VERWALTUNGSGERICHT GIESSEN
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- Rüdiger Vogel
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1 Geschäftsnummer 6 G 51/06 VERWALTUNGSGERICHT GIESSEN Beschluss In dem Verwaltungsstreitverfahren der Firma A. A-Straße, A-Stadt Antragstellerin, Proz.-Bev.: Rechtsanwälte B., B-Straße, B-Stadt, - - gegen das Land Hessen, vertreten durch das Regierungspräsidium Gießen, Landgraf-Philipp-Platz 1, Gießen, - - Antragsgegner, beigeladen: 1. Firma C., C-Straße, C-Stadt 2. E. E-Straße, E-Stadt - J4
2 - 2 - Proz.-Bev. zu 1: zu 2: wegen Rechtsanwälte D., D-Straße, D-Stadt, - Rechtsanwälte F., F-Straße, F-Stadt Personenbeförderungsrechts hat das Verwaltungsgericht Gießen - 6. Kammer - durch Vorsitzenden Richter am VG M., Richterin am VG K., Richter am VG AF. am 4. April 2006 beschlossen: Die Anträge werden abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf ,-- festgesetzt. Gründe Die mit am eingegangenem Telefax ihrer Bevollmächtigten gestellten Anträge der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung der mit demselben Telefax erhobenen Klage (Az.: 6 E 49/06) gegen die der Beigeladenen unter Anordnung der sofortigen Vollziehung erteilte einstweilige Erlaubnis nach 20 PBefG für die Linien 410, 419 und 420 wiederherzustellen und den Antragsgegner im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin mit sofortiger Wirkung für die genannten Linien eine einstweilige Erlaubnis nach 20 PBefG zu erteilen, haben keinen Erfolg. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die mit Bescheid des Regierungspräsidiums Gießen vom
3 - 3 - der Beigeladenen zu 1) erteilte einstweilige Erlaubnis nach 20 PBefG zur Einrichtung des Betriebs der Linien 410, 419 und 420 ist gemäß 80 a Abs. 3 i. V. m. 80 Abs. 5 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist die Antragstellerin in vollem Umfang antragsberechtigt, obwohl sie vorhandene Altunternehmerin im Sinne des 13 Abs. 3 PBefG nur im Hinblick auf die Linie 420 ist. Denn bei einem Konkurrentenstreit um die Erteilung einer Linienverkehrsgenehmigung nach 13 PBefG sind auch andere Unternehmer klagebefugt (siehe BVerwG, Urt. v , NVwZ 2001, 322 und , NJW 2003, 2696). Dies muss dann auch für die Antragsbefugnis bezüglich einer im Hinblick auf die Ablehnung eines eigenen Antrags nach 13 PBefG und Erteilung einer Genehmigung nach 13 a PBefG an einen Konkurrenten erteilten vorläufigen Genehmigung nach 20 PBefG gelten (siehe zum Konkurrentenstreit um eine Genehmigung nach 20 PBefG auch BVerwG, Urt. v , NJW 1969, 708). Gemäß 80 a Abs. 3 i. V. m. 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht in Fällen, in denen die Behörde die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsakts angeordnet hat, auf Antrag eines Dritten die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn der angegriffene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist oder bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens aus anderen Gründen das private Aufschubinteresse des Antragstellers das öffentliche Interesse und das Interesse des Begünstigten an einer unverzüglichen Durchsetzung der Maßnahme überwiegt. Darüber hinaus erfolgt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, wenn das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts durch die Behörde nicht hinreichend begründet wurde. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Nach der im gerichtlichen Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden. Gemäß 20 Abs. 1 PBefG kann die Genehmigungsbehörde einem Antragsteller eine widerrufliche einstweilige Erlaubnis erteilen, wenn eine sofortige Einrichtung, Erweiterung oder wesentliche Änderung eines Linienverkehrs mit Kraftfahrzeugen im öffentli-
4 - 4 - chen Verkehrsinteresse liegt. Diese Voraussetzungen hat das Regierungspräsidium Gießen hier zutreffend bejaht. Insbesondere hat es auch zutreffend der Beigeladenen zu 1) die einstweilige Erlaubnis erteilt. Denn es ist sachgerecht und nicht ermessensfehlerhaft, wenn dem Unternehmer, dem die endgültige Linienverkehrsgenehmigung erteilt worden ist, auch die einstweilige Erlaubnis nach 20 PBefG bis zur Unanfechtbarkeit dieser Entscheidung erteilt wird (siehe BVerwG, Urt. v , a. a. O.). Hier hat das Regierungspräsidium Gießen mit dem angegriffenen Bescheid der Beigeladenen zu 1) gemäß 42 i. V. m. 13 a PBefG bis zum die Genehmigung für die Einrichtung und den Betrieb eines gemeinwirtschaftlichen Linienverkehrs mit Kraftfahrzeugen für die Linien 410, 419 und 420 erteilt. Die Antragstellerin vermag mit ihren Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der Erteilung der Genehmigung zum Betrieb eines gemeinwirtschaftlichen Linienverkehrs nach 13 PBefG für die streitigen Linien an die Beigeladene zu 1) nicht durchzudringen. Dies ergibt sich entgegen der Ansicht der Beigeladenen zu 1) und 2) allerdings nicht aus dem rechtskräftigen Abschluss des gemäß 13 a Abs. 1 PBefG i. V. m. 1 Abs. 2 der Verordnung zur Anwendung von 13 a Abs. 1 S. 3 PBefG vom (BGBl. I, S. 1705) durchgeführten Vergabeverfahrens. Zwar hat die Antragstellerin ihren vorliegend verfolgten eigenwirtschaftlichen Genehmigungsantrag nach 13 PBefG erst am gestellt, nachdem sie zuvor am von dem Beigeladenen zu 2) als zuständigem Aufgabenträger über ihr Unterliegen in der europaweiten Ausschreibung und die beabsichtigte Zuschlagserteilung an die Beigeladene zu 1) informiert worden war. Auch hat sie kein Nachprüfungsverfahren nach den 107 ff GWB vor der Vergabekammer eingeleitet. Gleichwohl war eine Antragstellung durch die Antragstellerin nach 13 PBefG jedenfalls bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens durch Erteilung der Genehmigung nach 13 a PBefG an die Beigeladene zu 1) am nicht ausgeschlossen. Insbesondere ist die Antragstellerin nicht gemäß 107 Abs. 3 GWB der Rüge des Vorrangs der eigenwirtschaftlichen Genehmigung nach 8 Abs. 4 S. 1 PBefG verlustig gegangen. Denn bei der Regelung des 8 Abs. 4 PBefG hinsichtlich der Frage, ob ein Linienverkehr als
5 - 5 - eigenwirtschaftlicher Verkehr gemäß 13 PBefG oder gemeinwirtschaftlicher Verkehr nach 13 a PBefG zu genehmigen ist, handelt es sich nicht um eine Vergabevorschrift im Sinne des 107 Abs. 3 i. V. m. 97 Abs. 7, 104 Abs. 2 GWB. Vielmehr stehen insoweit die (kartellrechtlichen) Vergabevorschriften und die personenbeförderungsrechtlichen Bestimmungen nebeneinander. Diese Rechtsansicht liegt im Übrigen auch dem unveröffentlichten Erlass des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung vom Konsequenzen aus dem EuGH Urteil vom Rs C-280/00 <Altmark Trans> Auswirkungen auf die Genehmigungs- und Vergabepraxis in Hessen (Az.: V 9 66 I ) unter Ziffer 4 zugrunde, wenn dort ausgeführt wird, dass die ÖPNV-Aufgabenträgerorganisationen als Vergabestellen nur solche Angebote bezuschlagen können, die auch den Anforderungen des Personenbeförderungsrechts an den Bieter und den Verkehr entsprechen. Letztlich könnte die späte Antragstellung der Antragstellerin hinsichtlich ihres eigenwirtschaftlichen Genehmigungsantrags nach 13 PBefG im vorliegenden Verfahren daher lediglich bei einer Interessenabwägung im Falle eines hier nicht gegebenen offenen Ausgangs des Hauptsacheverfahrens Berücksichtigung finden. Die Antragstellerin beruft sich jedoch zu Unrecht auf den Vorrang eines Antrags auf eigenwirtschaftliche Erbringung der Verkehrsleistungen nach 8 Abs. 4 PBefG. Denn aufgrund des von ihr am gestellten Antrags kann ihr keine Genehmigung nach 13 PBefG für eine eigenwirtschaftliche Verkehrsleistung erteilt werden. Dabei kann die von den Beteiligten im Anschluss an den Vorlagebeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom (NVwZ 2001, 320) und das dazu ergangene Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom (NJW 2003, 2515) in den Vordergrund gestellte Frage, ob 8 Abs. 4 PBefG eine rechtssichere Teilbereichsausnahme von der Verordnung Nr. 1191/69 EWG im Sinne des Artikels 1 Abs. 1 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Nr. 1893/91 EWG vom normiert, so dass die Inanspruchnahme von Ausgleichsleistungen nach 45 a PBefG und 145 Abs. 3, 148 SGB IX der Qualifizierung eines Genehmigungsantrages als eigenwirtschaftlich nicht entgegenstünde, dahinstehen. Denn der Antragstellerin könnte der streitige Verkehr selbst dann nicht als eigenwirtschaftlicher Verkehr nach 13 PBefG übertragen werden, wenn diese Frage zu bejahen wäre.
6 - 6 - Nach Artikel 1 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1191/69 EWG in der Fassung der Verordnung Nr. 1893/91 EWG können die Mitgliedstaaten Unternehmen, deren Tätigkeit ausschließlich auf den Betrieb von Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrsdiensten beschränkt ist, vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausnehmen. Danach könnte eine Teilbereichsausnahme nach 8 Abs. 4 PBefG nicht von Unternehmen in Anspruch genommen werden, deren Geschäftsbetrieb nicht ausschließlich auf den Betrieb von Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrsdiensten beschränkt sind. Dem stünde der Vorrang der gemäß Art. 249 Abs. 2 EGV in Deutschland unmittelbar geltenden Verordnung Nr. 1191/69 EWG entgegen (vgl. dazu auch das eine Bereichsausnahme bejahende Rechtsgutachten zur Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 1191/69 in Deutschland von Oppenländer Rechtsanwälte/Dr. Lenz vom , S. 45 des Umdrucks). Im Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1191/69 EWG kann eine Genehmigung aber gemäß 13 a Abs. 1 PBefG nur als gemeinwirtschaftliche erteilt werden. Dies trifft worauf bereits der RMV im Genehmigungsverfahren in seiner Stellungnahme vom und der Beigeladene zu 2) im vorliegenden Verfahren in seinem Schriftsatz vom zu Recht hingewiesen haben auf die Antragstellerin zu. Denn die Antragstellerin beschränkt sich in ihren Tätigkeiten nicht ausschließlich auf den Betrieb von Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrsdiensten, sondern betreibt darüber hinaus auch Reisebusse. Ausweislich der von der Antragstellerin eingereichten Klageschrift und der dieser beigefügten Anlagen verfügt sie unter anderem über sechs Reisebusse und betreibt neben dem Schul- und Linienverkehr auch Ausflugsverkehr im In- und Ausland. Ist die Genehmigung an die Beigeladene zu 1) zu Recht für einen gemeinwirtschaftlichen Verkehr nach 13 a PBefG ergangen, vermag die Antragstellerin auch nicht mit ihrem Einwand durchzudringen, die Genehmigung sei abgehoben vom konkreten Nahverkehrsplan und damit entgegen 8 Abs. 3 PBefG erteilt worden. Zwar hat nach 8 Abs. 3 S. 1 PBefG die Genehmigungsbehörde im Zusammenwirken mit dem Aufgabenträger des öffentlichen Personennahverkehrs und mit den Verkehrsunternehmen im Interesse einer ausreichenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr sowie einer wirtschaftlichen Verkehrsgestaltung für eine Integration der Nahverkehrsbedienung, insbesondere für Ver-
7 - 7 - kehrskooperationen, für die Abstimmung oder den Verbund der Beförderungsentgelte und für die Abstimmung der Fahrpläne, zu sorgen und dabei nach Satz 2 dieser Bestimmung einen vom Aufgabenträger beschlossenen Nahverkehrsplan zu berücksichtigen. Als Versagungsgrund für eine Linienverkehrsgenehmigung ist die fehlende Ü- bereinstimmung mit einem Nahverkehrsplan aber nur in 13 Abs. 2 a PBefG bei der Erteilung einer Genehmigung für eigenwirtschaftlichen Verkehr normiert. Auf diese Bestimmung verweist der vorliegend einschlägige 13 a Abs. 1 PBefG vor dem Hintergrund der Regelung des 8 Abs. 4 S. 3 und 4 PBefG für die Genehmigung bei gemeinwirtschaftlichen Verkehrleistungen gerade nicht. Schließlich vermag die Antragstellerin auch nicht mit ihrem Einwand durchzudringen, die der Beigeladenen zu 1) erteilte Genehmigung entspreche nicht deren Antrag und der Ausschreibung. Insoweit ist bereits nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin dadurch in eigenen Rechten betroffen sein könnte. Darüber hinaus handelt es sich in Anbetracht des Gesamtvolumens der zu erbringenden Verkehrsleistungen bei den von der Antragstellerin dargestellten geringfügigen Abweichungen um unwesentliche Verschiebungen der Fahrtzeiten in Einzelfällen. Der Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach 123 Abs. 1 VwGO zu verpflichten, der Antragstellerin eine einstweilige Erlaubnis nach 20 PBefG zur Einrichtung des Betriebes der Linien 410, 419 und 420 zu erteilen, ist ebenfalls zulässig aber unbegründet. Nach 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, der hier allein in Betracht kommt, sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs und der Grund für eine notwendige vorläufige Regelung sind glaubhaft zu machen ( 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO).
8 - 8 - Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Nach der im gerichtlichen Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage hat die Antragstellerin keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Dem steht die Erfolglosigkeit ihres Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die der Beigeladenen zu 1) erteilte Genehmigung nach 20 PBefG für die streitigen Linien entgegen. Denn nach 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG stellt es einen Versagungsgrund dar, wenn der Verkehr mit den vorhandenen Verkehrsmitteln befriedigend bedient werden kann oder wenn der beantragte Verkehr ohne eine wesentliche Verbesserung der Verkehrsbedienung Verkehrsaufgaben übernehmen soll, die vorhandene Unternehmer bereits wahrnehmen. Daraus folgt, dass während der Geltungsdauer der einem Unternehmer erteilten Liniengenehmigung ein anderer Bewerber in der Regel keine Möglichkeit hat, eine entsprechende Genehmigung zu erhalten (Verbot der Doppelbedienung; vgl. dazu BVerwG, Urt. v a. a. O.). Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - davon auszugehen ist, dass eine annähernd kostendeckende Bedienung der Linien nur durch einen Unternehmer erfolgreich erfolgen kann und eine Konkurrenz zu einem ruinösen Wettbewerb führen muss (vgl. dazu BVerwG, Urt. v , a. a. O.). Als unterliegende Beteiligte hat die Antragstellerin gemäß 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Dabei entspricht es nicht billigem Ermessen gemäß 162 Abs. 3 VwGO, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) und 2) für erstattungsfähig zu erklären, da sie nicht durch die Stellung von Anträgen gemäß 154 Abs. 3 VwGO am Kostenrisiko teilgenommen haben. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf 53 Abs. 3 Nr. 1 und 2 i. V. m. 52 Abs. 1 GKG. Die Kammer folgt dabei den Empfehlungen des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327), der unter Nr für Verfahren bezüglich des Linienverkehrs mit Omnibussen einen Streitwert von ,-- je Linie vorsieht. Dieser Betrag ist jedoch im Hinblick auf den nur vorläufigen Charakter der einstweiligen Erlaubnis nach 20 PBefG auf ,-- je Linie zu halbieren. Eine weitere Reduzierung im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der Beschlüsse nach
9 Abs. 5 VwGO und 123 VwGO kommt hingegen nicht in Betracht, da mit der vorliegenden Entscheidung für die Genehmigung nach 20 PBefG die Hauptsache vorweggenommen wird. Schließlich sind die grundsätzlich für den Antrag nach 80 Abs. 5 VwGO und den Antrag nach 123 VwGO gesondert zu ermittelnden Streitwerte hier nicht zusammen zu rechnen, da das finanzielle Interesse der Antragstellerin an dem Verfahren insgesamt durch ihr Interesse an der Erteilung der streitigen Linien bestimmt wird. Bei drei Linien ergibt sich damit der festgesetzte Gesamtbetrag von ,--. Rechtsmittelbelehrung Die Beteiligten können Beschwerde gegen diesen Beschluss einlegen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem Verwaltungsgericht Gießen Marburger Str Gießen schriftlich einzulegen. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof Brüder-Grimm-Platz Kassel einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
10 Für die Beschwerde besteht Vertretungszwang. Jeder Beteiligte muss sich dabei, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch entsprechend befähigte Beamte oder Angestellte der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. Gegen die Streitwertfestsetzung steht den Beteiligten die Beschwerde zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- übersteigt oder wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, in dem Beschluss zugelassen hat. Sie ist nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, zulässig. Soweit der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt wird, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Streitwertbeschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Gießen schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. M. K. AF. Ausgefertigt Gießen, Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
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