GRÜNDUNGSSATZUNG. Förderverein Mehrgenerationenhaus Murnau e. V. eingetragen im Vereinsregister des Amtsgericht München unter VR...

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1 GRÜNDUNGSSATZUNG Förderverein Mehrgenerationenhaus Murnau e. V. eingetragen im Vereinsregister des Amtsgericht München unter VR... 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen Förderverein Mehrgenerationenhaus Murnau und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz e. V.. Der Verein hat seinen Sitz in Murnau am Staffelsee. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. 2 Zweck des Vereins Zweck des Vereins ist es, die ideelle und finanzielle Förderung des Caritas Mehrgenerationenhauses Murnau am Staffelsee samt den angegliederten sozialen Beratungsund Dienstleistungsangeboten. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen des Mehrgenerationenhauses: Förderung des freiwilligen Engagements Förderung des Handlungsschwerpunktes Alter und Pflege Förderung des Handlungsschwerpunktes Integration und Bildung Förderung von haushaltsnahen Dienstleistungen Nachhaltige Förderung des sozialen Zusammenhaltes Förderung von Projektarbeiten Förderung der Beratungs- und Hilfsdienste des Caritas Zentrums Garmisch- Partenkirchen im Mehrgenerationenhaus Murnau. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

2 - 2 - Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Caritasverband der Erzdiözese München-Freising e.v. mit der Auflage, das Vereinsvermögen zur Unterstützung der Armutsbekämpfung im Bereich der Marktgemeinde Murnau am Staffelsee und dessen Einzugsgebiet zu verwenden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen. 3 Erwerb der Mitgliedschaft Mitglied des Vereins kann jede volljährige und juristische Person werden. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. 4 Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet a) durch freiwilligen Austritt b) durch Ausschluss aus dem Verein c) mit dem Tod des Mitglieds. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. 5 Mitgliedsbeiträge Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Der Mindestbeitrag für die natürliche Person beträgt EUR 24,00 und für die juristische Person EUR 120,00. Unabhängig vom Mindest- und Regelbeitrag kann jedes Mitglied einen darüber hinausgehenden freiwilligen jährlichen Beitrag bezahlen. Der Erstbeitrag ist bei Eintritt zeitanteilig, in den Folgejahren jeweils zum 1. Mai eines jeden Jahres zur Zahlung fällig.

3 - 3-6 Organe des Vereins Organe des Vereins sind a) der Vorstand b) die Mitgliederversammlung. 7 Vorstand Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden dem stellvertretenden Vorsitzenden dem Schatzmeister dem Schriftführer bis zu drei Beisitzern und dem Kreisgeschäftsführer des Caritas Zentrums Garmisch-Partenkirchen oder seiner Vertretung dem 1. Bürgermeister der Marktgemeinde Murnau am Staffelsee oder seinem Beauftragten. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende vertreten. Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über EUR 1.000,00 sind für den Verein nur verbindlich, wenn die Zustimmung durch Beschluss des Vorstands hierzu schriftlich erteilt ist. Der Vorstand nach 7 ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig. Er hat vor allem folgende Aufgaben: 1) Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen 2) Einberufung der Mitgliederversammlung 3) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung 4) Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr; Buchführung; Erstellung eines Jahresberichts; 5) Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern. 8 Amtsdauer des Vorstands Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.

4 - 4-9 Beschlussfassung des Vorstands Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich oder fernmündlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken in ein Beschlussbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichen Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig. 10 Mitgliederversammlung In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied auch die juristische Person und ein Ehrenmitglied eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig: 1) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands. 2) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrags; 3) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands; 4) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins; In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.

5 Einberufung der Mitgliederversammlung Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder per unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. Der 1. Vorsitzende und sein Stellvertreter sind stets schriftlich zu wählen. Die Mitgliederversammlung ist öffentlich. Sie ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder. Die Mitgliederversammlung fasst die Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben dabei außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden. 13 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

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