Satzung über die Benutzung der betreuten Grundschule Einhausen

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1 Satzung über die Benutzung der betreuten Grundschule Einhausen Aufgrund der 5, 20, 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2011 (GVBl. I S.786) der 1, 2, 3 und 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (Hess. KAG) vom 17. März 1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Artikel 7 b des Gesetzes zur Änderung der Hessischen Gemeindeordnung und anderer Gesetze vom 31. Januar 2005 (GVBl. I S. 54) und des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S.698) geändert am 16. Dezember 2011 (GVBl. I S. 820) sowie der Verordnung zur Landesförderung für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege vom 02. Januar 2007 (GVBl. I S. 3), geändert durch Verordnung vom 17. Dezember 2007 (GVBl. I S. 942) sowie durch Art. 4 der achten Verordnung zur Verlängerung der Geltungsdauer und Änderung befristeter Vorschriften vom 07. November 2011 (GVBl. I S. 702), 90 des achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) in der Bekanntmachung vom (BGBl. I S. 3134) zuletzt geändert durch Gesetz vom (BGBl. I S. 2403) und des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der Fassung vom (GVBl. I 2009 S. 2) zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom (GVBl. I S. 421, 425) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Einhausen in ihrer Sitzung am nachstehende Satzung über die Benutzung der Betreuten Grundschule erlassen: 1 Allgemeines 1. Die betreute Grundschule wird von der Gemeinde Einhausen als öffentliche Einrichtung unterhalten. Durch Ihre Inanspruchnahme nach Maßgabe dieser Satzung entsteht ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis. Für die Benutzung der Betreuten Grundschule haben die gesetzlichen Vertreter der Kinder Benutzungsgebühren zu entrichten. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. Leben Eltern oder Personensorgeberechtigte, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt, ist der Elternteil gebührenpflichtig, dem die elterliche Sorge ganz oder teilweise übertragen wurde. Ist dies nicht der Fall oder besteht ein gemeinsames elterliches Sorgerecht, ist der Elternteil gebührenpflichtig, der Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz erhält und bei dem sich das Kind in der Regel aufhält. Sobald dieser Elternteil nicht zahlt, d.h. mit mehr als einer Gebühr in Verzug ist, wird der andere Elternteil gebührenpflichtig und kann mit einem entsprechenden Gebührenbescheid zur Zahlung verpflichtet werden. 2. Die Aufgabe der betreuten Grundschule besteht in der Betreuung der Grundschulkinder außerhalb des normalen Schulunterrichts. Die Schule an der Weschnitz wird im Rahmen der Ganztagsschule eine Betreuung innerhalb der Betreuungszeiten der Gemeinde Einhausen übernehmen. Für die alleinige Nutzung der Ganztagsschule gelten eigene Kriterien, die vom Gemeindevorstand festgelegt werden.

2 3. Die betreute Grundschule steht grundsätzlich allen Kindern der Grundschule Einhausen offen. Die Gemeinde Einhausen kann jedoch bestimmte Höchstgrenzen für die Betreuung bestimmen. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht daher im Einzelfall nicht. 4. Die Betreuungszeiten werden vom Gemeindevorstand festgelegt und ortsüblich bekanntgegeben. 5. Die Aufnahme erfolgt nach schriftlicher Anmeldung bei der Gemeindeverwaltung Einhausen. Mit dieser Anmeldung erkennen die Erziehungsberechtigten diese Satzung und die damit verbundenen Gebühren an. 2 Gebührenhöhe 1. Die monatlichen Grundgebühren staffeln sich nach der festgelegten täglichen Betreuungsdauer. Folgende Grundgebühren werden erhoben: Betreuung von 7,5 Stunden ( Uhr) 90 Betreuung von 9 Stunden (07-16 Uhr) Die Gebühren für eine Erweiterung der Betreuung um 1,5 Stunden bis Uhr beträgt zusätzlich zur Grundgebühr 4,50 pro Inanspruchnahme. 3. Die Kosten des Mittagessens legt der Gemeindevorstand fest, diese werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Ab einer Betreuung von mehr als 6 Stunden und nach Uhr ist ein Mittagessen obligatorisch. Die Kosten für das Mittagessen werden nach individueller Inanspruchnahme berechnet. Die aktuelle Gebührenhöhe wird im Internet und durch Aushang in der Einrichtung bekanntgegeben. 3 Gebührenanpassungen: 1. Alle genannten Gebühren passen sich jeweils zum im Rhythmus von drei Jahren, beginnend zum um die prozentuale Erhöhung gemäß Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (Sozial- und Erziehungsdienst) der vergangen drei Jahre an. Die Beiträge der Betreuungsgebühren werden auf volle, die Stundenzukäufe auf Zehntel gerundet. 2. Sofern eine Gebührenübernahme durch den örtlichen Träger der Jugendhilfe gemäß 90 Abs. 2 SGB VIII nicht erfolgt, werden die in 2 Abs. 1 genannten Grundgebühren für Eltern oder Personensorgeberechtigte, deren jährliches Familieneinkommen ,- nicht übersteigt um 13 % reduziert und auf volle aufgerundet. Das Einkommen ist durch Vorlage eines Einkommenssteuerbescheides nachzuweisen. Voraussetzung für eine Reduzierung ist daher ein negativer Bescheid der Übernahme der Betreuungsgebühren durch den örtlichen Träger der Jugendhilfe. Maßgeblich für die Reduzierung ist das im Einkommensteuerbescheid ausgewiesene, zu versteuernde Einkommen der Eltern oder Personensorgeberechtigte. Lebt das Kind nur mit einem Elternteil zusammen,

3 so tritt dieser an die Stelle der Eltern. Lebt ein Elternteil nicht in häuslicher Gemeinschaft mit dem Kind, so bleibt dessen Einkommen unberücksichtigt. Eltern können jederzeit durch Vorlage eines Einkommenssteuerbescheides, Ende des Bemessungszeitraumes nicht älter als 18 Monate, die Voraussetzungen zur Gebührenreduzierung nachweisen, frühestens jedoch zum Zeitpunkt der Aufnahme des Kindes. Die Reduzierung tritt im Monat der Abgabe des Steuerbescheides in der Verwaltung in Kraft und gilt für die Dauer des aktuellen Kalenderjahres. Eine Reduzierung im Bereich Kindergarten besteht fort. Ist eine Reduzierung gewährt worden, so ist bis spätestens des jeweiligen Folgejahres nachzuweisen, dass die Kriterien für die Reduzierung noch vorliegen. Sollten die Kriterien nicht erfüllt sein, oder der Nachweis nicht vorliegen, so sind die Eltern oder Personensorgeberechtigte ab diesem Zeitpunkt wieder in voller Höhe Gebührenpflichtig. 3. Die Kosten des Mittagessens legt der Gemeindevorstand fest, diese werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Ab einer Betreuung von mehr als 6 Stunden ist ein Mittagessen obligatorisch. Die Kosten werden nach individueller Inanspruchnahme berechnet. Die aktuelle Gebührenhöhe wird im Internet und durch Aushang in der Einrichtung bekanntgegeben. 4 Gebührenabwicklung 1. Die Gebührenpflicht entsteht mit der Aufnahme und erlischt nur durch Abmeldung oder Ausschluss. Wird das Kind nicht abgemeldet, so ist die Gebühr auch dann zu zahlen, wenn das Kind der Betreuten Grundschule fernbleibt. Bei einem Ausscheiden vor dem Monatsende ist die Gebühr bis zum Ende des Monats zu zahlen. 2. Die Benutzungsgebühr ist am 10. eines jeden Monats für den vorangegangenen Monat fällig und wird grundsätzlich von der Gemeindekasse abgebucht. 3. Die Gebühr ist bei vorübergehender Schließung der Betreuten Grundschule (z.b. Ferien, Feiertage) weiterzuzahlen. 4. Kann ein Kind aufgrund ärztlich nachgewiesener Erkrankung die Betreute Grundschule über einen Zeitraum von mehr als einem ganzen Kalendermonat nicht besuchen, entfällt die Gebührenentrichtung für den jeweiligen Monat. 5. Über Stundungen, Niederschlagungen und Erlasse entscheidet der Gemeindevorstand nach Maßgabe der Hauptsatzung. 6. Rückbuchungsgebühren bei nicht ausreichender Deckung des Kontos gehen zu Lasten der Eltern oder Personensorgeberechtigte. 5 Gebührenübernahme In wirtschaftlichen oder erzieherischen Notfällen kann die Übernahme der Benutzungsgebühren beim zuständigen örtlichen Träger der Jugendhilfe beantragt werden.

4 6 Pflichten 1. Die Eltern oder Personensorgeberechtigte haben darauf hinzuwirken, dass sich die Kinder selbständig in die Räume der betreuten Grundschule begeben. Die Haftung der Gemeinde Einhausen beginnt mit dem Betreten der für die Betreuung eingerichteten Räumlichkeit. Sollen Kinder die betreute Grundschule vorzeitig verlassen, so ist dies der Schule oder der von der Gemeinde bestimmten Betreuungsperson mitzuteilen. Für das Abholen der Kinder durch fremde Personen wird keine Verantwortung übernommen. 2. Sollte ein Kind eigenmächtig die betreute Grundschule außerhalb der normalen Zeiten verlassen, so endet die Haftung der Gemeinde mit dem Verlassen der für die Betreuung eingerichteten Räumlichkeit. Die Eltern oder Personensorgeberechtigte haben die Satzungsbestimmungen einzuhalten und die Gebühren zu entrichten. 7 Versicherung Alle Kinder werden gegen Unfälle während der Betreuungszeit durch die Gemeinde versichert. 8 Abmeldung, Ummeldungen, Ausschlussgründe 1. Abmeldungen sind mit einer Wartefrist von drei Monaten jederzeit möglich. Ummeldungen in eine neue, kürzere Betreuungsart sind nur mit einer Wartezeit von 3 Monaten zulässig. Ummeldungen in eine längere Betreuungsart sind ohne Wartefrist jeweils zum Anfang eines Monats möglich. Einzelentscheidungen bei begründeten Härtefällen trifft der Gemeindevorstand. Wird die Satzung nicht eingehalten oder entsteht durch das Verhalten eines Kindes eine für die betreute Grundschule unzumutbare Belastung, so kann das Kind vom weiteren Besuch der betreuten Grundschule im Einvernehmen mit den Eltern oder Personensorgeberechtigte ausgeschlossen werden. Die Entscheidung hierüber trifft der Gemeindevorstand. Der Ausschluss gilt als Abmeldung. 2. Sofern Kinder mehrere Male oder ununterbrochen ohne Begründung fernbleiben, können sie durch schriftliche Erklärung gegenüber den Erziehungsberechtigten vom Besuch der betreuten Grundschule ausgeschlossen werden. Werden die Gebühren auf einen Zeitraum von zwei Monaten nicht bezahlt, so erlischt das Anrecht auf den bisher eingenommenen Platz.

5 9 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung über die Benutzung der betreuten Grundschule Einhausen außer Kraft. Die Satzung wird hiermit ausgefertigt. Einhausen, Für den Gemeindevorstand der Gemeinde Einhausen Bohrer, Bürgermeister

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