Darlehen für Schwerbehinderte Stand

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1 1 von 5 Darlehen für Schwerbehinderte Stand Das Land Nordrhein-Westfalen gewährt zinsgünstige Darlehen für zusätzliche Baumaßnahmen, die aufgrund einer Behinderung im Zusammenhang mit dem Neubau oder der Nachrüstung von Eigentumswohnungen oder Eigenheimen entstehen. Welche Maßnahmen sind förderfähig? Förderfähig sind Baumaßnahmen im Zusammenhang mit der Neuschaffung, dem Erwerb oder der Nachrüstung von selbst genutztem Wohneigentum sowie der Erweiterung um einzelne Räume im Bestand, die wegen der Art der Behinderung erforderlich sind. Hierunter fallen zum Beispiel: eine Rampe oder Hebeanlage eine behindertengerechte Küche ein behindertengerechtes Bad/ WC Haustechnik/ -elektronik Förderfähig sind auch Maßnahmen in Mietwohnungen. Bitte sprechen Sie uns an. Wann ist eine Förderung ausgeschlossen? Eine Förderung ist nicht möglich, wenn zum Beispiel: ein vorzeitiger Baubeginn/Vertragsabschluss erfolgt ist, die Belastung nicht dauerhaft tragbar ist. Wer ist förderfähig? Die Förderung richtet sich an Haushalte, die bestimmte Einkommensgrenzen einhalten und in dem mindestens ein schwerbehinderte Person (Grad der Behinderung mindestens 50) lebt. Es werden auch Einpersonenhaushalte gefördert. Schwerbehinderten und/oder pflegebedürftigen Menschen stehen unter bestimmten Voraussetzungen anrechnungsfreie Beiträge bei der Ermittlung des anrechenbaren Einkommens zu, die ein höheres Einkommen als das in den Tabellen angegebene erlauben.

2 2 von 5 Bitte vereinbaren Sie einen Beratungstermin und lassen prüfen, ob Ihr Haushalt die Einkommensgrenze einhält. Auch Eigentümer von Mietwohnungen können zinsgünstige Darlehen für zusätzliche Baumaßnahmen im Zusammenhang mit der Neuschaffung oder der Nachrüstung von Mietwohnungen für schwerbehinderte Menschen erhalten. Bitte sprechen Sie uns an. Ist die Belastung dauerhaft tragbar? Die Förderung bei selbstgenutztem Wohneigentum ist nur zulässig, wenn die finanzielle Belastung aus der Baumaßnahme nicht die wirtschaftliche Existenzgrundlage gefährdet. Die NRW.BANK bzw. die Bewilligungsbehörde muss hier u.a. überprüfen, ob die Gesamtfinanzierung der Maßnahme gesichert erscheint und ob Sie in der Lage sind, die Belastungen dauerhaft zu tragen. Die Belastungen setzen sich zusammen aus dem Kapitaldienst für die Immobilie (Zins und Tilgung), pauschalierten Betriebskosten einschl. Heizkosten in Höhe von 21,00 /qm Wohnfläche bei Neubauten und in Höhe von 25,00 /qm Wohnfläche jährlich bei bestehenden Immobilien, pauschalierten Instandhaltungskosten in Höhe von 8,78 /qm Wohnfläche jährlich und 84,16 pro Garage jährlich, pauschalierten Verwaltungskosten in Höhe von 340,31 jährlich bei Eigentumswohnungen und allen sonstigen Zahlungsverpflichtungen (z. B. überdurchschnittlich hohe Kinderbetreuungskosten für z. B. unter 3-jährige Kinder, sonstige Kreditverpflichtungen, Beiträge für Lebensversicherungen und Bausparverträge etc.) Nach Abzug der Belastungen vom Nettoeinkommen sollen zum Lebensunterhalt monatlich verbleiben (Mindestrückbehalt): 785,- für einen Einpersonenhaushalt 1.005,- für einen Zweipersonenhaushalt 1.260,- für einen Dreipersonenhaushalt 1.515,- für einen Vierpersonenhaushalt 255,- für jede weitere Person.

3 3 von 5 Zum Einkommen zählen auch das Kindergeld, ggf. Kinderzuschlag und ein voraussichtlicher Lastenzuschuss nach dem Wohngeldgesetz. Laufende Zahlungen von Verwandten oder sonstigen Dritten, die nicht auf einer dauerhaften Rechtspflicht beruhen, werden nicht als Einkommen angerechnet. Einkünfte von Haushaltsangehörigen werden nur dann in voller Höhe berücksichtigt, wenn sie auch Miteigentümer des Förderobjekts sind oder werden. Sollte dies nicht der Fall sein, so werden die Einkünfte dieses Haushaltsmitglieds nur bis zur Höhe des auf sie/ihn entfallenden Mindestrückbehaltes berücksichtigt. Kombinationsmöglichkeiten mit anderen Maßnahmen Das Schwerbehindertendarlehen kann zusätzlich zu den Förderdarlehen zum Eigentumserwerb und zusätzlich zu den Fördermitteln nach dem Förderprogramm RL BestandsInvest gewährt werden. Welche Eigenleistung müssen Sie erbringen? Wird ausschließlich ein Schwerbehindertendarlehen beantragt, ist keine Eigenleistung erforderlich. Bei der Kombination mit anderen Förderdarlehen ist die Höhe der Eigenleistung (z.b. Selbsthilfe, Eigenkapital) davon abhängig, ob eine Mietwohnung oder selbstgenutztes Wohneigentum umgebaut werden soll. Von den Bau- und Baunebenkosten ist folgende Eigenleistung zu erbringen: 20 % bei der Förderung von Mietwohnungen 15 % bei der Förderung von selbst genutztem Wohneigentum. Im Mietwohnungsbau können als Eigenleistung anerkannt werden: eigene Geldmittel der Wert des nicht durch Fremdmittel finanzierten Baugrundstücks der Wert der Selbsthilfeleistungen Fremdmittel, deren Besicherung nicht im Grundbuch eingetragen wird oder die, wenn doch, im Rang den Fördermitteln nachgehen. Der Tilgungsnachlass kann auf Antrag bis zur Hälfte auf die erforderliche Eigenleistung angerechnet werden. In diesem Fall ist innerhalb einer gesetzten Frist ein Gesamtkostennachweis einzureichen.

4 4 von 5 Wie hoch sind die Darlehen? Darlehen werden bis zu folgenden Höchstgrenzen je Wohnung gewährt: maximal für Haushalte, die die Einkommensgrenze einhalten oder maximal für Haushalte, die die Einkommensgrenze bis zu 40 % überschreiten Das Darlehen ist auf die Mehrkosten der Baumaßnahme für die behindertengerechte Gestaltung beschränkt. Auf Antrag kann für dieses Darlehen ein Tilgungsnachlass (entspricht einem nicht zurück zu zahlenden Zuschuss) in Höhe von 50 % gewährt werden. Darlehensbeträge unter werden nicht bewilligt. Nach Abschluss der Maßnahmen sind Kostennachweise einzureichen. Wie sind die Darlehenskonditionen? Wird das Darlehen im Zusammenhang mit der Förderung von Mietwohnungen oder Eigentumsmaßnahmen (Neubau, Ersterwerb oder dem Erwerb vorhandenen Wohnraums) gewährt, so gelten die Darlehenskonditionen und Bearbeitungsgebühren der jeweiligen Förderung. Wird das Darlehen ohne weitere Förderung gewährt, gelten folgende Konditionen: Tilgung: 4 % zuzüglich ersparter Zinsen Zinssatz: 0,5 % p.a. Verwaltungskostenbeitrag: laufend 0,5 % p.a. Ratenzahlung: halbjährlich Auszahlung in 2 Raten 50 % bei Beginn der Maßnahme 50 % bei Abschluss der Maßnahme Wie hoch sind die Bearbeitungsgebühren? Einmalig 0,4 % der Darlehenssumme als Gebühr bei der NRW.Bank (wird bei Auszahlung einbehalten) sowie einmalig 120,- als Verwaltungsgebühr bei der Bewilligungsbehörde

5 5 von 5 Wo werden die Fördermittel beantragt? Bei der Stadt Wuppertal, Ressort Bauen und Wohnen, Abteilung Bauförderung und Wohnen, Winklerstr. 1, Wuppertal als Bewilligungsbehörde. Wie werden die Fördermittel beantragt? Die für die Beantragung vorgeschriebenen Antragsvordrucke erhalten Sie zum Herunterladen unter oder Vor Antragstellung wird ein Beratungsgespräch bei der Bewilligungsbehörde empfohlen. Von wem bekommen Sie die Förderzusage? Von der Bewilligungsbehörde, die den Antrag entgegen genommen hat. Wie geht es weiter? Die NRW.BANK leitet die Vertragsunterlagen zu, zahlt die Fördermittel aus und verwaltet das Darlehen. Diese Informationsbroschüre erhebt nicht den Anspruch auf Vollständigkeit. Für weitere Informationen stehen wir Ihnen in einem persönlichen Gespräch gerne zur Verfügung. Bitte vereinbaren Sie einen Termin unter der Tel.-Nr (Fax: ) oder der -Adresse baufoerderung@stadt.wuppertal.de. Stadtverwaltung Wuppertal Ressort Bauen und Wohnen Abteilung Bauförderung und Wohnen Winklerstraße 1 (gegenüber Bahnhof Barmen) Wuppertal-Barmen Förderprogramme, Informationsmaterial und benötigte Antragsformulare erhalten Sie auch unter folgenden Internetadressen:

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