Städtebaurecht. BauGB 34. Vorlesungsthema!

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1 Vorlesungsthema!

2 Städtebaurecht BauGB 34 Vorlesungsthema!

3 Baugesetzbuch (BauGB) Baunutzungsverordnung (BauNVO) Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) Bauleitplanung!

4 Teil 1 BauGB: Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde vorzubereiten und zu leiten. Bauleitplanung!

5 Teil 1 BauGB Ziele der Bauleitplanung: Geordnete städtebauliche Entwicklung Sozialgerechte Bodennutzung Menschenwürdige Umwelt sichern Natürliche Lebensgrundlagen schützen und entwickeln Bauleitplanung!

6 Geordnete städtebauliche Entwicklung: 1. Funktionsfähige Siedlungsformen entwickeln 2. Erhaltung vorhandener Stadtteile u. Infrastrukturen 3. Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes 4. Reduzierung von Verkehren 5. Flächenwachstum eindämmen 6. Orte entwickeln, die soziale, kulturelle und emotionale Bindungswirkungen entwickeln Bauleitplanung!

7 Sozialgerechte Bodennutzung: 1. Vermeidung einseitiger Bevölkerungsstrukturen 2. Eigentumsbildung fördern 3. Bildung, Sport, Freizeit und Erholung gleichberechtigt ordnen 4. Verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung sicherstellen 5. Soziale u. kulturelle Bedürfnisse der Familien unterstützen Bauleitplanung!

8 Menschenwürdige Umwelt sichern: 1. Sicherheit der Bevölkerung herstellen 2. Gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sichern 3. Bevölkerungsentwicklung unterstützen Bauleitplanung!

9 Natürliche Lebensgrundlagen schützen und entwickeln: 1. Luft, Boden, Wasser schützen und schonen 2. Rohstoffvorkommen sichern 3. Land- und Forstwirtschaft ordnen 4. Landschaften pflegen Bauleitplanung!

10 Teil 1 BauGB: Instrumente der Bauleitplanung sind die Bauleitpläne: Flächennutzungsplan (FNP) Bebauungsplan (B-Plan) Bauleitplanung!

11

12 B-Plan in Rheinberg!

13 beispielhafte Darstellung!

14 BauGB 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb bebauter Ortsteile (1) Ein Vorhaben ist zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Bauleitplanung!

15 Baugesetzbuch (BauGB) Baunutzungsverordnung (BauNVO) Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) Bauleitplanung!

16 BauNVO: 1. Art der baulichen Nutzung 2. Maß der baulichen Nutzung 3. Bauweise 4. überbaubare Grundstücksfläche Bauleitplanung!

17 1. Art der baulichen Nutzung: Wohnen (auch Hotel) Arbeiten (Dienstleistung, Gewerbe, Industrie) Versorgung (Einzelhandel, Tankstelle, etc) Kultur (Museum, Oper, etc.) Bildung (Hochschule, Schule, VHS, etc.)... Bauleitplanung!

18 Bochum Goldhamme / Art der baulichen Nutzung?!

19 2. Maß der baulichen Nutzung: Grundflächenzahl (GRZ) Geschoßflächenzahl (GFZ) Bauleitplanung!

20 Grundflächenzahl (GRZ) GRZ = Grundfläche der Gebäude / Grundstücksfläche von 0 (unbebaut) bis 1 (voll überbaut) Bauleitplanung!

21 Geschossflächenzahl (GFZ) GFZ = Vollgeschossflächen / Grundstücksfläche von 0 (unbebaut) bis oben offen (Hochhaus) Bauleitplanung!

22 Bochum Goldhamme / Maß der baulichen Nutzung?!

23 3. Bauweise: offene oder geschlossene Bauweise Bauleitplanung!

24 Umsiedlung Morschenich Fritzen, Gräfer, Knüvener!

25 Bochum Goldhamme / Bauweise?!

26 4. überbaubare Grundstücksfläche: Bebauungstiefe!

27 Bochum Goldhamme / überbaubare Grundstücksfläche?!

28 BauGB 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb bebauter Ortsteile (2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete der BauNVO, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner (Nutzungs-)Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre... Bauleitplanung!

29 Zulässigkeit nach 34 BauGB Bauleitplanung

30 1. Baugebiete nach BauNVO: Reine Wohngebiete Allgemeine Wohngebiete Besondere Wohngebiete Dorfgebiete Mischgebiete Kerngebiete Gewerbegebiete Industriegebiete Sondergebiete Bauleitplanung!

31 BauNVO 7 Kerngebiete (1) Kerngebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur. (2) Zulässig sind 1. Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude, 2. Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes und Vergnügungsstätten, 3. sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe, 4. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, 5. Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen, 6. Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, 7. sonstige Wohnungen nach Maßgabe von Festsetzungen des Bebauungsplans. Bauleitplanung

32 BauNVO 7 Kerngebiete (3) Ausnahmsweise können zugelassen werden 1. Tankstellen, die nicht unter Absatz 2 Nr. 5 fallen, 2. Wohnungen, die nicht unter Absatz 2 Nr. 6 und 7 fallen. (4) Für Teile eines Kerngebiets kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen ( 9 Abs. 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, daß 1. oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses nur Wohnungen zulässig sind oder 2. in Gebäuden ein im Bebauungsplan bestimmter Anteil der zulässigen Geschoßfläche oder eine bestimmte Größe der Geschoßfläche für Wohnungen zu verwenden ist. Dies gilt auch, wenn durch solche Festsetzungen dieser Teil des Kerngebiets nicht vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur dient. Bauleitplanung

33 BauNVO 4 Allgemeine Wohngebiete (1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen. (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude, 2. die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe, 3. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke. (3) Ausnahmsweise können zugelassen werden 1. Betriebe des Beherbergungsgewerbes, 2. sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, 3. Anlagen für Verwaltungen, 4. Gartenbaubetriebe, 5. Tankstellen. Bauleitplanung

34 BauNVO 6 Mischgebiete (1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude, 2. Geschäfts- und Bürogebäude, 3. Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes, 4. sonstige Gewerbebetriebe, 5. Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, 6. Gartenbaubetriebe, 7. Tankstellen, 8. Vergnügungsstätten im Sinne des 4a Abs. 3 Nr. 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind. (3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des 4a Abs. 3 Nr. 2 außerhalb der in Absatz 2 Nr. 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden. Bauleitplanung

35 BauNVO 17 Obergrenzen für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung (1) Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach 16 dürfen... folgende Obergrenzen nicht überschritten werden: Grundflächen- Geschoß- Baugebiet zahl flächenzahl (GRZ) (GFZ) in allgem. Wohng. 0,4 1, in Mischgebieten 0,6 1, in Kerngebieten 1,0 3, Bauleitplanung

36 BauNVO 17 Obergrenzen für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung (2) Die Obergrenzen des Absatzes 1 können überschritten werden, wenn 1. besondere städtebauliche Gründe dies erfordern, 3. die Überschreitungen durch Umstände ausgeglichen sind oder durch Maßnahmen ausgeglichen werden, durch die sichergestellt ist, dass die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt, nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden und die Bedürfnisse des Verkehrs befriedigt werden, und 3. sonstige öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Bauleitplanung

37 Landesbauordnung BauO NRW Bauleitplanung!

38 BauO NRW 6 Abstandsflächen (1) Vor Außenwänden von Gebäuden sind Flächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten (Abstandsflächen). Innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche ist eine Abstandsfläche nicht erforderlich vor Außenwänden, die an der Nachbargrenze errichtet werden... Bauleitplanung

39 BauO NRW 6 Abstandsflächen (2) Die Abstandsflächen müssen auf dem Grundstück selbst liegen. Die Abstandsflächen dürfen auch auf öffentlichen Verkehrsflächen, öffentlichen Grünflächen und öffentlichen Wasserflächen liegen, jedoch nur bis zu deren Mitte. Bauleitplanung

40 BauO NRW 6 Abstandsflächen (4) Die Tiefe der Abstandsfläche bemisst sich nach der Wandhöhe.... Das sich ergebende Maß ist H. Abstandsfl. = Wandhöhe x Faktor (0,25 bis 0.8) Bauleitplanung

41 BauO NW 6 Abstandflächen (5) Die Tiefe der Abstandflächen beträgt 0,8 H, 0,5 H in Kerngebieten, Gewerbegebieten und Industriegebieten, 0,25 H in Gewerbegebieten und Industriegebieten vor Außenwänden von Gebäuden, die überwiegend der Produktion oder Lagerung dienen. Zu öffentlichen Verkehrsflächen beträgt die Tiefe der Abstandfläche 0,4 H, 0,25 H in Kerngebieten, Gewerbegebieten und Industriegebieten Besonderheit: Schmalseitenprivileg! Bauleitplanung

42 Bochum Goldhamme!

43 Baugesetzbuch (BauGB) Baunutzungsverordnung (BauNVO) Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (BauO NW) Bauleitplanung!

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