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1 B E N U T Z U N G S O R D N U N G für die Grüngut- und Reisigsammelplätze im Hohenlohekreis 1 Geltungsbereich Diese Benutzungsordnung gilt für alle Anlieferer. Mit dem Betreten der Abfallentsorgungsanlage anerkennt der Benutzer diese Benutzungsordnung. Sie ergänzt die Bestimmungen der Abfallwirtschaftssatzung. 2 Verhalten auf den Grüngut- und Reisigsammelplätzen (1) Die Anlieferer haben sich so zu verhalten, dass die Sicherheit und Ordnung sowie der Betriebsablauf nicht gestört und andere Personen nicht geschädigt oder gefährdet werden. Sie haben den Anweisungen des Betriebspersonals Folge zu leisten und das Grüngut/Reisig eigenständig an den gekennzeichneten Stellen zu entladen. Entstandene Verschmutzungen hat der Benutzer zu beseitigen. Der Hohenlohekreis ist berechtigt, sie auf seine Kosten beseitigen zu lassen. (2) Die Wege auf den Grüngut- und Reisigsammelplätzen sind nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet. Für das Befahren gelten die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung entsprechend. Handzeichen des Betriebspersonals haben Vorrang vor Verkehrszeichen. Das Parken und Abstellen von betriebsfremden Fahrzeugen und Behältern ist auf den Grüngut- und Reisigsammelplätzen nicht gestattet. Auf diesen Plätzen ist Schritttempo zu fahren. (3) Den Benutzern ist der Aufenthalt auf den Grüngut- und Reisigsammelplätzen - vorbehaltlich besonderer Genehmigung - nur so lange gestattet, wie dies zur Anlieferung von Grüngut erforderlich ist. Unbefugten ist das Betreten des Betriebsgeländes verboten. (4) Anlieferer dürfen Betriebsgebäude nur mit Erlaubnis des Betriebspersonals betreten. (5) Nicht zum Befahren der Grüngut- und Reisigsammelplätze geeignete Fahrzeuge können vom Betriebspersonal zurückgewiesen werden. (6) Rauchen und offenes Feuer sind nicht erlaubt. (7) Bei minderjährigen Personen obliegt die Aufsichtspflicht den begleitenden volljährigen Personen

2 3 Benutzung der Grüngut- und Reisigsammelplätze (1) Die Grüngut- und Reisigsammelplätze können von allen Gebührenzahlern des Hohenlohekreises aus privaten Haushalten und nicht privaten Herkunftsbereichen genutzt werden. Personen, die nicht im Hohenlohekreis wohnen und Betriebe, die nicht ihren Sitz/ihre Niederlassung im Hohenlohekreis haben, sind von der Benutzung ausgeschlossen. Die Anlieferung darf die in Anlage 1 genannten Mengen nicht überschreiten. Die Anlieferung produktionsspezifischer Abfälle ist auf den Grüngutund Reisigsammelplätzen nicht erlaubt. (2) Die Anlieferungen sollen vorsortiert nach Reisig und Grüngut erfolgen. Die Anlieferungen sind getrennt in die Container und Behältnisse zu verbringen. Anlieferungsstoffe siehe Anlage 1. (3) Küchenabfälle, auch in kleinen Mengen, werden auf den Grüngut- und Reisigsammelplätzen nicht angenommen. 4 Verfahren bei der Anlieferung (1) Die Benutzer der Grüngut- und Reisigsammelplätze haben dem Betriebspersonal nach Aufforderung Art und Umfang der Anlieferung mitzuteilen. (2) Das Betriebspersonal ist berechtigt, das angelieferte Material zu untersuchen. Der Benutzer ist verpflichtet, dafür Behälter und Verpackungen zu öffnen. (3) In Zweifelsfällen kann die Annahme von Grüngut und Reisig von geeigneten Untersuchungen abhängig gemacht werden. Bis zur Klärung durch den Anlieferer sind solche Anlieferungen zurückzuweisen. 5 Abladeverfahren (1) Das Betriebspersonal kontrolliert die Anlieferungen und ist berechtigt, Fehlanlieferungen zurückzuweisen. (2) Bereits abgeladene, aber nicht annehmbare bzw. verwertbare Stoffe sind auf Anweisung des Betriebspersonals vom Anlieferer wieder mitzunehmen und ordnungsgemäß zu entsorgen. (3) Das Abladen von Grüngut und Reisig hat unter Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften zu erfolgen

3 6 Eigentumsübergang (1) Das Durchsuchen, Einsammeln oder Mitnehmen von Grüngut und Reisig ist untersagt. Die angelieferten Stoffe gehen mit dem Abladen auf dem Grüngut- und Reisigsammelplatz in das Eigentum des Hohenlohekreises über. Ausgenommen davon sind die nicht annehmbaren Stoffe, auch wenn sie die Eingangskontrolle passiert haben und bereits abgeladen wurden. (2) Aufgefundene Wertgegenstände werden als Fundsachen behandelt. Der Hohenlohekreis ist nicht verpflichtet, nach verlorenen Wertgegenständen zu suchen oder suchen zu lassen. 7 Öffnungszeiten (1) Grüngut- und Reisigsammelplatz Buchhorn Sommerzeit Mittwochs von Freitags von Samstags von Uhr Winterzeit Mittwochs von Freitags von Samstags von Uhr Der Wechsel zwischen Sommer- und Winterzeit richtet sich nach den Vorgaben der Zeitumstellung. (2) Außerhalb der Öffnungszeiten ist das Betreten der Grüngut- und Reisigsammelplätze verboten. Verstöße werden nach 123 Strafgesetzbuch (Hausfriedensbruch) geahndet

4 8 Haftungsregelungen (1) Die Benutzung der Abfallentsorgungsanlagen erfolgt grundsätzlich auf eigene Gefahr der Benutzer. Der Hohenlohekreis haftet nur für Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Betriebspersonals entstanden sind. Der Hohenlohekreis haftet nicht für Schäden unbefugter Benutzer und für einen möglichen Missbrauch der angelieferten Altstoffe. (2) Der Benutzer haftet für alle Schäden, die dem Betreiber oder Dritten durch eine unsachgemäße Benutzung entstehen, insbesondere für Schäden, die durch die unzulässige Anlieferung von Grüngut und Reisig verursacht wird. Der Benutzer hat in diesen Fällen den Hohenlohekreis von allen Ansprüchen Dritter freizustellen. Der Benutzer und sein Auftraggeber haften als Gesamtschuldner. 9 Verstöße gegen die Benutzungsordnung Verstöße gegen die Benutzungsordnung, die Ordnungswidrigkeiten im Sinne von 28 Landesabfallgesetz darstellen, werden als solche geahndet. Andere Rechtsvorschriften bleiben unberührt. 10 Inkrafttreten Die Benutzungsordnung mit Anlage 1 tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Künzelsau, den gez. Dr. Matthias Neth Landrat - 4 -

5 Anlage 1 zur Benutzungsordnung für die Grüngut- und Reisigsammelplätze des Hohenlohekreises I. Anlieferungsmengen Grüngut (max. 5 m³/woche) 1. Rasenschnitt 2. Laub 3. Heckenschnitt (Faserig Struktur) 4. Strauchschnitt (Fasrige Struktur) 5. Gartenabfälle (ohne Erde) 6. Heu 7. Stroh 8. Fallobst II. Anlieferungsmenge Reisig (unbegrenzt) 1. Stammholz 2. Baumschnitt/Äste 3. Heckenschnitt (Holzig Struktur) 4. Strauchschnitt (Holzige Struktur) III. Was nicht angeliefert werden darf 1. Biomüll (Küchenabfälle) 2. Restmüll 3. Holzmöbel, Sperrmüll, Paletten (behandeltes Holz) 4. Erde, Humus, Steine, Sand, Asche, Klärschlamm 5. Tierstreu, Fäkalien - 5 -

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