Verordnung über die mobile Videoüberwachung von Schulanlagen
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- Dirk Otto
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1 Verordnung über die mobile Videoüberwachung von Schulanlagen vom 9. August 2010 Kurzbezeichnung: Videoüberwachung Schulanlagen Zuständig: Liegenschaften Stand: 9. August 2010
2 Verordnung über die mobile Videoüberwachung von Schulanlagen vom 9. August 2010 Der Stadtrat der Stadt Baden, gestützt auf 37 lit. f des Gesetzes über die Einwohnergemeinden (Gemeindegesetz) vom 19. Dezember 1978 und 11 der Verordnung zum Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (VIDAG) vom 26. September 2007 beschliesst: 1 Zweck Die mobile Videoüberwachung dient dem Zweck, Sachbeschädigungen und Einbrüchen präventiv entgegenzuwirken bzw. zu deren Aufklärung beizutragen. 2 Zuständige Personen 1 Mit der Durchführung der Überwachung und Speicherung der Daten werden die Abteilungsleitung und der zuständige technische Sachbearbeiter Schulanlagen der Abteilung Liegenschaften beauftragt. 2 Über das Aufstellen der Überwachungsanlage (Ort und Zeitpunkt) entscheidet die Abteilungsleitung oder der zuständige technische Sachbearbeiter Schulanlagen der Abteilung Liegenschaften in Absprache mit der Schulleitung und der Stadtpolizei. Die Entscheide sind schriftlich festzuhalten. 3 Die gespeicherten Bilddaten dürfen nur unter den Voraussetzungen von 5 und ausschliesslich von den für die Parkraumbewirtschaftung bei der Stadtpolizei angestellten Mitarbeitenden1 eingesehen werden. 4 Die technische Wartung erfolgt durch die Firma avisec AG, 5405 Baden-Dättwil. Das technische Personal darf keine Auswertungen gemäss 5 vornehmen. 3 Überwachungsbereich Die mobilen Videokameras sind so einzustellen, dass ausschliesslich Gebäude erfasst werden. Es dürfen keine Arbeitsplätze überwacht werden. Die möglichen Bereiche werden in Plänen im Anhang bezeichnet. 1 (aktuell zwei Mitarbeitende) Seite 2 von 20
3 4 Überwachungszeiten, Hinweistafel 1 Die Anlage wird abwechselnd periodisch nach folgenden Kriterien bei den Schulanlagen aufgestellt: - neue Sachbeschädigungen und/oder Einbrüche - Erfahrungswerte hinsichtlich des zeitlichen/periodischen Auftretens von Sachbeschädigungen und/oder Einbrüchen - Hinweise auf mögliche bevorstehende Sachbeschädigungen und/oder Einbrüche. 2 Die Überwachung erfolgt von Montag bis Donnerstag jeweils von bis Uhr und von Freitag Uhr bis Montag Uhr durchgehend. 3 Bei allen Schulanlagen wird gut sichtbar eine Hinweistafel mit dem standardisierten Symbol (Pictogramm) und dem Hinweis "Kann videoüberwacht werden, mit Aufzeichnung. Auskunftsstelle: Stadtpolizei" angebracht. 5 Auswertung 1 Wird eine Sachbeschädigung oder ein Einbruch festgestellt, dürfen die gemäss 2 Abs. 3 zuständigen Organe der Stadtpolizei die gespeicherten Bilddaten bis 72 Stunden rückwirkend einsehen. 2 Der Zugriff auf die gespeicherten Bilddaten ist durch persönliche Passworte zu schützen und revisionsfähig zu protokollieren. 6 Speicherungsdauer und Kopien 1 Die aufgezeichneten Bilddaten dürfen maximal 72 Stunden gespeichert werden und werden nach Ablauf dieser Zeit gelöscht. Ergibt die Auswertung gemäss 5 Abs. 1 keine relevanten Informationen zur Erreichung des Zwecks gemäss 1, sind die Aufzeichnungen sofort zu löschen. 2 Bei Feststellung einer Sachbeschädigung sind die Aufzeichnungen den Strafverfolgungsbehörden zu übergeben. 3 Von den gespeicherten Bilddaten darf keine Datensicherung oder anderweitige Kopie erstellt werden. Ausgenommen sind Kopien für die Beweissicherung gemäss Absatz 2. 7 Informationspflicht Werden durch die Videoüberwachung erhobene Daten einer bestimmten Person zugeordnet, ist diese über die Datenbearbeitung zu informieren, sobald es der in 1 bestimmte Zweck erlaubt. Seite 3 von 20
4 8 Weitergabe von Videoaufzeichnungen Videoaufzeichnungen dürfen nur im Rahmen einer Anzeigestellung den zuständigen Behörden weitergegeben werden. Vorbehalten bleiben die Regeln über die Strafrechtspflege. 9 Datensicherheit Die zuständige Stelle gemäss 2 Abs. 1 ist verpflichtet, die Personendaten gemäss 4 VIDAG 1 durch technische und organisatorische Massnahmen zu schützen. 10 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. September 2010 in Kraft. Baden, 9. August 2010 Stadtrat Baden Stadtammann: ATTIGER Stadtschreiber: KUBLI 1 Verordnung zum Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (VIDAG) vom 26. September 2007 (SAR ). Seite 4 von 20
5 Anhang zur Verordnung über die mobile Videoüberwachung von Schulanlagen; mögliche Überwachungsbereiche Plan 1: Schulanlage Burghalde 1 Plan 2: Plan 3: Plan 4: Plan 5: Plan 6: Plan 7: Plan 8: Plan 9: Plan 10: Plan 11: Plan 12: Plan 13: Plan 14: Plan 15: Schulanlage Burghalde 2/Villa und Lehrschwimmhalle (LSH) Schulanlage Pfaffechappe Schulanlage Tannegg Schulanlage Ländli Schulanlage/Kindergarten Kappelerhof Turnhalle/Kindergarten Kappelerhof Schulanlage Meierhof Schulanlage Höchi, Dättwil Schulanlage Rütihof Kindergarten Allmend Kindergarten Breitacher Kindergarten Halde Kindergarten St. Ursus Kindergarten Ziegelhau Überwacht werden ausschliesslich die in den Plänen farbig markierten Fassaden der Schulgebäude. Seite 5 von 20
6 Plan 1 Schulanlage Burghalde Seite 6 von 20
7 Plan 2 Schulanlage Burghalde 2/Villa und Lehrschwimmhalle (LSH) Seite 7 von 20
8 Plan 3 Schulanlage Pfaffechappe Seite 8 von 20
9 Plan 4 Schulanlage Tannegg Seite 9 von 20
10 Plan 5 Schulanlage Ländli Seite 10 von 20
11 Plan 6 Schulanlage/Kindergarten Kappelerhof Seite 11 von 20
12 Plan 7 Turnhalle/Kindergarten Kappelerhof Seite 12 von 20
13 Plan 8 Schulanlage Meierhof Seite 13 von 20
14 Plan 9 Schulanlage Höchi, Dättwil Seite 14 von 20
15 Plan 10 Schulanlage Rütihof Seite 15 von 20
16 Plan 11 Kindergarten Allmend Seite 16 von 20
17 Plan 12 Kindergarten Breitacher, Rütihof Seite 17 von 20
18 Plan 13 Kindergarten Halde Seite 18 von 20
19 Plan 14 Kindergarten St. Ursus Seite 19 von 20
20 Plan 15 Kindergarten Ziegelhau Seite 20 von 20
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