43. Ordentliche Bezirkskonferenz Mittwoch, 4. Juni 2014 Bürgerhaus Hamburg-Wilhelmsburg
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1 43. Ordentliche Bezirkskonferenz Mittwoch, 4. Juni 2014 Bürgerhaus Hamburg-Wilhelmsburg Tarifvertrag über Entgelte und Ausbildungsvergütungen Stand:
2 Tarifvertrag über Entgelte und Ausbildungsvergütungen (TV Entgelt) vom 19. Mai 2016 (gültig ab 01. April 2016) Zwischen NORDMETALL, Verband der Metall- und Elektroindustrie e.v., Hamburg und der IG Metall, Bezirksleitung Küste, Hamburg wird für die Tarifgebiete Hamburg und Umgebung, Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern, Unterweser und Nordwestliches Niedersachsen folgender Tarifvertrag über Entgelte und Ausbildungsvergütungen vereinbart: 1 Geltungsbereich 1. Dieser Entgelttarifvertrag gilt für die Mitglieder der tarifvertragsschließenden Parteien 1, und zwar 1.1 räumlich im Geltungsbereich der jeweiligen Manteltarifverträge für die Tarifgebiete Hamburg und Umgebung, Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern, Unterweser und Nordwestliches Niedersachsen, 1.2 persönlich für alle Beschäftigten im Sinne des 1 Ziff. 1.2 ERA und für Auszubildende. 2. Nicht unter den Tarifvertrag fallen 2.1 leitende Angestellte im Sinne des 5 Abs. 3 BetrVG. 1 Protokollnotiz zu 1 Ziff. 1: Der für die Tarifgebiete Hamburg und Umgebung, Mecklenburg-Vorpommern, Schleswig-Holstein, Unterweser und Nordwestliches Niedersachsen abgeschlossene Entgelttarifvertrag gilt auch für die vom jeweiligen Geltungsbereich umfassten Mitglieder der Gewerkschaft ver.di, die am Mitglied der DAG waren. 1
3 2.2 Beschäftigte, a. die einen Aufgabenbereich haben, der höhere Anforderungen stellt, als die höchste Entgeltgruppe verlangt, und b. die aufgrund eines schriftlichen Einzelarbeitsvertrages als außertarifliche Beschäftigte bezeichnet werden und c. deren vereinbartes regelmäßiges Monatseinkommen per 01. April für die Tarifgebiete des Nordwestlichen Niedersachsens, Schleswig-Holsteins und Mecklenburg-Vorpommerns Euro, - für die Tarifgebiete Hamburg und Umgebung und Unterweser Euro übersteigt, deren vereinbartes regelmäßiges Monatseinkommen per 01. Juli für die Tarifgebiete des Nordwestlichen Niedersachsens, Schleswig-Holsteins und Mecklenburg-Vorpommerns Euro, - für die Tarifgebiete Hamburg und Umgebung und Unterweser Euro übersteigt, deren vereinbartes regelmäßiges Monatseinkommen per 01. April für die Tarifgebiete des Nordwestlichen Niedersachsens, Schleswig-Holsteins und Mecklenburg-Vorpommerns Euro, - für die Tarifgebiete Hamburg und Umgebung und Unterweser Euro übersteigt. Diese Beträge sind tarifdynamisch und werden nach einer Tariferhöhung auf volle 10 Euro gerundet. Entfällt eine dieser Bedingungen, unterliegt der/die Beschäftigte wieder dem Geltungsbereich des Tarifvertrages. 2.3 Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter, Praktikanten. 2 Erhöhung der Monatsgrundentgelte 1. Für den Zeitraum 01. April 2016 bis 30. Juni 2016 gelten die bisherigen ERA- Monatsgrundentgelttabellen, gültig ab 01. April 2015, gemäß Tarifvertrag über Entgelte und Ausbildungsvergütungen vom 26. Februar 2015 weiter. 2a. Die Beschäftigten erhalten nach Maßgabe des 4 für den Monat Juni 2016 statt einer Tabellenerhöhung einen Pauschalbetrag in Höhe von 150 Euro brutto, der mit der nächstmög- 2
4 lichen Abrechnung, wenn abrechnungstechnisch möglich mit der Entgeltabrechnung im Juni 2016, auszuzahlen ist. 2b. Die Tarifvertragsparteien können den Pauschalbetrag auf Grund einer schlechten wirtschaftlichen Lage des Betriebes zeitlich innerhalb der Laufzeit des Tarifvertrages auf einen späteren Zeitpunkt verschieben oder bis auf Null reduzieren. Hat NORDMETALL bei der IG Metall Bezirk Küste für einen tarifgebundenen Mitgliedsbetrieb eine Abweichung beantragt, ist für die Laufzeit des Verfahrens, das längstens einen Monat ab Antragsstellung dauern soll, die Pflicht zur Auszahlung bis zur dann folgenden möglichen Abrechnung gehemmt. Dem Antrag sollen die erforderlichen Unterlagen zur wirtschaftlichen Lage des Betriebes beigefügt werden. Vereinbaren die Tarifvertragsparteien keine Abweichung, ist der Pauschalbetrag in der tariflich vorgeschriebenen Höhe auszuzahlen. Eine Reduzierung des Pauschalbetrages nach vorstehendem Verfahren ist ausgeschlossen, soweit für den betroffenen Zeitraum bereits eine andere Tarifregelung gem. 2 Tarifvertrag Aufbau und Sicherung von Beschäftigung vom 23. Mai 2012 (TV Besch) gilt. 3. Mit Wirkung ab 01. Juli 2016 werden die ERA-Monatsgrundentgelte um 2,8 % erhöht. 3.1 Beschäftigte mit der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit erhalten das Tarifgrundentgelt gemäß folgender Entgelttabellen. 3.2 Beschäftigte, deren individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit abweicht, erhalten ein Tarifgrundentgelt, das nach folgender Formel errechnet wird: Tarifgrundentgelt x individuelle regelmäßige (gem. Entgelttabelle) wöchentliche Arbeitszeit Tarifliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 3
5 3.3 Entgelttabellen ab 01. Juli 2016 Entgelttabelle Hamburg/Unterweser ab 01. Juli 2016 Entgeltgruppe Grundstufe Hauptstufe Zusatzstufe 1 Zusatzstufe 2 Zusatzstufe 3 EG 1 Ausbildungsvergütungen, siehe insoweit 3 dieses Tarifvertrags EG EG EG EG EG EG EG EG EG EG Entgelttabelle Schleswig-Holstein/Mecklenburg-Vorpommern/ Nordwestliches Niedersachsen ab 01. Juli 2016 Entgeltgruppe Grundstufe Hauptstufe Zusatzstufe 1 Zusatzstufe 2 Zusatzstufe 3 EG 1 Ausbildungsvergütungen, siehe insoweit 3 dieses Tarifvertrags EG EG EG EG EG EG EG EG EG EG
6 4. Mit Wirkung ab 01. April 2017 werden die ERA-Monatsgrundentgelte um 2,0 % erhöht Beschäftigte mit der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit erhalten das Tarifgrundentgelt gemäß folgender Entgelttabellen Beschäftigte, deren individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit abweicht, erhalten ein Tarifgrundentgelt, das nach folgender Formel errechnet wird: Tarifgrundentgelt x individuelle regelmäßige (gem. Entgelttabelle) wöchentliche Arbeitszeit Tarifliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 4.3. Entgelttabellen ab 01. April 2017 Entgelttabelle Hamburg/Unterweser ab 01. April 2017 Entgeltgruppe Grundstufe Hauptstufe Zusatzstufe 1 Zusatzstufe 2 Zusatzstufe 3 EG 1 Ausbildungsvergütungen, siehe insoweit 3 dieses Tarifvertrags EG EG EG EG EG EG EG EG EG EG Entgelttabelle Schleswig-Holstein/Mecklenburg-Vorpommern/ Nordwestliches Niedersachsen ab 01. April 2017 Entgeltgruppe Grundstufe Hauptstufe Zusatzstufe 1 Zusatzstufe 2 Zusatzstufe 3 EG 1 Ausbildungsvergütungen, siehe insoweit 3 dieses Tarifvertrags EG EG EG EG EG EG EG EG EG EG
7 4.4 Die Tarifvertragsparteien können den Beginn der Tariferhöhung auf Grund einer schlechten wirtschaftlichen Lage des Betriebes vom 01. April 2017 längstens zum 01. Juli 2017 verschieben. Es ist möglich, in diesem Zeitraum nur einen Teil der Tariferhöhung zu verschieben. Bei teilweiser Verschiebung der Tariferhöhung kann sich der vorgenannte Zeitraum innerhalb der Laufzeit des Tarifvertrages entsprechend verlängern. Voraussetzung ist ein rechtzeitiger Antrag von NORDMETALL bei der IG Metall Bezirk Küste für einen tarifgebundenen Mitgliedsbetrieb. Dem Antrag sollen die erforderlichen Unterlagen zur wirtschaftlichen Lage des Betriebes beigefügt werden. Eine Entscheidung soll innerhalb eines Monats ab Antragsstellung getroffen werden. Vereinbaren die Tarifvertragsparteien keine Abweichung, ist die Tariferhöhung gem. 2 Ziff unverändert umzusetzen. Eine Verschiebung der Tariferhöhung nach vorstehendem Verfahren ist ausgeschlossen, soweit für den betroffenen Zeitraum bereits eine andere Tarifregelung gem. 2 TV Besch gilt. 3 Erhöhung der Ausbildungsvergütungen 1. Für die Zeit vom 01. April 2016 bis zum 30. Juni 2016 gilt die bisherige Ausbildungsvergütungstabelle, gültig ab 01. April 2015, weiter. 2. Die Auszubildenden erhalten nach Maßgabe des 4 für den Monat Juni 2016 statt einer Tabellenerhöhung einen Pauschalbetrag in Höhe von 65 Euro brutto, der mit der nächstmöglichen Abrechnung, wenn abrechnungstechnisch möglich, mit der Entgeltabrechnung Juni 2016, auszuzahlen ist. 3 Mit Wirkung ab 01. Juli 2016 werden die Ausbildungsvergütungen um 2,8 % erhöht. Die Ausbildungsvergütungen betragen monatlich ab 01. Juli 2016: 1. Ausbildungsjahr (Relation zum Eckentgelt: 33,5 %) Ausbildungsjahr (Relation zum Eckentgelt: 34,5 %) Ausbildungsjahr (Relation zum Eckentgelt: 35,5 %) Ausbildungsjahr (Relation zum Eckentgelt: 36,5 %)
8 4 Mit Wirkung ab 01. April 2017 werden die Ausbildungsvergütungen um weitere 2,0 % erhöht. Die Ausbildungsvergütungen betragen monatlich ab 01. April 2017: 1. Ausbildungsjahr (Relation zum Eckentgelt: 33,5 %) Ausbildungsjahr (Relation zum Eckentgelt: 34,5 %) Ausbildungsjahr (Relation zum Eckentgelt: 35,5 %) Ausbildungsjahr (Relation zum Eckentgelt: 36,5 %) 1094 Die Tarifvertragsparteien können den Beginn der Tariferhöhung auf Grund einer schlechten wirtschaftlichen Lage des Betriebes entsprechend 2 Ziff. 4.4 verschieben. 5. Für das Tarifgebiet Hamburg und Umgebung gilt: In Schmiedeberufen erhalten Auszubildende eine zusätzliche Ausbildungsvergütung von 6,14 brutto Für das Tarifgebiet Hamburg und Umgebung gilt: In Gießereiberufen erhalten Auszubildende eine zusätzliche Vergütung von 60 % der Sätze des 3 Ziff. 3 und Ziff. 4. Daneben sind weitere Zuschläge nicht zu zahlen 3. 4 Pauschalbetrag 1. Den Pauschalbetrag erhalten Beschäftigte / Auszubildende in voller Höhe, wenn sie im Monat Juni 2016 Vollzeitbeschäftigte waren und einen vollen Anspruch auf Entgelt / Ausbildungsvergütung, auf Weiterzahlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts / Ausbildungsvergütung oder auf Kurzarbeitergeld hatten. Diese Regelung gilt entsprechend für Beschäftigte, deren regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nach 5 TV Besch auf eine Dauer zwischen 30 und unter 35 Stunden bzw. zwischen 33 und unter 38 Stunden für Mecklenburg-Vorpommern festgelegt ist. 2. Teilzeitbeschäftigte erhalten den Pauschalbetrag nach Maßgabe ihrer für den Monat Juni 2016 einzelvertraglich vereinbarten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit im Verhältnis zur regelmäßigen tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit. 3 Soweit für teilzeit- und vollzeitbeschäftigte Beschäftigte / Auszubildende kein voller Anspruch auf Zahlung des Entgelts / der Ausbildungsvergütung, auf Weiterzahlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts / der regelmäßigen Ausbildungsvergütung oder auf Kurzarbeitergeld für den Monat Juni 2016 bestand, ist der Pauschalbetrag zeitanteilig zu kürzen. 2 Protokollnotiz zu 3 Ziff. 5: Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, eine diese Vorschrift ablösende Regelung zu verhandeln. 3 Protokollnotiz zu 3 Ziffer 6: Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, eine diese Vorschrift ablösende Regelung zu verhandeln. 7
9 4. Beschäftigte / Auszubildende, die nach dem 01. Juni im Monat Juni 2016 eingetreten bzw. ausgeschieden sind, erhalten den Betrag anteilig entsprechend der Dauer ihres Arbeits- / Ausbildungsverhältnisses in diesem Monat. Dies gilt entsprechend bei der Übernahme von Auszubildenden. Mutterschutzzeiten führen nicht zu einer Kürzung des Einmalbetrages. 5. Wird nach der Auszahlung des Pauschalbetrages festgestellt, dass der Beschäftigte / Auszubildende einen von den vorstehenden Bestimmungen abweichenden Pauschalbetrag erhalten hat, ist ein Ausgleich mit der Abrechnung für den laufenden Monat vorzunehmen. Eine eventuelle Überzahlung gilt insoweit als Vorschuss. Für Beschäftigte / Auszubildende, die nach dem Auszahlungsmonat eintreten, ist der anteilige Pauschalbetrag mit der Abrechnung für den Eintrittsmonat auszuzahlen. 6 Beschäftigte, die wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit, wegen Erreichens der Altersgrenze oder aufgrund Kündigung zwecks Inanspruchnahme der vorgezogenen Altersrente im Monat Juni 2016 ausscheiden, erhalten die volle Zahlung. 7. Mit dem Pauschalbetrag sind alle Ansprüche abgegolten, die sich aus der Erhöhung der Monatsgrundentgelte gemäß 2 / der Ausbildungsvergütungen gemäß 3 für den Monat Juni 2016 ergeben. 8. Sofern der Monat Juni 2016 Referenzzeitraum für Durchschnittsberechnungen aller Art ist, ist statt des Pauschalbetrags eine prozentuale Erhöhung von 2,8 % zugrunde zu legen. 9 Dieser Einmalbetrag ist keine Tariferhöhung im Sinne von 12 Einführungstarifvertrag ERA vom 11. September 2003/26. März 2008 (ETV ERA) und 15 Ziff. 5 Entgeltrahmentarifvertrag vom 23. Mai 2003/26. März 2008 (ERA) und kann damit nicht gegen tarifliche Ausgleichszulagen verrechnet werden. 10. Der Einmalbetrag bleibt bei der Berechnung und Fortschreibung des Entgeltsicherungsbetrages gem. 9 Manteltarifvertrag vom 23. Juli 2008 (MTV)unberücksichtigt 5 Härtefallzahlung bei Langzeiterkrankung Die Härtefallzahlung bei Langzeiterkrankung gemäß 10 Ziff MTV beträgt ab 01. April ,17 Euro brutto, ab 01. Juli ,05 Euro brutto und ab 01. April ,43 Euro brutto. 8
10 6 Schlussbestimmungen 1. Dieser Tarifvertrag tritt am 01. April 2016 in Kraft und ersetzt den Tarifvertrag über Entgelte und Ausbildungsvergütungen vom 26. Februar Dieser Tarifvertrag ist mit einer Frist von zwei Monaten zum Monatsende kündbar, erstmals zum 31. Dezember Hamburg, den 19. Mai 2016 Nordmetall Verband der Metall- und Elektroindustrie e.v. IG Metall Bezirksleitung Küste, Hamburg 9
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