelungen des Staatsvertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Hessischen Landtags entsprechend dem vorgelegten Entwurf für ein Zustimmungsgesetz. Durch Staatsvertrag sind bereits die Länder Berlin, Rheinland-Pfalz, Saarland und Sachsen dem bayerischen Versorgungswerk für Ingenieure beigetreten. Der vorliegende Staatsvertrag entspricht den bisher abgeschlossenen Staatsverträgen und wurde nur im Hinblick auf die Gegebenheiten des Hessischen Ingenieurkammergesetzes in Art. 1 und 2 angepasst. C. Alternativen Die denkbare Gründung eines eigenen Versorgungswerkes durch die Ingenieurkammer des Landes Hessen ist angesichts der relativ geringen möglichen Mitgliederzahl unter versicherungsmathematischen Gesichtspunkten nicht erstrebenswert und wird darüber hinaus von der Ingenieurkammer auch wegen des Organisations- und Verwaltungsaufwandes nicht für zweckmäßig gehalten. Eingegangen am 29. April 2003 Ausgegeben am 30. April 2003 Druck und Auslieferung: Kanzlei des Hessischen Landtags Postfach Wiesbaden

2 2 Hessischer Landtag 16. Wahlperiode Drucksache 16/40 Die Mitglieder der Ingenieurkammer haben deshalb im Rahmen des ihnen nach 3a des Ingenieurkammergesetzes zustehenden Wahlrechts diese Alternative nicht verfolgt, sondern den Anschluss an das leistungsfähige bayerische Versorgungswerk für Ingenieure vorgezogen. D. Finanzielle Auswirkungen Keine. E. Auswirkungen, die Frauen anders oder in stärkerem Maß betreffen als Männer Keine. F. Besondere Auswirkungen auf behinderte Menschen Keine. G. Befristung Eine Befristung des Zustimmungsgesetzes kommt nicht in Betracht, da der Staatsvertrag als Grundlage für eine auf Dauer angelegte Versorgungseinrichtung grundsätzlich Bestand haben muss. Der Staatsvertrag enthält jedoch in Art. 9 Kündigungsmöglichkeiten. Vor Ablauf von zehn Jahren nach In-Kraft-Treten des Staatsvertrages ist eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen. Danach kann mit einer Frist von fünf Jahren gekündigt werden. Bei wesentlicher Änderung der Rechtsgrundlagen für die Ingenieurversorgung kann das Land Hessen außerordentlich zum Ablauf des nächstfolgenden Kalenderjahres kündigen.

3 Hessischer Landtag 16. Wahlperiode Drucksache 16/40 3 Der Landtag wolle das folgende Gesetz beschließen: Gesetz über die Zustimmung zu dem Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Hessen über die Zugehörigkeit der kammerangehörigen Ingenieure des Landes Hessen zur Bayerischen Ingenieurversorgung - Bau Vom 1 (1) Dem am 26. Januar 2003 und 17. März 2003 unterzeichneten Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Hessen über die Zugehörigkeit der kammerangehörigen Ingenieure des Landes Hessen zur Bayerischen Ingenieurversorgung - Bau wird zugestimmt. (2) Der Staatsvertrag wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht. 2 Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Art. 11 Abs. 1 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt Teil I bekannt zu geben. 3 Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

4 4 Hessischer Landtag 16. Wahlperiode Drucksache 16/40 Begründung Das Gesetz sieht die Zustimmung zu dem Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Hessen über die Zugehörigkeit der kammerangehörigen Ingenieure des Landes Hessen zur Bayerischen Ingenieurversorgung - Bau vor. Durch die Novellierung des hessischen Ingenieurkammergesetzes durch das Gesetz zur Änderung des Ingenieurkammergesetzes und des Hessischen Wassergesetzes vom 20. Dezember 2001 (GVBl. I S. 595) wurde in 3a des IngKammG für die Mitglieder der Ingenieurkammer die Möglichkeit eröffnet, ein eigenes Versorgungswerk zu errichten oder sich Versorgungseinrichtungen einer anderen berufsständischen Versorgungs- oder Versicherungseinrichtung anzuschließen. Mit dem Abschluss des Staatvertrages wird dem Beschluss der Mitgliederversammlung der Ingenieurkammer des Landes Hessen vom 20. März 2002 entsprochen, der den Anschluss an die "Bayerische Ingenieurversorgung - Bau" vorsieht. Dementsprechende Staatsverträge haben bereits die Länder Berlin, Rheinland-Pfalz, Saarland und Sachsen abgeschlossen, deren kammerangehörige Ingenieure ebenfalls den Beitritt zur bayerischen Ingenieurversorgung gewählt haben. Die aufgrund der gesetzlichen Ermächtigung ebenfalls mögliche Errichtung eines eigenen Versorgungswerkes durch die Ingenieurkammer des Landes Hessen wurde wegen des erforderlichen Organisations- und Verwaltungsaufwandes sowie im Hinblick auf die relativ geringe Anzahl von kammerangehörigen Ingenieuren aus versicherungsmathematischen Gründen nicht als erstrebenswert angesehen. Die 2 und 3 enthalten Regelungen zum In-Kraft-Treten des Gesetzes und des Staatsvertrages. Wiesbaden, 28. April 2003 Der Hessische Ministerpräsident Koch Der Hessische Minister für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung Dr. Rhiel Anlage

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